TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/30 W208 2319884-1

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Veröffentlicht am 30.12.2025
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Entscheidungsdatum

30.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W208 2319884-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX AZ XXXX vom 30.04.2025 wegen Zeugengebühren des Mitbeteiligten Ing. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 AZ römisch 40 vom 30.04.2025 wegen Zeugengebühren des Mitbeteiligten Ing. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen gem § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2025 € 51,50 (2,5 Stunden á € 20,60) betragen. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des Zeugen gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung am 01.04.2025 € 51,50 (2,5 Stunden á € 20,60) betragen.

Das Mehrbegehren des Zeugen hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG in Form eines darüber hinaus gehenden Einkommensentganges iHv weiteren € 752,50 wird hingegen als unbegründet abgewiesen.Das Mehrbegehren des Zeugen hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in Form eines darüber hinaus gehenden Einkommensentganges iHv weiteren € 752,50 wird hingegen als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Mitbeteiligte (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 in dem Verfahren XXXX vor dem Bezirksgerichtes XXXX (BG) für 09:30 Uhr geladen und bis 10:50 Uhr als Zeuge einvernommen. 1. Der Mitbeteiligte (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 in dem Verfahren römisch 40 vor dem Bezirksgerichtes römisch 40 (BG) für 09:30 Uhr geladen und bis 10:50 Uhr als Zeuge einvernommen.

Der Zeuge beantragte noch am Verhandlungstag einen Einkommensentgang von € 804,--(2,5 Stunden zu je € 321,60,--) und legte eine Bestätigung vor, wonach er als Sachverständiger selbstständig erwerbstätig sei.

Mit Verbesserungsauftrag, ebenfalls vom selben Tag, der Kostenbeamtin des BG (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Zeuge aufgefordert, die Höhe des Anspruchs und das ihm ein konkreter Auftrag entgangen sei, zu bescheinigen.

Mit Schreiben vom 21.04.2025 brachte der Zeuge im Wesentlichen vor, er sei als Sachverständiger tätig und könne nur dann Aufträge annehmen, wenn er die für die Bearbeitung erforderliche Zeit aufbringen könne. Aufgrund der Zeugenaussage habe er 2,5 Stunden seiner Arbeit nicht nachgehen können. Aus den beiliegenden Mails sei ersichtlich, dass er aufgrund seiner beruflichen Auslastung immer wieder Aufträge ablehne. Es seien ihm aufgrund der Zeugenaussage am 01.04.2025 zumindest 2,5 Stunden an verrechenbaren Sachverständigenhonorare (€ 804,--) entgangen. Beigelegt waren vier Rechnungen zum Beweis der Höhe seines Stundensatzes und zwei E-Mail-Absagen zum Beweis von Absagen wegen seiner Auslastung.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 804,-- unter Punkt 3. „Entschädigung für Zeitversäumnis Verdienst-/Einkommensentgang 2,5 Stunde zu je € 321,60“ bestimmt.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.04.2025) richtet sich die am 12.05.2025 eingebrachte Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts WIEN. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es reiche nicht aus, dass der Zeuge hätte arbeiten können. Er habe einen tatsächlichen abgesagten oder verschobenen Termin zum Zeitpunkt der Verhandlung und einen damit verbundenen konkreten Vermögensentgang nicht bescheinigt. Daher sei ihm lediglich die Pauschalentschädigung für 2,5 Stunden iHv € 20,50 je Stunde zuzuerkennen.

4. Mit Schreiben vom 12.06.2025, eingelangt am 17.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen– dem BVwG zu Entscheidung vor.

5. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 09.10.2025 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Grundverfahrens sowie den Zeugen und räumte die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und zur Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel von vier Wochen ein.

Der Zeuge brachte mit Schreiben vom 23.10.2025 im Wesentlichen neuerlich vor, dass er als Sachverständiger seit Monaten vollständig ausgelastet sei und regelmäßig Aufträge ablehnen müsse. Im gegenständlichen Verfahren sei er als Zeuge geladen worden, weil er im Parallelverfahren zum selben Sachverhalt als Sachverständiger tätig geworden sei. Infolge der Zeugenaussage habe er keine Leistung erbringen und verrechnen können und den angeführten Verdienstentgang erlitten. Es stelle sich die Frage, ob nicht durch die Ladung als Zeuge statt als Sachverständiger eine Einsparung von Sachverständigengebühren erfolge und so die Kosten von den Verfahrensparteien auf den Sachverständigen verlagert würden. Bisher wären seine Aufwendungen für die Zeugenaussagen mit Zustimmung der Parteien anerkannt worden.

Die beklagte Partei des Grundverfahrens wies daraufhin, dass sie sich den Argrumenten der Revisorin (fälschlich als „Rechnungsführer“ bezeichnet) anschließe. Die klagende Partei gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Der Zeuge ist als selbstständiger Sachverständiger erwerbstätig. Sein Stundensatz als Sachverständiger beträgt € 268,00 netto bzw € 321,60 brutto.

Er wurde im gegenständlichen Verfahren nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge geladen und einvernommen.

Ob und in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Einkommensentgang erlitten hat, konnte dieser nicht bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus den Angaben des Zeugen.

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

Unstrittig und bescheinigt ist, dass der Zeuge als selbstständiger Sachverständiger erwerbstätig ist.

Dass er als solcher einen Stundensatz von € 268,00 netto bzw € 321,60 brutto hat, hat er durch die vorgelegten Honorarnoten bescheinigt und ist auch das unstrittig.

Dass er in den 2,5 Stunden aufgrund seiner Auslastung einen konkreten Auftrag als Sachverständiger unwiederbringlich verloren und damit einen Einkommensverlust iHv € 804,- erlitten hat, konnte der Zeugen aus den folgenden Gründen nicht bescheinigen und ist das auch nicht wahrscheinlich.

Als Gerichtssachverständiger muss er damit rechnen zu seinen Gutachten auch vor Gericht befragt zu werden und entsprechende Zeitfenster dafür einplanen. Ebenfalls ist von einer gewissen Anzahl von Bürostunden auszugehen in denen er unabhängig von einem konkreten Auftrag allgemein administrative Tätigkeiten auszuüben hat.

Der Zeuge hat zwar behauptet seit Monaten vollständig ausgelastet zu sein. Eine Bescheinigung dafür hat er allerdings – trotz Aufforderung – nur für die Monate Dezember 2024 (Auftragsablehnung 12.12.2024) und Jänner 2025 (Auftragsablehnung 10.01.2025) vorgelegt.

Es ist daher nicht plausibel und nachvollziehbar, dass er tatsächlich auch rund um den Verhandlungstag am 01.04.2025 bzw danach derart ausgelastet war, dass er einen konkreten Auftrag ablehnen musste, dessen Erfüllung unverschiebbar war und er einen Einkommensentgang in der angegebenen Höhe erlitten haben soll, weil er für 2,5 Stunden (inkl Wegzeiten) vor Gericht war.

Im konkreten Fall wurde er auch nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge geladen und steht ihm daher auch nur die Zeugen- und nicht die Sachverständigengebühr zu.

Dem Zeugen ist es vor dem oben angeführten Hintergrund nicht gelungen zu bescheinigen, dass er den beantragten Einkommensentgang erlitten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Rechtsfrage ist nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Rechtsfrage ist nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

„Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1.       20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2.       anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a)       beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b)       beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c)       anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d)       die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]“(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357). Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).

§ 18 GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b leg cit ein (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0035). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann (vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004; 20.10.1980, 1743/80; VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081). Paragraph 18, GebAG 1975 räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung seiner Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 1975 und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, leg cit ein vergleiche VwGH 18.09.2000, 2000/17/0035). Letzterer setzt aber voraus, dass der Zeuge für die Verhinderungszeit einen (höheren) konkreten Vermögensschaden bescheinigen kann vergleiche etwa VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004; 20.10.1980, 1743/80; VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die in Punkt 3. des bekämpften Bescheides bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG. Die belangte Behörde und auch der Zeuge gehen davon aus, dass ihm diese § 18 Abs 1 Z 2 lit b in Höhe von € 804,-- zusteht. Die Revisorin vertritt hingegen die Ansicht, dass lediglich € 51,50 (also die gesetzliche Pauschale gem § 18 Abs 1 Z 1 von € 20,60 pro Stunde gebührt, weil der Zeuge nicht ausreichend bescheinigt habe, dass ihm tatsächlich konkret Einkommen in der beantragten Höhe entgangen ist. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die in Punkt 3. des bekämpften Bescheides bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG. Die belangte Behörde und auch der Zeuge gehen davon aus, dass ihm diese Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Höhe von € 804,-- zusteht. Die Revisorin vertritt hingegen die Ansicht, dass lediglich € 51,50 (also die gesetzliche Pauschale gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, von € 20,60 pro Stunde gebührt, weil der Zeuge nicht ausreichend bescheinigt habe, dass ihm tatsächlich konkret Einkommen in der beantragten Höhe entgangen ist.

Erfolgte - wie im vorliegenden Fall - keine gerichtliche Bestellung als Sachverständige und lediglich eine gerichtliche Ladung und Vernehmung als Zeuge, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchte Gebühr absprechenden Verwaltungsbehörde oder des BVwG sein, die gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen oder zu überprüfen (etwa dahingehend, ob der Zeuge als Sachverständige zu bestellen oder zu laden gewesen wäre oder ob die Ladung und Vernehmung als Zeuge gerechtfertigt war, vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 28.04.2003, 99/17/0207).Erfolgte - wie im vorliegenden Fall - keine gerichtliche Bestellung als Sachverständige und lediglich eine gerichtliche Ladung und Vernehmung als Zeuge, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchte Gebühr absprechenden Verwaltungsbehörde oder des BVwG sein, die gerichtlichen Entscheidungen zu hinterfragen oder zu überprüfen (etwa dahingehend, ob der Zeuge als Sachverständige zu bestellen oder zu laden gewesen wäre oder ob die Ladung und Vernehmung als Zeuge gerechtfertigt war, vergleiche hierzu VwGH 04.07.2001, 97/17/0128; 28.04.2003, 99/17/0207).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Unter dem „tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).Unter dem „tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, Sitzung 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).

Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Zeugen im vorliegenden Fall nicht gelungen. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Zeugen im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern ist.Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern ist.

Sollte dem Zeugen der Mehrbetrag von € 752,50 bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs 3 GebAG).Sollte dem Zeugen der Mehrbetrag von € 752,50 bereits ausbezahlt worden sein, so hätte er diesen zurückzuzahlen. Hierzu wäre er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (Paragraph 23, Absatz 3, GebAG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidabänderung Bescheinigung Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Sachverständiger selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2319884.1.00

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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