Entscheidungsdatum
05.01.2026Norm
AsylG 2005 §11Spruch
,
W284 2292857-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, arabischer Volksgruppe reiste 2014 illegal aus Syrien aus und stellte am 24.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 7-19), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2023 damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieg verlassen habe (AS 17).
2. Am 12.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen (AS 35-42). Dabei gab er als Fluchtgrund an, der IS habe sein Heimatdorf gestürmt, deswegen sei er nach XXXX in ein Flüchtlingslager geflüchtet (AS 40). 2. Am 12.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen (AS 35-42). Dabei gab er als Fluchtgrund an, der IS habe sein Heimatdorf gestürmt, deswegen sei er nach römisch 40 in ein Flüchtlingslager geflüchtet (AS 40).
3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 85-182) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 85-182) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 193-207) gegen den Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Nach erfolgter Ladung, datiert mit 25.06.2025 (Ordnungszahl = OZ), zur öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 11.08.2025, erstattete der Beschwerdeführer am 06.08.2025 eine Stellungnahme, brachte Länderberichte ein und stellte Beweisanträge (OZ 5).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2025 (OZ 6; Verhandlungsprotokoll = VP) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch – wobei im Zuge dessen – nach dem zwischenzeitigen Sturz des Assad-Regimes – insbesondere die Länderinformationen aktualisiert wurden.
7. Am 13.08.2025 und am 28.11.2025 langten seitens des Beschwerdeführers weitere Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 7, 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises (Nr. XXXX , Nationalnr. XXXX , ausgestellt am XXXX .2012 in XXXX ) fest (AS 37, 77, 79).Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises (Nr. römisch 40 , Nationalnr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .2012 in römisch 40 ) fest (AS 37, 77, 79).
Der Beschwerdeführer ist arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und in dem kurdisch dominierten Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und hielt sich dort gemeinsam mit seiner Familie auf, ehe der IS im Jahr 2014 sein Dorf stürmte und der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Familie, nach XXXX im Gouvernement Idlib in ein dortiges Flüchtlingslager flüchten musste, ehe der Beschwerdeführer von dort gemeinsam mit seinem Bruder weiter in die Türkei flüchtete (AS 39). Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der Kurden (vgl. Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 03.12.2025).Der Beschwerdeführer ist arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und in dem kurdisch dominierten Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und hielt sich dort gemeinsam mit seiner Familie auf, ehe der IS im Jahr 2014 sein Dorf stürmte und der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Familie, nach römisch 40 im Gouvernement Idlib in ein dortiges Flüchtlingslager flüchten musste, ehe der Beschwerdeführer von dort gemeinsam mit seinem Bruder weiter in die Türkei flüchtete (AS 39). Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der Kurden vergleiche Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 03.12.2025).
Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Seine Frau arbeitet in der Landwirtschaft und wird von ihrem in den Niederlanden lebenden Vater unterstützt (AS 38; VP 3). Der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Mutter, zwei seiner Brüder und sieben seiner Schwestern leben ebenfalls nicht mehr in Syrien, sondern in der Türkei (AS 38). Die Tante des Beschwerdeführers lebt ebenso wie seine Schwiegereltern in den Niederlanden (AS 39). Weiters leben Cousins des Beschwerdeführers in Österreich (AS 39).
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus dem – ausschließlich – kurdisch kontrollierten („Kurds: YPG, YPJ, SDF, PKK“) Teil Nordost-Syriens stammt.

Abbildung 1: https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 03.12.2025
Der Beschwerdeführer hat 6 Jahre Grundschulbildung genossen (AS 39).
Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung als Zimmerer und hat auch als Zimmerer in der Türkei – nicht in Syrien – gearbeitet (AS 39).
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 17: „Ich habe mein Land wegen dem Krieg verlassen.“ bzw. AS 40: „Der IS hat unser Heimatdorf gestürmt. Wir sind dann nach XXXX zum Fluchtlingslager geflüchtet.“.), weshalb ihm vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 17: „Ich habe mein Land wegen dem Krieg verlassen.“ bzw. AS 40: „Der IS hat unser Heimatdorf gestürmt. Wir sind dann nach römisch 40 zum Fluchtlingslager geflüchtet.“.), weshalb ihm vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
XXXX befindet sich unter Kontrolle der Kurden bzw. der DAANES. römisch 40 befindet sich unter Kontrolle der Kurden bzw. der DAANES.
Der Heimatort des Beschwerdeführers wurde zu einem militärischen Sperrgebiet erklärt, zu dem der Zugang für Araber im Kurdengebiet versperrt ist. Personen, die versuchen in die Heimatregion des Beschwerdeführers zu reisen bzw. dort aufgegriffen werden, werden hinauseskortiert, zurückgeschickt bzw. abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX bei nunmehriger Rückkehr faktisch nicht möglich. Der Heimatort des Beschwerdeführers wurde zu einem militärischen Sperrgebiet erklärt, zu dem der Zugang für Araber im Kurdengebiet versperrt ist. Personen, die versuchen in die Heimatregion des Beschwerdeführers zu reisen bzw. dort aufgegriffen werden, werden hinauseskortiert, zurückgeschickt bzw. abgewiesen. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 bei nunmehriger Rückkehr faktisch nicht möglich.
Festgestellt wird, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, das überwiegend von Arabern bewohnte Dorf S. T. im Bezirk al-Shuyukh (Gouvernement Aleppo), im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem „Islamischen Staat“ (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert wurde und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen nicht betreten werden darf. Festgestellt wird, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, das überwiegend von Arabern bewohnte Dorf Sitzung T. im Bezirk al-Shuyukh (Gouvernement Aleppo), im Zuge der Kampfhandlungen zwischen dem „Islamischen Staat“ (IS) und den Syrian Democratic Forces (SDF) in den Jahren 2014/2015 entvölkert wurde und nach der Rückeroberung durch die SDF zu einer militärischen Zone erklärt wurde, die von Zivilpersonen nicht betreten werden darf.
Nach den herangezogenen Länderberichten (insbesondere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation/ACCORD vom 29.12.2023 und 26.11.2025 sowie dem Bericht von Syrians for Truth and Justice vom 22.05.2023) werden die früheren arabischen Bewohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani seither systematisch daran gehindert, in ihre Dörfer zurückzukehren oder diese auch nur zu besuchen; Rückkehrgesuche werden mit Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsgründe (Minen, Frontlage zur SNA) und eine unterstellte Unterstützung des IS abgelehnt, Rückkehrversuche an den Kontrollpunkten (insbesondere an der Qere-Qozaq-Brücke) unterbunden und Proteste der Vertriebenen (u.a. in Manbij 2020 sowie in Jarabulus im Oktober/November 2025) mit Gewalt und Festnahmen beantwortet. Teile der Häuser und landwirtschaftliche Flächen der Vertriebenen sind nach den Länderberichten von kurdischen Familien und militärischen Einheiten besetzt, während die Vertriebenen – darunter die Bewohner von S. – seit mehr als zehn Jahren als Binnenvertriebene u.a. in Jarabulus und Manbij leben. Eine tatsächliche Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf S. T. besteht daher aktuell und auf absehbare Zeit faktisch nicht.Nach den herangezogenen Länderberichten (insbesondere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation/ACCORD vom 29.12.2023 und 26.11.2025 sowie dem Bericht von Syrians for Truth and Justice vom 22.05.2023) werden die früheren arabischen Bewohner von Shuyukh Tahtani und Shuyukh al-Fawqani seither systematisch daran gehindert, in ihre Dörfer zurückzukehren oder diese auch nur zu besuchen; Rückkehrgesuche werden mit Verweis auf den militärischen Status des Bezirks, Sicherheitsgründe (Minen, Frontlage zur SNA) und eine unterstellte Unterstützung des IS abgelehnt, Rückkehrversuche an den Kontrollpunkten (insbesondere an der Qere-Qozaq-Brücke) unterbunden und Proteste der Vertriebenen (u.a. in Manbij 2020 sowie in Jarabulus im Oktober/November 2025) mit Gewalt und Festnahmen beantwortet. Teile der Häuser und landwirtschaftliche Flächen der Vertriebenen sind nach den Länderberichten von kurdischen Familien und militärischen Einheiten besetzt, während die Vertriebenen – darunter die Bewohner von Sitzung – seit mehr als zehn Jahren als Binnenvertriebene u.a. in Jarabulus und Manbij leben. Eine tatsächliche Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf Sitzung T. besteht daher aktuell und auf absehbare Zeit faktisch nicht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (vgl. OZ 4Z; VP Beilage A.; OZ 5, 7, 9), auszugsweise wiedergegeben:Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 vergleiche OZ 4Z; VP Beilage A.; OZ 5, 7, 9), auszugsweise wiedergegeben:
[…]
? Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region (MEPC 2025). Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren (AJ 29.1.2025). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025).
Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und betonte, dass es keine andere Lösung als die Übergabe von Waffen gäbe (Akhbar 9.1.2025). 'Abdi bot an, die Ölvorkommen in den von ihm kontrollierten Gebieten an die Zentralverwaltung zu übergeben, vorausgesetzt, der Reichtum wird gerecht auf alle syrischen Provinzen verteilt (Sharq 14.1.2025). Der syrische Verteidigungsminister sagte, dass sie [gemeint sind hier vermutlich die syrischen Behörden Anm.] kein Öl wollen, sondern die Institutionen und die Grenzen (Barrons 22.1.2025). Am 9.1.2025 berichtete Al Jazeera, dass 'Abdi sich mit der neuen syrischen Regierung geeinigt hätte, jegliche Teilungsprojekte, die die Einheit des Landes bedrohen, abzulehnen. (AJ 9.1.2025a; vgl. Arabiya 9.1.2025). 'Abdi sagte am 14.1.2025, dass seine Forderungen nach einer dezentralisierten Verwaltung für die von ihm kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens nicht im Widerspruch zur Einheit des Landes stünden und dass er dies als die beste Option für die syrische Realität betrachte, wobei er darauf hinwies, dass er diese Forderungen der neuen syrischen Regierung bei früheren Konsultationen vorgelegt habe. Die Forderung einer dezentralisierten Verwaltung Nord- und Ostsyriens ist die Hauptforderung der SDF. 'Abdi wies darauf hin, dass es sich bei der von ihm geforderten Dezentralisierung um eine „geografische Dezentralisierung und nicht um eine Dezentralisierung auf nationaler Ebene“ handele und erklärte, dass sie kein eigenes Parlament und keine eigene Regierung fordern (Sharq 14.1.2025). Am 27.1.2025 sagten Quellen, die der neuen Regierung nahestehen, dass diese den SDF ein Angebot gemacht habe, das die Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden und deren Aufnahme in die nächste Verfassung sowie die Öffnung des Weges für Kurden, um in die Sicherheits- und Militäreinrichtungen aufgenommen zu werden, beinhaltet. Die Quellen bestätigten, dass das Angebot auch ein dezentralisiertes Verwaltungssystem umfasst, das den lokalen Räten weitreichende Befugnisse zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzen einräumt. Denselben Quellen zufolge lehnten die SDF das Angebot jedoch ab und bestanden auf ihren eigenen Bedingungen, zu denen gehören: Beitritt zur syrischen Armee als integrierte Einheit, Beibehaltung ihrer derzeitigen militärischen Einsatzgebiete, Erhalt eines Anteils an den Einnahmen aus den Ölfeldern und -quellen. Die SDF begründen ihre Position mit der Furcht vor einem möglichen türkischen Angriff auf ihre Gebiete und der fehlenden Integration der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) in das syrische Verteidigungsministerium. Die syrische Regierung lehnt ihrerseits die Vorschläge der SDF ab und betont, dass sie die Existenz von Blöcken innerhalb der Armee ablehnt und nicht bereit ist, das Öl-Dossier als politische Verhandlungskarte zu nutzen (AJ 27.1.2025b). In einem grundlegenden Wandel gegenüber der Ära al-Assad hat die Übergangsregierung in Damaskus den Kurden Syriens gleiche Rechte versprochen und angekündigt, Kurdisch zur zweiten Landessprache zu machen. Vertretern der SDF und der autonomen Verwaltung würden außerdem Sitze und Mitgliedschaft in allen Übergangsbehörden Syriens garantiert, darunter ein temporäres Parlament und ein Verfassungsausschuss. Die Einnahmen aus dem syrischen Öl-, Gas- und Agrarsektor würden anteilig in den Nordosten investiert werden. Nach wochenlangen Gesprächen hat die SDF einen Großteil des Abkommens grundsätzlich akzeptiert, wie ein Treffen zwischen der SDF und ihrem politischen Flügel und ihren Regierungsorganen am 17.2.2025 erneut bestätigte. Doch während die Organisation insgeheim schon seit Wochen akzeptiert hat, dass ihre Streitkräfte eines Tages aufgelöst und in die neuen Streitkräfte Syriens integriert werden, besteht das Haupthindernis bei den Gesprächen darin, wie dies geschehen soll. SDF-Anführer 'Abdi hat sich zwar mit allen anderen bewaffneten Gruppierungen in Syrien auf eine mögliche Auflösung geeinigt, fordert jedoch, dass das SDF-Personal ein eigenständiger Block innerhalb der neuen Streitkräfte Syriens bleibt und nur an seinen derzeitigen Standorten im Nordosten stationiert bleibt (FP 20.2.2025). Laut einem Mitglied des politischen Flügels der SDF, dem Demokratischen Rat Syriens (Meclîsa Sûriya Demokratîk - MSD), hat die autonome Verwaltung im Nordosten des Landes einen positiven Schritt unternommen, indem sie sich darauf vorbereitet, Grenzübergänge und offizielle Stellen an den syrischen Staat zu übergeben. Die syrische Übergangsregierung hat noch keine Vorstellung davon, wie die Verwaltung dieser Einrichtungen in Ostsyrien aufgenommen werden soll, daher müssen im Dialog zwischen der syrischen Regierung und der Autonomieverwaltung Ausschüsse auf Bildungs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene gebildet werden (AJ 22.2.2025).Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). Laut dem Vizepräsidenten des Middle East Media Research Institutes zeigen sich die Kurden pragmatisch und werden versuchen, eine Vereinbarung mit den Machthabern zu treffen, die ein gewisses Maß an lokaler Autonomie bewahrt. Zu viel Autonomie wird Ankara verärgern, zu wenig Autonomie wird das Land gespalten halten (MEMRI 9.12.2024). Seit Dezember 2024 verhandelt die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Ahmad ash-Shara' hat sich am 30.12.2024 mit einer Delegation der SDF, getroffen, um eine Grundlage für einen zukünftigen Dialog zu schaffen. Die Atmosphäre war positiv (Sky News 31.12.2024a). Ein syrischer Politiker sagte, dass die Verhandlungen mit der YPG [gemeint sind vermutlich die SDF; die Quelle ist türkisch Anm.] komplex bleiben, weil die Gruppierung auf Autonomie und mehr Kontrolle über rohstoffreiche Gebiete bestehe (TR-Today 8.1.2025). Umgekehrt soll laut einem Journalisten der türkischen Tageszeitung Hürriyet SDF-Kommandeur Mazloum 'Abdi bei seinem Treffen mit ash-Shara' angeboten haben, eine kurdische Fraktion in der syrischen Armee zu schaffen und das syrische Öl gleichmäßig zu teilen, was aber ash-Shara's Regierung ablehnte und b