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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße betreffend die Widmung von Grundstücken als "Gebiet für Einkaufszentren"; keine Bedenken gegen §17 Abs3 Sbg RaumOG 1977 im Hinblick auf das Determinierungsgebot sowie das Gleichheitsgebot; keine Kompetenzwidrigkeit; keine Normierung einer gewerberechtlichen LokalbedarfsprüfungSpruch
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße (di. nach §17 a Abs1 lita der Salzburger Gemeindeordnung 1976 der Gemeinderat) beschloß am 14. April 1989 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und widmete eine Reihe von Grundstücken als "Gebiet für Einkaufszentren". Mit Schreiben vom 17. April 1989 ersuchte die Gemeinde die Salzburger Landesregierung um aufsichtsbehördliche Genehmigung.
1.1.1.2. Am 20. September 1989 trat eine Novelle zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (ROG), LGBl. 80/1989, in Kraft. Nach §12 Abs1 Z7 ROG idF dieser Novelle ist bei der Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren die jeweils insgesamt höchstens zulässige Verkaufsfläche festzulegen. 1.1.1.2. Am 20. September 1989 trat eine Novelle zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (ROG), Landesgesetzblatt 80 aus 1989,, in Kraft. Nach §12 Abs1 Z7 ROG in der Fassung dieser Novelle ist bei der Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren die jeweils insgesamt höchstens zulässige Verkaufsfläche festzulegen.
Mit Note vom 21. September 1989 wies die Salzburger Landesregierung die Gemeinde Bruck auf diese Novelle hin.
Am 23. November 1989 legte die Gemeindevertretung die insgesamt höchstens zulässige Verkaufsfläche mit 3.500 m2 fest; sie teilte dies mit Schreiben vom 30. November 1989 der Landesregierung mit.
1.1.1.3. Während des aufsichtsbehördlichen Verfahrens, und zwar am 26. Feber 1990, langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde der Gemeinde Bruck ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein und trug der Landesregierung mit Verfügung vom 20. März 1990 (zugestellt am 23. April 1990) gemäß §36 Abs2 VwGG auf, innerhalb dreier Monate den Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum die Entscheidungspflicht nicht verletzt sei.
1.1.2. Am 2. Juli 1990 beschloß die Landesregierung, der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Diesem Beschluß wurde mit Bescheid vom 13. Juli 1990 - zugestellt am 23. Juli 1990 - entsprochen, dessen Spruch lautet:
"Gemäß §17 Abs3 iVm §18 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. 26/1977 idgF, wird der von der Gemeindevertretung Bruck am 14. April 1989 und 23. November 1989 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, betreffend die Ausweisung eines 32.915 m2 großen Gebietes für Einkaufszentren mit einer insgesamt höchstens zulässigen Verkaufsfläche von 3.500 m2 auf den Grundstücken Nr. 238/1, 238/4, 238/5, 239/4 KG Bruck und 653/5, 656/9 KG Hundsdorf, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt." "Gemäß §17 Abs3 in Verbindung mit §18 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), Landesgesetzblatt 26 aus 1977, idgF, wird der von der Gemeindevertretung Bruck am 14. April 1989 und 23. November 1989 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, betreffend die Ausweisung eines 32.915 m2 großen Gebietes für Einkaufszentren mit einer insgesamt höchstens zulässigen Verkaufsfläche von 3.500 m2 auf den Grundstücken Nr. 238/1, 238/4, 238/5, 239/4 KG Bruck und 653/5, 656/9 KG Hundsdorf, die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt."
Begründend wurde ua. ausgeführt:
". . . Die Landesregierung hat im Zuge des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden Stellungnahmen der von der Abänderung berührten Leitungsträger, der ÖBB sowie Gutachten aus verkehrstechnischer und naturschutzmäßiger Sicht eingeholt. Nach Inkrafttreten der ROG-Novelle hat die Landesregierung beim Institut für Handelsforschung (IFH) ein ergänzendes Gutachten über die möglichen Auswirkungen des Maximarkt-Projektes auf die Handelsstruktur eingeholt.
Vom Naturschutzbeauftragten ist festgestellt worden, daß durch den Gebäudekomplex des Maximarktes und die dazugehörigen Parkplätze eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgen würde, indem die landschaftliche Dominanz des nur 200 m entfernt liegenden Schlosses Fischhorn samt dem umliegenden parkähnlichen Gelände geschmälert, der Rand der Bebauung von Bruck nach Westen ausgedehnt und damit ein weitläufiger Grünraum, welcher sich vom Zellersee bis zum Hangfuß des Imbachhornes erstreckt und für das Landschaftsbild im Großraum Bruck-Zell-Kaprun von entscheidender Bedeutung sei, eingeengt werden würde.
Von der für Verkehrsplanung und Straßenprojektierung zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung ist auf der Basis eines von der Gemeinde Bruck vorgelegten Ziviltechniker-Gutachtens über die Verkehrsaufschließung (Annahme eines durchschnittlichen Verkehrsaufkommens je Tag von 700 bis 800 Zu- und Abfahrten, also 1.400 bis 1.600 Bewegungen) festgestellt worden, daß die derzeitige Ausbausituation des für die Aufschließung der Abänderungsfläche vorgesehenen Kreuzungsbereiches noch ausreichend sei, im Hinblick auf die prognostizierten Verkehrsstärken aber kein flüssiger Verkehrsablauf gewährleistet sei, weshalb eine kreuzungsfreie Ausbildung des Knotens erforderlich sei, die aber aus budgetären Gründen nicht absehbar sei. Eine Verkehrslichtsignalanlage sei nicht zu vertreten.
Das IFH hat in dem von der Gemeinde Bruck in Auftrag gegebenen Erstgutachten, das sich auf Grund der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rechtslage vor der ROG-Novelle 1989 auf eine Untersuchung der möglichen Auswirkungen des Maximarkt-Projektes auf die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes beschränkt hat, die Auswirkungen des 1.200 m2 Verkaufsfläche umfassenden Lebensmittelmarktes geprüft. Dabei ist festgestellt worden, daß bei dem in der Ortschaft Högmoos ansässigen (einzigen) Lebensmittelhändler, der bereits durch die bisherige Entwicklung dieser Branche existenziell gefährdet sei, selbst eine weitere zu erwartende Kaufkraftabschöpfung von nur 3 bis 5 % zu einer Schließung führen würde. In dem von der Landesregierung nach Inkrafttreten der ROG-Novelle beim IFH in Auftrag gegebenen Gutachten, für das eine Haushaltsbefragung in allen Gemeinden des Pinzgaues sowie in den angrenzenden Gemeinden des Pongaues durchgeführt worden ist (Erhebungsumfang 766 Haushalte), sind die Auswirkungen auf andere im Branchenmix derartiger Märkte enthaltene Warengruppen außer den bereits untersuchten Lebensmitteln geprüft worden. Dabei ist festgestellt worden, daß auf Grund des äußerst günstigen Standortes mit einer entsprechenden Inanspruchnahme des geplanten Marktes zu rechnen sei. Diese löse in den 41 untersuchten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen und Ortschaften eine unterschiedliche Reduktion der wirksamen Kaufkraft aus. Diese bewege sich in 36 Fällen über 10 %, in 16 Fällen über 20 % Reduktion, wobei - sieht man von den Brucker Handelsbetrieben ab, bei denen der Kaufkraftrückgang naturgemäß am größten sein würde - in einzelnen Branchen Spitzenwerte bis zu 63 % Kaufkraftrückgang erwartet würden. Auch im Gesamtdurchschnitt des Kaufkraftverlustes würden in 2 Fällen Werte über 20 %, in 7 Fällen über 10 % (Spitzenwert ohne Bruck 22,5 %) erwartet. Grundsätzlich seien Umsatzschwankungen von ca. 5 % über 2 Jahre hin als verkraftbar anzusehen, widrigenfalls ein Betrieb als existenzgefährdet anzusehen sei. Im Hinblick auf die günstige Bevölkerungsprognose für den Pinzgau könne sogar ein Schwellenwert von 10 % als noch verkraftbar bzw. 'zumutbar' angesehen werden. Darüber hinausgehende Werte würden jedoch in den betroffenen Orten Flächenreduktionen bzw. Schließungen bewirken, wodurch die Angebotsstruktur des Ortes entsprechend verschlechtert würde. . .
Der Planungsfachbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 15. Mai 1990 mit der gegenständlichen Abänderung befaßt und mit 7 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Stimmenthaltungen beschlossen, der Landesregierung im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Handels- und Verkehrsstruktur die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzuschlagen. . .
Gemäß §18 Abs4 ROG gelten für das Verfahren bei der Abänderung des Flächenwidmungsplanes sinngemäß die Bestimmungen der §§16 und 17. Gemäß §17 Abs3 ROG hat die Landesregierung die Genehmigung bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse oder die sonstigen bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen des ROG zu versagen. Bei Einkaufszentren ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsgefüge, das Ortsbild sowie die Verkehrs-, Handels und Sozialstruktur zu erwarten sind.
Die von der Gemeinde Bruck im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme ist nicht geeignet gewesen, eine andere als die von der Landesregierung getroffene Entscheidung zu erwirken. Im einzelnen ist zum Vorbringen der Gemeinde zu bemerken: . . .
Es muß darauf hingewiesen werden, daß der gesetzliche Versagungstatbestand ausdrücklich 'nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsgefüge, das Ortsbild sowie die Verkehrs-, Handels- und Sozialstruktur' lautet. Diese Tatbestände durch Einholung entsprechender Gutachten näher zu untersuchen, kann nicht als einseitige Betrachtungsweise abgetan werden. Der von der Gemeinde angezogene Artikel in einer Wochenzeitung ist nicht geeignet, daraus eine vorgefaßte Meinung der Landesregierung abzuleiten.
Was die Sitzung des Planungsfachbeirates vom 15. Mai 1990 betrifft, ist festzustellen, daß der Planungsfachbeirat lediglich ein im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren anzuhörendes Gremium ist. In der Planungsfachbeirats-Verordnung, LGBl. 50/1956 idF LGBl. 45/1960 und 103/1989, ist im §4 lediglich das termingerechte Aussenden der Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung vorgesehen, was im gegenständlichen Fall auch erfolgt ist. Gemäß §6 dieser Verordnung gelangen die Verhandlungsgegenstände durch Bericht der Landesplanungsstelle oder durch Antrag der Mitglieder des Beirates an dieses Gremium. Dies ist im gegenständlichen Fall dadurch erfolgt, daß bei Behandlung dieses Tagesordnungspunktes von einem Vertreter der Landesplanungsstelle dem Beirat die vom IFH verfaßte Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses Was die Sitzung des Planungsfachbeirates vom 15. Mai 1990 betrifft, ist festzustellen, daß der Planungsfachbeirat lediglich ein im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren anzuhörendes Gremium ist. In der Planungsfachbeirats-Verordnung, Landesgesetzblatt 50 aus 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt 45 aus 1960, und 103/1989, ist im §4 lediglich das termingerechte Aussenden der Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung vorgesehen, was im gegenständlichen Fall auch erfolgt ist. Gemäß §6 dieser Verordnung gelangen die Verhandlungsgegenstände durch Bericht der Landesplanungsstelle oder durch Antrag der Mitglieder des Beirates an dieses Gremium. Dies ist im gegenständlichen Fall dadurch erfolgt, daß bei Behandlung dieses Tagesordnungspunktes von einem Vertreter der Landesplanungsstelle dem Beirat die vom IFH verfaßte Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses
(16 Maschinschreibseiten) übergeben und mündlich erläutert wurde. Die Beiziehung des Bürgermeisters zu den Beratungen ist in der Verordnung gar nicht vorgesehen, wird jedoch vom Planungsfachbeirat grundsätzlich gepflogen, um auch den Standpunkt der Gemeinde für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu hören, was durch den Bürgermeister der Gemeinde Bruck in dieser Sitzung in ausführlicher Weise vorgenommen worden ist. . .
Die Gemeinde Bruck bezieht das geschätzte jährliche Einzelhandels-Umsatzvolumen - wie auch in den folgenden Ausführungen - irrigerweise auf den eigentlichen 'Maximarkt', wogegen das Gutachten sich auf den Einzelhan