Entscheidungsdatum
08.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W139 2325777-1/ XXXX W139 2325777-1/ römisch 40
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrages, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M. und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrages, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei – auf deren Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den ORF-Beitrag in bestimmter Höhe vor Dieser Beitrag sei ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben zu stellen sowie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
3. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024, am 18.03.2025 in BGBl II 49/2025 kundgemacht, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd § 86a Abs 1 VfGG anhängig sei, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Dabei gehe es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023, und dem § 31 ORF-G, BGBl 379/1984 idF BGBl I 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung traten ex-lege die Rechtsfolgen des § 86a Abs 3 VfGG ein.4. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024, am 18.03.2025 in Bundesgesetzblatt Teil 2, 49 aus 2025, kundgemacht, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd Paragraph 86 a, Absatz eins, VfGG anhängig sei, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Dabei gehe es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, und dem Paragraph 31, ORF-G, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung traten ex-lege die Rechtsfolgen des Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG ein.
5. Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024, am 07.07.2025 in BGBl II 153/2025 kundgemacht, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die (darin näher angeführten) Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des § 31 ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des § 86a Abs 3 VfGG.5. Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024, am 07.07.2025 in Bundesgesetzblatt Teil 2, 153 aus 2025, kundgemacht, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die (darin näher angeführten) Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des Paragraph 31, ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des Paragraph 86 a, Absatz 3, VfGG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die volljährige beschwerdeführende Partei war an der im Spruchkopf dieser Entscheidung genannten inländischen Adresse während des Zeitraums von XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für diese Anschrift wurde bisher weder durch die beschwerdeführende Partei, noch durch andere Hauptwohnsitzgemeldete der ORF-Beitrag für den festgestellten Zeitraum geleistet. Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. In diesem Zeitraum lag für diese Anschrift auch keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vor.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei war an der im Spruchkopf dieser Entscheidung genannten inländischen Adresse während des Zeitraums von römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für diese Anschrift wurde bisher weder durch die beschwerdeführende Partei, noch durch andere Hauptwohnsitzgemeldete der ORF-Beitrag für den festgestellten Zeitraum geleistet. Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. In diesem Zeitraum lag für diese Anschrift auch keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vor.
2. Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei schrieb ihr die belangte Behörde für den unter Rz 1. festgestellten Zeitraum den ORF-Beitrag mit EUR XXXX bescheidmäßig vor. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass der fällige Betrag ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen ist.2. Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei schrieb ihr die belangte Behörde für den unter Rz 1. festgestellten Zeitraum den ORF-Beitrag mit EUR römisch 40 bescheidmäßig vor. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass der fällige Betrag ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem darin enthaltenen verfahrenseinleitenden Antrag, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde:
1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
3.2. Anzuwendendes Recht:
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung ü