Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W124 2315533-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „Kaaran, Mogadischu, Somalia“ gehabt, die Grundschule besucht und zuletzt als Lehrer gearbeitet. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er am XXXX gefasst und sei am XXXX mit dem Flugzeug legal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis XXXX aufgehalten habe. Er habe sich dann über unbekannte Länder bis nach Österreich begeben. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „Kaaran, Mogadischu, Somalia“ gehabt, die Grundschule besucht und zuletzt als Lehrer gearbeitet. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er am römisch 40 gefasst und sei am römisch 40 mit dem Flugzeug legal in die Türkei ausgereist, wo er sich bis römisch 40 aufgehalten habe. Er habe sich dann über unbekannte Länder bis nach Österreich begeben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er eine eigene private Schule gehabt habe. Am XXXX seien zwei Mitglieder der Al Shabaab zu ihm gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er für sie Waffen und Bomben und solche Sachen aufbewahren solle. Er habe dies abgelehnt. Sie hätten ihn daraufhin bedroht, daher habe er die Schule zugesperrt. Er habe eine öffentliche Schule gefunden, an der er arbeiten habe können. Die Al Shabaab habe jedoch herausgefunden, dass er dort arbeite. Daraufhin habe sie zu ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle, dies habe er jedoch abgelehnt und ihm sei mit dem Umbringen gedroht worden. Am Abend habe sie ihn zu Hause gesucht, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Als seine Eltern erfahren hätten, dass die Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn in einen anderen Bezirk gebracht und dort sei dann die Entscheidung gefallen, dass der BF Somalia verlasse. Bei einer Rückkehr würde ihn die Al Shabaab töten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er eine eigene private Schule gehabt habe. Am römisch 40 seien zwei Mitglieder der Al Shabaab zu ihm gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er für sie Waffen und Bomben und solche Sachen aufbewahren solle. Er habe dies abgelehnt. Sie hätten ihn daraufhin bedroht, daher habe er die Schule zugesperrt. Er habe eine öffentliche Schule gefunden, an der er arbeiten habe können. Die Al Shabaab habe jedoch herausgefunden, dass er dort arbeite. Daraufhin habe sie zu ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle, dies habe er jedoch abgelehnt und ihm sei mit dem Umbringen gedroht worden. Am Abend habe sie ihn zu Hause gesucht, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Als seine Eltern erfahren hätten, dass die Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn in einen anderen Bezirk gebracht und dort sei dann die Entscheidung gefallen, dass der BF Somalia verlasse. Bei einer Rückkehr würde ihn die Al Shabaab töten.
2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er immer schon in Kaaraan in Mogadischu gelebt habe, seine Familie nach wie vor im selben Stadtteil lebe und er Kontakt zu ihnen habe. Er habe von 2006 bis 2018 eine private Schule besucht und habe danach von 2018 bis 2022 Agrikultur studiert, ab dem Jahr 2021 habe er am Abend Nachhilfe in Englisch und Somalisch angeboten. Er habe auch seinem Vater im Elektronikgeschäft geholfen und im Zeitraum von September bis Oktober 2023 drei Tage die Woche in einer staatlichen Schule unterrichtet. Seine Reise nach Europa habe ihm seine Familie organisiert und finanziert, sie habe in etwa 6.000 US-Dollar gekostet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass er eine eigene Privatschule gehabt habe und am XXXX (Freitag) die Ereignisse angefangen hätten. Es seien zwei junge Männer gekommen und hätten an die Tür geklopft. Er habe sie hereingelassen und hätten sie gesagt, sie würden der Al Shabaab angehören. Sie hätten gewollt, dass er eine Aufgabe übernehme, da er eine Privatschule gehabt habe. In der Privatschule sei eine Räumlichkeit frei gewesen und sie hätten gewollt, dass er Sachen bei ihm in der Schule ablege. Er hätte zustimmen sollen. Daraufhin habe er es der Dame, die ihm die Räumlichkeiten vermietet habe, erzählt und er habe beschlossen, dass er die Einrichtung nicht mehr weiter miete und ihr die Räumlichkeiten zurückgebe. Wochen später hätten sich die Al Shabaab-Männer wieder bei ihm gemeldet (angerufen) und ihn gefragt, was los sei und ob er sie verraten habe. Er habe „nein“ gesagt, er habe sie nicht verraten und die Räumlichkeiten zurückgegeben. Bei der Prüfung, die er im August abgelegt habe, habe ihn die Behörde per Video aufgenommen und sei er gegen September von den Al Shabaab-Männern neuerlich angerufen worden. Sie hätten gemeint, dass sie gesehen hätten, dass er für die Behörden tätig sei. Er habe sie vorher hintergangen. Er habe nun eine Möglichkeit, dass er der Arbeit nachgehe, dafür müsse er aber auch für sie arbeiten, sonst würden sie ihn für ungläubig halten. Der BF habe drei Aufgaben von der Al Shabaab erhalten. Er hätte Bomben legen oder, wenn jemand Wichtiger an der Schule vorbeikomme, ihnen Bescheid geben sollen, und er hätte Propaganda in der Schule bei den Kindern machen sollen. Er sei gezwungen gewesen ihnen zuzustimmen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass er eine eigene Privatschule gehabt habe und am römisch 40 (Freitag) die Ereignisse angefangen hätten. Es seien zwei junge Männer gekommen und hätten an die Tür geklopft. Er habe sie hereingelassen und hätten sie gesagt, sie würden der Al Shabaab angehören. Sie hätten gewollt, dass er eine Aufgabe übernehme, da er eine Privatschule gehabt habe. In der Privatschule sei eine Räumlichkeit frei gewesen und sie hätten gewollt, dass er Sachen bei ihm in der Schule ablege. Er hätte zustimmen sollen. Daraufhin habe er es der Dame, die ihm die Räumlichkeiten vermietet habe, erzählt und er habe beschlossen, dass er die Einrichtung nicht mehr weiter miete und ihr die Räumlichkeiten zurückgebe. Wochen später hätten sich die Al Shabaab-Männer wieder bei ihm gemeldet (angerufen) und ihn gefragt, was los sei und ob er sie verraten habe. Er habe „nein“ gesagt, er habe sie nicht verraten und die Räumlichkeiten zurückgegeben. Bei der Prüfung, die er im August abgelegt habe, habe ihn die Behörde per Video aufgenommen und sei er gegen September von den Al Shabaab-Männern neuerlich angerufen worden. Sie hätten gemeint, dass sie gesehen hätten, dass er für die Behörden tätig sei. Er habe sie vorher hintergangen. Er habe nun eine Möglichkeit, dass er der Arbeit nachgehe, dafür müsse er aber auch für sie arbeiten, sonst würden sie ihn für ungläubig halten. Der BF habe drei Aufgaben von der Al Shabaab erhalten. Er hätte Bomben legen oder, wenn jemand Wichtiger an der Schule vorbeikomme, ihnen Bescheid geben sollen, und er hätte Propaganda in der Schule bei den Kindern machen sollen. Er sei gezwungen gewesen ihnen zuzustimmen.
Er habe in der Folge viele Anrufe, auch über ein anderes Telefon, erhalten und auch eine Droh-SMS bekommen. Zwei Männer seien bei ihm zu Hause aufgetaucht, als er bei seinem Onkel aufhältig gewesen sei. Weiters sei auch ein Freund von ihm bei einer Moschee zu ihm befragt worden. Seine Mutter habe ihn angerufen, sie sei voller Sorge gewesen, und der BF habe das Telefon seinem Onkel übergeben sollen. Das sei am XXXX gewesen. Sein Onkel habe ihn sofort im Auto mitgenommen und ihn in ein Haus des Cousins seines Vaters gebracht. Da sei er sieben Tage gewesen. Dann sei ihm erst gesagt worden, dass zwei bewaffnete Männer bei ihm zu Hause gewesen seien und sie hätten ihn deswegen zu dem Cousin seines Vaters gebracht, da sie um sein Leben gefürchtet hätten. Am XXXX sei ihm vom Cousin seines Vaters geschildert worden, was unternommen werden würde. Er habe in Somalia keinen Schutz und somit müsse er das Land verlassen. Am XXXX sei er in die Türkei geflogen. Dort habe ein Mann auf ihn gewartet, den der Cousin seines Vaters organisiert habe. Am XXXX sei er von der Türkei weitergereist. Er habe in der Folge viele Anrufe, auch über ein anderes Telefon, erhalten und auch eine Droh-SMS bekommen. Zwei Männer seien bei ihm zu Hause aufgetaucht, als er bei seinem Onkel aufhältig gewesen sei. Weiters sei auch ein Freund von ihm bei einer Moschee zu ihm befragt worden. Seine Mutter habe ihn angerufen, sie sei voller Sorge gewesen, und der BF habe das Telefon seinem Onkel übergeben sollen. Das sei am römisch 40 gewesen. Sein Onkel habe ihn sofort im Auto mitgenommen und ihn in ein Haus des Cousins seines Vaters gebracht. Da sei er sieben Tage gewesen. Dann sei ihm erst gesagt worden, dass zwei bewaffnete Männer bei ihm zu Hause gewesen seien und sie hätten ihn deswegen zu dem Cousin seines Vaters gebracht, da sie um sein Leben gefürchtet hätten. Am römisch 40 sei ihm vom Cousin seines Vaters geschildert worden, was unternommen werden würde. Er habe in Somalia keinen Schutz und somit müsse er das Land verlassen. Am römisch 40 sei er in die Türkei geflogen. Dort habe ein Mann auf ihn gewartet, den der Cousin seines Vaters organisiert habe. Am römisch 40 sei er von der Türkei weitergereist.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erwiesen habe. Trotz Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten aufgrund der widersprüchlichen sowie unplausiblen Angaben des BF und der daraus erwachsenen Unglaubwürdigkeit keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden können. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass es keine Aufforderung der Al Shabaab an den BF zur Lagerung von Gegenständen gegeben habe. Das Bundesamt sei aufgrund der dargelegten Erwägungen zur Ansicht gelangt, dass der BF im Zeitpunkt des Verlassens Somalias keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könne. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erwiesen habe. Trotz Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten aufgrund der widersprüchlichen sowie unplausiblen Angaben des BF und der daraus erwachsenen Unglaubwürdigkeit keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden können. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass es keine Aufforderung der Al Shabaab an den BF zur Lagerung von Gegenständen gegeben habe. Das Bundesamt sei aufgrund der dargelegten Erwägungen zur Ansicht gelangt, dass der BF im Zeitpunkt des Verlassens Somalias keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei und bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass derartiges im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könne.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass vor dem Hintergrund der Sicherheits-, und Versorgungslage in Mogadischu sowie der persönlichen Situation des BF das Bundesamt mit hinreichender Sicherheit annehme, dass seine Lebensgrundlage bei einer Rückkehr tatsächlich gesichert sei. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss und sei es ihm, seiner Familie und seinem näheren sozialen Umfeld schon in der Vergangenheit möglich gewesen, den Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften. Aufrund dessen sei auch kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass vor dem Hintergrund der Sicherheits-, und Versorgungslage in Mogadischu sowie der persönlichen Situation des BF das Bundesamt mit hinreichender Sicherheit annehme, dass seine Lebensgrundlage bei einer Rückkehr tatsächlich gesichert sei. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss und sei es ihm, seiner Familie und seinem näheren sozialen Umfeld schon in der Vergangenheit möglich gewesen, den Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften. Aufrund dessen sei auch kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen.
4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. 4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der vorliegende Bescheid des Bundesamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei in keiner Weise nachvollziehbar und verliere es sich dabei in bloßen Spekulationen. Das Fluchtvorbringen des BF sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und mit den allgemeinen Länderinformationen in Einklang zu bringen. Aber selbst ausgehend von den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen wäre dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen gewesen, da sich auch die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadischu massiv verschlechtert habe. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass für den BF eine Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer Art. 2 und 3 EMRK Verletzung bedeuten würde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der vorliegende Bescheid des Bundesamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei in keiner Weise nachvollziehbar und verliere es sich dabei in bloßen Spekulationen. Das Fluchtvorbringen des BF sei in sich schlüssig, widerspruchsfrei und mit den allgemeinen Länderinformationen in Einklang zu bringen. Aber selbst ausgehend von den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen wäre dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen gewesen, da sich auch die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadischu massiv verschlechtert habe. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass für den BF eine Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK Verletzung bedeuten würde.
5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 6. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Benadiri, Subclan Bandhawoow, Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch, er verfügt auch über Englisch- und Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Benadiri, Subclan Bandhawoow, Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch, er verfügt auch über Englisch- und Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF ist im Stadtteil XXXX in der Stadt Mogadischu geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Er lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Somalia. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester leben nach wie vor in Mogadischu, der BF steht in Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater betreibt ein Elektronikgeschäft und helfen seine drei volljährigen Brüder seinem Vater dabei. Auch zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits leben in Mogadischu, ein Onkel väterlicherseits betreibt dort auch ein Elektronikgeschäft. Der BF verfügt über Freunde und Bekannte in Somalia. Der BF ist im Stadtteil römisch 40 in der Stadt Mogadischu geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Er lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Somalia. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester leben nach wie vor in Mogadischu, der BF steht in Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater betreibt ein Elektronikgeschäft und helfen seine drei volljährigen Brüder seinem Vater dabei. Auch zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits leben in Mogadischu, ein Onkel väterlicherseits betreibt dort auch ein Elektronikgeschäft. Der BF verfügt über Freunde und Bekannte in Somalia.
Der BF besuchte in Somalia zwölf Jahre eine private Schule, danach studierte er vier Jahre Agrikultur und graduierte mit der Note „A“. Der BF gab ab 2021 jeweils am Abend für ca. eineinhalb Stunden privat Nachhilfeunterricht in Englisch und Somalisch und absolvierte im ersten Halbjahr 2023 für das Unterrichten als Lehrer an einer staatlichen Schule eine Prüfung und einen Schnellkurs, im Zeitraum September bis Oktober 2023 unterrichtete er dann an drei Tagen vier Klassenstufen in Englisch. Nebenbei half er seinem Vater im Elektronikgeschäft. Die wirtschaftliche Situation der Familie des BF in Somalia ist gut, seine Eltern finanzierten auch seine Ausreise aus Somalia in Höhe von ca. 6.000 US-Dollar.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich
Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen.
Der BF verrichtet im Bundesgebiet seit September 2025 frei