Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W268 2309024-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.12.2024, Zl. 1345058309-230480210, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.12.2024, Zl. 1345058309-230480210, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren zu Spruchpunkt I. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), eingestellt. Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides vom 30.12.2024, Zl. 1345058309-230480210, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde des römisch 40 StA. Somalia, gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides vom 30.12.2024, Zl. 1345058309-230480210, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
3. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.3. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 06.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.11.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 6 (wohl gemeint: § 8 Abs. 1 Abs. 1 Z 1 AsylG) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 6, (wohl gemeint: Paragraph 8, Absatz eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen den am 20.01.2025 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 13.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 26.11.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Das Verfahren zu Spruchpunkt I. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit mündlich verkündetem Beschluss eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 4. Am 26.11.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. wurde wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit mündlich verkündetem Beschluss eingestellt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.
5. Am 28.11.2025 stellte das Bundesamt einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört dem Clan der Gabooye und dem Sub-Clan der Madhiban an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan der Gabooye und dem Sub-Clan der Madhiban an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf Hodan in der Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er geboren wurde, in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern aufwuchs und bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Dieser kam durch seine Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie auf, bis ihm dies aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr möglich war. Die Familie geriet dadurch in finanzielle Schwierigkeiten und wurde daraufhin gelegentlich vom Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Anschließend lebte die Familie mehrere Monate vom Gehalt, das der Beschwerdeführer als Motorradlieferant lukrierte.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in Somalia. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt im Flüchtlingslager Dadaab in Kenia, ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Libyen und ein Bruder ist unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter.
Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien.
In Mogadischu hielt sich der Beschwerdeführer ausschließlich von 05.01.2023 bis 20.01.2023 und somit die letzten 15 Tage vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auf.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat vier Jahre die Grundschule sowie zwei Jahre die Koranschule besucht, er hat keine Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater bei dessen Tätigkeit als Schuhmacher. Als sein Vater erkrankte, arbeitete der Beschwerdeführer für ein Jahr kostenlos in einer KFZ-Garage, um Essen zu erhalten und Berufserfahrung zu sammeln, sowie anschließend für etwa sechs Monate von Juni bis Dezember 2022 gegen Bezahlung als Motorradlieferant, wovon er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie finanzierte.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia am 20.01.2023 mit dem Flugzeug in Richtung Türkei, reiste am 06.03.2023 irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia:
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Er kann sich auch nicht an einem hinreichend sicheren Ort wie Mogadischu niederlassen und seinen Unterhalt verdienen, um dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große