Entscheidungsdatum
06.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W217 2316323-1/6E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX geb. am XXXX vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 29.04.2025, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 14 Pensionsgesetz 1965 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 geb. am römisch 40 vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 29.04.2025, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsgenusses gemäß Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle. Weiters stellte die Behörde fest, dass sich aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. römisch 40 , erfülle. Weiters stellte die Behörde fest, dass sich aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die Erhebung der Einkommensverhältnisse die Angaben (Fragebogen), die Einkommenssteuerbescheide und die Lohnzettel sowie sonstige Nachweise maßgeblich seien. Die relevanten Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Weiters wurde auf die Berechnungsblätter, welche Teil der Begründung des Bescheides seien, verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Gemäß § 15 Abs. 4 und § 15c PG 1965 gelte als für die Höhe der Witwenpension zu berücksichtigendes sonstiges Einkommen das Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 1a ASVG. Danach gelte bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt und bei selbständiger Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Zur Auslegung des Begriffes der nachgewiesenen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit greife die Rechtsprechung auf § 25 Abs. 1 GSVG zurück. Danach würden als Einkünfte grundsätzlich die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gelten. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weise diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das seien monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das seien monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus sei aber im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Lediglich im März 2023 weise jedoch die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf. Die generelle Nichtauszahlung der Witwenpension sei daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin hätte zumindest in manchen Monaten die volle Witwenpension, in anderen Monaten zumindest ein Teil der Witwenpension gebührt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 15 c, PG 1965 gelte als für die Höhe der Witwenpension zu berücksichtigendes sonstiges Einkommen das Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG. Danach gelte bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt und bei selbständiger Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Zur Auslegung des Begriffes der nachgewiesenen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit greife die Rechtsprechung auf Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zurück. Danach würden als Einkünfte grundsätzlich die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gelten. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weise diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das seien monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das seien monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus sei aber im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Lediglich im März 2023 weise jedoch die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf. Die generelle Nichtauszahlung der Witwenpension sei daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin hätte zumindest in manchen Monaten die volle Witwenpension, in anderen Monaten zumindest ein Teil der Witwenpension gebührt.
Der im § 15c PG 1965 normierte Grenzbetrag betrage seit über 12 Jahren € 8.460,00 - also das zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. Dieser Grenzbetrag sei jahrelang nicht verändert worden, was an der Art seiner Berechnung hänge, die durch § 108 ASVG festgelegt sei. Demnach bestehe keine direkte Abhängigkeit von der Inflation und der, durch diese Jahr für Jahr herbeigeführten Realwertverminderung nominell gleichbleibender Beträge. Diese sei entsprechend der nun bereits jahrelang hohen Inflation besonders drastisch, die Inflationsrate von 01/2012 bis 04/2025 betrage 47,3% (Quelle: Statistik Austria).Der im Paragraph 15 c, PG 1965 normierte Grenzbetrag betrage seit über 12 Jahren € 8.460,00 - also das zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG. Dieser Grenzbetrag sei jahrelang nicht verändert worden, was an der Art seiner Berechnung hänge, die durch Paragraph 108, ASVG festgelegt sei. Demnach bestehe keine direkte Abhängigkeit von der Inflation und der, durch diese Jahr für Jahr herbeigeführten Realwertverminderung nominell gleichbleibender Beträge. Diese sei entsprechend der nun bereits jahrelang hohen Inflation besonders drastisch, die Inflationsrate von 01/2012 bis 04/2025 betrage 47,3% (Quelle: Statistik Austria).
Im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH sehe die Beschwerdeführerin davon ab, auf die Frage der Gleichheitswidrigkeit weiter einzugehen, halte aber fest, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass eine Verfassungswidrigkeit gegeben sei. Die Nichtvalorisierung stelle zudem eine unionsrechtswidrige Geschlechter- und Altersdiskriminierung dar. Die Grenze des § 15c PG 1965 laufe dem zentralen Zweck des Gesetzes entgegen, nämlich mit der Witwenversorgung auch nach dem Ableben des Ehepartners den Lebensunterhalt der Witwe mit einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung zu sichern. Aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen seien diese überdurchschnittlich häufiger betroffen als Männer und liege eine mittelbare geschlechterspezifische Diskriminierung vor. Es spiele dabei auch eine Rolle, in welcher Zeitdifferenz die Ehepartner:innen aus dem Leben scheiden würden, von welchem eine Person nun den gegenständlichen Anspruch habe. Sei diese Differenz kurz, so sei auch die Nachteilstragung kurz oder finde sogar überhaupt nicht statt. Als der maßgebliche Faktor sei uneingeschränkt anzusehen, dass mit zunehmendem Alter die Benachteiligung steige, was ganz eindeutig einen Verstoß gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung darstelle. Und gerade diese Auswirkung treffe Frauen in weit höherem Maße, da Frauen von der Grenze des § 15c PG 2025 weit öfter betroffen seien als Männer. Sehe man sich die Zahlen des Jahres 2023 an, so würden von insgesamt 574.188 Hinterbliebenenpensionen lediglich 77.805 auf Männer, aber 496.383 auf Frauen entfallen. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie sei daher evident. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH sehe die Beschwerdeführerin davon ab, auf die Frage der Gleichheitswidrigkeit weiter einzugehen, halte aber fest, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass eine Verfassungswidrigkeit gegeben sei. Die Nichtvalorisierung stelle zudem eine unionsrechtswidrige Geschlechter- und Altersdiskriminierung dar. Die Grenze des Paragraph 15 c, PG 1965 laufe dem zentralen Zweck des Gesetzes entgegen, nämlich mit der Witwenversorgung auch nach dem Ableben des Ehepartners den Lebensunterhalt der Witwe mit einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung zu sichern. Aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen seien diese überdurchschnittlich häufiger betroffen als Männer und liege eine mittelbare geschlechterspezifische Diskriminierung vor. Es spiele dabei auch eine Rolle, in welcher Zeitdifferenz die Ehepartner:innen aus dem Leben scheiden würden, von welchem eine Person nun den gegenständlichen Anspruch habe. Sei diese Differenz kurz, so sei auch die Nachteilstragung kurz oder finde sogar überhaupt nicht statt. Als der maßgebliche Faktor sei uneingeschränkt anzusehen, dass mit zunehmendem Alter die Benachteiligung steige, was ganz eindeutig einen Verstoß gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung darstelle. Und gerade diese Auswirkung treffe Frauen in weit höherem Maße, da Frauen von der Grenze des Paragraph 15 c, PG 2025 weit öfter betroffen seien als Männer. Sehe man sich die Zahlen des Jahres 2023 an, so würden von insgesamt 574.188 Hinterbliebenenpensionen lediglich 77.805 auf Männer, aber 496.383 auf Frauen entfallen. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie sei daher evident.
Die Beschwerdeführerin stehe daher auf dem Standpunkt, dass dadurch wegen des Vorrangs des Unionsrechts die Deckelung des § 15c PG 1965 überhaupt unanwendbar sei. Das behafte den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde den § 15c PG 1965 nicht anwenden hätte dürfen.Die Beschwerdeführerin stehe daher auf dem Standpunkt, dass dadurch wegen des Vorrangs des Unionsrechts die Deckelung des Paragraph 15 c, PG 1965 überhaupt unanwendbar sei. Das behafte den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde den Paragraph 15 c, PG 1965 nicht anwenden hätte dürfen.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist die Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX . Neben ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bildungsdirektion XXXX betrieben sie eine Firma und hatten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weist diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das sind monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das sind monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus blieb im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt. Lediglich im März 2023 weist die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf.Die Beschwerdeführerin ist die Hinterbliebene des am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. römisch 40 . Neben ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bildungsdirektion römisch 40 betrieben sie eine Firma und hatten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weist diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das sind monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das sind monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus blieb im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt. Lediglich im März 2023 weist die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf.
Mit Bescheid vom 29.04.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle, dass sich jedoch aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.Mit Bescheid vom 29.04.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. römisch 40 , erfülle, dass sich jedoch aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gegenständlich stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle. Weiters stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fest, dass sich aufgrund der Höhe dieses Einkommens vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe. 3.1. Gegenständlich stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. römisch 40 , erfülle. Weiters stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fest, dass sich aufgrund der Höhe dieses Einkommens vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass der aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte Verlust bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens in Abschlag zu bringen wäre, wodurch ihr Gesamteinkommen lediglich im März 2023, nicht jedoch in den übrigen Monaten, über dem maßgeblichen Grenzbetrag nach § 15c PG liegen würde.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass der aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte Verlust bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens in Abschlag zu bringen wäre, wodurch ihr Gesamteinkommen lediglich im März 2023, nicht jedoch in den übrigen Monaten, über dem maßgeblichen Grenzbetrag nach Paragraph 15 c, PG liegen würde.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass ein Verlustabzug nicht vorzunehmen sei, da dafür weder eine gesetzliche Grundlage noch höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 lauten wie folgt:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) &nbs