Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
BVergG 2018 §327Spruch
,
W131 2319986-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsantrag der anwaltlich vertretenen XXXX (= ASt) gegen die Ausscheidensentscheidung vom 08.09.2025 im Vergabeverfahren „Bauvorhaben HAK Bregenz - DEKARB Dach, Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten, 6900 Bregenz, Hinterfeldgasse 19“ der der Auftraggeberin (= AG) Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsantrag der anwaltlich vertretenen römisch 40 (= ASt) gegen die Ausscheidensentscheidung vom 08.09.2025 im Vergabeverfahren „Bauvorhaben HAK Bregenz - DEKARB Dach, Schwarzdecker- und Spenglerarbeiten, 6900 Bregenz, Hinterfeldgasse 19“ der der Auftraggeberin (= AG) Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:
A)
Die Pauschalgebührenersatzbegehren,
die Auftraggeberin zu verpflichten, der Antragstellerin die (sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mögen) entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EUR 4.862,00 (siehe Punkt 4.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des XXXX , gemäß § 19a RAO zu ersetzen,die Auftraggeberin zu verpflichten, der Antragstellerin die (sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mögen) entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EUR 4.862,00 (siehe Punkt 4.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des römisch 40 , gemäß Paragraph 19 a, RAO zu ersetzen,
wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren focht die ASt eine Ausscheidensentscheidung zu ihren Lasten mit Nachprüfungsantrag an und begehrte zur Absicherung des Nachprüfungsantrags eine einstweilige Verfügung.
Weiters wurde der gegenständliche Pauschalgebührenersatzantrag gestellt, der am Rubrum der verfahrenseinleitenden Eingabe als „Antrag auf Rückerstattung bzw Auferlegung des Gebührensatzes“ bezeichnet wurde.
Nach Abweisung des eV – Antrags wurde der Nachprüfungsantrag wurde mit seinem Nichtigerklärungsbegehren mit Erkenntnis vom 09.01.2026, W131 2319986-2/18E abgewiesen.
Eine Klaglosstellung der ASt im Nachprüfungspunkt wurde weder behauptet noch ist eine solche sonst irgendwie hervorgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2319986 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 4.862 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten Pauschalgebühren jedenfalls entrichtet worden sind.1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 4.862 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 geschuldeten Pauschalgebühren jedenfalls entrichtet worden sind.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1) Zu A)
3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren abzusprechen - § 328 BVergG 2028, BGBl I 2018/65 = BVergG.3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren abzusprechen - Paragraph 328, BVergG 2028, BGBl römisch eins 2018/65 = BVergG.
Gemäß § 13 AVG iVm § 333 BVergG ist zusätzlich festzuhalten, dass das BVwG gegenständlich in objektiver Bewertung des Inhalts der verfahrenseinleitenden Eingabe davon ausgeht, dass die ASt vorliegend einen Gebührenersatzantrag nach § 341 BVergG; und nicht zusätzlich auch noch einen Gebührenrückerstattungsantrag gegen den Bund gestellt hat, nachdem in der verfahrenseinleitenden Eingabe, verfasst durch einen Rechtsanwalt, keine zusätzlichen Ausführungen iZm einer Rückerstattung durch den Bund, deren (Rückerstattungs-) Anspruchsgrundlage zudem auch nicht erkennbar wäre, enthalten sind.Gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG ist zusätzlich festzuhalten, dass das BVwG gegenständlich in objektiver Bewertung des Inhalts der verfahrenseinleitenden Eingabe davon ausgeht, dass die ASt vorliegend einen Gebührenersatzantrag nach Paragraph 341, BVergG; und nicht zusätzlich auch noch einen Gebührenrückerstattungsantrag gegen den Bund gestellt hat, nachdem in der verfahrenseinleitenden Eingabe, verfasst durch einen Rechtsanwalt, keine zusätzlichen Ausführungen iZm einer Rückerstattung durch den Bund, deren (Rückerstattungs-) Anspruchsgrundlage zudem auch nicht erkennbar wäre, enthalten sind.
3.2. § 341 BVergG lautet nun:3.2. Paragraph 341, BVergG lautet nun:
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]
3.3. § 341 BVergG setzt damit in seinen Absätzen 1 und 2, dort Z 1, für eine Pauschalgebührenauferlegung an die Auftraggeberseite iZm den gemäß § 340 BVergG entrichteten Pauschalgebühren grundlegend voraus, dass mit dem Nachprüfungsantrag (zumindest teilweise) obsiegt wird oder aber die ASt im Nachprüfungspunkt klaglos gestellt wird.3.3. Paragraph 341, BVergG setzt damit in seinen Absätzen 1 und 2, dort Ziffer eins,, für eine Pauschalgebührenauferlegung an die Auftraggeberseite iZm den gemäß Paragraph 340, BVergG entrichteten Pauschalgebühren grundlegend voraus, dass mit dem Nachprüfungsantrag (zumindest teilweise) obsiegt wird oder aber die ASt im Nachprüfungspunkt klaglos gestellt wird.
3.4. Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht einmal teilweise obsiegt hat, maW der Nachprüfungsantrag gänzlich abgewiesen wurde, ohne dass auch nur eine (Teil-) Klaglosstellung vorgebracht wurde bzw eine (Teil-) Klaglosstellung auch sonst nicht feststellbar war, war das Pauschalgebührenersatzbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Gebühren- (ersatz-) rechtslage gemäß §§ 340f BVergG erscheint nämlich bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig, womit die Revision nicht zuzulassen war – siehe idS zB nur VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.Die gegenständliche Gebühren- (ersatz-) rechtslage gemäß Paragraphen 340 f, BVergG erscheint nämlich bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig, womit die Revision nicht zuzulassen war – siehe idS zB nur VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2319986.3.00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026