TE Bvwg Beschluss 2026/1/9 W150 2294205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2026
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Entscheidungsdatum

09.01.2026

Norm

AVG §10
AVG §32
AVG §33
BFA-VG §22a Abs1a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §11
ZustG §9
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


,

W150 2294205-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX .1990, alias XXXX 1988, Staatsangehörigkeit BUNDESREPUBLIK NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Roland Deissenberger, 1010 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl: XXXX , sowie der Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 12.05.2024, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 .1990, alias römisch 40 1988, Staatsangehörigkeit BUNDESREPUBLIK NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Roland Deissenberger, 1010 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl: römisch 40 , sowie der Anhaltung in Schubhaft vom 07.05.2024 bis zum 12.05.2024, den Beschluss gefasst:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zuletzt stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) am 21.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zl. XXXX hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.1). Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt I.2). Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zl. römisch 40 hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.1). Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben (Spruchpunkt römisch eins.2). Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Gegen die Spruchpunkte I.1 und II. der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG iVm § 7 VwGbk-ÜG erhoben.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch zwei. der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGbk-ÜG erhoben.

5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zl. U 2542/2013-15 wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte I.1 und II. behoben. 5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zl. U 2542/2013-15 wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch zwei. behoben.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 28.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 02.03.2013, Zl. XXXX behoben.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 02.03.2013, Zl. römisch 40 behoben.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.08.2013 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2019, GZ I415 1401783-4/3E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 23.07.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2019, GZ I415 1401783-4/3E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

9. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2019, GZ I415 1401783-4/3E, mit Beschluss vom 21.09.2020, Zl. E 4102/2019-13, ab.

10. Am 06.05.2024 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle angehalten und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

11. Am 07.05.2024 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des BF zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes und der Verhängung von Schubhaft statt, in deren Verlauf der BF seine rechtsfreundliche Vertretung bekanntgab.

12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet.

Dem BF wurde eine Ausfertigung des Mandatsbescheides noch am selben Tage persönlich übergeben.

13. Das BFA versuchte der rechtsfreundlichen Vertretung des BF per Fax am 08.05.2024 den erlassenen Mandatsbescheid vom 07.05.2024, Zl. XXXX , zuzustellen. 13. Das BFA versuchte der rechtsfreundlichen Vertretung des BF per Fax am 08.05.2024 den erlassenen Mandatsbescheid vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , zuzustellen.

Die Verständigung der Unzustellbarkeit ging am selben Tage beim BFA ein.

14. Am 10.05.2024 wurde durch die belangte Behörde ein erneuter Zustellversuch an den rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail vorgenommen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF bestätigte mit E-Mail vom selben Tage den Erhalt der Nachricht samt angefügter Beilagen.

15. Am 12.05.2024 wurde der BF aus gesundheitlichen Gründen aus der Schubhaft entlassen.

16. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gemäß § 22a BFA-VG Beschwerde gegen den erlassenen Mandatsbescheid sowie gegen die Festnahme und Anhaltung vom 07.05.2024 bis zum 12.05.2024. 16. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG Beschwerde gegen den erlassenen Mandatsbescheid sowie gegen die Festnahme und Anhaltung vom 07.05.2024 bis zum 12.05.2024.

17. Das BFA erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage mit Schreiben vom 27.06.2024 eine Stellungnahme zur eingebrachten Schubhaftbeschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.

1.2. Gegen den BF besteht seit 27.09.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot.

1.3. Zwischen 07.05.2024 und 12.05.2024 befand sich der BF durchgehend in Schubhaft. Er wurde am 12.05.2024 aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen.

1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF noch am selben Tage durch unmittelbare Ausfolgung nachweislich zugestellt. 1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF noch am selben Tage durch unmittelbare Ausfolgung nachweislich zugestellt.

1.5. Am 10.05.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid durch das BFA dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF per E-Mail zugestellt, welcher dessen Einlagen samt Beilagen am selben Tage bestätigte.

1.6. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024, welcher am selben Tage mittels ERV beim BVwG eingebracht wurde, brachte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Mandatsbescheid zu Verhängung der Schubhaft, die Festnahme und weitere Anhaltung von 07.05.2024 bis 12.05.2024, ein.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, in den das Asylverfahren des BF betreffenden Akt zur GZ 1401783-4 sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW).

1.1. Der Verfahrensgang ist den vorliegenden Akten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

1.2. Aus der Einsichtnahme in den das Asylverfahren betreffende Akt zur GZ 1401783-4, insbesondere in den darin enthaltenen Bescheid des BFA vom 23.07.2019, Zl. XXXX sowie die hierzu ergangene, vollinhaltlich abweisende Entscheidung des BVwG vom 27.09.2019, GZ I415 1401783-4/3E, geht hervor, dass gegen den BF eine weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot besteht. 1.2. Aus der Einsichtnahme in den das Asylverfahren betreffende Akt zur GZ 1401783-4, insbesondere in den darin enthaltenen Bescheid des BFA vom 23.07.2019, Zl. römisch 40 sowie die hierzu ergangene, vollinhaltlich abweisende Entscheidung des BVwG vom 27.09.2019, GZ I415 1401783-4/3E, geht hervor, dass gegen den BF eine weiterhin aufrechte, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot besteht.

1.3. Der im vorliegenden Akt aufliegende Auszug aus der ADVW weist aus, dass der BF sich zwischen 07.05.2024 und 12.05.2024 durchgängig in Schubhaft angehalten wurde.

1.4. Der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zl. XXXX zur Verhängung der Schubhaft über den BF liegt ebenso im gegenständlichen Akt auf wie der diesbezügliche Zustellnachweis, welchen der BF eigenhändig unterfertigte. 1.4. Der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 zur Verhängung der Schubhaft über den BF liegt ebenso im gegenständlichen Akt auf wie der diesbezügliche Zustellnachweis, welchen der BF eigenhändig unterfertigte.

Der – jeweils mit Datumsangaben versehene – Korrespondenzverlauf zwischen dem BFA und der Rechtsvertretung des BF lässt sich ebenso schlüssig dem Akteninhalt entnehmen.

Das vorliegende ERV-Zustellprotokoll weist aus, dass der über die Rechtsvertretung des BF eingebrachte Beschwerdeschriftsatz am 24.06.2024 um 22:53:50 Uhr beim BVwG einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Spruchpunkt A) I. – Zurückweisung der Beschwerde:3.1. Spruchpunkt A) römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Nachstehend werden die für den konkreten Fall maßgeblichen Normen des § 9 ZustG, §§ 11, 22a BFA-VG sowie § 10 AVG iVm § 17 VwGVG auszugsweise wiedergegeben:3.1. Nachstehend werden die für den konkreten Fall maßgeblichen Normen des Paragraph 9, ZustG, Paragraphen 11, 22 a, BFA-VG sowie Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auszugsweise wiedergegeben:

„Zustellungsbevollmächtigter

§ 9.Paragraph 9,

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

„Zustellungen

§ 11.Paragraph 11,

[…]

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

[…]“

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

[…]“

„Vertreter

§ 10.Paragraph 10,

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

[…]

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

[...]“

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Bestimmungen zu den Verfahrensfristen sind in § 7 Abs. 4 VwGVG und in den §§ 32, 33 AVG enthalten:Die für den vorliegenden Sachverhalt einschlägigen Bestimmungen zu den Verfahrensfristen sind in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und in den Paragraphen 32, 33, AVG enthalten:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7.Paragraph 7,

[…]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person einräumt, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer – auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen – Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115). 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person einräumt, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer – auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen – Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115).

Des Weiteren kann die Behörde laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG von der Vorlage der nach Abs. 1 leg cit geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der tatsächlichen Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem im § 10 Abs. 4 AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personenkreis genügt also – um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können – das Fehlen entsprechender Zweifel. Die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167). Des Weiteren kann die Behörde laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG von der Vorlage der nach Absatz eins, leg cit geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der tatsächlichen Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem im Paragraph 10, Absatz 4, AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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