TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/29 W615 2317636-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2025
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Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W615 2317636-3/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 31.07.2025 wurde über die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BP“) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 31.07.2025 wurde über die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BP“) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 14.08.2025 erhob die BP Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025, W140 2317636-1/19E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.4. Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

6. Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das BFA gab eine Stellungnahme ab.6. Am 19.12.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das BFA gab eine Stellungnahme ab.

7. Am 22.12.2025 wurde die BP im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Teilnahme ihrer Rechtsberatung an der mündlichen Verhandlung hingewiesen und wurde der BP Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Stellungnahme des BFA vom 19.12.2025 gegeben. Die BBU GmbH wurde ebenfalls von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt.

8. Am 23.12.2025 erstattete das BFA, Referat II/2 – Dokumentenbeschaffung, eine Stellungnahme zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ).

9. Am 23.12.2025 wurden Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums (PAZ) XXXX vorgelegt.9. Am 23.12.2025 wurden Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums (PAZ) römisch 40 vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.12.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die BP verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme eines Rechtsberaters an der Verhandlung. Das Erkenntnis wurde nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet.

11. Die BP stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

12. Am 24.12.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.12.2025. Daraus geht zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass die BP unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen habe, indem sie sich beim Einsteigen in den polizeilichen Kleintransporter von den Exekutivbediensteten losgerissen habe und weggelaufen sei. Die Beamten hätten unverzüglich die Verfolgung aufgenommen und die BP schließlich – nachdem diese beim Zurückschauen die gezogene Dienstpistole eines der Beamten bemerkt habe und daraufhin stehen geblieben sei – in einer Nebenstraße anhalten und in das PAZ XXXX verbringen können.12. Am 24.12.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 23.12.2025. Daraus geht zusammengefasst im Wesentlichen hervor, dass die BP unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Fluchtversuch unternommen habe, indem sie sich beim Einsteigen in den polizeilichen Kleintransporter von den Exekutivbediensteten losgerissen habe und weggelaufen sei. Die Beamten hätten unverzüglich die Verfolgung aufgenommen und die BP schließlich – nachdem diese beim Zurückschauen die gezogene Dienstpistole eines der Beamten bemerkt habe und daraufhin stehen geblieben sei – in einer Nebenstraße anhalten und in das PAZ römisch 40 verbringen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die BP ist volljährig und algerischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Die BP verfügt auch über keinen sonstigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Die BP ist gesund und haftfähig.

1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Die BP reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab sie familiäre Probleme aufgrund einer verbotenen Liebesaffäre an.

Die BP verließ am 28.11.2022 ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse ihre Unterkunft in XXXX . Eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BP für die Behörden nicht mehr greifbar war. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die BP aktenkundig nie nach. Die BP entzog sich – laut eigenen Angaben – ihrem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter.Die BP verließ am 28.11.2022 ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse ihre Unterkunft in römisch 40 . Eine Registrierung im Zentralen Melderegister konnte nicht festgestellt werden, sodass der BP für die Behörden nicht mehr greifbar war. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die BP aktenkundig nie nach. Die BP entzog sich – laut eigenen Angaben – ihrem Verfahren und reiste illegal nach Frankreich weiter.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste die BP unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, der BP kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 11.01.2025 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2024 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, der BP kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 11.01.2025 in Rechtskraft.

Am 07.02.2025 stellte die BP einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht geblieben seien. Im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien befürchte sie zudem Armut.

Am 14.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BP vor dem BFA statt und gab die BP zu den Gründen für ihre neuerliche Asylantragstellung befragt an, dass ihr Österreich gut gefalle und ihre zweite Heimat sei. Zudem habe es in Algerien familiäre Probleme aufgrund des Erbes ihres Vaters gegeben und habe ihr die dortige Atmosphäre sowie die wirtschaftliche Lage nicht gefallen.

Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2025 wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BP keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt. Darüber hinaus wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2025 wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BP keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Darüber hinaus wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die BP wurde am 10.06.2025 aus der Betreuungseinrichtung XXXX abgemeldet, da sie erneut unbekannten Aufenthaltes war.Die BP wurde am 10.06.2025 aus der Betreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet, da sie erneut unbekannten Aufenthaltes war.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2025, I417 2312502-1/4E, wurde die Beschwerde der BP gegen den Bescheid des BFA vom 24.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung der BP am 23.06.2025 nachweislich zugestellt.

Die BP verblieb illegal im österreichischen Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde seitens des Landesgerichtes XXXX die Untersuchungshaft über die BP verhängt.Die BP verblieb illegal im österreichischen Bundesgebiet und wurde am 01.07.2025 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde seitens des Landesgerichtes römisch 40 die Untersuchungshaft über die BP verhängt.

Am 03.07.2025 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen die BP erlassen und dieser an die Justizanstalt mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft übermittelt.Am 03.07.2025 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen die BP erlassen und dieser an die Justizanstalt mit dem Ersuchen um Vollziehung nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft übermittelt.

Da die BP angab, nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein, wurde am 03.07.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet. Dabei verweigerte die BP die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter.

Die BP wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ XXXX überstellt.Die BP wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen und in das PAZ römisch 40 überstellt.

Am 31.07.2025 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2025 wurde über die BP gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BP am 31.07.2025 um 17:55 Uhr zugestellt. Die BP befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2025 wurde über die BP gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BP am 31.07.2025 um 17:55 Uhr zugestellt. Die BP befindet sich seit 31.07.2025 in Schubhaft.

Am 05.08.2025 erfolgte eine Disziplinierungsmaßnahme gegen die BP aufgrund ungebührlichen Verhaltens und Nichtbefolgung von Anordnungen im PAZ.

Am 14.08.2025 erhob die BP Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2025, W140 2317636-1/19E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 17.10.2025 erfolgte eine weitere Disziplinierungsmaßnahme gegen die BP aufgrund unkooperativen und verbal aggressiven Verhaltens im PAZ.

Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.Am 24.11.2025 legte das BFA den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde der BP am 28.11.2025 zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2025, W294 2317636-2/5E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde der BP am 28.11.2025 zugestellt.

In einem Rückkehrberatungsgespräch gab die BP an, dass sie nicht rückkehrwillig sei. Das Rückkehrberatungsprotokoll wurde dem BFA von der BBU GmbH am 01.12.2025 übermittelt.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat in Algerien familiäre Anknüpfungspunkte und ist – nach eigenen Angaben – mit einer in Algerien lebenden Frau namens XXXX traditionell verheiratet. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der BP.Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat in Algerien familiäre Anknüpfungspunkte und ist – nach eigenen Angaben – mit einer in Algerien lebenden Frau namens römisch 40 traditionell verheiratet. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der BP.

Es liegt keine relevante Integration der BP in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. Die BP übte in Österreich zu keinem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit aus und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Die BP verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz, an dem sie für die Behörde greifbar ist. Die BP hat kein nennenswertes soziales Netz in Österreich.

Die BP ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ; sie war für die Behörde nicht greifbar und ist nicht rückkehrwillig.

Die BP übte in Österreich und Frankreich illegale Beschäftigungen aus.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025), XXXX , wurde die BP wegen des Vergehens des teils versuchten teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend zwei Angriffe.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.03.2025 (RK 31.03.2025), römisch 40 , wurde die BP wegen des Vergehens des teils versuchten teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend zwei Angriffe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.07.2025 (RK 05.08.2025), XXXX , wurde die BP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.07.2025 (RK 05.08.2025), römisch 40 , wurde die BP wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.08.2025 (RK 18.09.2025), XXXX , wurde über die BP wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin insgesamt EUR 560,00 verhängt. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis im Vorverfahren, als erschwerend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.08.2025 (RK 18.09.2025), römisch 40 , wurde über die BP wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin insgesamt EUR 560,00 verhängt. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis im Vorverfahren, als erschwerend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe.

Im Fall der BP ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens auszugehen.

Das BFA in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unternimmt seit Jahren zahlreiche Schritte zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Algerischen Botschaft und konnte die bilaterale Kooperation auch stetig verbessert werden, sodass mittlerweile eine kontinuierliche und gute Zusammenarbeit gegeben ist. Das BFA leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um Ausstellung eines HRZ an die algerische Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Das BFA übermittelt in diesem Zusammenhang die notwendigen Formblätter inklusive allfällig vorliegender Dokumente an die Botschaft. Diese Dokumente werden von der Botschaft nach Algier zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit übermittelt. Bei Vorliegen von Passkopien werden positive Identifizierungen direkt von der algerischen Botschaft in Wien meist im Rahmen eines bilateralen Botschaftstermins erteilt. Alle übrigen Personen werden im Rahmen des Identifizierungsprozesses zu Vorführterminen geladen.

Die BP gab im Verfahren an, nicht im Besitz eines Reisedokumentes zu sein. Die Identität der BP steht nicht fest. Daher musste im Fall der BP ein HRZ-Verfahren eingeleitet werden. Das HRZ-Verfahren wurde am 03.07.2025 eingeleitet. Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung der HRZ-Formblätter. Die HRZ-Beantragung erfolgte am 04.07.2025 schriftlich an die algerische Botschaft. Am 18.08.2025 sowie am 05.11.2025 und zuletzt am 18.11.2025 wurden Urgenzen an die algerische Botschaft übermittelt. Am 18.11.2025 wurde die high-priority-Liste an das Konsulat überreicht. Die Daten wurden daraufhin nach Algier übermittelt und wurde eine Rückmeldung für das 1. Quartal 2026 zugesichert. Bei Nichtvorliegen von Dokumentenkopien ist ein Interview vor Vertretern der algerischen Botschaft notwendig. Nach dem durchgeführten Interview werden die Unterlagen zur Überprüfung nach Algier gesendet. Die Identifizierung dauert in der Regel sechs Monate. Da aufgrund eines Konsulwechsels noch kein Interview möglich war, wurden die Unterlagen der BP bereits vorab nach Algier übermittelt. Eine Rückmeldung wird nach Angaben des Konsulats im 1. Quartal 2026 erfolgen.

Nach erfolgter Zustimmung kann das HRZ – nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung – ausgestellt werden. Dies erfolgt im Regelfall wenige Tage vor dem Abflugtermin. Es ist beabsichtigt, die BP unmittelbar nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Algerien abzuschieben.

Die BP kann durch aktive Mitwirkung – Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, Kontaktaufnahme mit der algerischen Botschaft und Bekanntgabe von Kontaktdaten in Algerien etc. – diesen Prozess erheblich verkürzen. Im Jahr 2024 wurden 37 Personen von Algerien identifiziert. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 89 Personen von Algerien identifiziert. Es werden laufend HRZ ausgestellt und Abschiebungen nach Algerien durchgeführt. Im Jahr 2024 wurden 20 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 56 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2024 fanden 21 Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2025 wurden 57 Abschiebungen nach Algerien durchgeführt (Stand: Ende November 2025).

Die Identifizierung der BP, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung der BP nach Algerien ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie den Gerichtsakt samt den erstatteten bzw. eingeholten Stellungnahmen; ferner die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schubhaftbeschwerde und die erstmalige amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und der weiteren Anhaltung in Schubhaft; weiters in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Verfahren über den zweiten Antrag der BP auf internationalen Schutz; schließlich durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem, das Schengener Informationssystem (SIS) sowie das Strafregister.

2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person der BP gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA sowie die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zu ihrer Person wurden von der BP in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. VHS, S. 5).Die Feststellungen zur Person der BP gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA sowie die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zu ihrer Person wurden von der BP in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche VHS, Sitzung 5).

Anhaltspunkte dafür, dass die BP die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bestehen nicht. Da ihre Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, war auch zur Feststellung zu gelangen, dass die BP weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Anderweitige Aufenthaltstitel der BP für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BP ausdrücklich, dass sie über „keinen gültigen Aufenthaltstitel in Europa“ verfüge (vgl. VHS, S. 6).Anhaltspunkte dafür, dass die BP die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, bestehen nicht. Da ihre Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, war auch zur Feststellung zu gelangen, dass die BP weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Anderweitige Aufenthaltstitel der BP für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die BP ausdrücklich, dass sie über „keinen gültigen Aufenthaltstitel in Europa“ verfüge vergleiche VHS, Sitzung 6).

Die BP gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie gesund sei (vgl. VHS, S. 3); gesundheitlich sei „[a]lles in Ordnung“ (vgl. VHS, S. 5). Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle im PAZ XXXX vom 23.12.2025 geht hervor, dass sie Haft-, Einvernahme- und Transportfähig ist (vgl. OZ 9).Die BP gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie gesund sei vergleiche VHS, Sitzung 3); gesundheitlich sei „[a]lles in Ordnung“ vergleiche VHS, Sitzung 5). Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle im PAZ römisch 40 vom 23.12.2025 geht hervor, dass sie Haft-, Einvernahme- und Transportfähig ist vergleiche OZ 9).

2.2. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes samt den darin erliegenden Niederschriften, Bescheiden und Erkenntnissen sowie Auszügen aus den amtlichen Registern.

Die Anhaltung der BP in Schubhaft seit dem 31.07.2025 geht auch aus der Anhaltedatei hervor.

Betreffend die Disziplinierungen der BP in Schubhaft am 05.08.2025 und 17.10.2025 erliegen entsprechende Meldungen im Verwaltungsakt des BFA.

2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zum Familienstand der BP beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es war daher festzustellen, dass die BP ledig ist und keine Kinder hat. Den Angaben der BP zufolge lebt ihre Familie in Algerien (vgl. VHS, S. 7). In der mündlichen Verhandlung brachte die BP nunmehr erstmals vor, dass sie eine in Algerien lebende Frau namens XXXX – einen Nachnamen nannte die BP auch auf Nachfrage nicht – traditionell geheiratet habe (vgl. VHS, S. 7).Die Feststellungen zum Familienstand der BP beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es war daher festzustellen, dass die BP ledig ist und keine Kinder hat. Den Angaben der BP zufolge lebt ihre Familie in Algerien vergleiche VHS, Sitzung 7). In der mündlichen Verhandlung brachte die BP nunmehr erstmals vor, dass sie eine in Algerien lebende Frau namens römisch 40 – einen Nachnamen nannte die BP auch auf Nachfrage nicht – traditionell geheiratet habe vergleiche VHS, Sitzung 7).

Anhaltspunkte für eine relevante Integration der BP in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht liegen nicht vor. Die BP verneinte, dass sie in Österreich vor ihrer Inhaftierung einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Gleichfalls verneinte die BP, dass sie in Österreich Vermögen besitze (vgl. VHS, S. 9). Dass die BP über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, an dem sie für die Behörde greifbar wäre, ergibt sich einerseits daraus, dass sie laut ZMR-Abfrage weder über einen gemeldeten Wohnsitz (außerhalb der Justizanstalt bzw. dem PAZ) verfügt, noch eine sonstige gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft machen konnte: Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wo sie nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte, gab die BP nur an: „Ich habe jetzt keinen Meldezettel, aber nach der Entlassung würde ich daran arbeiten, dem Gericht so einen Meldezettel vorzulegen.“ (vgl. VHS, S. 10). Zuvor hatte die BP angegeben, dass sie dem BFA einen „Meldezettel“ vorgelegt habe, „weil ich entlassen werden möchte.“ (vgl. VHS, S. 8). Ungeachtet des Umstandes, dass ein Meldezettel (gemeint offenbar: eine Bestätigung eines Freundes) weder im Verwaltungsakt des BFA erliegt noch dem Gericht vorgelegt wurde, waren auch die Angaben der BP dazu widersprüchlich: Hatte die BP zunächst angegeben, dass ihr Freund „dem BFA eine Meldebestätigung für mich“ vorgelegt habe, erklärte sie auf Nachfrage vielmehr, dass sie selbst „diese Meldebestätigung der BBU ausgefolgt“ habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes gab die BP schließlich an, dass ihr „[d]ie Polizei […] diesen Zettel gegeben“ habe; sie habe diesen unterschrieben, aber nicht lesen können, was darauf stehe, weil sie kein Deutsch könne (vgl. VHS, S. 8 f). Die Adresse der Wohnung konnte die BP aber ohnedies nicht nennen (vgl. VHS, S. 7 ff). Der Umstand, dass die BP nach Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung einen Vornamen und eine Telefonnummer bekanntgab und dazu ausführte, dass diese Freundin bereit sei, ihr eine Wohnmöglichkeit anzubieten (vgl. VHS, S. 11) vermag das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit nicht aufzuzeigen, hatte die BP doch zuvor in ihrer Einvernahme eine solche Freundin nicht erwähnt und angegeben, dass sie sich (abgesehen von zwei namentlich genannten Freunden) die Namen ihrer anderen Freunde „leider nicht merken“ könne (vgl. VHS, S. 7). Die BP wusste auch nicht, wo ihre Freunde wohnen (vgl. VHS, S. 7 f). Jene Freundin, bei der sie in der Vergangenheit für zehn Tage gewohnt habe, nachdem sie das Grundversorgungsquartier in XXXX verlassen habe, sei nach Algerien zurückgekehrt, weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht habe bestreiten könne (vgl. S. 9). Eine gesicherte Wohnmöglichkeit konnte die BP dadurch – im Ergebnis – nicht bescheinigen; ein nennenswertes soziales Netz der BP in Österreich ist im Lichte ihrer Angaben ebenfalls nicht sichtbar geworden.Anhaltspunkte für eine relevante Integration der BP in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht liegen nicht vor. Die BP verneinte, dass sie in Österreich vor ihrer Inhaftierung einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Gleichfalls verneinte die BP, dass sie in Österreich Vermögen besitze vergleiche VHS, Sitzung 9). Dass die BP über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, an dem sie für die Behörde greifbar wäre, ergibt sich einerseits daraus, dass sie laut ZMR-Abfrage weder über einen gemeldeten Wohnsitz (außerhalb der Justizanstalt bzw. dem PAZ) verfügt, noch eine sonstige gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft machen konnte: Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, wo sie nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte, gab die BP nur an: „Ich habe jetzt keinen Meldezettel, aber nach der Entlassung würde ich daran arbeiten, dem Gericht so einen Meldezettel vorzulegen.“ vergleiche VHS, Sitzung 10). Zuvor hatte die BP angegeben, dass sie dem BFA einen „Meldezettel“ vorgelegt habe, „weil ich entlassen werden möchte.“ vergleiche VHS, Sitzung 8). Ungeachtet des Umstandes, dass ein Meldezettel (gemeint offenbar: eine Bestätigung eines Freundes) weder im Verwaltungsakt des BFA erliegt noch dem Gericht vorgelegt wurde, waren auch die Angaben der BP dazu widersprüchlich: Hatte die BP zunächst angegeben, dass ihr Freund „dem BFA eine Meldebestätigung für mich“ vorgelegt habe, erklärte sie auf Nachfrage vielmehr, dass sie selbst „diese Meldebestätigung der BBU ausgefolgt“ habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes gab die BP schließlich an, dass ihr „[d]ie Polizei […] diesen Zettel gegeben“ habe; sie habe diesen unterschrieben, aber nicht lesen können, was darauf stehe, weil sie kein Deutsch könne vergleiche VHS, Sitzung 8 f). Die Adresse der Wohnung konnte die BP aber ohnedies nicht nennen vergleiche VHS, Sitzung 7 ff). Der Umstand, dass die BP nach Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung einen Vornamen und eine Telefonnummer bekanntgab und dazu ausführte, dass diese Freundin bereit sei, ihr eine Wohnmöglichkeit anzubieten vergleiche VHS, Sitzung 11) vermag das Bestehen einer gesicherten Wohnmöglichkeit nicht aufzuzeigen, hatte die BP doch zuvor in ihrer Einvernahme eine solche Freundin nicht erwähnt und angegeben, dass sie sich (abgesehen von zwei namentlich genannten Freunden) die Namen ihrer anderen Freunde „leider nicht merken“ könne vergleiche VHS, Sitzung 7). Die BP wusste auch nicht, wo ihre Freunde wohnen vergleiche VHS, Sitzung 7 f). Jene Freundin, bei der sie in der Vergangenheit für zehn Tage gewohnt habe, nachdem sie das Grundversorgungsquartier in römisch 40 verlassen habe, sei nach Algerien zurückgekehrt, weil sie ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht habe bestreiten könne vergleiche Sitzung 9). Eine gesicherte Wohnmöglichkeit konnte die BP dadurch – im Ergebnis – nicht bescheinigen; ein nennenswertes soziales Netz der BP in Österreich ist im Lichte ihrer Angaben ebenfalls nicht sichtbar geworden.

Dass die BP weder vertrauenswürdig noch kooperativ ist und für die Behörde auch nicht greifbar war, ergibt sich aus ihrem bisherigen Gesamtverhalten, insbesondere ihrem illegalen Aufenthalt in Österreich, mehrfachen strafbaren Verhalten, Verstoß gegen das Meldegesetz, ihrer mehrfachen ungerechtfertigten Asylantragstellung, ihrem Entzug aus dem Asylverfahren und Untertauchen. Dass die BP nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich einerseits aus dem am 01.12.2025 von der BBU GmbH an das BFA übermittelten Rückkehrprotokoll; andererseits erklärte die BP auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass sie nicht nach Algerien zurückkehren wolle (vgl. VHS, S. 9).Dass die BP weder vertrauenswürdig noch kooperativ ist und für die Behörde auch nicht greifbar war, ergibt sich aus ihrem bisherigen Gesamtverhalten, insbesondere ihrem illegalen Aufenthalt in Österreich, mehrfachen strafbaren Verhalten, Verstoß gegen das Meldegesetz, ihrer mehrfachen ungerechtfertigten Asylantragstellung, ihrem Entzug aus dem Asylverfahren und Untertauchen. Dass die BP nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich einerseits aus dem am 01.12.2025 von der BBU GmbH an das BFA übermittelten Rückkehrprotokoll; andererseits erklärte die BP auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass sie nicht nach Algerien zurückkehren wolle vergleiche VHS, Sitzung 9).

Die BP räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie in Frankreich „schwarz“ bzw. „illegal“ gearbeitet habe (vgl. VHS, S. 6). In diesem Sinne hatte die BP auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2025 angegeben, dass sie in Frankreich „nur illegal“ gearbeitet habe (vgl. Einvernahme, S. 1). Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nunmehr verneinte, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein (vgl. VHS, S. 9), erscheint dies nicht glaubhaft, hatte sie doch in ihrer Einvernahme vor dem BFA präzise Angaben darüber gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziere. So habe sie illegal als Friseur gearbeitet und Freunden die Haare geschnitten. Sie habe ungefähr EUR 600,00 verdient (vgl. Einvernahme S. 6). Es war daher davon auszugehen, dass die BP in Österreich wie auch in Frankreich illegale Beschäftigungen ausübte, zumal anderweitige Einkunftsquellen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auch nicht ersichtlich waren.Die BP räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie in Frankreich „schwarz“ bzw. „illegal“ gearbeitet habe vergleiche VHS, Sitzung 6). In diesem Sinne hatte die BP auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2025 angegeben, dass sie in Frankreich „nur illegal“ gearbeitet habe vergleiche Einvernahme, Sitzung 1). Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nunmehr verneinte, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein vergleiche VHS, Sitzung 9), erscheint dies nicht glaubhaft, hatte sie doch in ihrer Einvernahme vor dem BFA präzise Angaben darüber gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziere. So habe sie illegal als Friseur gearbeitet und Freunden die Haare geschnitten. Sie habe ungefähr EUR 600,00 verdient vergleiche Einvernahme Sitzung 6). Es war daher davon auszugehen, dass die BP in Österreich wie auch in Frankreich illegale Beschäftigungen ausübte, zumal anderweitige Einkunftsquellen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auch nicht ersichtlich waren.

Die strafrechtlichen Verurteilungen der BP in Österreich gehen aus dem Strafregister und den Ausfertigungen der jeweiligen Urteile bzw. der Strafverfügung hervor.

Aufgrund des Vorverhaltens der BP war von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens auszugehen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.).Aufgrund des Vorverhaltens der BP war von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr des Untertauchens auszugehen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.).

Die Angaben der BP zum Verbleib ihres Reisepasses waren widersprüchlich:

In ihrer Einvernahme zu ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz hatte die BP vor dem BFA am 14.03.2025 Folgendes angegeben: „Sie wissen schon ganz genau, wie die Schlepperei funktioniert. Ich habe meinen Reisepass dem Schlepper abgegeben, damit ich ihn später auch abholen kann. Ich habe versucht, ihn mehrmals zu kontaktieren und telefonisch zu erreichen, er hat sein Handy zugemacht. Ich konnte ihn nicht erreichen.“ In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2025 hatte die BP hingegen erklärt, dass sie ihren Reisepass „in Griechenland verloren“ habe (vgl. Einvernahme, S. 4). Vor dem erkennenden Gericht erklärte sie nunmehr: „Mein Reisepass mit anderen Unterlagen, Dokumenten, wurde in unserem Haus verbrannt.“ (vgl. VHS, S. 6).In ihrer Einvernahme zu ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz hatte die BP vor dem BFA am 14.03.2025 Folgendes angegeben: „Sie wissen schon ganz genau, wie die Schlepperei funktioniert. Ich habe meinen Reisepass dem Schlepper abgegeben, damit ich ihn später auch abholen kann. Ich habe versucht, ihn mehrmals zu kontaktieren und telefonisch zu erreichen, er hat sein Handy zugemacht. Ich konnte ihn nicht erreichen.“ In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2025 hatte die BP hingegen erklärt, dass sie ihren Reisepass „in Griechenland verloren“ habe vergleiche Einvernahme, Sitzung 4). Vor dem erkennenden Gericht erklärte sie nunmehr: „Mein Reisepass mit anderen Unterlagen, Dokumenten, wurde in unserem Haus verbrannt.“ vergleiche VHS, Sitzung 6).

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines algerischen HRZ, zur Einleitung des HRZ-Verfahrens, zu den bisher gesetzten Schritten und den Urgenzen durch das BFA sowie zur Ausstellung von HRZ durch die algerischen Vertretungsbehörden und zu Abschiebungen nach Algerien ergeben sich insbesondere aus den Stellungnahmen des BFA vom 14.08.2025 und 18.08.2025, der Stellungnahme des BFA vom 25.11.2025 sowie den zuletzt erstatteten Stellungnahmen des BFA vom 22.12.2025 und 23.12.2025, ferner aus den aktuellen Informationen des BFA zur Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass die Identifizierung der BP, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung der BP nach Algerien ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Fortsetzungsausspruch:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG lauten:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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