TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/30 W259 2295837-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.12.2025

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W259 2295843-1/23E
W259 2295837-1/23E
W259 2295841-1/23E
W259 2295842-1/23E
W259 2295844-1/23E
W259 2295839-1/23E
W259 2295843-1/23E , W259 2295837-1/23E , W259 2295841-1/23E , W259 2295842-1/23E, W259 2295844-1/23E , W259 2295839-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerden von XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerden von römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und stellten am 11.10.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag wurden sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) gab im Wesentlichen an, dass sie Syrien wegen dem Krieg verlassen hätten. Es sei nicht mehr sicher gewesen. Es habe in der letzten Zeit Kampfhandlungen zwischen kurdischen Milizen und den arabischen Stämmen gegeben und sie hätten immer Angst vor Attacken der türkischen Armee gehabt. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie (BF1: AS 25). Die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“) führte zusammengefasst aus, dass sie Syrien wegen dem Krieg verlassen hätten und es dort nicht mehr sicher gewesen sei. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie (BF2: AS 43). Der Drittbeschwerdeführer (in der Folge: „BF3“) gab zusammengefasst an, dass er Syrien mit seiner Familie verlassen habe wegen des Krieges, es sei nicht mehr sicher zu leben. Er habe Angst um sein Leben (BF3: AS 25). Die Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF4“) führte zusammengefasst aus, dass sie mit ihrer Familie Syrien verlassen habe, weil es wegen dem Krieg nicht mehr sicher sei. Sie habe im Falle einer Rückkehr Angst um ihr Leben (BF4: AS 25).

3. Am 14.03.2024 und 15.03.2024 wurden die Beschwerdeführer, BF1, BF2, BF3 und BF4, von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er aus privaten und allgemeinen Gründen Syrien verlassen habe. Die privaten Gründe seien, dass er seine Kinder schützen wolle, weil das kurdische Militär sie rekrutieren habe wollen. Die allgemeinen Gründe seien die Sicherheit, weil es aufgrund der Kampfhandlungen zwischen den Arabern und den Kurden keine Sicherheit gegeben habe. Es habe auch türkische Angriffe in ihrem Wohngebiet gegeben, deshalb habe er auch Angst um seine Kinder gehabt (BF1: AS 106 f). Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie Angst gehabt habe, dass ihre Kinder zum Militär gehen und kämpfen würden. Sie habe Angst gehabt, wenn diese das Haus verlassen hätten, dass sie vielleicht nicht mehr zurückkommen würden (BF2: AS 96 f). Der BF3 führte zusammengefasst aus, dass er Angst habe, dass er zum Militär müsse. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle zur Schule gehen und danach studieren (BF3: AS 73). Die BF4 führte im Wesentlichen aus, dass ihre Eltern zu ihr gesagt hätten, dass sie Syrien verlassen müssten, sonst müsse die BF4 und ihre Geschwister zum Militär gehen. Das hätten ihre Eltern nicht gewollt. Sie wolle das auch nicht. Sie wolle zur Schule gehen, studieren und Ingenieurin werden (BF4: AS 78).

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. dieser Bescheide richten sich die gegenständlichen fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der BF1 immer wieder von 2011 bis 2013/2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Der BF1 und die BF2 hätten ihre Lehrtätigkeit unerlaubt beendet. Folglich drohe ihnen eine asylrelevante Verfolgung, weil sie ihre Arbeitsplätze unerlaubt verlassen hätten. BF1 weigere sich den Reservedienst zu absolvieren. Der BF2 drohe eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und den BF3 bis BF6 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr auch eine (Zwangs)rekrutierung befürchten. Zudem werde den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (BF1: AS 422 ff).5. Gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richten sich die gegenständlichen fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der BF1 immer wieder von 2011 bis 2013/2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Der BF1 und die BF2 hätten ihre Lehrtätigkeit unerlaubt beendet. Folglich drohe ihnen eine asylrelevante Verfolgung, weil sie ihre Arbeitsplätze unerlaubt verlassen hätten. BF1 weigere sich den Reservedienst zu absolvieren. Der BF2 drohe eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und den BF3 bis BF6 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr auch eine (Zwangs)rekrutierung befürchten. Zudem werde den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (BF1: AS 422 ff).

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 und am 24.06.2025 unter Beiziehung einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und weitere Länderberichte eingebracht wurden.

7. Mit Stellungnahmen vom 03.07.2025 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verpflichtung zur Ableistung des „Wehrdienstes“ im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht auch nach wie vor mit Zwang durchgesetzt werde. Wehrpflichtige würden auch an der Front eingesetzt werden. Zudem ergebe sich weiterhin die Rekrutierungsgefahr für Minderjährige. Somit drohe auch den BF4 bis BF6 eine Rekrutierung durch die SDF.

8. Mit Schreiben vom 25.09.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die EUAA Country Guidance zu Syrien vom Juni 2025 sowie die EUAA Syria, Country Focus, Country of Origin Information Report vom Juli 2025 ins Verfahren ein und übermittelte es den Parteien zum Parteiengehör.

9. Mit Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 08.10.2025 wurde auf die Stellungnahme vom 03.07.2025 verwiesen und die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung für nicht notwendig erachtet.

10. Mit Schreiben vom 03.12.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die EUAA Country Guidance zu Syrien vom Dezember2025 ins Verfahren ein und übermittelte es den Parteien zum Parteiengehör.

11. Mit Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 17.12.2025 wurde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und ergänzend angeführt, dass es weiterhin Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern gebe. Männer im Alter von 18 und bis zu 31 Jahren seien von Zwangsrekrutierung betroffen, wobei berichtet werde, dass vor allem Kurden vorrangig von Rekrutierungen zur Selbstverteidigungspflicht betroffen seien. Im EUAA-Bericht werde festgehalten, dass die Weigerung der Rekrutierung als politische oppositionelle Haltung gesehen werden würde. Personen, die von der SDF als oppositionell wahrgenommen werden würden, könnten willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und körperlicher Misshandlungen ausgesetzt sein. Dem BF3 würde die Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht drohen, welche er aufgrund seiner politischen Überzeugung verweigere und ihm aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Er habe das Alter erreicht, mit welchem er verpflichtet sei, die Selbstverteidigungspflicht zu absolvieren und gehöre zudem der Volksgruppe der Kurden an, welche nach den Länderberichten vorrangig rekrutiert werden würden. Auch den BF4 bis BF6 drohe eine Rekrutierung als Kinder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. BF1, BF2, BF3 und BF4 sprechen auch Arabisch. BF2 leidet an Diabetes. Diese Erkrankung ist medikamentös behandelbar und wurde bereits in Syrien therapiert. Die anderen Beschwerdeführer sind gesund, leiden an keinen Vorerkrankungen und nehmen keine Medikamente ein.

Der BF1 und die BF2 haben in XXXX geheiratet und BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen Kinder. BF3 ist am XXXX , BF4 am XXXX , BF5 am XXXX und BF6 am XXXX in Syrien geboren. BF3 bis BF6 besuchten in Syrien die Schule. Der BF3 ist der einzige Sohn des BF1 und der BF2 und ledig. Der BF1 und die BF2 haben in römisch 40 geheiratet und BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen Kinder. BF3 ist am römisch 40 , BF4 am römisch 40 , BF5 am römisch 40 und BF6 am römisch 40 in Syrien geboren. BF3 bis BF6 besuchten in Syrien die Schule. Der BF3 ist der einzige Sohn des BF1 und der BF2 und ledig.

Der BF1 ist im Dorf XXXX , das zur Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka gehört, am XXXX geboren. Er hat in Syrien in der Stadt XXXX maturiert und schloss nach fünf Jahren ein Studium der islamischen Pädagogik/Theologie an der Universität XXXX ab. Danach arbeitete er bis 2014 als Religionslehrer in XXXX . Er unterrichtete auch Arabisch. Danach gab er Privatunterricht und war als Elektriker tätig. Der BF1 ist im Dorf römisch 40 , das zur Stadt römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka gehört, am römisch 40 geboren. Er hat in Syrien in der Stadt römisch 40 maturiert und schloss nach fünf Jahren ein Studium der islamischen Pädagogik/Theologie an der Universität römisch 40 ab. Danach arbeitete er bis 2014 als Religionslehrer in römisch 40 . Er unterrichtete auch Arabisch. Danach gab er Privatunterricht und war als Elektriker tätig.

Seine Eltern und 4 Schwestern leben in der Heimatregion. 1 Bruder reiste in die Türkei. 6 Brüder und 3 Schwestern leben im Irak. 1 Bruder lebt in Deutschland. Der BF1 pflegt mit seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen regelmäßigen Kontakt.

Die BF2 ist in XXXX , das zur Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka gehört, am XXXX geboren und aufgewachsen. Sie hat in Syrien maturiert und ein Studium abgeschlossen, um als Religionslehrerin tätig zu sein. Sie hat bis zum Jahr 2014 in XXXX unterrichtet. Die BF2 ist in römisch 40 , das zur Stadt römisch 40 im Gouvernement Al Hasaka gehört, am römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sie hat in Syrien maturiert und ein Studium abgeschlossen, um als Religionslehrerin tätig zu sein. Sie hat bis zum Jahr 2014 in römisch 40 unterrichtet.

Eine Schwester der BF2 lebt in Syrien. 1 Onkel, 1 Tante und 1 Cousin leben auch in Syrien. Die Eltern der BF2 und 1 Schwester leben in Schweden. Die BF2 pflegt mit ihren in Syrien lebenden Familienangehörigen regelmäßigen Kontakt.

Die Beschwerdeführer lebten zuletzt in Syrien in XXXX reisten im August 2023 illegal aus Syrien aus und illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 11.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer lebten zuletzt in Syrien in römisch 40 reisten im August 2023 illegal aus Syrien aus und illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 11.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie wurden in Syrien nicht strafrechtlich verurteilt. Sie waren nie Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten nie Probleme mit den Behörden in Syrien. BF1 und BF2 haben zu Beginn des Bürgerkrieges an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime teilgenommen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehr:

Die Heimatregion der Beschwerdeführer, die Stadt XXXX und Umgebung, steht unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Die Heimatregion der Beschwerdeführer, die Stadt römisch 40 und Umgebung, steht unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung.

Der BF1 ist 46 Jahre alt und hat seinen Wehrdienst in Syrien für das Regime von al-Assad abgeleistet. Der BF3 ist volljährig. Die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung oder von Repressalien durch das Assad-Regime besteht nicht mehr.

Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion nicht die Gefahr, von der neuen syrischen Regierung rekrutiert zu werden, sich an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen beteiligen zu müssen oder wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.

Dem BF1 droht keine Rekrutierung im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung. Dem BF3 droht keine unterstellte politische Gesinnung durch die kurdische Selbstverwaltung. Er weist auch keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die kurdische Selbstverwaltung auf. Den minderjähren Beschwerdeführerinnen droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion durch die SDF oder andere kurdische Gruppierungen. Die Beschwerdeführer haben keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung gebracht haben.

Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung des sunnitischen Islams oder weil sie der Volksgruppe der Kurden angehören.

Den Beschwerdeführern droht aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragsstellung in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung

Der BF2, BF4, BF5 und BF6 drohen im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkrete Gefahr, weil die BF2 eine Frau und die BF4, BF5 und BF6 Mädchen sind. Sie laufen nicht Gefahr, in Syrien als alleinstehende Frau bzw. alleinstehende Mädchen wahrgenommen zu werden und wären dort nicht ohne familiäre Unterstützung bzw. Schutz durch männliche Angehörige.

Die minderjährigen BF4, BF5 und BF6 sind in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner konkreten Gefahr allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kind ausgesetzt.

Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung.

Die Beschwerdeführer können über den Flughafen in Damaskus oder Aleppo in ihre Heimatregion zurückkehren, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten ausgesetzt zu sein.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus dem COI-CMS zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025:

Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG

Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK

[…]

1. Rasse

1.1. Ethnische Minderheiten

Vorhandene Informationen

Tendenz

Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).

Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024).

Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024).

Gleichbleibend

Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab.

Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen.

[…]

3. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

3.1. Frauen

Vorhandene Informationen

Tendenz

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).

In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).

Gleichbleibend - verschlechternd

Öffentlich werden durch die neue Regierung Frauen Zugeständnisse gemacht und Frauen in öffentliche Ämter gehoben, dennoch kommt es auch zu widersprüchlichen Aussagen von offizieller und inoffizieller Seite, die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild schließen lassen.

Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Frauen in der neuen Regierung tatsächlich zugestanden werden.

[…]

4. Politische Überzeugung

4.1. Wehrpflicht

Vorhandene Informationen

Tendenz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten