TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/8 L501 2313462-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2026
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Entscheidungsdatum

08.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L501 2313466-1/11E

L501 2313468-1/11E

L501 2313465-1/7E

L501 2313467-1/7E

L501 2313462-1/7E

L501 2313463-1/7E

L501 2313464-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren XXXX , und 2.) XXXX geboren XXXX , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) XXXX , geboren XXXX , 4.) XXXX , geboren XXXX , 5.) XXXX , geboren XXXX , 6.) XXXX , geboren XXXX , 7.) XXXX , geboren XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren römisch 40 , und 2.) römisch 40 geboren römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Türkei, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 3.) römisch 40 , geboren römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren römisch 40 , 6.) römisch 40 , geboren römisch 40 , 7.) römisch 40 , geboren römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2025, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , 6.) römisch 40 , 7.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „bPen“), türkische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei 1 (in der Folge „bP 1“) im Rahmen der Erstbefragung an, in der Türkei keine Arbeit gefunden zu haben und als Kurdin nicht frei leben zu können. Als Zielland nannte sie Deutschland oder Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei 2 (in der Folge „bP 2“) brachte diese zum Fluchtgrund vor, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, da sie sich das Leben mit fünf Kindern nicht hätten leisten können, ihr Gatte keine Arbeit gefunden habe und sie ihm aufgrund der Kinder nicht habe helfen können. Eigene Fluchtgründe wurden für die beschwerdeführenden Parteien 3 bis 7 (in der Folge „bPen 3 bis 7“) nicht dargelegt. römisch eins.1. Die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „bPen“), türkische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei 1 (in der Folge „bP 1“) im Rahmen der Erstbefragung an, in der Türkei keine Arbeit gefunden zu haben und als Kurdin nicht frei leben zu können. Als Zielland nannte sie Deutschland oder Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei 2 (in der Folge „bP 2“) brachte diese zum Fluchtgrund vor, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, da sie sich das Leben mit fünf Kindern nicht hätten leisten können, ihr Gatte keine Arbeit gefunden habe und sie ihm aufgrund der Kinder nicht habe helfen können. Eigene Fluchtgründe wurden für die beschwerdeführenden Parteien 3 bis 7 (in der Folge „bPen 3 bis 7“) nicht dargelegt.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) am 20.01.2025 erklärte die bP 1, sie hätten eigentlich beabsichtigt, nach Deutschland zu reisen, weshalb sie in der Erstbefragung nicht alles wahrheitsgetreu angegeben habe; sie habe erst in Deutschland über ihre politischen Gründe berichten wollen. Die bP 1 legte Unterlagen in türkischer Sprache vor und behauptete, dass es ‚eigentlich einen Haftbefehl‘ gegen sie gebe, ihr Anwalt ihr geraten habe, das Land zu verlassen. Auf Nachfrage meinte sie, die vorgelegten Schriftstücke seien Kopien ihrer Postings in den sozialen Medien, Kopien der Schreiben ihres Anwaltes und beträfen den Besuch der Polizei bei ihren Eltern. Auf Ersuchen, sie möge das Schriftstück zeigen, welches ihre Festnahme anordne, meinte sie: „Direkt einen Haftbefehl gibt es nicht. Der Anwalt meinte nur, ich soll ausreisen. Es kam zu keiner Verhandlung. Können Sie nicht einfach das, was ich vorgelegt habe, übersetzen lassen?“ Sie sei bereits früher vom Staat aufgrund diverser Vorwürfe, wie Kontakt zur PKK, vom Staat belästigt worden. Aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sei sie in der Türkei zudem verfolgt und unterdrückt worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte die bP 2 zusammengefasst vor, wegen der Probleme ihres Ehemannes (bP 1) ausgereist zu sein; dieser habe in den sozialen Medien Postings gegen Erdogan veröffentlicht und sei deshalb ins Visier der türkischen Behörden geraten. Sie lebten von der Schafzucht und seien sie im Zuge des Hütens der Schafe in den Bergen immer wieder von der PKK um Lebensmittel gefragt worden, wodurch es in der Folge zu Kontakten mit der Polizei gekommen sei. Als Angehörige der kurdischen Volksgruppen seien sie zudem benachteiligt und unterdrückt worden.

I.2.    Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der bPen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der bPen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bPen keine Verfolgung aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft hätten machen können, im Fall der Rückkehr keine wie immer geartete Gefährdung bestünde und die bPen weder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hätten noch eine Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt habe werden können.

I.3.    Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 05.05.2025 wurde den bPen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom 05.05.2025 wurde den bPen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

In ihren fristgerecht erhobenen Beschwerden machten die bPen – nach kursorischer Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensgangs und des von den bPen erstatteten Fluchtvorbringens - ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Meinungsfreiheit in der Türkei stark eingeschränkt sei und regimekritische Äußerungen zu schwerwiegenden Repressionen sowie strafrechtlicher Verfolgung führen würden. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet, auch die Haftbedingungen wären menschenunwürdig. Laut den Länderinformationen gebe es Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden sowie Berichte über rassistische Übergriffe. Der Staat sei nicht schutzwillig. Die belangte Behörde habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt, zumal kurdische Kinder in der Türkei nicht gefördert würden und immer der Gefahr von Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt seien. Schließlich sei auch die wirtschaftliche Lage katastrophal. Die bP 1 habe ihre Probleme nachvollziehbar und konsistent vorgebracht und durch eine Vielzahl von Unterlagen belegt. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der persönlichen Situation der bPen im Bundesgebiet und der asylrelevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei auseinandergesetzt.

I.4.    Am 04.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bPen 1 und 2 sowie der nicht geladenen bPen 3 bis 7, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die türkische sowie kurdische Sprache durchgeführt.römisch eins.4. Am 04.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bPen 1 und 2 sowie der nicht geladenen bPen 3 bis 7, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für die türkische sowie kurdische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Die am XXXX in XXXX , Provinz XXXX /Türkei, geborene und aufgewachsene männliche bP 1 ist mit der am XXXX im Bezirk XXXX /Türkei, geborenen und aufgewachsenen weiblichen bP 2 verheiratet und sind sie die leiblichen Eltern der am XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX geborenen bP 3 (12-jährige Tochter), bP 4 (11-jähriger Sohn), bP 5 (8-jähriger Sohn), bP 6 (6-jährige Tochter) und bP 7 (2-jähriger Sohn).römisch zwei.1.1. Die am römisch 40 in römisch 40 , Provinz römisch 40 /Türkei, geborene und aufgewachsene männliche bP 1 ist mit der am römisch 40 im Bezirk römisch 40 /Türkei, geborenen und aufgewachsenen weiblichen bP 2 verheiratet und sind sie die leiblichen Eltern der am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 geborenen bP 3 (12-jährige Tochter), bP 4 (11-jähriger Sohn), bP 5 (8-jähriger Sohn), bP 6 (6-jährige Tochter) und bP 7 (2-jähriger Sohn).

Die bPen sind türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung. Ihre Identität steht anhand der im Original vorgelegten türkischen Personalausweise fest. Die bPen sprechen sowohl Türkisch als auch Kurdisch Kurmancî auf muttersprachlichem Niveau. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die volljährigen bPen 1 und 2 sind uneingeschränkt arbeitsfähig.

Die bP 1 wuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern auf deren landwirtschaftlichen Hof (Schafzucht) in XXXX auf. Nach Erlangung des Lise Abschlusses war sie sowohl im Inland als auch im Ausland in der Baubranche tätig, u.a. mit einer Aufenthaltsbewilligung für ca. XXXX sowie in XXXX . Im Sommer hütete sie auf den Almen gemeinsam mit ihrem Vater sowie mitunter auch mit der bP 2 die zum landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Familie gehörenden Schafe.Die bP 1 wuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern auf deren landwirtschaftlichen Hof (Schafzucht) in römisch 40 auf. Nach Erlangung des Lise Abschlusses war sie sowohl im Inland als auch im Ausland in der Baubranche tätig, u.a. mit einer Aufenthaltsbewilligung für ca. römisch 40 sowie in römisch 40 . Im Sommer hütete sie auf den Almen gemeinsam mit ihrem Vater sowie mitunter auch mit der bP 2 die zum landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Familie gehörenden Schafe.

Die bP 2 wuchs im Bezirk XXXX auf, sie genoss keine Schulbildung und war zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet Analphabetin. Bis zu ihrer Heirat mit der bP 1 lebte sie mit ihren Eltern und arbeitete als Erntehelferin, danach zog sie auf den Hof ihrer Schwiegereltern und unterstützte diese bei der Schafzucht; vom Schwiegervater wurde ihr zudem eine Anzahl von Schafen ins Eigentum übergeben. Im Sommer werden die Schafe auf der Alm betreut, im Winter auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Feldern.Die bP 2 wuchs im Bezirk römisch 40 auf, sie genoss keine Schulbildung und war zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet Analphabetin. Bis zu ihrer Heirat mit der bP 1 lebte sie mit ihren Eltern und arbeitete als Erntehelferin, danach zog sie auf den Hof ihrer Schwiegereltern und unterstützte diese bei der Schafzucht; vom Schwiegervater wurde ihr zudem eine Anzahl von Schafen ins Eigentum übergeben. Im Sommer werden die Schafe auf der Alm betreut, im Winter auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Feldern.

Die bPen 1 und 2 lebten bis zu ihrer Ausreise mit den mj. bPen am landwirtschaftlichen Hof in XXXX in einer Wohneinheit; die Eltern der bP 1 sowie ein Bruder von ihr verfügen ebenso über jeweils eine Wohneinheit am Hof. Die bPen verfügen über etwa 350 Schafe. Die bP 1 hat nach dem Tod ihres Vaters Anspruch auf die Wohneinheit, landwirtschaftliche Fläche und einen PKW.Die bPen 1 und 2 lebten bis zu ihrer Ausreise mit den mj. bPen am landwirtschaftlichen Hof in römisch 40 in einer Wohneinheit; die Eltern der bP 1 sowie ein Bruder von ihr verfügen ebenso über jeweils eine Wohneinheit am Hof. Die bPen verfügen über etwa 350 Schafe. Die bP 1 hat nach dem Tod ihres Vaters Anspruch auf die Wohneinheit, landwirtschaftliche Fläche und einen PKW.

Mitte September 2023 verließen die bPen die Türkei über den internationalen Flughafen in Istanbul auf legalem Weg in Richtung Serbien und reisten spätestens am 15.09.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am darauffolgenden Tag stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Eltern der bP 1, ihre fünf Schwestern, fünf Brüder sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in der Türkei. Ein Teil ihrer Geschwister ist im Rahmen der Landwirtschaft (Schafzucht) der Eltern tätig, ein Teil in der Baubranche sowie zwei Schwestern als Lehrerinnen. Die bP 2 hat in der Türkei noch ihre Eltern, zwei Schwestern und sieben Brüder. Das Verhältnis der bPen zu ihrer Familie ist gut, sie stehen in Kontakt. Die bPen haben keine Verwandte in Österreich.

II.1.2. Die bPen 1 und 2 sind gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Personen. Die Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Die bP 1 weist eine mehrjährige Berufserfahrung sowohl in der Baubranche als auch im familiären landwirtschaftlichen Betrieb auf. Die bP 2 verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Erntehelferin sowie in der Schafzucht. Die bPen verfügen in ihrem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Familien, und zwar u.a. unmittelbar am Ort ihres letzten langjährigen Aufenthalts. Der bP1 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den oa. Bereichen zur Sicherstellung ihres Auskommens sowie des ihrer Familie ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig. Der bP 2 ist unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten in Ansehung der bP 3 bis 7 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere im familiären landwirtschaftlichen Betrieb abermals möglich und zumutbar. Die bPen haben nach wie vor Schafe in ihrem Eigentum, aktuell ist ein Bruder der bP 1 bevollmächtigt, auf die Schafe aufzupassen Die bPen haben im Rückkehrfall als türkische Staatsbürger überdies jedenfalls Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei). Die bPen verfügen im Rückkehrfall schließlich auch über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk, zu deren Angehörigen ein gutes Verhältnis bei nach wie vor aufrechtem Kontakt besteht.römisch zwei.1.2. Die bPen 1 und 2 sind gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Personen. Die Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende gesundheitliche Einschränkungen liegen nicht vor. Die bP 1 weist eine mehrjährige Berufserfahrung sowohl in der Baubranche als auch im familiären landwirtschaftlichen Betrieb auf. Die bP 2 verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Erntehelferin sowie in der Schafzucht. Die bPen verfügen in ihrem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Familien, und zwar u.a. unmittelbar am Ort ihres letzten langjährigen Aufenthalts. Der bP1 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den oa. Bereichen zur Sicherstellung ihres Auskommens sowie des ihrer Familie ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig. Der bP 2 ist unter Berücksichtigung ihrer Betreuungspflichten in Ansehung der bP 3 bis 7 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere im familiären landwirtschaftlichen Betrieb abermals möglich und zumutbar. Die bPen haben nach wie vor Schafe in ihrem Eigentum, aktuell ist ein Bruder der bP 1 bevollmächtigt, auf die Schafe aufzupassen Die bPen haben im Rückkehrfall als türkische Staatsbürger überdies jedenfalls Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei). Die bPen verfügen im Rückkehrfall schließlich auch über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk, zu deren Angehörigen ein gutes Verhältnis bei nach wie vor aufrechtem Kontakt besteht.

In Ansehung der minderjährigen bPen 3 bis 7 ist eine hinreichende Betreuung und Absicherung ihrer altersentsprechenden Grundbedürfnisse durch die Eltern ebenso gegeben, wie ein freier Zugang zur schulischen Ausbildung samt sonderpädagogischer Betreuung sowie zur Gesundheitsfürsorge.

II.1.3. Die bPen wurden in ihrem Herkunftsstaat nicht wegen politischer Aktivitäten asylrelevant verfolgt und werden auch im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt sein. Die bPen gehören in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und waren auch nicht politisch aktiv.römisch zwei.1.3. Die bPen wurden in ihrem Herkunftsstaat nicht wegen politischer Aktivitäten asylrelevant verfolgt und werden auch im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt sein. Die bPen gehören in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und waren auch nicht politisch aktiv.

Die bP 1 ist in ihrem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit den behaupteten Ermittlungen gegen ihre Person nicht einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ungenügenden Verfahrensführung durch staatliche Organe unterworfen. Sie unterliegt keiner illegitimen Strafverfolgung. Die staatlichen Organe hegen kein nachteiliges Interesse gegenüber der bP 1, insbesondere nicht dahingehend, dass sie in der Türkei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung verurteilt werden soll. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich im konkreten Fall keine Hinweise auf ein Verfahren entgegen rechtsstaatlicher Grundsätze oder, dass der Tatvorwurf bloß politisch motiviert oder konstruiert wäre.

Die bPen waren vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und werden im Falle einer Rückkehr einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.

Sie unterliegen des Weiteren keiner individuellen Gefährdung nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten aufgrund ihrer kurdischen Identität, ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit bzw. wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus der Türkei sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa. Den bPen droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe.

II.1.4. Unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt sich aufgrund der derzeitigen Lage im Herkunftsstaat keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bPen als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen würde. Die Herkunftsregion bzw. der Herkunftsort der bPen ist ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.römisch zwei.1.4. Unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt sich aufgrund der derzeitigen Lage im Herkunftsstaat keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bPen als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen würde. Die Herkunftsregion bzw. der Herkunftsort der bPen ist ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.

Die bPen unterliegen auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung oder Folter.

In türkischen Haftanstalten können EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Inhaftierung bestehen. Die von deutscher Seite bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr erbetenen, völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen betreffend EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung werden von der Türkei erteilt und von Deutschland als belastbar erachtet.

Im hypothetischen Fall, dass die bP 1 in der Türkei wegen eines Haftbefehles bei der Einreise festgenommen und in einem Gerichtsverfahren zu einer Freiheitstrafe verurteilt werden würde, besteht keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende reale Gefahr für Leib und/oder Leben.

II.1.5. Die bPen verließen den Herkunftsstaat legal mit ihren türkischen Reise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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