Entscheidungsdatum
30.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L521 2292214-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. 1363762209-231512284, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. 1363762209-231512284, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, in der Türkei in eine Auseinandersetzung wegen „Ländereien“ verwickelt gewesen zu sein. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, in der Türkei in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen zu sein, die sich zu einer Blutfehde entwickelt hätten. Ein „Großgrundbesitzer“ des Heimatdorfes habe die Felder seiner Familie ohne deren Kenntnis an den XXXX verkauft. Diese habe seiner Familie untersagt, das Grundstück fortan zu betreten. Im Zuge von Auseinandersetzungen hätten Dorfbewohner das Grundstück betreten und es hätten „Schützen“ ihnen „auf die Füße geschossen“, um die Dorfbewohner in Angst zu versetzen. Ein Schwager sein dabei von einem Schuss am Fuß getroffen worden. Es habe sich auch ein versuchtes Attentat auf seinen Vater ereignet. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von „Scharfschützen“ umgebracht zu werden.2. Am 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, in der Türkei in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen zu sein, die sich zu einer Blutfehde entwickelt hätten. Ein „Großgrundbesitzer“ des Heimatdorfes habe die Felder seiner Familie ohne deren Kenntnis an den römisch 40 verkauft. Diese habe seiner Familie untersagt, das Grundstück fortan zu betreten. Im Zuge von Auseinandersetzungen hätten Dorfbewohner das Grundstück betreten und es hätten „Schützen“ ihnen „auf die Füße geschossen“, um die Dorfbewohner in Angst zu versetzen. Ein Schwager sein dabei von einem Schuss am Fuß getroffen worden. Es habe sich auch ein versuchtes Attentat auf seinen Vater ereignet. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von „Scharfschützen“ umgebracht zu werden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. 1363762209-231512284, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zl. 1363762209-231512284, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 19.04.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sowie jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sowie jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Sache wird nach Wiederholung des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, ein Großgrundbesitzer habe sich widerrechtlich Liegenschaften der Familie des Beschwerdeführers angeeignet. Als die Familie des Beschwerdeführers Widerstand geleistet habe, sei ein „Auftragskiller“ engagiert worden. Da die hinter der widerrechtlichen Inbesitznahme stehende Person der AKP nahestehe, könne der Beschwerdeführer keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesamt habe sich mit der machtvollen Position des Widersachers XXXX sowie dessen Bruder XXXX rechtswidrig nicht auseinandergesetzt. Die Genannten stünden nicht nur der APK nahe, sondern würden auch im dem Islamischen Staat kooperieren. Weiters habe das Bundesamt argumentiert, dass die in dem Video ersichtlichen Personen nicht identifizierbar seien, ohne den Beschwerdeführer mit dem Inhalt der vorgelegten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen zu konfrontieren. Im Übrigen hab der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schlüssig geschildert und mit nachprüfbaren Beweismitteln unterlegt.In der Sache wird nach Wiederholung des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, ein Großgrundbesitzer habe sich widerrechtlich Liegenschaften der Familie des Beschwerdeführers angeeignet. Als die Familie des Beschwerdeführers Widerstand geleistet habe, sei ein „Auftragskiller“ engagiert worden. Da die hinter der widerrechtlichen Inbesitznahme stehende Person der AKP nahestehe, könne der Beschwerdeführer keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesamt habe sich mit der machtvollen Position des Widersachers römisch 40 sowie dessen Bruder römisch 40 rechtswidrig nicht auseinandergesetzt. Die Genannten stünden nicht nur der APK nahe, sondern würden auch im dem Islamischen Staat kooperieren. Weiters habe das Bundesamt argumentiert, dass die in dem Video ersichtlichen Personen nicht identifizierbar seien, ohne den Beschwerdeführer mit dem Inhalt der vorgelegten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen zu konfrontieren. Im Übrigen hab der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schlüssig geschildert und mit nachprüfbaren Beweismitteln unterlegt.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 27.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Zur Vorbereitung der für den 07.07.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 20.06.2025 aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde in der Folge nicht abgegeben. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte vielmehr mit Note vom 24.06.2025 mit, das Vollmachtsverhältnis aufzulösen.
7. Die für den 07.07.2025 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte in Ansehung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden, da die für die Einvernahme des Beschwerdeführers erforderliche Dolmetscherin nicht erschien.
8. Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 02.09.2025 erklärte der unvertreten erschienene (obgleich ihm bereits mit der Ladung eine Information über die ihm nach § 52 BFA-VG zukommenden Rechte in türkischer Sprache übermittelt wurde) Beschwerdeführer, eine Vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH im weiteren Verfahren zu begehren. Die mündliche Verhandlung musste aus diesem Grund neuerlich vertagt werden. 8. Anlässlich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 02.09.2025 erklärte der unvertreten erschienene (obgleich ihm bereits mit der Ladung eine Information über die ihm nach Paragraph 52, BFA-VG zukommenden Rechte in türkischer Sprache übermittelt wurde) Beschwerdeführer, eine Vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH im weiteren Verfahren zu begehren. Die mündliche Verhandlung musste aus diesem Grund neuerlich vertagt werden.
9. Am 15.10.2025 konnte die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt werden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund ausdrücklichen Ersuchens neuerlich aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Binnen der eingeräumten Frist langte keine schriftliche Äußerung hiezu beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurmancî in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurmancî in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte die Grundschule und eine weiterführende Schule in den Städten XXXX und XXXX , wo er gemeinsam mit seiner Familie etwa vom siebten Lebensjahr an lebte. Im Jahr 2016 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX zurück und trat dort in das Berufsleben ein. Er war als Regalbetreuer in einem Supermarkt, im Sicherheitsgewerbe sowie als Arbeiter in der Textilbrache erwerbstätig. In den Jahren 2019 und 2020 absolvierte der Beschwerdeführer den Wehrdienst. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte die Grundschule und eine weiterführende Schule in den Städten römisch 40 und römisch 40 , wo er gemeinsam mit seiner Familie etwa vom siebten Lebensjahr an lebte. Im Jahr 2016 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 zurück und trat dort in das Berufsleben ein. Er war als Regalbetreuer in einem Supermarkt, im Sicherheitsgewerbe sowie als Arbeiter in der Textilbrache erwerbstätig. In den Jahren 2019 und 2020 absolvierte der Beschwerdeführer den Wehrdienst.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in römisch 40 in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben auch gegenwärtig in der Stadt XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist und lebt mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers in der erwähnten Eigentumswohnung. Drei der vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in Istanbul, in Batman leben eine weitere Schwester des Beschwerdeführers und seine drei Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit der in XXXX beheimateten Schwestern des Beschwerdeführers zusammen. Die Eltern des Beschwerdeführers leben auch gegenwärtig in der Stadt römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist und lebt mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers in der erwähnten Eigentumswohnung. Drei der vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in Istanbul, in Batman leben eine weitere Schwester des Beschwerdeführers und seine drei Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit der in römisch 40 beheimateten Schwestern des Beschwerdeführers zusammen.
In XXXX und in XXXX verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche weitere nahe Angehörige. Der Beschwerdeführer stand mit seinen Angehörigen auch während seines Aufenthaltes in Österreich in regelmäßigem telefonischen Kontakt. In römisch 40 und in römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche weitere nahe Angehörige. Der Beschwerdeführer stand mit seinen Angehörigen auch während seines Aufenthaltes in Österreich in regelmäßigem telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 29.07.2023 legal unter Verwendung seines türkischen Reisepasses im Luftweg von Izmir ausgehend nach Serbien und gelangte anschließend gemeinsam mit dem mitgereisten Bruder XXXX , schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 07.08.2023 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung von ca. EUR 7.000,00 finanzierte der Beschwerdeführer im Wege von Zuwendungen seines Vaters. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 29.07.2023 legal unter Verwendung seines türkischen Reisepasses im Luftweg von Izmir ausgehend nach Serbien und gelangte anschließend gemeinsam mit dem mitgereisten Bruder römisch 40 , schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 07.08.2023 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung von ca. EUR 7.000,00 finanzierte der Beschwerdeführer im Wege von Zuwendungen seines Vaters.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat eignen Angaben zufolge der der Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) und später der von der AKP abgespaltetenen Demokrasi ve At?l?m Partisi (DEVA) an. Er hatte vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund der Mitgliedschaft bei diesen Parteien zu gewärtigen und ist eignen Angaben zufolge mittlerweile aus diesen Parteien ausgetreten. Derzeit gehört er keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Dem Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Er hatte auch keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Dem Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise nicht in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Er wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Drohungen oder Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität. Dem Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise nicht in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Er wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Drohungen oder Übergriffe vor oder nach der Ausreise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge. Er wird im Fall einer Rückkehr auch nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt werden.
Die Stadt XXXX ist im Luftweg mit Linienflügen ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.Die Stadt römisch 40 ist im Luftweg mit Linienflügen ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.
1.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit grundlegender Schulbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung als Wachmann, Näher und als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern und Geschwister sowie eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem der bislang ausgeübten Berufe zur Sicherstellung seines Auskommens ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Handel, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig.
1.6. Der Beschwerdeführer brachte keine türkischen Identitätsdokumente im Original in Vorlage. Seine Angaben zur Identität können daher nicht im Wege unbedenklicher Identitätsdokumente des Herkunftsstaates verifiziert werden.
1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 07.08.2023 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der freiwilligen Rückkehr des mitgereisten Bruders und der mitgereisten Onkel über keine nahen Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezog vom 07.08.2023 an bis zum 05.01.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden XXXX . In der Folge begründete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau, wo er in einer Mitarbeiterunterkunft seines Arbeitgebers ein Zimmer bewohnt. Der Beschwerdeführer bezog vom 07.08.2023 an bis zum 05.01.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden römisch 40 . In der Folge begründete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau, wo er in einer Mitarbeiterunterkunft seines Arbeitgebers ein Zimmer bewohnt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 29.12.2023 wurde der XXXX gemäß § 8 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführer vom 29.12.2023 an bis zum 28.12.2024 als Zimmerbursch zu einem monatlichen Entgelt von EUR 1.800,00 brutto zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer nahm die Beschäftigung am 01.01.2024 auf und geht dieser bis dato nach. Die Beschäftigungsbewilligung wurde zwischenzeitlich verlängert. Der Beschwerdeführer bringt derzeit ca. EUR 1.950,00 netto monatlich ins Verdienen. Seine Arbeitgeberin brachte dem Bundesverwaltungsgericht in einem Empfehlungsschreiben eine hohe Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis.Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 29.12.2023 wurde der römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführer vom 29.12.2023 an bis zum 28.12.2024 als Zimmerbursch zu einem monatlichen Entgelt von EUR 1.800,00 brutto zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer nahm die Beschäftigung am 01.01.2024 auf und geht dieser bis dato nach. Die Beschäftigungsbewilligung wurde zwischenzeitlich verlängert. Der Beschwerdeführer bringt derzeit ca. EUR 1.950,00 netto monatlich ins Verdienen. Seine Arbeitgeberin brachte dem Bundesverwaltungsgericht in einem Empfehlungsschreiben eine hohe Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer hat nicht die Integrationsprüfung und auch keine anderen Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt. Er besuchte nach seiner Ankunft einen im Rahmen der Grundversorgung organisierten Deutschkurs. Derzeit nimmt er an einem von seinem Arbeitgeber organisierten Deutschkurs teil. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Hotellerie über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in Alltagssituationen ermöglichen.
Seiner Freizeit verbringt der alleinstehende Beschwerdeführer mit Arbeitskollegen und mit sportlichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.9. Die Anträge des XXXX auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024 bzw. bzw. 12.04.2024 bzw. 15.04.2024 abgewiesen, wieder die genannten Persone