Entscheidungsdatum
02.01.2026Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
,
W251 2314251-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Zl. XXXX , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , W251 2314251-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin, über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, Zl. römisch 40 , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , W251 2314251-1/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Revisionswerber stellte am 30.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgericht abweiche, da das Gericht seiner Begründungspflicht gemäß § 58 AVG nicht nachgekommen sei. Wenn das Gericht der Begründungspflicht nachgekommen sei, habe es feststellen können, dass dem Revisionswerber aufgrund der dramatischen humanitären Lage in Afghanistan, der unklaren Informationslage zur Rückkehrsituation, sowie der veränderten klimatischen Bedingungen einhergehend mit Dürre, Überschwemmungen etc. eine Bewirtschaftung seiner Grundstücke nicht in der Weise möglich sei, dass es ausreichend sei, den Lebensunterhalt hiervon zu bestreiten. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage sowie der hohen Arbeitslosenrate sei auch nicht absehbar, ob der Revisionswerber in absehbarer Zeit in Afghanistan eine Beschäftigung finden werde, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Revisionswerber laufe somit Gefahr in eine Art. 2 und 3 EMRK verletzende Situation zu geraten.Der Revisionswerber brachte im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgericht abweiche, da das Gericht seiner Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG nicht nachgekommen sei. Wenn das Gericht der Begründungspflicht nachgekommen sei, habe es feststellen können, dass dem Revisionswerber aufgrund der dramatischen humanitären Lage in Afghanistan, der unklaren Informationslage zur Rückkehrsituation, sowie der veränderten klimatischen Bedingungen einhergehend mit Dürre, Überschwemmungen etc. eine Bewirtschaftung seiner Grundstücke nicht in der Weise möglich sei, dass es ausreichend sei, den Lebensunterhalt hiervon zu bestreiten. Aufgrund der katastrophalen Versorgungslage sowie der hohen Arbeitslosenrate sei auch nicht absehbar, ob der Revisionswerber in absehbarer Zeit in Afghanistan eine Beschäftigung finden werde, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Revisionswerber laufe somit Gefahr in eine Artikel 2 und 3 EMRK verletzende Situation zu geraten.
Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Asb 1 AsylG verletzt. Das Gericht habe „sich damit begnügt“ Teile aus dem aktuellen Länderinformationsblatt in die Feststellungen zu übernehmen, darunter auch einen Punkt betreffend die Grundversorgung und Wirtschaft. Die dortigen Ausführungen seien zudem nicht geeignet das Beschwerdevorbringen zu widerlegen. Afghanischen Haushalte seien nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen. Angesichts dessen erschließe sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Vornahme weiterer Ermittlungsschritte zur Annahme gelangen konnte, dem Revisionswerber sei es möglich, sich von der Bewirtschaftung der ihm gehörenden Grundstücke seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Verwaltungsgericht sei vielmehr verpflichtet gewesen, eine Anfrage der Staatendokumentation einzuholen, ob die angeblich dem Revisionswerber gehörenden Grundstücke in seiner Geburtsregion angesichts der dramatischen klimatischen Bedingungen ausreichend bewirtschaftet werden können, sodass der Revisionswerber hiervon seinen notwendigsten Lebensunterhalt sichern kann. Das Bundesverwaltungsgericht habe trotz entsprechenden Vorbringens auch anderweitig keine ausreichenden Ermittlungen getätigt. Aus dem Auszug aus dem Länderinformationsblatt erschließe sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme gelange, der Revisionswerber könne angesichts der dramatischen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit dort seinen Lebensunterhalt sichern.Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Asb 1 AsylG verletzt. Das Gericht habe „sich damit begnügt“ Teile aus dem aktuellen Länderinformationsblatt in die Feststellungen zu übernehmen, darunter auch einen Punkt betreffend die Grundversorgung und Wirtschaft. Die dortigen Ausführungen seien zudem nicht geeignet das Beschwerdevorbringen zu widerlegen. Afghanischen Haushalte seien nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen. Angesichts dessen erschließe sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Vornahme weiterer Ermittlungsschritte zur Annahme gelangen konnte, dem Revisionswerber sei es möglich, sich von der Bewirtschaftung der ihm gehörenden Grundstücke seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Verwaltungsgericht sei vielmehr verpflichtet gewesen, eine Anfrage der Staatendokumentation einzuholen, ob die angeblich dem Revisionswerber gehörenden Grundstücke in seiner Geburtsregion angesichts der dramatischen klimatischen Bedingungen ausreichend bewirtschaftet werden können, sodass der Revisionswerber hiervon seinen notwendigsten Lebensunterhalt sichern kann. Das Bundesverwaltungsgericht habe trotz entsprechenden Vorbringens auch anderweitig keine ausreichenden Ermittlungen getätigt. Aus dem Auszug aus dem Länderinformationsblatt erschließe sich nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme gelange, der Revisionswerber könne angesichts der dramatischen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit dort seinen Lebensunterhalt sichern.
Diese Verfahrensmängel seien relevant, da das Verwaltungsgericht bei Vornahme seiner Ermittlungspflichten feststellen habe können, dass dem Revisionswerber eine ausreichende Bewirtschaftung seiner Grundstücke aufgrund der durch die klimatischen veränderten Bedingungen und der davon ausgelösten Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Dürre etc. nicht möglich sei, um hiervon seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sichern. Auch liefere das Länderinformationsblatt keine ausreichenden Informationen, um mit einer die reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung notwendigen Sicherheit festzustellen. Diese Verfahrensmängel seien relevant, da das Verwaltungsgericht bei Vornahme seiner Ermittlungspflichten feststellen habe können, dass dem Revisionswerber eine ausreichende Bewirtschaftung seiner Grundstücke aufgrund der durch die klimatischen veränderten Bedingungen und der davon ausgelösten Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Dürre etc. nicht möglich sei, um hiervon seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sichern. Auch liefere das Länderinformationsblatt keine ausreichenden Informationen, um mit einer die reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung notwendigen Sicherheit festzustellen.
Der Revisionswerber beantragte zudem der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei der Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (eingeholter Auszug aus dem Strafregister vom 02.01.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). 1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung seiner Ausreiseverpflichtung oder der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, zumal der Revisionswerber in Österreich nicht vorbestraft ist.
3. Aufgrund der Interessensabwägung zugunsten des Revisionswerbers war im gegenständlichen Fall der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2314251.1.00Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026