TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/7 W142 2306466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 301/2026-5 vom 03.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Spruch


,

W142 2306466-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1307532110-221567090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1307532110-221567090, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen.""Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Somalia abgewiesen."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.05.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX , Somalia, geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Madhiban zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 9 Jahre Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinem Vater und seiner Mutter zwei Schwestern sowie fünf Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Somalia, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel gehabt, weil er Bekannte hier habe. Er habe seinen Wohnort im Oktober 2021 verlassen. Er sei illegal ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 25 Tage in der Türkei, ca. 6 Monate in Griechenland, 1 Tag in Albanien sowie 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland einen negativen Bescheid bekommen und hätte das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mittels Schlepper organisiert habe.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache beherrsche er in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Madhiban zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über 9 Jahre Grundschule. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben seinem Vater und seiner Mutter zwei Schwestern sowie fünf Brüder an. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Somalia, gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Oktober 2021 gefasst, und habe er Österreich als Reiseziel gehabt, weil er Bekannte hier habe. Er habe seinen Wohnort im Oktober 2021 verlassen. Er sei illegal ausgereist. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 25 Tage in der Türkei, ca. 6 Monate in Griechenland, 1 Tag in Albanien sowie 2 Tage in Serbien aufgehalten zu haben. Er habe in Griechenland einen negativen Bescheid bekommen und hätte das Land verlassen müssen. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mittels Schlepper organisiert habe.

Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll:

„Ich werde aufgrund meiner Volksgruppe diskriminiert. Mein Vater und mein Bruder wurden von einer anderen Volksgruppe (Hawiye) getötet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Hawiye ihn auch töten wollten/würden. Er habe Angst um sein Leben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Keine“

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete in der Folge ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 24.05.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 23.11.2021 unter der Identität „ XXXX , StA. Somalia“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Der Antrag sei am 01.04.2022 in zweiter Instanz abgewiesen worden.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete in der Folge ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 24.05.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am 23.11.2021 unter der Identität „ römisch 40 , StA. Somalia“ einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Der Antrag sei am 01.04.2022 in zweiter Instanz abgewiesen worden.

4. Am 07.06.2024 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF):

„[ … ]

F: Sind die in der Erstbefragung vor der Polizei am 13.05.2022 protokollierten Angaben zu Ihrem Namen, Geburtsdatum und zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

A: Ja.

[ … ]

F: Haben Sie eine Telefonnummer eines Verwandten in der Heimat?

A: Es gibt eine Telefonnummer der Oma, aber auf dieser Nummer erreiche ich niemanden mehr.

Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 120 Abs. 2 StGB nach sich ziehen.Anmerkung: Die anwesenden Personen werden aufgefordert ihre Mobiltelefone auszuschalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Ton- und Bildaufzeichnungen nicht gestattet werden. Sollte sich herausstellen, dass dennoch Ton- und Bildaufzeichnungen von der Einvernahme angefertigt werden, kann diese eine strafrechtliche Verfolgung gem. Paragraph 120, Absatz 2, StGB nach sich ziehen.

F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren bzw. einen Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen: keine

[ … ]

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Herr König wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 39a Abs. 1 iVm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr König wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.

Der Dolmetscher wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich bin nicht in Behandlung und ich bin gesund.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es war ein Dolmetscher anwesend

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich habe keine Dokumente.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein.

Erklärung: Sie haben am 12.05.2022 bei der Polizei um Asyl ersucht. Sie wurden am 13.05.2022 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?

A: Die Situation war in Ordnung. Ich habe die Wahrheit gesagt, es war eine Dolmetscherin dabei und ich sollte nur eine kurze Angabe über meine Angelegenheiten machen und es wird später eine weitere Einvernahme geben, wo ich alles erzählen kann.

F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung?

A: Es gab keine Probleme.

Datenaufnahme:

Name:    XXXX Name: römisch 40

Geschlecht:  männlich

Vorname:   XXXX Vorname: römisch 40

geboren am:   XXXX geboren am: römisch 40

Geburtsort/Geburtsstaat:   XXXX Geburtsort/Geburtsstaat: römisch 40

Staatsangehörigkeit:  Somalia

Clan (Haupt- und Subclan):  Madhibaan

Religion:  Moslem / Sunnit

Familienstand:  ledig

XXXX römisch 40

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum so genau?

A: Das hat mir mein Vater erzählt.

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Dokumente:

Einstufungstest v. 06.03.2024

Deutschkursbestätigung v. 06.06.2024

Verwandte im Herkunftsland:

Lt. Erstbefragung:

[ … ]

F: Wie groß ist Ihre Familie? (Eltern, Geschwister – Namen – Alter, wo leben sie genau und wovon, was arbeiten sie)

A: Ich habe noch 6 weitere Halbgeschwister, ich hatte einen Bruder der ist verstorben, auch mein Vater ist verstorben. Ich bin bei meinem Vater und mit meinem verstorbenen Bruder aufgewachsen. Wie ich größer war, habe ich die anderen Geschwister kennengelernt, wir sind aber nicht gemeinsam aufgewachsen, meine Mutter hatte dann einen anderen Mann und hatte mit dem 6 Kinder.

F: Wie sind die Namen der Angehörigen?

A: Mein Vater hieß XXXX und ist im September 2021 verstorben. Mein Bruder hieß XXXX , er ist auch im September 2021 verstorben. A: Mein Vater hieß römisch 40 und ist im September 2021 verstorben. Mein Bruder hieß römisch 40 , er ist auch im September 2021 verstorben.

Meine Mutter heißt XXXX und ist ca. 50 Jahre alt. Als ich nach Österreich kam, war sie 48 Jahre alt. Wie ich damals wusste, lebte sie in XXXX , sie erzählte mir aber, dass Sie nach Mogadischu ging. Meine Oma hat mir das erzählt, dass meine Mutter auch geflohen ist. Der Grund war, dass sie mir zur Flucht verholfen hat. Meine Mutter heißt römisch 40 und ist ca. 50 Jahre alt. Als ich nach Österreich kam, war sie 48 Jahre alt. Wie ich damals wusste, lebte sie in römisch 40 , sie erzählte mir aber, dass Sie nach Mogadischu ging. Meine Oma hat mir das erzählt, dass meine Mutter auch geflohen ist. Der Grund war, dass sie mir zur Flucht verholfen hat.

F: Zu welchen Clan gehört Ihre Mutter?

A: Meine Mutter gehört zum Clan der Hawiye.

F: Ist Ihre Mutter allein nach Mogadischu oder mit dem Ehemann und Ihren Halbgeschwistern?

A: Mir hat die Oma erzählt, dass Sie von Angehörigen des Mädchens gesucht wurde. Die Angehörigen meiner Geliebten, haben erfahren, dass Sie mir geraten hat zu fliehen.

Nochmalige Frage: Ist Ihre Mutter allein nach Mogadischu gezogen oder mit Ihrem Ehemann oder mit Ihren Kindern?

A: Meine Mutter ging alleine nach Mogadischu. Der Grund war, dass Sie mich weggeschickt hat.

F: Wie lange hatten Sie mit Ihrer Oma Kontakt in Somalia?

A: Als ich in Griechenland war, bis dorthin hatte ich Kontakt, jetzt ist sie verstorben.

F: Woher und von wem wissen Sie, dass die Oma verstorben ist?

A: Am Anfang rief ich die Nummer an, auf der Nummer meldete sich ein Mädchen. Diese wäre bei der Oma gewesen und die hat mir erzählt, dass sie verstorben sei. Seit einiger Zeit meldet sich niemand mehr unter dieser Nummer.

Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz):

Lt. Erstbefragung: XXXX / SomaliaLt. Erstbefragung: römisch 40 / Somalia

F: Von wann bis wann sind Sie wo gelebt / gewohnt?

A: Ich lebte seit meiner Geburt in XXXX , bis zum 22 September 2021 dann habe ich XXXX verlassen. A: Ich lebte seit meiner Geburt in römisch 40 , bis zum 22 September 2021 dann habe ich römisch 40 verlassen.

F: Waren Sie in XXXX in einer Moschee?F: Waren Sie in römisch 40 in einer Moschee?

A: Nein.

F: Kenn Sie einen Namen einer Moschee in XXXX ?F: Kenn Sie einen Namen einer Moschee in römisch 40 ?

A: Nein.

F: Als Sie XXXX verlassen haben, wohin gingen Sie?F: Als Sie römisch 40 verlassen haben, wohin gingen Sie?

A: Ich fuhr mit einem Bus nach Mogadischu.

F: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt?

A: Bei meiner Oma und einem Onkel lebte ich in Mogadischu.

F: Lebten der Onkel und die Oma zusammen?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Kontakt zum Onkel?

A: Nein.

F: Können Sie XXXX näher beschreiben? Zeichnen sie eine Karte über Ihr Dorf und wo sich Ihr Wohnort befand. Zeichnen Sie die Schule ein, die Moscheen sowie die Tankstelle und die Polizeistation oder ein Verwaltungsgebäude. KrankenhausF: Können Sie römisch 40 näher beschreiben? Zeichnen sie eine Karte über Ihr Dorf und wo sich Ihr Wohnort befand. Zeichnen Sie die Schule ein, die Moscheen sowie die Tankstelle und die Polizeistation oder ein Verwaltungsgebäude. Krankenhaus

A: Ich lebte mit meinem Vater und Bruder außerhalb. Ich kenne XXXX nicht genauer. A: Ich lebte mit meinem Vater und Bruder außerhalb. Ich kenne römisch 40 nicht genauer.

Anmerkung: Antragsteller kann mit der Karte nichts anfangen.

F: Wo gingen Sie in die Schule?

A: Ich ging in die XXXX Schule. Ich ging zu Fuß in die Schule oder habe Autostopp betrieben. Ich kann es nicht abschätzen, wie weit es ist, es dürfte 1,5 oder 2 Kilometer entfernt gewesen sein. A: Ich ging in die römisch 40 Schule. Ich ging zu Fuß in die Schule oder habe Autostopp betrieben. Ich kann es nicht abschätzen, wie weit es ist, es dürfte 1,5 oder 2 Kilometer entfernt gewesen sein.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Karte von XXXX vorgelegtAnmerkung: Dem Antragsteller wird eine Karte von römisch 40 vorgelegt

F: Zeichnen Sie in der Karte ein, wo Sie sich die Schule befunden hat.

A: Ich kenne mich nicht auf der Karte aus.

F: Ist Ihnen die Hauptstraße durch XXXX bekannt?F: Ist Ihnen die Hauptstraße durch römisch 40 bekannt?

A: Ich kenne mich mit Landkarten nicht aus.

F: Wie sind die Namen der Nachbarorte von XXXX ?F: Wie sind die Namen der Nachbarorte von römisch 40 ?

A: Cadaado und Gaalkacyo, nach Gallkacyo bin ich einmal hingefahren. Bendiradleym gibt es auch, das liegt in der Nähe.

Anmerkung: Cadaado liegt 35 km südlich, Gallkacyo liegt 100 km nordöstlich von Galgalad.

Bendiradleym liegt in östlicher Richtung.

Verwandte außerhalb des Heimatlandes:

F: Wo leben diese Verwandten?

A: Ein Onkel in Südafrika oder im Ausland, ich weiß es nicht genau.

Schulausbildung:

Lt. Erstbefragung: 9 Jahre Grundschule

Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40

F: Von wann bis wann sind Sie wo in die Schule gegangen?

A: Ich habe die XXXX Schule 9 Jahre besucht. A: Ich habe die römisch 40 Schule 9 Jahre besucht.

Anmerkung: Es gibt eine XXXX Anmerkung: Es gibt eine römisch 40

Sonstige Ausbildungen:

keine

Militärdienst:

F: Hatten Sie jemals in irgendeiner Form einen Bezug zum Militär in Ihrer Heimat?

A: Nein.

Sprachen:

Somali

Wort und Schrift:

Somali

Beruflicher Werdegang:

F: Von wann bis wann habe Sie wo gearbeitet?

A: Ja.

F: Wo haben Sie was gearbeitet?

A: Im Heim konnte ich in der Küche arbeiten.

F: Hatten Sie eine Beschäftigung in der Heimat oder in einem anderen Land?

A: Nein.

F: Wie konnten Sie in der Heimat leben und wer kam für den Unterhalt auf?

A: In der Heimat kam mein Vater für meinen Lebensunterhalt auf.

F: Was war Ihr Vater von Beruf?

A: Mein Vater war Messerschleifer und Händler, er verkaufte auch Messer.

Pause von 10:00 bis 10:15

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinem Vater aufgewachsen. Mein Vater war Messerschleifer und er ging auf Märkte und verkaufte Messer, er half auch auf Baustellen mit. Ich gehöre dem Clan der Madhibaan an. Meine Mutter gehört dem Clan der Hawiye an. Ich ging 9 Jahre in die Schule. Ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Ich habe in Somalia auch nie gearbeitet. Ich bin in römisch 40 geboren und dort bei meinem Vater aufgewachsen. Mein Vater war Messerschleifer und er ging auf Märkte und verkaufte Messer, er half auch auf Baustellen mit. Ich gehöre dem Clan der Madhibaan an. Meine Mutter gehört dem Clan der Hawiye an. Ich ging 9 Jahre in die Schule. Ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Ich habe in Somalia auch nie gearbeitet.

Somalia: F: Hatten Sie irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

A: Ja, habe ich.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Nein.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Nein, ich habe keine Ehe geschlossen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten