TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/7 W176 2326656-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2026
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Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
GGG Art1 §1
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §31
GGG Art1 §32 TP3 lita
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


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W176 2326656-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.09.2025, Zl. 108 Jv 72/25a-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ralph KILCHES, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.09.2025, Zl. 108 Jv 72/25a-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) brachte am 02.07.2021 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Zahlung von EUR 101.831,63 samt einem mit EUR 20.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren ein.

1.2. Nachdem seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2022 XXXX nicht Folge gegeben worden war, erhob der BF dagegen am 18.11.2024 eine außerordentliche Revision, die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2024, XXXX , mangels Vorliegens der in § 502 Abs. 1 ZPO angeführten Voraussetzungen zurückgewiesen wurde.1.2. Nachdem seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2022 römisch 40 nicht Folge gegeben worden war, erhob der BF dagegen am 18.11.2024 eine außerordentliche Revision, die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2024, römisch 40 , mangels Vorliegens der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angeführten Voraussetzungen zurückgewiesen wurde.

2. Nach erfolglosem Einzug der Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,2. Nach erfolglosem Einzug der Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG iHv EUR 6.104,-- wurde dem BF dieser Betrag am 27.03.2025 samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und dem Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,--, insgesamt somit EUR 6.135,--, mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zur Zahlung vorgeschrieben,

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die der Gebührenhöhe zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen unsachlich und verfassungswidrig seien.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF erneut die Gebühren für die Einbringung der Revision von insgesamt EUR 6.135,-- (Pauschalgebühr, Einhebungsgebühr und Mehrbetrag) zur Zahlung vor, dies mit dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid durch die fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft getreten sei.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs, Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (im Wesentlichen wie unter Punkt 1. bis 3. beschrieben) und Darlegung der Rechtslage sowie von Entscheidungen zur Verfassungskonformität der Gebührenvorschreibung zusammengefasst Folgendes aus: Der Gesetzgeber habe sich entschlossen, bei der Entstehung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof allein auf dessen Einbringung abzustellen; das weitere Schicksal eines erhobenen Rechtsmittels habe außer Ansatz zu bleiben. Auch sei es der Behörde weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Überdies habe die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der die Höhe der betreffenden Gerichtsgebühren regelnden Bestimmungen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die volle Gebührenvorschreibung eine unsachliche Belastung darstelle, die gegen das Äquivalenzprinzip und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße (wobei er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Gerichtsgebühren in Provisionalverfahren [VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua] Bezug nahm), und regte in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren an. Im gegenständlichen Fall, in dem die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen und nur auf Ebene der Zulässigkeit geprüft worden sei, sei die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht in voller Höhe vorzuschreiben, sondern – auch wenn sich die Rechtslage nicht als verfassungswidrig erweisen sollte – in verfassungskonformer Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel herabzusetzen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die volle Gebührenvorschreibung eine unsachliche Belastung darstelle, die gegen das Äquivalenzprinzip und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße (wobei er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Gerichtsgebühren in Provisionalverfahren [VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua] Bezug nahm), und regte in diesem Zusammenhang ein Gesetzesprüfungsverfahren an. Im gegenständlichen Fall, in dem die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen und nur auf Ebene der Zulässigkeit geprüft worden sei, sei die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht in voller Höhe vorzuschreiben, sondern – auch wenn sich die Rechtslage nicht als verfassungswidrig erweisen sollte – in verfassungskonformer Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel herabzusetzen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der oben unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Damit steht insbesondere fest, dass vom BF im gerichtlichen Grundverfahren eine Revision mit einem Revisionsinteresse von EUR 121.831,63 mittels ERV eingebracht wurde und die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG nicht eingezogen werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids den maßgeblichen Sachverhalt richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der BF in der Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage bezüglich der Verfassungskonformität der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bzw. die Frage der Anwendung der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,-- zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Für eine Klage mit Streitwert wie im gegenständlichen Fall in der Höhe von EUR 121.831,63 sieht das GGG eine Gebühr gemäß Tarifstufe EUR 70.000,-- bis 140.000,-- in erster Instanz von EUR 3.112,--, in zweiter Instanz von EUR 4.579,-- und in dritter Instanz von EUR 6.104,-- vor. Bei Zurückweisung der Klage durch die erste Instanz reduziert sich gemäß Anmerkung 3 TP 1 GGG die Gerichtsgebühr auf ein Viertel des betreffenden Betrages. Eine solche Reduktion erfolgt nach dem GGG jedoch nicht, wenn die Berufung durch das Berufungsgericht bzw. die Revision durch das Revisionsgericht Instanz zurückgewiesen wurde, da eine entsprechende Regelung nicht besteht.

Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Die Anmerkungen zur Tarifpost 3 GGG lauten:

„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 Litera a, an.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro (Anm. 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro Anmerkung 12). Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren.

7. Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.7. Für Klagen nach Tarifpost 3 Litera b, gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.

8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.“8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera b, nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.“

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz) wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (die Pauschalgebühren u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz) wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

§ 6a Abs. 1 GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bestimmt: Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde, die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr gemäß der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 lit. a GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die Entstehung der Pauschalgebühr gemäß der TP 3 GGG aufgrund der Einbringung der Revision und die ermittelte Gebührenhöhe nicht strittig sind. Der BF stellt dies in seiner Beschwerde nicht in Abrede. Auch gegen die Vorschreibung der Einhebungsgebühr und des Mehrbetrags erhebt der BF keine Einwände, sondern er rügt ausschließlich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG als unsachlich und verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang regt er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich TP 3 Litera a, GGG an bzw. bringt er vor, in verfassungskonformer Auslegung sei Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gegenständlich anzuwenden.

Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei.Dazu führt der BF aus, dass die Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in (der vollen) Höhe von EUR 6.135,-- durch die Behörde aufgrund der Unsachlichkeit des Gebührentatbestands gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoße. Eine höhere Pauschalgebühr bei Einbringung einer Revision im Vergleich zum Verfahren erster oder zweiter Instanz sei unsachlich, wenn vom Rechtmittelgericht lediglich die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geprüft werde und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Revision erfolge. Darüber hinaus fehle eine Regelung zur Reduzierung der Pauschalgebühr bei Zurückweisung der Revision, wie sie in Anmerkung 3 zur TP 1 GGG vorgesehen sei.

3.3.2.2. Zum einen kommt eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift der Anmerkung 3 zu TP 1 – gleichsam „analog“ – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, und zwar schon deshalb, da nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich eine „echte Lücke“ vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte bzw. müsste (vgl. etwa die unten dargestellte Rechtsprechung zu TP 2 GGG, wo eine der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG entsprechende Bestimmung ebenfalls nicht besteht).3.3.2.2. Zum einen kommt eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift der Anmerkung 3 zu TP 1 – gleichsam „analog“ – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht, und zwar schon deshalb, da nicht angenommen werden kann, dass gegenständlich eine „echte Lücke“ vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte bzw. müsste vergleiche etwa die unten dargestellte Rechtsprechung zu TP 2 GGG, wo eine der Anmerkung 3 zu TP 1 GGG entsprechende Bestimmung ebenfalls nicht besteht).

Zum anderen teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Es sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, und zwar aus folgenden Gründen:Zum anderen teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwendenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Es sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G 131/2024 ua, klar ausgesprochen, dass das progressiv ausgestaltete Gebührensystem in TP 2 und 3 GGG dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 Abs. 1 B-VG nicht widerspricht und dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):3.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G 131/2024 ua, klar ausgesprochen, dass das progressiv ausgestaltete Gebührensystem in TP 2 und 3 GGG dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG nicht widerspricht und dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):

„2.3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).„2.3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen. TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,– gemäß TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw. gemäß TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen.TP 2 GGG regelt die anfallende Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter, TP 3 GGG für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz und Schiedsklagen. TP 3 unterscheidet hiebei zusätzlich zwischen Pauschalgebühren für das Rechtmittelverfahren dritter Instanz und Klagen, die gemäß Paragraph 615, ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes fallen. TP 2 GGG sieht zwölf, TP 3 GGG zehn Gebührenstufen vor, wobei beiderseits keiner Obergrenze eingezogen ist. Die Gebühr setzt sich vielmehr bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse von über € 350.000,– gemäß TP 2 GGG aus 1,8 % des jeweiligen Berufungsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 6.071,– bzw. gemäß TP 3 GGG aus 2,4 % des jeweiligen Revisionsinteresses zuzüglich eines Fixbetrages in Höhe von € 8.096,– zusammen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa VfSlg 19.487/2011). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg 19.487/2011). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007). Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (VfSlg 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche etwa VfSlg 19.487/2011).

Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943/2014).Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der Verfassungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG – in der hiefür einschlägigen TP 1 GGG – Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwertes festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde (VfSlg 18.070/2007). Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt (VfSlg 19.943/2014).

Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist (EGMR 19.6.2001, 28.249/95, Kreuz, Z 60). Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe (EGMR 9.12.2010, 35.123/05, Urbanek, Z 56). Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird (EGMR, Urbanek, Z 56 und 61; vgl jüngst auch EGMR 3.5.2022, 59.914/16, Nalbant ua, Z 40). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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