Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
L532 2253046-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK! L532 2253046-2/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GALEŠI?, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 13 Absatz 2 XXXX Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.10.2023 verloren.“„Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 römisch 40 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.10.2023 verloren.“
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und dieser behoben. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und dieser behoben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.06.2021 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Begründend führte er in der Erstbefragung an, im Irak an Demonstrationen teilgenommen zu haben und seither bedroht zu werden. Einmal habe ihn sogar eine bewaffnete Person in seinem Haus attackiert und verletzt.
2. Am 12.08.2021 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „Bundesamt“ oder „BFA) zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er werde aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Herkunftsstaat gesucht. Einmal habe ihn um 03:00 Uhr nachts eine bewaffnete Gruppe von Milizionären zu Hause aufgesucht, zu den Demonstrationen befragt, gefoltert und dabei am gesamten Körper verletzt. Er sei anschließend in einem Spital behandelt worden, dieses sei jedoch ebenfalls von den bewaffneten Milizen attackiert worden. Der BF habe mit Hilfe des Krankenhauspersonals flüchten können und sich im Anschluss bei einem Freund sowie auf einem Friedhof versteckt, bevor er schlussendlich das Land verlassen habe.
3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2022, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“) vom 27.03.2023 zu L519 2253046-1/13E als unbegründet abgewiesen. 3. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2022, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“) vom 27.03.2023 zu L519 2253046-1/13E als unbegründet abgewiesen.
4. Am 02.08.2023 stellte der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu bei der Erstbefragung am selben Tag an, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil ihn die Milizen dort verfolgen würden. Vor zwei Monaten sei sein Bruder von einer Miliz geschlagen worden. Ein anderer Bruder behaupte ebenso, dass die Milizen sie beobachten würden. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von der Miliz „Hasha Shabi“ getötet zu werden.
5. Am 22.04.2024 wurde er beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu den Gründen für die Stellung eines Folgeantrags gab der BF im Wesentlichen an, er habe seinen Bruder gebeten, ihm alte Arbeitsbestätigungen aus dem Haus zu beschaffen, in dem er zuvor gelebt habe. Der Bruder sei zwei- bis dreimal dort gewesen und sei der Bruder dort von den Milizen belästigt und nach dem BF befragt worden. Das Haus des BF sei an eine Familie vermietet. Andere Gründe gebe es nicht. Zudem bezog sich der BF erneut auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.08.2024, rechtskräftig am 23.08.2024, zu XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.08.2024, rechtskräftig am 23.08.2024, zu römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.); eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt VII.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.); eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das Bundesamt aus, der BF habe sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe berufen, worüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ein neues Vorbringen habe seinen Angaben nicht entnommen werden können, weshalb eine entschiedene Sache vorliege.
8. Gegen den am 17.01.2025 zugestellten Bescheid richtete sich die am 28.01.2025 eingebrachte Beschwerde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung.
9. Am 24.02.2025 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam schiitischer Glaubensrichtung. Er führt den im Spruch genannten Namen und die darin geführten Geburtsdaten. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er ist geschieden und hat keine Kinder.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Babil, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er erwarb im Herkunftsstaat schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Babil, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er erwarb im Herkunftsstaat schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung.
Der BF war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat seine Existenz zu sichern.
Der BF verfügt im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte. Dort leben seine Mutter und sowie drei Brüder und sechs Schwestern.
Der BF ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der BF hält sich spätestens seit dem 20.06.2021 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Vom 20.06.2021 bis zum 10.10.2023 verfügte der BF über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seit dem 10.10.2023 verfügt der BF über kein legales Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und ist zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Seit dem 02.08.2023 kommt dem BF aufgrund seines zweiten Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu.
Der BF hat keine nennenswerten integrativen Schritte in Österreich gesetzt, ist weder Mitglied in einem Verein noch engagierte er sich ehrenamtlich. Er bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erwerbstätig.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten Anknüpfungspunkte. In Österreich befinden sich keine Angehörigen des BF sowie keine anderweitigen Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht.
Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.
Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich liegt nicht vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.08.2024, rechtskräftig am 23.08.2024, zu XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.08.2024, rechtskräftig am 23.08.2024, zu römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Der BF führte zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.06.2021 zusammengefasst aus, er werde aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Herkunftsstaat gesucht und sei bereits von einer Miliz aufgesucht und geschlagen worden.
Der Antrag vom 20.06.2021 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung wurde gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Der Antrag vom 20.06.2021 auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist.
Die Beschwerde zum ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2023 zu L519 2253046-1/13E als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe sich äußerst vage und oberflächlich geäußert und habe keinerlei konkrete Zeitangaben zu den geschilderten Ereignissen machen können. Er habe sich als persönlich unglaubwürdig erwiesen, dies aufgrund diverser Widersprüche im Vorbringen, und habe keine asylrelevante Verfolgung gegen seine Person glaubhaft machen können. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 begründete der BF damit, dass er seine Gründe vom ersten Antrag aufrechterhalte. Außerdem sei sein Bruder vor zwei Monaten von einer Miliz geschlagen worden. Ein anderer Bruder habe ebenso behauptet, dass die Milizen sie beobachten würden.
Das Bundesamt begründete den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.01.2025 damit, dass im Vergleich zum Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht worden sei und der BF sich lediglich auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Die Angaben des BF hätten sich bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft dargestellt.
In der Beschwerde vom 28.01.2025 wurde im Wesentlichen das Vorbingen des BF wiederholt und ausgeführt, dass er weiterhin von Milizen verfolgt werden würde.
Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund sonstiger Gründe liegt weiterhin nicht vor.
Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 02.08.2023 wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.03.2023 zu L519 2253046-1/13E aufgezeigt.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebenso wenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage.
Der BF unterliegt im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstiger individueller in der Person liegender Gründe einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-) Verfolgungsgefahr und ist auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt.
Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährlistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.3. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
? Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, Sitzung 11; vergleiche RIL 15.10.2005, Sitzung 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, Sitzung 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, Sitzung 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, Sitzung 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, Sitzung 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, Sitzung 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, Sitzung 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, Sitzung 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, Sitzung 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, Sitzung 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, Sitzung 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staa