TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/8 W229 2318789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
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Entscheidungsdatum

08.01.2026

Norm

ASVG §360b
AVG §69
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 360b heute
  2. ASVG § 360b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2318789-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Wolfang HALM, Berggasse 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.02.2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Wolfang HALM, Berggasse 10, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 23.03.2022 wurde der Anspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.12.2021 anerkannt.

2. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 02.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Erwachsenenvertreters die Wiederaufnahme des Pensionsfeststellungsverfahren mit der Begründung, dass ihr Anspruch auf Alterspension bereits ab 01.01.2019 gegeben gewesen sei, sie allerdings aufgrund ihrer psychischen Erkrankung keinen Antrag auf Alterspension habe stellen können. Deshalb beantrage sie, das Verfahren wieder aufzunehmen und ihr Alterspension ab 01.01.2019 zuzuerkennen.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.02.2025 lehnte die PVA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren unter anderem dann wiederaufzunehmen sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, welche voraussichtlich zu einem anderen Hauptinhalt des Bescheidspruches geführt hätten. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Antrages vom 25.11.2021 mit Bescheid vom 23.03.2022 eine Alterspension ab 01.12.2021 zuerkannt worden. Es würden weder neue Tatsache oder Beweismittel noch andere Gründe für eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens vorliegen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher abzulehnen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie aufgrund einer seit dem Jahre 2019 bestehenden psychischen Erkrankung nicht imstande gewesen sei, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, und sie deshalb auch nicht in der Lage gewesen sei, den ihr ab 01.01.2019 zustehenden Pensionsanspruch geltend zu machen. Sie habe erst aufgrund des Antrages des bestellten Erwachsenenvertreters ab 01.12.2021 die Alterspension zugesprochen bekommen, für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 30.11.2021 habe sie keine Pensionsleistung erhalten.

Ihre psychische Erkrankung sei ein klassischer Fall von nova reperta, da sie bereits im Zeitpunkt des Pensionsanspruchs infolge psychischer Erkrankung nicht imstande gewesen sei, den entsprechenden Antrag zu stellen. Es erscheine daher grob rechtswidrig, die Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens nicht zu verfügen. Wenn im angefochtenen Bescheid behauptet werde, es würden keine neuen Tatsachen vorliegen, so sei dies grob tatsachen- und rechtswidrig, denn auch der PVA sei ihre Erkrankung bekannt gewesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Pensionsfeststellung.

5. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 03.09.2025 einlangte.5. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 03.09.2025 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Sie erfüllte mit Stichtag 01.01.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Alterspension.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Sie erfüllte mit Stichtag 01.01.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Alterspension.

Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.10.2021 eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin für den Wirkungsbereich Gewährleistung eines Krankenversicherungsschutzes, Verwaltung des Vermögens und Geltendmachung von Pensionsansprüchen bestellt. Mit Beschluss vom 29.10.2021 wurde ein anderer gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit dem selben Wirkungsbereich bestellt. Der nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde mit Beschluss vom 06.08.2024 bestellt.Für die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.10.2021 eine einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertreterin für den Wirkungsbereich Gewährleistung eines Krankenversicherungsschutzes, Verwaltung des Vermögens und Geltendmachung von Pensionsansprüchen bestellt. Mit Beschluss vom 29.10.2021 wurde ein anderer gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit dem selben Wirkungsbereich bestellt. Der nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde mit Beschluss vom 06.08.2024 bestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.11.2021 im Wege ihrer damaligen Erwachsenenvertretung einen Antrag auf Alterspension, welche ihr mit rechtskräftigen Bescheid der PVA vom 23.03.2022 ab 01.12.2021 zuerkannt wurde.

Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei Erreichen des Anspruchs auf Alterspension am 01.01.2019 nicht in der Lage gewesen sei, den entsprechenden Antrag zu stellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllte, ist unstrittig.

Die Feststellungen zu den gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 29.10.2021 in Zusammenschau mit dem Vorlageschreiben der PVA vom 28.08.2025.Die Feststellungen zu den gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.10.2021 in Zusammenschau mit dem Vorlageschreiben der PVA vom 28.08.2025.

Im Akt liegen insbesondere der Bescheid der PVA vom 23.03.2022 sowie der Antrag auf Wiederaufnahme ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten:3.1. Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lauten:

„§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.”

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Antragstellerin muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw. gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in ihrem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen. Auch diesbezüglich trifft allein die Antragstellerin und nicht auch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw. in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 56 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).3.2.1. Die Antragstellerin muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ in ihrem Antrag „konkretisiert und schlüssig“ darlegen. Auch diesbezüglich trifft allein die Antragstellerin und nicht auch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Pflicht, die Umstände, aus denen ihrer Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw. in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 56 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 69 Abs 1 Z 2 AVG und § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt hätten. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Z 1, 3 und 4 leg.cit. – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. anders lautender Entscheidung des Verwaltungsgerichts geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt hätten. Beim „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Ziffer eins, 3 und 4 leg.cit. – nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. anders lautender Entscheidung des Verwaltungsgerichts geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin stützt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension darauf, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Antrag auf Alterspension nicht früher habe stellen können, und somit auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Dazu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension am 25.11.2021 bereits bekannt war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten, wie die Geltendmachung ihres Pensionsanspruchs, nicht regeln kann, zumal bereits mit Beschluss vom 08.10.2021 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin bestellt wurde, deren Wirkungsbereich unter anderem die Geltendmachung von Pensionsansprüchen umfasste. Ausgehend vom Wissenstand des mit Bescheid vom 23.03.2022 abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nunmehr keine neuen Tatsachen vor. Die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung vor dem Pensionsstichtag ist mit dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht möglich.3.2.2. Die Beschwerdeführerin stützt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension darauf, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung den Antrag auf Alterspension nicht früher habe stellen können, und somit auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dazu ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension am 25.11.2021 bereits bekannt war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten, wie die Geltendmachung ihres Pensionsanspruchs, nicht regeln kann, zumal bereits mit Beschluss vom 08.10.2021 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin bestellt wurde, deren Wirkungsbereich unter anderem die Geltendmachung von Pensionsansprüchen umfasste. Ausgehend vom Wissenstand des mit Bescheid vom 23.03.2022 abgeschlossenen Verfahrens liegen somit nunmehr keine neuen Tatsachen vor. Die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung vor dem Pensionsstichtag ist mit dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht möglich.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt. Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Eine rückwirkende Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen ist, vielmehr fällt die Pension gem. § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG, wenn sie nach Ablauf eines Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, mit dem Stichtag an. Gem. § 223 Abs. 2 ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 leg. cit. der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Insofern kennt das Gesetz kein Institut, welches die Versicherte vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihr ohne ihr Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (vgl. vgl. OGH 17.12.2013, 10 ObS 175/13b). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (vgl. nochmals OGH 17.12.2013, 10 ObS 175/13b sowie zuletzt 10.07.2025 10 ObS 61/25f).Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip gilt. Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig. Eine rückwirkende Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen ist, vielmehr fällt die Pension gem. Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, wenn sie nach Ablauf eines Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, mit dem Stichtag an. Gem. Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 leg. cit. der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Insofern kennt das Gesetz kein Institut, welches die Versicherte vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihr ohne ihr Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück vergleiche vergleiche OGH 17.12.2013, 10 ObS 175/13b). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, lässt sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten vergleiche nochmals OGH 17.12.2013, 10 ObS 175/13b sowie zuletzt 10.07.2025 10 ObS 61/25f).

Es kann daher auch nicht gesehen werden, dass die geltend gemachte psychische Erkrankungen einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes erübrigt sich die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension Erwachsenenvertreter nova reperta psychische Erkrankung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2318789.1.00

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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