TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 W156 2304763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §25
GSVG §35 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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W156 2304763-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch DAX WUTZLHOFER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.11.2024, Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG von 01.01.2019 bis 31.12.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch DAX WUTZLHOFER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 15.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG von 01.01.2019 bis 31.12.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat, dass XXXX vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG unterliegt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat, dass römisch 40 vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG unterliegt.

II. Die den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 betreffenden Spruchpunkte 2. b), 4. a), b) und c) sowie 5. b) des angefochtenen Bescheids werden behoben.römisch zwei. Die den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 betreffenden Spruchpunkte 2. b), 4. a), b) und c) sowie 5. b) des angefochtenen Bescheids werden behoben.

III. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden als SVS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 15.11.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG unterliege (Spruchpunkte 1. a) und 1. b)). Es wurde ausgesprochen, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr 2019 EUR 2.188,08 (Spruchpunkt 2. a)) und im Kalenderjahr 2020 EUR 1.288,81 (Spruchpunkt 2. b)) betrage. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, 2019 und 2020 näher bezeichnete monatliche Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung zu leisten (Spruchpunkte 3. a) – c) und 4 .a) – c)). In den Spruchpunkten 5. a) und 5. b) wurden für die Jahre 2019 und 2020 jeweils ein Beitragszuschlag aufgrund des Meldepflichtverstoßes vorgeschrieben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2019 und 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der jeweils anzuwendenden Versicherungsgrenze aufweise. Es könne vom Vorliegen einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden, auch wenn nach Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer die maßgebende Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe bezogen sowie pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung unterlegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler mit Übergabevereinbarung vom 27.08.2019 seinen gesamten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand veräußert und sohin alle wesentlichen Grundlagen seiner betrieblichen Struktur übertragen habe. Er habe nur für abgetretene Versicherungsverträge von seiner Nachfolgerin eine angemessene Abfindungssumme bezogen, die in drei ausbezahlt worden sei. Es handle sich dabei nur um eine Abschlagszahlung, der Beschwerdeführer habe zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2020 weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, noch laufende Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Er habe das Ruhen seines Gewerbebetriebs gemeldet und den Betrieb auch nicht mehr aufgenommen, es liege deshalb der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG vor. Bei der Ablösesumme handle es sich nicht um eine betrieblich veranlasste, mit der Versicherungsvermittlung mittelbar im Zusammenhang stehende Betriebseinnahme. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ablösesumme, die im Einkommensteuerbescheid als gewerbliches Einkommen deklariert worden sei, als aktives Betreiben des Gewerbes gewertet werde und das angezeigte Ruhen unterbreche, stehe mit der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler mit Übergabevereinbarung vom 27.08.2019 seinen gesamten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand veräußert und sohin alle wesentlichen Grundlagen seiner betrieblichen Struktur übertragen habe. Er habe nur für abgetretene Versicherungsverträge von seiner Nachfolgerin eine angemessene Abfindungssumme bezogen, die in drei ausbezahlt worden sei. Es handle sich dabei nur um eine Abschlagszahlung, der Beschwerdeführer habe zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2020 weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, noch laufende Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Er habe das Ruhen seines Gewerbebetriebs gemeldet und den Betrieb auch nicht mehr aufgenommen, es liege deshalb der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor. Bei der Ablösesumme handle es sich nicht um eine betrieblich veranlasste, mit der Versicherungsvermittlung mittelbar im Zusammenhang stehende Betriebseinnahme. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ablösesumme, die im Einkommensteuerbescheid als gewerbliches Einkommen deklariert worden sei, als aktives Betreiben des Gewerbes gewertet werde und das angezeigte Ruhen unterbreche, stehe mit der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang.

3. Mit Schreiben vom 19.12.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.07.2025 und 25.11.2025 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.

Zudem wurden mehrere Unterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügte ab 2005 über die Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am Standort XXXX .Der Beschwerdeführer verfügte ab 2005 über die Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am Standort römisch 40 .

Der Beschwerdeführer entschied sich im Jahr 2018 in Alterspension zu gehen und bezieht seit 01.06.2018 vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Bei Pensionsantritt räumte der Beschwerdeführer seine Büroräumlichkeiten und verkaufte das Mobiliar und Geräte bzw. nutzt diese nunmehr privat. Die Betriebsmittel waren allesamt zum Zeitpunkt der Pensionierung bereits abgeschrieben. Die Zugangscodes für die Berechnungsprogramme der Versicherungen musste er an diese zurückgeben. Die Räumlichkeiten der früheren Firmenadresse nutzt der Beschwerdeführer nunmehr privat.

Der Beschwerdeführer entschloss sich, seine Gewerbeberechtigung nicht mit Pensionsantritt zurückzulegen, für den Fall, dass eines seiner Kinder den Betrieb übernehmen wolle und er als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stehen könne. Im Frühjahr 2018 hat sich herauskristallisiert, dass die Kinder kein Interesse an der Übernahme des Betriebs haben, der Beschwerdeführer hielt die Gewerbeberechtigung trotzdem aufrecht, falls sich jemand aus der Familie doch zur Fortführung entscheide. Die Gewerbeberechtigung war ab 25.05.2018 ruhend gemeldet und wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 entzogen.

Wenn der Beschwerdeführer nach Pensionsantritt von ehemaligen Kunden kontaktiert wurde, verwies er sie an das jeweilige Versicherungsunternehmen, dies kam jedoch nur einige Male vor. Der Kontakt erfolgte über die Festnetznummer und wurden die Anrufe auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers weitergeleitet. Der Festnetzanschluss wurde mittlerweile abgemeldet, bei einer Google-Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers werden die Telefon- und Faxnummer allerdings noch als Ergebnis angezeigt.

Der Beschwerdeführer schloss am 27.08.2019 mit der XXXX GmbH (im Folgenden als V GmbH bezeichnet) eine Vereinbarung über den Verkauf seines Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand. Diese Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt:Der Beschwerdeführer schloss am 27.08.2019 mit der römisch 40 GmbH (im Folgenden als römisch fünf GmbH bezeichnet) eine Vereinbarung über den Verkauf seines Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand. Diese Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt:

„1. Der Übergeber überträgt mit Wirkung ab 01.09.2019 („Stichtag“) alle Rechte und Pflichten aus dem während seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler erarbeiteten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand mit diesen Kunden bzw. Versicherungsgesellschaften („VU”) in Bezug auf die in der Anlage 1 angeführten Kunden- sowie Versicherungsverträge (dies alles nachfolgend bezeichnet als „Bestand XXXX “) auf den Übernehmer („Bestandsübertragung“). Der Übergeber wird ab dem Stichtag keine Vermittlerleistungen hinsichtlich des Bestandes mehr vornehmen, es sei denn er hat mit dem Übernehmer etwas Anderes schriftlich vereinbart. Unternehmensbezogene Rechts- oder Vertragsverhältnisse (z.B. Leasingverträge, Bezugs- oder Abnahmeverträge, etc.) werden vom Übernehmer ausdrücklich nicht übernommen. Von dieser Vereinbarung sind der Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand des Übergebers bei der XXXX AG ausgenommen. Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung zur Übertragung der Nachprovisionsansprüche zwischen dem Übergeber, dem Übernehmer und der XXXX AG getroffen.„1. Der Übergeber überträgt mit Wirkung ab 01.09.2019 („Stichtag“) alle Rechte und Pflichten aus dem während seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler erarbeiteten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand mit diesen Kunden bzw. Versicherungsgesellschaften („VU”) in Bezug auf die in der Anlage 1 angeführten Kunden- sowie Versicherungsverträge (dies alles nachfolgend bezeichnet als „Bestand römisch 40 “) auf den Übernehmer („Bestandsübertragung“). Der Übergeber wird ab dem Stichtag keine Vermittlerleistungen hinsichtlich des Bestandes mehr vornehmen, es sei denn er hat mit dem Übernehmer etwas Anderes schriftlich vereinbart. Unternehmensbezogene Rechts- oder Vertragsverhältnisse (z.B. Leasingverträge, Bezugs- oder Abnahmeverträge, etc.) werden vom Übernehmer ausdrücklich nicht übernommen. Von dieser Vereinbarung sind der Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand des Übergebers bei der römisch 40 AG ausgenommen. Hierzu wird eine gesonderte Vereinbarung zur Übertragung der Nachprovisionsansprüche zwischen dem Übergeber, dem Übernehmer und der römisch 40 AG getroffen.

2. Hinsichtlich der mit den VU abgeschlossenen Maklerverträgen verpflichtet sich der Übergeber, bis zum Stichtag die VU vom Unternehmens(teil)übergang iSd §§ 38ff UGB zu informieren und darauf hinzuweisen, dass das jeweilige VU dem Eintritt des Übernehmers in die jeweiligen Maklerverträge (anstelle des Übergebers) gemäß § 38 Abs 2 UGB binnen drei Monaten widersprechen kann. […]2. Hinsichtlich der mit den VU abgeschlossenen Maklerverträgen verpflichtet sich der Übergeber, bis zum Stichtag die VU vom Unternehmens(teil)übergang iSd Paragraphen 38 f, f, UGB zu informieren und darauf hinzuweisen, dass das jeweilige VU dem Eintritt des Übernehmers in die jeweiligen Maklerverträge (anstelle des Übergebers) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, UGB binnen drei Monaten widersprechen kann. […]

3. Der Übergeber verpflichtet sich, die VN bis längstens zum Stichtag schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass infolge der Beendigung der Tätigkeit des XXXX als Versicherungsmakler der Übernehmer ab dem Stichtag die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Makler- und Versicherungsverträgen übernehmen wird. Der Übergeber wird ferner seine Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie binnen drei Monaten nach Zugang des Schreibens dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag widersprechen können. Die Kosten des Anschreibens werden vom Übergeber übernommen. […]3. Der Übergeber verpflichtet sich, die VN bis längstens zum Stichtag schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass infolge der Beendigung der Tätigkeit des römisch 40 als Versicherungsmakler der Übernehmer ab dem Stichtag die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Makler- und Versicherungsverträgen übernehmen wird. Der Übergeber wird ferner seine Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie binnen drei Monaten nach Zugang des Schreibens dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag widersprechen können. Die Kosten des Anschreibens werden vom Übergeber übernommen. […]

8. Der Übergeber erhält als Ablöse für die aufgrund der Bestandsübertragung ab Stichtag ausschließlich dem Übernehmer zustehenden Abschluss-/Folgeprovisionen und sonstigen Vergütungen einen Betrag („Provisionsablöse“) in Höhe von EUR 18.000,- (in Worten Euro achzehntausend). Der Kalkulation dieser Provisionsablöse liegt die Annahme zugrunde, dass hinsichtlich sämtlicher Versicherungsverträge des Bestandes XXXX die VU dem Eintritt des Übernehmers in die zwischen Übergeber und VU bestehenden Maklerverträge nicht widersprechen werden, dass ab dem Stichtag die Abschluss-/Folgeprovisionen und sonstigen Vergütungen aus diesen Versicherungsverträgen von den VU ausschließlich an den Übernehmer gezahlt werden, und dass der Übergeber nichts unternimmt, was diese Abschluss-/Folgeprovisionen oder sonstigen Vergütungen schmälert. Trifft diese Annahme nicht zu, verringert sich die Provisionsablöse entsprechend. Ergänzend wird in Bezug auf die Geschäftsbeziehung des Übergebers mit der XXXX AG und den dort erarbeiteten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand folgendes vereinbart: Es findet eine Übertragung der Nachprovisionsansprüche vom Übergeber XXXX an den Übernehmer XXXX zum Stichtag statt. Der Übergeber zahlt dem Übernehmer dafür eine Ablöse in der Höhe von 150% der bei der XXXX AG erwirtschafteten Jahresprovision - Nachweis und Grundlage für die Höhe des Auszahlungsbetrags ist die §109a-Meldung der XXXX AG an das zuständige Finanzamt für das Kalenderjahr 2018 (ausgestellt am 29.01.2019) i.d.H.v. EUR 23.702,25.8. Der Übergeber erhält als Ablöse für die aufgrund der Bestandsübertragung ab Stichtag ausschließlich dem Übernehmer zustehenden Abschluss-/Folgeprovisionen und sonstigen Vergütungen einen Betrag („Provisionsablöse“) in Höhe von EUR 18.000,- (in Worten Euro achzehntausend). Der Kalkulation dieser Provisionsablöse liegt die Annahme zugrunde, dass hinsichtlich sämtlicher Versicherungsverträge des Bestandes römisch 40 die VU dem Eintritt des Übernehmers in die zwischen Übergeber und VU bestehenden Maklerverträge nicht widersprechen werden, dass ab dem Stichtag die Abschluss-/Folgeprovisionen und sonstigen Vergütungen aus diesen Versicherungsverträgen von den VU ausschließlich an den Übernehmer gezahlt werden, und dass der Übergeber nichts unternimmt, was diese Abschluss-/Folgeprovisionen oder sonstigen Vergütungen schmälert. Trifft diese Annahme nicht zu, verringert sich die Provisionsablöse entsprechend. Ergänzend wird in Bezug auf die Geschäftsbeziehung des Übergebers mit der römisch 40 AG und den dort erarbeiteten Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestand folgendes vereinbart: Es findet eine Übertragung der Nachprovisionsansprüche vom Übergeber römisch 40 an den Übernehmer römisch 40 zum Stichtag statt. Der Übergeber zahlt dem Übernehmer dafür eine Ablöse in der Höhe von 150% der bei der römisch 40 AG erwirtschafteten Jahresprovision - Nachweis und Grundlage für die Höhe des Auszahlungsbetrags ist die §109a-Meldung der römisch 40 AG an das zuständige Finanzamt für das Kalenderjahr 2018 (ausgestellt am 29.01.2019) i.d.H.v. EUR 23.702,25.

9. Die Auszahlung dieser Provisionsablöse erfolgt durch den Übernehmer wie folgt:

Teilbetrag 1- EUR 18.000,- bis längstens 20.09.2019

Teilbetrag 2- gemäß Sondervereinbarung It. oben. gen. Punkt 8Teilbetrag 2- gemäß Sondervereinbarung römisch eins t. oben. gen. Punkt 8

EUR 17.776,69 bis längstens 31.12.2019, sofern die XXXX AG dem Übertrag zustimmt.EUR 17.776,69 bis längstens 31.12.2019, sofern die römisch 40 AG dem Übertrag zustimmt.

Teilbetrag 3- gemäß Sondervereinbarung It. oben. gen. Punkt 8Teilbetrag 3- gemäß Sondervereinbarung römisch eins t. oben. gen. Punkt 8

EUR 17.776,69 ab vollständiger Umstellung der Nachprovisionsansprüche aus dem Bestand XXXX auf den Übernehmer durch die XXXX […] AG spätestens zum 31.03.2020. […]EUR 17.776,69 ab vollständiger Umstellung der Nachprovisionsansprüche aus dem Bestand römisch 40 auf den Übernehmer durch die römisch 40 […] AG spätestens zum 31.03.2020. […]

11. Der Übernehmer hat bei den VU darauf hinzuwirken, dass die Vermittlerumstellung per Stichtag, spätestens aber zur nächsten Hauptfälligkeit des jeweiligen Versicherungsvertrages des Bestandes XXXX erfolgt. Sollte es vom Übernehmer gewünscht sein, verpflichtet sich der Übergeber den Übernehmer noch bis längstens 31.12.2019 unentgeltlich im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Bearbeitung des Bestandes XXXX zu unterstützen. […]”.11. Der Übernehmer hat bei den VU darauf hinzuwirken, dass die Vermittlerumstellung per Stichtag, spätestens aber zur nächsten Hauptfälligkeit des jeweiligen Versicherungsvertrages des Bestandes römisch 40 erfolgt. Sollte es vom Übernehmer gewünscht sein, verpflichtet sich der Übergeber den Übernehmer noch bis längstens 31.12.2019 unentgeltlich im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der Bearbeitung des Bestandes römisch 40 zu unterstützen. […]”.

Der Beschwerdeführer erhielt den ersten Teilbetrag der „Provisionsablöse” am 12.09.2019, den zweiten Teilbetrag am 14.01.2020 und den dritten am 12.08.2025 von der V GmbH überwiesen.Der Beschwerdeführer erhielt den ersten Teilbetrag der „Provisionsablöse” am 12.09.2019, den zweiten Teilbetrag am 14.01.2020 und den dritten am 12.08.2025 von der römisch fünf GmbH überwiesen.

Der Beschwerdeführer verfasste im Oktober 2019 einen Serienbrief an seinen Kundenstock, dass die Betreuung von seinem Nachfolger der V GmbH übernommen werde.Der Beschwerdeführer verfasste im Oktober 2019 einen Serienbrief an seinen Kundenstock, dass die Betreuung von seinem Nachfolger der römisch fünf GmbH übernommen werde.

Im Jahr 2020 betreute der Beschwerdeführer keine ehemaligen Kunden mehr und entfaltete auch sonst keine Tätigkeit als Versicherungsmakler.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 09.08.2022 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.256,92 aus.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 09.08.2022 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.465,73 aus.

Die Einkünfte stammen aus dem Veräußerungsgewinn des Verkaufes des Kunden-, Vertrags- und Provisionsbestandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Betriebsausgaben steuerlich geltend.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Bescheid, der Beschwerde und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem GISA-Auszug vom 21.07.2025 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 5 f.). Die Adresse des Gewerbebetriebs ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Räumlichkeiten in dem Wohnblock mehrere Adressen haben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass er die Gewerbeberechtigung deshalb nicht mit Pensionsantritt zurückgegeben hat, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stehen habe wollen, falls jemand aus seiner Familie sein Geschäft weiterführen habe wollen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die Übernahme durch ein Familienmitglied sein Wunsch gewesen sei, wobei seine Kinder diesen Wunsch nicht geteilt hätten, er die Gewerbeberechtigung zur Sicherheit dennoch nicht zurückgelegt habe (vgl. Verhandlungsschrift 23.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 5). Der Beschwerdeführer schildert ebenso, dass ihm die Gewerbeberechtigung letztlich aufgrund nicht entrichteter Kammerbeiträge entzogen worden sei (Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 6). Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Bescheid, der Beschwerde und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem GISA-Auszug vom 21.07.2025 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 5 f.). Die Adresse des Gewerbebetriebs ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Räumlichkeiten in dem Wohnblock mehrere Adressen haben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere, dass er die Gewerbeberechtigung deshalb nicht mit Pensionsantritt zurückgegeben hat, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stehen habe wollen, falls jemand aus seiner Familie sein Geschäft weiterführen habe wollen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass die Übernahme durch ein Familienmitglied sein Wunsch gewesen sei, wobei seine Kinder diesen Wunsch nicht geteilt hätten, er die Gewerbeberechtigung zur Sicherheit dennoch nicht zurückgelegt habe vergleiche Verhandlungsschrift 23.07.2025 Sitzung 4; Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 5). Der Beschwerdeführer schildert ebenso, dass ihm die Gewerbeberechtigung letztlich aufgrund nicht entrichteter Kammerbeiträge entzogen worden sei (Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 6).

Die Feststellungen zum Pensionsantritt des Beschwerdeführers ergeben sich insgesamt aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer mit der Pensionierung sein Büro räumte und das Mobiliar sowie technische Geräte verkaufte bzw. privat nutzt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Ebenso gibt er an, die Wohnung nunmehr privat zu nutzen (vgl. Verhandlungsschrift 23.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 3 f. und 8).Die Feststellungen zum Pensionsantritt des Beschwerdeführers ergeben sich insgesamt aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer mit der Pensionierung sein Büro räumte und das Mobiliar sowie technische Geräte verkaufte bzw. privat nutzt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Ebenso gibt er an, die Wohnung nunmehr privat zu nutzen vergleiche Verhandlungsschrift 23.07.2025 Sitzung 4; Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 3 f. und 8).

Dass der Beschwerdeführer bei Kontaktaufnahmen durch ehemalige Kunden nach seinem Pensionsantritt diese an das jeweilige Versicherungsunternehmen weiterleitete, gibt der Beschwerdeführer ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Verhandlungsschrift 23.07.2025 S. 8; Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 4 f.). Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, dass Kundenanrufe von der Festnetznummer auf sein Mobiltelefon weitergeleitet worden seien, er jedoch nicht dafür verantwortlich sei, dass sein Unternehmen bei einer Google-Suche noch als Treffer aufscheine (vgl. Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 4). Eine Google-Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers ergibt mehrere Treffer des Versicherungsunternehmens, etwa XXXX und XXXX [beide aufgerufen am 15.12.2025].Dass der Beschwerdeführer bei Kontaktaufnahmen durch ehemalige Kunden nach seinem Pensionsantritt diese an das jeweilige Versicherungsunternehmen weiterleitete, gibt der Beschwerdeführer ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche Verhandlungsschrift 23.07.2025 Sitzung 8; Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 4 f.). Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, dass Kundenanrufe von der Festnetznummer auf sein Mobiltelefon weitergeleitet worden seien, er jedoch nicht dafür verantwortlich sei, dass sein Unternehmen bei einer Google-Suche noch als Treffer aufscheine vergleiche Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 4). Eine Google-Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers ergibt mehrere Treffer des Versicherungsunternehmens, etwa römisch 40 und römisch 40 [beide aufgerufen am 15.12.2025].

Die Feststellungen zum Verkauf des Kundenstocks des Beschwerdeführers an die V GmbH ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere liegt die Vereinbarung vom 27.08.2019 im Akt ein. Ebenso legte der Beschwerdeführer einen Musterbrief an seine früheren Kunden über die Information über die Pensionierung vom Oktober 2019 vor (vgl. Verhandlungsschrift vom 25.11.2025 Beilage ./2).Die Feststellungen zum Verkauf des Kundenstocks des Beschwerdeführers an die römisch fünf GmbH ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere liegt die Vereinbarung vom 27.08.2019 im Akt ein. Ebenso legte der Beschwerdeführer einen Musterbrief an seine früheren Kunden über die Information über die Pensionierung vom Oktober 2019 vor vergleiche Verhandlungsschrift vom 25.11.2025 Beilage ./2).

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht mehr als Versicherungsmakler arbeitete, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Schilderungen, dass er mit der Haussanierung beschäftigt gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 7), in Zusammenschau mit den tatsächlichen Gegebenheiten, dass er über keine Betriebsmittel, insbesondere Zugangscodes, mehr verfügte und er auch seine Kundschaft über seine Pensionierung informiert hatte. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 nicht mehr als Versicherungsmakler arbeitete, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Schilderungen, dass er mit der Haussanierung beschäftigt gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 7), in Zusammenschau mit den tatsächlichen Gegebenheiten, dass er über keine Betriebsmittel, insbesondere Zugangscodes, mehr verfügte und er auch seine Kundschaft über seine Pensionierung informiert hatte.

Die Feststellungen zu den Überweisungen der XXXX GmbH an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen (vgl. Urkundenvorlage vom 28.07.2025 Beilage ./9; Verhandlungsschrift vom 25.11.2025 Beilage ./1). Hinsichtlich der Höhe des dritten Teilbetrags ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen, dass in der Überweisung in Höhe von EUR 18.136,69 auch die Kosten der Rechtsvertretung von EUR 360,00 enthalten seien (vgl. Verhandlungsschrift 25.11.2025 S. 3; 18.136,69 – 360 = 17.776,69).Die Feststellungen zu den Überweisungen der römisch 40 GmbH an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen vergleiche Urkundenvorlage vom 28.07.2025 Beilage ./9; Verhandlungsschrift vom 25.11.2025 Beilage ./1). Hinsichtlich der Höhe des dritten Teilbetrags ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen, dass in der Überweisung in Höhe von EUR 18.136,69 auch die Kosten der Rechtsvertretung von EUR 360,00 enthalten seien vergleiche Verhandlungsschrift 25.11.2025 Sitzung 3; 18.136,69 – 360 = 17.776,69).

Die jeweils mit 09.08.2022 datierten Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2019 und 2020 liegen im Akt ein. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht wurde (vgl. etwa Bescheid vom 15.11.2024 S. 4), ist festzuhalten, dass für das Jahr 2019 die Einkommensteuererklärung und die Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung vorgelegt wurden, aus welchen ersichtlich ist, dass ein Betriebsausgabenpauschale nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urkundenvorlage vom 28.07.2025 Beilage ./5). Für das Jahr wurde die Einkommensteuererklärung samt Beilage unvollständig vorgelegt (vgl. Urkundenvorlage vom 28.07.2025 Beilag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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