TE Bvwg Beschluss 2025/12/30 W604 2322851-2

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Veröffentlicht am 30.12.2025
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Entscheidungsdatum

30.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W604 2322851-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.09.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sowie zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.09.2025, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) sowie zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

A)

Dem Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21.10.2025 wird gemäß § 8a VwGVG Folge gegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21.10.2025 wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG Folge gegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 30.09.2025 hat die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), die Anträge des Beschwerdeführers vom 21.06.2024 und 21.02.2025 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) unter Berufung auf die mangelhafte Erfüllung eines Straftatbestandes sowie die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes abgewiesen.

2.       Mit Einlangen am 21.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

3.       Mit Einlangen am 11.11.2025 und 22.12.2025 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe präzisiert und ein vollständiges Vermögensbekenntnis vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und ledig. Am 31.03.2025 wurde ihm von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung von 50vH ausgestellt.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und ledig. Am 31.03.2025 wurde ihm von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung von 50vH ausgestellt.

1.2.    Mit Einlangen am 21.06.2024 und 21.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf erlittene Gesundheitsschädigungen u.a. in Gestalt eines Schädel-Hirntraumas mit Schädelfraktur links, einer Schädelbasisfraktur rechts und zerebraler Kontusionen infolge einer gegen ihn verübten Straftat die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG. Mit Bescheid vom 30.09.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Anträge zu GZ. XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit Einlangen bei der belangten Behörde am 21.10.2025 erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 24.10.2025, eingelangt am 29.10.2025, vorgelegt wurde.1.2. Mit Einlangen am 21.06.2024 und 21.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf erlittene Gesundheitsschädigungen u.a. in Gestalt eines Schädel-Hirntraumas mit Schädelfraktur links, einer Schädelbasisfraktur rechts und zerebraler Kontusionen infolge einer gegen ihn verübten Straftat die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG. Mit Bescheid vom 30.09.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Anträge zu GZ. römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit Einlangen bei der belangten Behörde am 21.10.2025 erhobene Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 24.10.2025, eingelangt am 29.10.2025, vorgelegt wurde.

1.3.    Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), welches mit Stand September 2025 monatlich rund EUR 1.660 beträgt. Er hat keine Kosten für den Betrieb und die Erhaltung eines eigenen KFZ zu tragen, Wohnkosten schlagen mit monatlich rund EUR 600 zu Buche und liegen weitere finanzielle Belastungen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Girokonto, welches einen Kontostand von zuletzt EUR 17,00 aufweist und über Barmittel von EUR 50,00.

1.4.    Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,99. Das Brutto-Jahreseinkommen beträgt für unselbständig Erwerbstätige über den Beobachtungszeitraum des Kalenderjahres 2024 im Median EUR 38.043, dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.004,26. 1.4. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,99. Das Brutto-Jahreseinkommen beträgt für unselbständig Erwerbstätige über den Beobachtungszeitraum des Kalenderjahres 2024 im Median EUR 38.043, dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.004,26.

2.       Beweiswürdigung:

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Vermögensbekenntnis und den beigelegten Beweismitteln.

Die Wohnkosten finden sich wie auch der Betrag des Rehabilitationsgeldes durch Beweismittel in Gestalt vorgelegter Kontoauszüge und den am 23.12.2025 eingeholten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten unbedenklich bescheinigt. Weitere regelmäßige finanzielle Belastungen oder Ansprüche sind kein Teil des gegebenen Antrags- und Akteninhaltes.

Der im Jahr 2025 zur Anwendung gelangende maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz ist den Bestimmungen des ASVG zu entnehmen, der durchschnittliche Brutto-Jahresbezug ergibt sich aus frei verfügbaren Informationen der Statistik Austria und die Umrechnung auf den monatlichen Nettobetrag wurde mit dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer vorgenommen (vgl. https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/jaehrliche-personeneinkommen; zum brutto-netto-Rechner: https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/)Der im Jahr 2025 zur Anwendung gelangende maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz ist den Bestimmungen des ASVG zu entnehmen, der durchschnittliche Brutto-Jahresbezug ergibt sich aus frei verfügbaren Informationen der Statistik Austria und die Umrechnung auf den monatlichen Nettobetrag wurde mit dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer vorgenommen vergleiche https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/einkommen-und-soziale-lage/jaehrliche-personeneinkommen; zum brutto-netto-Rechner: https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/)

3.       Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen § 9d Abs. 1 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Bei gegenständlicher Entscheidung handelt es sich um keinen Abspruch über eine Beschwerde, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Paragraph 9 d, Absatz eins, durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Bei gegenständlicher Entscheidung handelt es sich um keinen Abspruch über eine Beschwerde, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 8a Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 8a Abs. 2 zweiter Satz schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 8a Abs. 6 Satz 2 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (Paragraph 8 a, Absatz 6, Satz 2 VwGVG).

Nach § 63 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Nach Paragraph 63, ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es im Sinne der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096 mwN).Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es im Sinne der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096 mwN).

Die Beurteilung der Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann, hat einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0153 unter Verweis auf Rechtsprechung des EUGH).

Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, regelmäßig zu tragende Fixkosten sind vom notwendigen Unterhalt umfasst (VwGH 11.08.2023, Ra 2021/13/0025). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der VwGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch die erforderlichen Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094 mwN; VfGH 25.06.2015, G 7/2015; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041; zur verfassungsgerichtlichen Aufhebung der Grundrechtsakzessorität in § 8a VwGVG mit Übergangsfrist bis 31.03.2026 VfGH 03.10.2024, G 3504/2023). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, regelmäßig zu tragende Fixkosten sind vom notwendigen Unterhalt umfasst (VwGH 11.08.2023, Ra 2021/13/0025). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der VwGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch die erforderlichen Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094 mwN; VfGH 25.06.2015, G 7/2015; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041; zur verfassungsgerichtlichen Aufhebung der Grundrechtsakzessorität in Paragraph 8 a, VwGVG mit Übergangsfrist bis 31.03.2026 VfGH 03.10.2024, G 3504/2023).

Bei den Ansprüchen nach dem VOG handelt es sich um solche im Sinne des Art. 6 EMRK (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Bei den Ansprüchen nach dem VOG handelt es sich um solche im Sinne des Artikel 6, EMRK (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach den dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers den zu erwartenden Aufwendungen der gegebenen Verfahrensführung im Rahmen einer entsprechenden Prognose gegenüberzustellen. Im Mittelpunkt des angestrengten Beschwerdeverfahrens steht die Frage allenfalls eingetretener Gesundheitsschädigungen mit kausaler Verursachung durch eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG. Der den Gegenstand des Antrages auf Verfahrenshilfe bildende Bescheid geht vom Fehlen der dahingehend grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen aus und bescheinigt darüber hinaus die Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes. Klärungsbedürftig sind damit im Wesentlichen die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG und Fragen nach einem etwaig anspruchsausschließenden Eigenverschulden des Beschwerdeführers, im Falle der Anspruchserfüllung bedürfte es einer Prüfung hinsichtlich sämtlicher beantragter Hilfeleistungen bis hin zu hypothetischen Verdienstverläufen. Allenfalls wären diesfalls darüber hinaus medizinische Sachfragen in den Blick zu nehmen, insoweit hätte eine amtswegig vorzunehmende Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unter Einbeziehung sachverständiger Expertise durch das Bundesverwaltungsgericht Platz zu greifen. Nach den dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers den zu erwartenden Aufwendungen der gegebenen Verfahrensführung im Rahmen einer entsprechenden Prognose gegenüberzustellen. Im Mittelpunkt des angestrengten Beschwerdeverfahrens steht die Frage allenfalls eingetretener Gesundheitsschädigungen mit kausaler Verursachung durch eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG. Der den Gegenstand des Antrages auf Verfahrenshilfe bildende Bescheid geht vom Fehlen der dahingehend grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen aus und bescheinigt darüber hinaus die Verwirklichung eines Ausschlusstatbestandes. Klärungsbedürftig sind damit im Wesentlichen die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG und Fragen nach einem etwaig anspruchsausschließenden Eigenverschulden des Beschwerdeführers, im Falle der Anspruchserfüllung bedürfte es einer Prüfung hinsichtlich sämtlicher beantragter Hilfeleistungen bis hin zu hypothetischen Verdienstverläufen. Allenfalls wären diesfalls darüber hinaus medizinische Sachfragen in den Blick zu nehmen, insoweit hätte eine amtswegig vorzunehmende Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unter Einbeziehung sachverständiger Expertise durch das Bundesverwaltungsgericht Platz zu greifen.

Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung beinhaltet vor diesem Hintergrund die Erstattung eines zielgerichteten Vorbringens im Hinblick auf die wesentliche Begründung des Bescheides der belangten Behörde sowie zur Erhärtung der geltend gemachten gesetzlichen Hilfeleistungen, im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens wären allenfalls substantiierte Einwendungen im Lichte sachverständiger Einschätzungen zu erheben. Im weiteren Gang des Verfahrens wird eine Beschwerdeverhandlung von Nöten und auch in diesem Rahmen ergänzendes Vorbringen zu erstatten sein, in Zusammenschau dieser Gesichtspunkte ist jedenfalls von einer hohen Komplexität gegenständlicher Rechtssache auszugehen. Die antragsgegenständlichen Gesundheitsschädigungen sind gravierender Natur, die geltend gemachten Hilfeleistungen nach dem VOG tangieren die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung von 50vH ausgestellt, er ist afghanischer Staatsangehöriger und augenscheinlich nicht qualifiziert rechtskundig, sodass selbst unter Annahme manuduzierender Maßnahmen nicht von der wirksamen Selbstvertretung im gegenständlichen Verfahren ausgegangen werden kann. Die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erfordert sohin die Beiziehung einer rechtsfreundlichen Vertretung, welche mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für die Person des Beschwerdeführers in Höhe von jedenfalls mehreren tausend EUR einhergeht.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezieht Einkünfte lediglich aus dem Bezug von Rehabilitationsgeld, das erzielte Einkommen liegt mit monatlich rund EUR 1.660,00 in Summe über dem gemäß §§ 291a Abs. 1 EO in Verbindung mit 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG definierten Existenzminimum von monatlich rund EUR 1.270,00, jedoch beträchtlich unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen unselbständig Erwerbstätiger von rund EUR 2.000,00. Die finanzielle Belastung einer rechtsfreundlichen Vertretung vermag er mit Blick auf die dargestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes zu tragen und liegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine mutwillige oder von vornherein aussichtslose Verfahrensführung nicht vor, weshalb dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis Folge zu geben ist.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezieht Einkünfte lediglich aus dem Bezug von Rehabilitationsgeld, das erzielte Einkommen liegt mit monatlich rund EUR 1.660,00 in Summe über dem gemäß Paragraphen 291 a, Absatz eins, EO in Verbindung mit 293 Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG definierten Existenzminimum von monatlich rund EUR 1.270,00, jedoch beträchtlich unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen unselbständig Erwerbstätiger von rund EUR 2.000,00. Die finanzielle Belastung einer rechtsfreundlichen Vertretung vermag er mit Blick auf die dargestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes zu tragen und liegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine mutwillige oder von vornherein aussichtslose Verfahrensführung nicht vor, weshalb dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis Folge zu geben ist.

3.1.2.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Im vorliegenden Fall sind strittige Fragestellungen des maßgebenden Sachverhaltes oder der der diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht zu sehen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen kann.

3.2.    Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine ständige und jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stützen.Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine ständige und jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stützen.

Schlagworte

EMRK finanzielle Mittel Gesundheitsschädigung Hilfeleistung notwendiger Unterhalt Rechtsvertreter Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W604.2322851.2.00

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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