TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/8 W189 2308883-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
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Entscheidungsdatum

08.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W189 2308885-1/10E

W189 2308886-1/13E
W189 2308883-1/7E
W189 2308886-1/13E, W189 2308883-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2025, Zlen. 1.) 1376470609-232381293, 2.) 1390387904-240539084 und 3.) 1378000405-232455637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2025, Zlen. 1.) 1376470609-232381293, 2.) 1390387904-240539084 und 3.) 1378000405-232455637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, eine Staatsangehörige von Somalia zu sein, aus XXXX zu stammen, und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somalier anzugehören. Sie verfüge über keine Schulbildung oder Arbeitserfahrung. Ihre Eltern seien verstorben und sie habe keine Geschwister. Ihr Ehemann halte sich in der Europäischen Union auf. Somalia habe sie im Dezember 2022 legal mit einem somalischen Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort habe sie ihren Reisepass verloren. Anschließend sei sie nach Griechenland gereist und habe dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Sie habe dort keine Unterstützung und keine Unterkunft gehabt und sei, da sie im neunten Monat schwanger sei, selbständig per Flugzeug nach Österreich weitergereist. Zu ihrem Ausreisegrund aus Somalia gab sie zu Protokoll, dass sie in Somalia von ihrer eigenen Familie (Onkel) verfolgt worden sei, weil ihr Ehemann dem Clan der Gabooye angehöre. Dieser Clan werde in Somalia diskriminiert und verachtet und sie habe ihn nicht heiraten dürfen. Sie selbst gehöre dem höheren Clan der Majerteen an. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann von Somalia nach Griechenland geflohen, wo ihr Ehemann eine abweisende Entscheidung bekommen habe und weggegangen sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr unbekannt. Im Falle einer Rückkehr habe die BF1 Angst, von ihrem Onkel getötet zu werden.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF1) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, eine Staatsangehörige von Somalia zu sein, aus römisch 40 zu stammen, und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Somalier anzugehören. Sie verfüge über keine Schulbildung oder Arbeitserfahrung. Ihre Eltern seien verstorben und sie habe keine Geschwister. Ihr Ehemann halte sich in der Europäischen Union auf. Somalia habe sie im Dezember 2022 legal mit einem somalischen Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort habe sie ihren Reisepass verloren. Anschließend sei sie nach Griechenland gereist und habe dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Sie habe dort keine Unterstützung und keine Unterkunft gehabt und sei, da sie im neunten Monat schwanger sei, selbständig per Flugzeug nach Österreich weitergereist. Zu ihrem Ausreisegrund aus Somalia gab sie zu Protokoll, dass sie in Somalia von ihrer eigenen Familie (Onkel) verfolgt worden sei, weil ihr Ehemann dem Clan der Gabooye angehöre. Dieser Clan werde in Somalia diskriminiert und verachtet und sie habe ihn nicht heiraten dürfen. Sie selbst gehöre dem höheren Clan der Majerteen an. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann von Somalia nach Griechenland geflohen, wo ihr Ehemann eine abweisende Entscheidung bekommen habe und weggegangen sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr unbekannt. Im Falle einer Rückkehr habe die BF1 Angst, von ihrem Onkel getötet zu werden.

2. Am 27.11.2023 stellte die BF1 für den in Österreich nachgeborenen Drittbeschwerdeführer (in der Folge: der BF3) einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF2) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, ein Staatsangehöriger von Somalia zu sein, in Kismayo geboren zu sein und zuletzt in XXXX gelebt zu haben, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Madhibaan anzugehören. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Seine Eltern seien verstorben, seine Schwester lebe in Somalia. Er sei mit der BF1 verheiratet. Somalia habe er im Dezember 2022 legal mit einem somalischen Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort habe er seinen Reisepass entsorgt. Anschließend sei er nach Griechenland gereist, wo sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, weshalb er das Land verlassen habe und nach Österreich gereist sei. Zu seinem Ausreisegrund aus Somalia gab er zu Protokoll, dass er seine Heimat wegen Diskriminierung verlassen habe. Der Clan seiner Frau – die Majerteen – habe seine Familie diskriminiert. Er gehöre dem Clan der Madhibaan an und dieser sei eine Minderheit. Die Majerteen seien eine mächtige Volksgruppe und diskriminiere die seinige. Deswegen hätten seine Ehefrau und er entschieden, Somalia zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF2 Diskriminierung. Er fürchte, von der Familie seiner Ehefrau getötet zu werden.3. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: der BF2) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, ein Staatsangehöriger von Somalia zu sein, in Kismayo geboren zu sein und zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben, und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Madhibaan anzugehören. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Seine Eltern seien verstorben, seine Schwester lebe in Somalia. Er sei mit der BF1 verheiratet. Somalia habe er im Dezember 2022 legal mit einem somalischen Reisepass per Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort habe er seinen Reisepass entsorgt. Anschließend sei er nach Griechenland gereist, wo sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, weshalb er das Land verlassen habe und nach Österreich gereist sei. Zu seinem Ausreisegrund aus Somalia gab er zu Protokoll, dass er seine Heimat wegen Diskriminierung verlassen habe. Der Clan seiner Frau – die Majerteen – habe seine Familie diskriminiert. Er gehöre dem Clan der Madhibaan an und dieser sei eine Minderheit. Die Majerteen seien eine mächtige Volksgruppe und diskriminiere die seinige. Deswegen hätten seine Ehefrau und er entschieden, Somalia zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF2 Diskriminierung. Er fürchte, von der Familie seiner Ehefrau getötet zu werden.

4. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die BF1 am 28.01.2025 und der BF2 am 30.01.2025 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen und zu ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen sowie jenen des BF3 näher befragt.

5. Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 15.02.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden und monierten nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht schuf auf Grundlage der Zustimmungserklärungen der BF ihre griechischen Asylakten bei und führte sie einer Übersetzung zu.

8. Am 28.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

1.1.1. Der BF1 und die BF2 sind bereits seit vor ihrer Einreise verheiratet, der BF3 ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Identität der BF1 und des BF2 steht nicht fest, jene des BF3 steht fest. Die BF sind Staatsangehörige von Somalia und gehören der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Sie gehören einem nicht weiter bestimmbaren Mehrheitsclan an. Sie stammen nicht aus dem in der Region Lower Juba gelegenen Ort XXXX Ihr wahrer Herkunftsort ist nicht feststellbar.1.1.1. Der BF1 und die BF2 sind bereits seit vor ihrer Einreise verheiratet, der BF3 ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Identität der BF1 und des BF2 steht nicht fest, jene des BF3 steht fest. Die BF sind Staatsangehörige von Somalia und gehören der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Sie gehören einem nicht weiter bestimmbaren Mehrheitsclan an. Sie stammen nicht aus dem in der Region Lower Juba gelegenen Ort römisch 40 Ihr wahrer Herkunftsort ist nicht feststellbar.

1.1.2. Entgegen den von ihnen angegebenen Ausreisegründen waren und sind die BF1 und der BF2 in Somalia nicht wegen einer heimlichen Liebesbeziehung und heimlichen Heirat von den Angehörigen der BF1 bedroht. Die BF1 war und ist auch nicht von einer Zwangsverheiratung durch ihre Angehörigen bedroht und der BF2 war und ist nicht wegen der Heirat mit der BF1 von seinen Angehörigen bedroht.

Bei der mit dem BF2 verheirateten BF1 handelt es sich in Somalia um keine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz.

Bei der BF1 wurde im Kindesalter aufgrund der somalischen Traditionen eine Genitalverstümmelung nach dem WHO-Typ III vorgenommen. Ihr droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine weitere Genitalverstümmelung. Auch eine sonstige konkrete und aktuelle Gefährdung der BF1 im Zusammenhang mit ihrer bereits erfolgten Genitalverstümmelung kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr deswegen die Rückkehr unzumutbar wäre.Bei der BF1 wurde im Kindesalter aufgrund der somalischen Traditionen eine Genitalverstümmelung nach dem WHO-Typ römisch drei vorgenommen. Ihr droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine weitere Genitalverstümmelung. Auch eine sonstige konkrete und aktuelle Gefährdung der BF1 im Zusammenhang mit ihrer bereits erfolgten Genitalverstümmelung kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr deswegen die Rückkehr unzumutbar wäre.

Für den BF3 bestehen keine eigenen Fluchtgründe.

Eine individuell gegen die BF gerichtete Bedrohungslage steht einer Rückkehr nach Somalia somit nicht entgegen. Aufgrund jedoch der allgemein schlechten Versorgungslage in Somalia, welche insbesondere von breitflächiger Mangel- und Unterernährung von Kindern geprägt ist, kann das Bestehen einer Existenzgrundlage für den erst zweijährigen BF3 nicht festgestellt werden. Er liefe Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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