Entscheidungsdatum
23.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2299163-1/21E, I421 2299163-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 (4) B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, (4) B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2024 einen Asylantrag, welchen er am selben Tag im Wesentlichen mit seiner kranken Mutter und seinen schlechten Einkommensverhältnissen in der Türkei begründete. Er habe seinen Entschluss zur Ausreise 10 Tage zuvor gefasst und bereits versucht, „mit Visum einzureisen um Geld zu verdienen“, dies sei jedoch abgelehnt worden, der Beschwerdeführer wolle schnellstmöglich arbeiten und sei nach Österreich gekommen, da seine Cousins hier leben würden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er „nichts“ [AS 17, 21]. Am 23.07.2024 wurde ihm aufgetragen, bis 30.07.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU GmbH in Anspruch zu nehmen [AS 27-37].
Am 29.07.2024 bekräftigte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde) nach umfassender Belehrung und Manuduktion seine Angaben in der Erstbefragung. Darüber hinaus brachte er vor, die Türkei wegen „der Diskriminierung“ als Kurde und Alevit verlassen zu haben. Er sei seit jeher geschlagen und beschimpft worden. Am 21.03.2001 hätten sein Onkel und sein Vater das kurdische Neujahrsfest („Newroz“) begangen, weswegen sein Onkel für 15 Jahre inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Ausreiseentschluss am diesjährigen Neujahrsfest – also am 21.03.2024 – gefasst. Seiner ganzen Familie werde eine PKK-Anhängerschaft unterstellt. Die psychische Gewalt habe die Krebserkrankung seiner Mutter hervorgerufen. Viele Verwandte würden noch in der Heimat leben, er bewohne mit seiner Familie seit 2010 eine Mietwohnung und verneinte Probleme mit Privatpersonen, Polizisten oder Behörden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, beim nächsten Neujahrsfest verhaftet zu werden und im Gefängnis zu sterben [AS 47-53]. Am selben Tag legte er Krankenhausberichte vor, welche die Krebstherapie seiner Mutter vom 10.06. bis 10.12.2024 beschreiben [AS 57-67].
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).
Dagegen richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften vom 12.09.2024, welche die Schilderungen vor der belangten Behörde teilweise wiederholt, jedoch den XXXX jährigen Gefängnisaufenthalt seines Onkels mit der Tötung eines Staatsangestellten in Verbindung bringt, dessen Familie Rache geschworen habe, weswegen der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise regelmäßig zum Wechsel seines Wohnorts gezwungen wurde und dennoch aufgespürt und bedroht worden sei. Er fürchte, in der Türkei seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken zu können und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, begründet mit der Erörterungsbedürftigkeit der Länderberichte sowie dem substantiierten Gegenvorbringen im Beschwerdeschriftsatz [AS 169-183].Dagegen richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften vom 12.09.2024, welche die Schilderungen vor der belangten Behörde teilweise wiederholt, jedoch den römisch 40 jährigen Gefängnisaufenthalt seines Onkels mit der Tötung eines Staatsangestellten in Verbindung bringt, dessen Familie Rache geschworen habe, weswegen der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise regelmäßig zum Wechsel seines Wohnorts gezwungen wurde und dennoch aufgespürt und bedroht worden sei. Er fürchte, in der Türkei seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken zu können und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, begründet mit der Erörterungsbedürftigkeit der Länderberichte sowie dem substantiierten Gegenvorbringen im Beschwerdeschriftsatz [AS 169-183].
Das erkennende Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 29.11.2024 die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation und gewährte rechtliches Gehör [OZ 2]. Die 3-wöchige Frist ließ dieser ohne Stellungnahme verstreichen.
Mit Erkenntnis vom 07.01.2025, zu Zl.: I421 2299163-1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach zudem aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen habe können.Mit Erkenntnis vom 07.01.2025, zu Zl.: I421 2299163-1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach zudem aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen habe können.