Entscheidungsdatum
08.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W602 2301895-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt.
Nach einer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft aufgrund der langen Bearbeitungsdauer seines Antrages erfolgte am 08.08.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) und legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsnachweisen vor.
Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom 29.08.2024 wurde neuerlich um Abschluss des Verfahrens ersucht.
Mit Bescheid vom 02.10.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 09.10.2024 rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid vom 02.10.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 09.10.2024 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 29.10.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 05.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 20.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte Integrationsnachweise vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , alias XXXX , alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX , alias XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines somalischen Reisepasses und eines somalischen Personalausweises. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Murusade an.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , alias römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines somalischen Reisepasses und eines somalischen Personalausweises. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Murusade an.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Galgaduud geboren, seine Familie stammt aus dieser Region. Der Beschwerdeführer wuchs nicht in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Mogadischu auf, wo er auch bis zur Ausreise lebte. Mogadischu ist seine Herkunftsregion.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz Galgaduud geboren, seine Familie stammt aus dieser Region. Der Beschwerdeführer wuchs nicht in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Mogadischu auf, wo er auch bis zur Ausreise lebte. Mogadischu ist seine Herkunftsregion.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Familie lebt unverändert in Mogadischu. Nicht festgestellt werden kann, dass sein Vater verstorben ist und welche Schulbildung der Beschwerdeführer konkret erhalten hat. Er hat vor seiner Ausreise Arbeitserfahrung als Installateur gesammelt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jänner 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er etwa fünf bis sieben Monate verblieb. In Griechenland war er etwa einen Monat lang aufhältig, bevor er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn am 14.09.2022 illegal nach Österreich einreiste.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch hat er sonstige maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, zuletzt absolvierte er einen Sprachkurs Niveau A2, eine Prüfung legte er bisher zu keinem der besuchten Sprachkurse ab. Er besuchte einige Workshops und leistete jedenfalls im Jahr 2023 gemeinnützige Arbeit bei dem Projekt XXXX . Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer war von Dezember 2023 bis November 2024 zwei Saisonen lang in der Gastronomie als Küchenhilfe erwerbstätig. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurden mit Ablauf des 31.01.2024 die Bezüge aus der Grundversorgung eingestellt und der Überbezug in Höhe von rund 470 Euro rückgefordert. Auch danach arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder in Gastronomiebetrieben, Arbeitslosengeld bezog er Mitte November bis Mitte Dezember 2024, von Anfang April bis Anfang Juni 2025, eine Woche im Juli 2025 und von Ende September bis Anfang November 2025. Aktuell ist er seit 09.12.2025 erneut in der Gastronomie erwerbstätig. Der Beschwerdeführer weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch hat er sonstige maßgebliche soziale Beziehungen geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, zuletzt absolvierte er einen Sprachkurs Niveau A2, eine Prüfung legte er bisher zu keinem der besuchten Sprachkurse ab. Er besuchte einige Workshops und leistete jedenfalls im Jahr 2023 gemeinnützige Arbeit bei dem Projekt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer war von Dezember 2023 bis November 2024 zwei Saisonen lang in der Gastronomie als Küchenhilfe erwerbstätig. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurden mit Ablauf des 31.01.2024 die Bezüge aus der Grundversorgung eingestellt und der Überbezug in Höhe von rund 470 Euro rückgefordert. Auch danach arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder in Gastronomiebetrieben, Arbeitslosengeld bezog er Mitte November bis Mitte Dezember 2024, von Anfang April bis Anfang Juni 2025, eine Woche im Juli 2025 und von Ende September bis Anfang November 2025. Aktuell ist er seit 09.12.2025 erneut in der Gastronomie erwerbstätig. Der Beschwerdeführer weist zwar Integrationsbemühungen nach, es konnten jedoch insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde von Al Shabaab nicht zur Zusammenarbeit aufgefordert, rekrutiert oder „registriert“. Er befand sich nicht in Gefangenschaft von Al Shabaab. Von Al Shabaab wird er auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt. Dem Beschwerdeführer droht auch im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohung oder Verfolgung durch Al Shabaab.
Der Beschwerdeführer hat eine sonstige Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu weiterhin über ein familiäres Netz, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern sowie zumindest einem Onkel väterlicherseits. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfügt er in Mogadischu auch noch über weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer hat in der Herkunftsregion ein ausgeprägtes soziales Netz, die Murusade, denen der Beschwerdeführer angehört, sind einer der einflussreichsten Clans in der Hauptstadt. Er hat Kontakt zu seiner Familie und kann im Fall seiner Rückkehr deren Unterstützung und jene seines Clannetzwerkes in Anspruch nehmen, die für ihn eine Wohnmöglichkeit bereitstellen und ihn bei der Beschäftigungsaufnahme, sei es in der Wiederaufnahme seiner bisherigen Beschäftigung oder bei der Aufnahme einer neuen Erwerbsarbeit, unterstützen werden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sind ausreichend gut.
Die aktuelle Prognose für die Versorgungslage in Mogadischu weist das Gebiet zu 75 % in der IPC-Stufe 1 („None/Minimal“) und zu 25 % in der IPC-Stufe 2 („Stressed“) aus. Im ersten Quartal 2025 befanden sich 80 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1, 15 % in IPC-Stufe 2 und 5 % in IPC-Stufe 3 („Crisis“); im zweiten Quartal 2025 befanden sich 75 % in IPC-Stufe 1, 20 % in IPC-Stufe 2 und 5 % in IPC-Stufe 3; im dritten Quartal 2025 befanden sich 80 % in IPC-Stufe 1, 20 % in IPC-Stufe 2. Für die Stadt Mogadischu kann daher eine gute und stabile Versorgungslage angenommen werden. Der Beschwerdeführer, der in keinem IDP-Lager leben müsste und auf ein familiäres Netz und sein Clannetzwerk zurückgreifen kann, ist nicht in Gefahr, in einen existenziellen Versorgungsengpass zu geraten.
Mogadischu wird von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben Al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Aufgrund der verbesserten Lage konnten etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden. Zuletzt rückte Al Shabaab von außen kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 war allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen wollte, da weder Interesse daran noch Zeitdruck bestand und liegen bis dato keine aktuellen Meldungen über eine veränderte Situation vor. Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv. Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden.
Der junge und gesunde Beschwerdeführer kann wieder nach Mogadischu zurückkehren, wo er bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen und seine Existenzgrundlage sichern kann. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Auch sonst besteht für den Beschwerdeführer kein maßgebliches Risiko, im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung seines Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in seinem Herkunftsort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen würden.
Mogadischu ist per internationaler Flugverbindung erreichbar.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.4. Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
1.4.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 8, Stand 07.08.2025):
„[…]
4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: [nicht abgebildet; Quelle: PGN 19.6.2025]
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): [nicht abgebildet; Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025]
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Quellen: […]
4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: [nicht abgebildet; Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023]Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: [nicht abgebildet; Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023]
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punkt