Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W147 2330730-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06. Juni 2025, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06. Juni 2025, Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 4 Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, iVm § 31 Abs. 19 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2025, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 10 Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 07. Juli 2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangter Eingabe beantragte die beschwerdeführende Partei einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
2. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16. April 2025 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.
3. In weiterer Folge langte am 24. April 2025 eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Bescheid vom 06. Juni 2025 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag mit € 183,60 für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2024 vor. Der Betrag sei fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zu zahlen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei am 18. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG iVm § 28 Abs.2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF- Beitrag festgesetzt wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. 5. Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei am 18. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass kein ORF- Beitrag festgesetzt wird oder in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen. Daneben regte die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 oder von Teilen desselben wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
6. Die belangte Behörde legte das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht mit 22. Dezember 2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hatte im Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2024 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX An dieser Anschrift bestand im Jahr 2024 keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 geleistet.1.1. Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hatte im Zeitraum von Jänner 2024 bis Dezember 2024 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 An dieser Anschrift bestand im Jahr 2024 keine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 geleistet.
1.2. Am 07. Juli 2024 richtete die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags an die belangte Behörde, dem diese mit dem Bescheid vom 06. Juni 2025 für den Zeitraum Jänner 2024 bis Dezember 2024 nachkam.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemel