Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W124 2302685-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Moblen“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „ XXXX , Somalia“ gehabt, ein Jahr die Grundschule besucht und sei Taxifahrer gewesen. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern würden in Somalia leben, sein Vater sei verstorben. Eine weitere Schwester würde in Österreich leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr XXXX gefasst und sei im XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe, und danach habe er sich über Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Moblen“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „ römisch 40 , Somalia“ gehabt, ein Jahr die Grundschule besucht und sei Taxifahrer gewesen. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern würden in Somalia leben, sein Vater sei verstorben. Eine weitere Schwester würde in Österreich leben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr römisch 40 gefasst und sei im römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe, und danach habe er sich über Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er seine Heimat wegen der Verfolgung durch die Familie seiner Frau verlassen habe, weil er einer sozial minderwertigen Gruppe angehöre. Die Familie wolle unbedingt ihre Tochter vom BF scheiden lassen und sie hätten die Tochter des BF töten wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Probleme mit der Familie seiner Frau.
2. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung in Griechenland vor. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX für unzulässig erklärt worden sei. Der BF habe am XXXX eine Berufung gegen diese Entscheidung erhoben, die in zweiter Instanz anhängig sei. 2. Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung in Griechenland vor. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 für unzulässig erklärt worden sei. Der BF habe am römisch 40 eine Berufung gegen diese Entscheidung erhoben, die in zweiter Instanz anhängig sei.
3. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.3. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er in XXXX , Middle Shabelle, Somalia geboren und aufgewachsen sei, die Grundschule in der Dauer von einem Jahr besucht und in der Heimat als Hilfsarbeiter und Taxifahrer gearbeitet habe. Er gehöre der Volksgruppe der Mobleen an, sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Frau und seine Tochter würden in Kenia in einem Flüchtlingslager leben. In seinem Heimatort würden seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben, sein Vater sei im Jahr XXXX verstorben. Er habe seit seinem Aufenthalt in der Türkei keinen Kontakt mehr zu ihnen. Bei seiner Ausreise aus Somalia sei er von einem Clanverwandten seiner Mutter, ein weitschichtiger Verwandter von ihm, unterstützt worden. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er in römisch 40 , Middle Shabelle, Somalia geboren und aufgewachsen sei, die Grundschule in der Dauer von einem Jahr besucht und in der Heimat als Hilfsarbeiter und Taxifahrer gearbeitet habe. Er gehöre der Volksgruppe der Mobleen an, sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Frau und seine Tochter würden in Kenia in einem Flüchtlingslager leben. In seinem Heimatort würden seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben, sein Vater sei im Jahr römisch 40 verstorben. Er habe seit seinem Aufenthalt in der Türkei keinen Kontakt mehr zu ihnen. Bei seiner Ausreise aus Somalia sei er von einem Clanverwandten seiner Mutter, ein weitschichtiger Verwandter von ihm, unterstützt worden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vom Clan seiner Frau, den Darod, angegriffen worden sei. Er habe im September XXXX seine Frau kennengelernt und sie ebenfalls im September XXXX geheiratet, sie hätten die Hochzeit aber geheimgehalten. Sie hätten getrennt bei ihren Familien gelebt und der BF habe sie besucht und sei mit dem Taxi zu ihr gefahren. Später, im September XXXX , sei ihre Ehe bekannt geworden und habe ihre gesamte Familie dann im Oktober darüber Bescheid gewusst. Ein Teil ihrer Familie habe zu ihm dann im September XXXX gesagt, dass er sich von ihr fernhalten solle, er würde zu einer Minderheit gehören und könne daher nicht mit ihr zusammen sein. Da der BF der einzige Sohn der Familie sei, der arbeite, habe er zu seiner Frau gesagt, dass sie sich trennen sollten, damit er keine Probleme bekommen würde. Das sei im September XXXX gewesen. Seine Frau habe dies aber abgelehnt und sei im XXXX schwanger geworden, was dann ihre gesamte Familie erfahren habe. Sie hätten dann seine Frau geschlagen und habe man die Schwangerschaft abbrechen wollen. Der BF sei auch in der Nacht zuhause angegriffen worden, man habe ihn geschlagen. Seine Mutter und eine seiner Schwestern seien vergewaltigt worden, dies sei am XXXX gewesen. Er sei danach am XXXX nach Mogadischu geflogen, der Rest der Familie sei in ein Nachbardorf gezogen. Ein Schlepper habe dann für ihn einen Reisepass organisiert, er habe bei diesem auch gewohnt. Am XXXX sei er dann aus Somalia ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vom Clan seiner Frau, den Darod, angegriffen worden sei. Er habe im September römisch 40 seine Frau kennengelernt und sie ebenfalls im September römisch 40 geheiratet, sie hätten die Hochzeit aber geheimgehalten. Sie hätten getrennt bei ihren Familien gelebt und der BF habe sie besucht und sei mit dem Taxi zu ihr gefahren. Später, im September römisch 40 , sei ihre Ehe bekannt geworden und habe ihre gesamte Familie dann im Oktober darüber Bescheid gewusst. Ein Teil ihrer Familie habe zu ihm dann im September römisch 40 gesagt, dass er sich von ihr fernhalten solle, er würde zu einer Minderheit gehören und könne daher nicht mit ihr zusammen sein. Da der BF der einzige Sohn der Familie sei, der arbeite, habe er zu seiner Frau gesagt, dass sie sich trennen sollten, damit er keine Probleme bekommen würde. Das sei im September römisch 40 gewesen. Seine Frau habe dies aber abgelehnt und sei im römisch 40 schwanger geworden, was dann ihre gesamte Familie erfahren habe. Sie hätten dann seine Frau geschlagen und habe man die Schwangerschaft abbrechen wollen. Der BF sei auch in der Nacht zuhause angegriffen worden, man habe ihn geschlagen. Seine Mutter und eine seiner Schwestern seien vergewaltigt worden, dies sei am römisch 40 gewesen. Er sei danach am römisch 40 nach Mogadischu geflogen, der Rest der Familie sei in ein Nachbardorf gezogen. Ein Schlepper habe dann für ihn einen Reisepass organisiert, er habe bei diesem auch gewohnt. Am römisch 40 sei er dann aus Somalia ausgereist.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dem Bundesamt keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert habe und seine Angaben den Fluchtgrund betreffend nicht nachvollziehbar seien. Das Bundesamt gehe vor dem Hintergrund der Länderberichte davon aus, dass dem BF – bei tatsächlichem Vorliegen einer ihn betreffenden Bedrohungssituation – in der Heimat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Auch bei einer mutmaßlichen Bedrohung durch den Clan der Darod (oder anderer Aggressoren) hätte er sich leicht, z.B. durch einen neuen Wohnsitz, dieser mutmaßlichen Bedrohungen entziehen können. Betreffend die vorgebrachte Heirat sehe es das Bundesamt als nicht glaubwürdig an, dass der BF seine Beziehung derart lange geheim habe halten können. Weiters erscheine seine Aussage, dass er nicht gewusst habe, dass die Familie seiner Gattin ablehnend zu der Ehe stehen würde, nicht glaubwürdig. Zudem gehöre der BF keiner Minderheit an, sondern sei Mitglied des Clans der Hawiye, sodass eine Mischehe somit weit weniger problembehaftet wäre, als eine Mischehe mit einer tatsächlichen Minderheit. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck sei der Schluss zu treffen, dass der BF ein nicht verfahrensrelevantes Vorbringen erstattet und seinen Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Aufgrund seiner Aussagen im Verfahren, insbesondere, da er es einerseits unterlassen habe, in Ländern, welche näher an seiner Heimat gelegen seien, um Asyl anzusuchen, und andererseits er seinen Fluchtgrund nicht nachvollziehbar geschildert habe, gehe das Bundesamt davon aus, dass der wahre Ausreisegrund seiner Person in wirtschaftlichen Gründen zu sehen sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF dem Bundesamt keinerlei verfahrensrelevante Fluchtgründe glaubwürdig präsentiert habe und seine Angaben den Fluchtgrund betreffend nicht nachvollziehbar seien. Das Bundesamt gehe vor dem Hintergrund der Länderberichte davon aus, dass dem BF – bei tatsächlichem Vorliegen einer ihn betreffenden Bedrohungssituation – in der Heimat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Auch bei einer mutmaßlichen Bedrohung durch den Clan der Darod (oder anderer Aggressoren) hätte er sich leicht, z.B. durch einen neuen Wohnsitz, dieser mutmaßlichen Bedrohungen entziehen können. Betreffend die vorgebrachte Heirat sehe es das Bundesamt als nicht glaubwürdig an, dass der BF seine Beziehung derart lange geheim habe halten können. Weiters erscheine seine Aussage, dass er nicht gewusst habe, dass die Familie seiner Gattin ablehnend zu der Ehe stehen würde, nicht glaubwürdig. Zudem gehöre der BF keiner Minderheit an, sondern sei Mitglied des Clans der Hawiye, sodass eine Mischehe somit weit weniger problembehaftet wäre, als eine Mischehe mit einer tatsächlichen Minderheit. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck sei der Schluss zu treffen, dass der BF ein nicht verfahrensrelevantes Vorbringen erstattet und seinen Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Aufgrund seiner Aussagen im Verfahren, insbesondere, da er es einerseits unterlassen habe, in Ländern, welche näher an seiner Heimat gelegen seien, um Asyl anzusuchen, und andererseits er seinen Fluchtgrund nicht nachvollziehbar geschildert habe, gehe das Bundesamt davon aus, dass der wahre Ausreisegrund seiner Person in wirtschaftlichen Gründen zu sehen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF im erwerbsfähigen Alter und in der Heimat als Hilfsarbeiter und Taxifahrer tätig gewesen sei. Zudem spreche er die Landessprache Somalias als Muttersprache und habe einen großen Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Er gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Somalia (Mutter und Geschwister) und sei davon auszugehen, dass er zu diesen den Kontakt wieder suchen bzw. intensivieren könne. Weiters gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF noch über weitere, entfernte Verwandte und Clanmitglieder in der Heimat verfüge, sodass er im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung seiner dort wohnenden Familien- und Clanmitglieder rechnen könne. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF im erwerbsfähigen Alter und in der Heimat als Hilfsarbeiter und Taxifahrer tätig gewesen sei. Zudem spreche er die Landessprache Somalias als Muttersprache und habe einen großen Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Er gehöre auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Somalia (Mutter und Geschwister) und sei davon auszugehen, dass er zu diesen den Kontakt wieder suchen bzw. intensivieren könne. Weiters gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF noch über weitere, entfernte Verwandte und Clanmitglieder in der Heimat verfüge, sodass er im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung seiner dort wohnenden Familien- und Clanmitglieder rechnen könne. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. 5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und wenig auf das Vorbringen des BF zugeschnitten seien. Sein Clan der Moblen gehöre zu den kleineren Sub-Clans innerhalb des Hawiye-Clans und werde nicht als besonders dominant oder einflussreich angesehen. Dies könne dazu führen, dass er innerhalb des größeren Hawiye-Clans und in der somalischen Gesellschaft insgesamt politisch und sozial marginalisiert werde. Für den BF stehe aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Mogadischu auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Anhand der Länderberichte könne kein Zweifel daran aufkommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell jedoch auch in Mogadischu, katastrophal sei. Das Bundesamt übersehe zudem, dass sich die Versorgungslage in Somalia massiv verschlechtert habe. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe der BF sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse in Somalia offen gesprochen. Anders als vom Bundesamt behauptet, könne der BF keinen Clanschutz finden, da dieser Sub-Subclan von den Hawiye selbst diskriminiert werde. Auch die Besuche vor der Hochzeit hätten unregelmäßig (alle paar Monate) stattgefunden, und da diese selten und heimlich gewesen seien, habe die Familie nichts erfahren können. Das Bundesamt habe das Verfahren daher zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung- und begründung belastet. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen.
6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 6. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben vom XXXX legte die Vertretung des BF Unterlagen zu seiner Integration (Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit bei einer Stadtgemeinde, Empfehlungsschreiben, Bestätigung der Volkshilfe, Zertifikat der Caritas und Deutschkursbestätigung) vor.7. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Vertretung des BF Unterlagen zu seiner Integration (Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit bei einer Stadtgemeinde, Empfehlungsschreiben, Bestätigung der Volkshilfe, Zertifikat der Caritas und Deutschkursbestätigung) vor.
8. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 8. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
9. In der am XXXX eingebrachten Stellungnahme, zu den dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderberichte, wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Clan der Mobleen zum Unterclan der Mudulod, innerhalb der die Abgaal die größte Gruppe sind, angehört. Die Mobleen sind kein großer Clan, obwohl sie zu dem Clan der Mudulod, einem wichtigen Unterclan der Hawiye, ebenso wie die Abgaal, angehören. Die Mobleen sind ein kleiner Subclan der Hawiye Familie, welche dem Clan des Zweiges der Mudulod angehören und oft mit dem größeren Clan der Abgaal-Hawiye verbündet sind.9. In der am römisch 40 eingebrachten Stellungnahme, zu den dem BF zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderberichte, wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Clan der Mobleen zum Unterclan der Mudulod, innerhalb der die Abgaal die größte Gruppe sind, angehört. Die Mobleen sind kein großer Clan, obwohl sie zu dem Clan der Mudulod, einem wichtigen Unterclan der Hawiye, ebenso wie die Abgaal, angehören. Die Mobleen sind ein kleiner Subclan der Hawiye Familie, welche dem Clan des Zweiges der Mudulod angehören und oft mit dem größeren Clan der Abgaal-Hawiye verbündet sind.
Außer Acht würde des weiteren gelassen, dass auch Angehörige starker Clans zu Minderheiten werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben würden, in dem ein anderer Clan dominant sein würde. Generell gerate eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clan aufhalte. Außerdem würde eine innerstaatliche Alernative in Mogadischu nur in Ausnahmefälle in Betracht kommen. Zu diesen würden insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder gehören, die nicht zusätzlich schutzbedürftig seien, die einem lokalen Mehrheitsclan angehören und über einen Bildungs-, und Berufshintergrund verfügen würde, der diesen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtere oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen würden, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen könnten oder anderweitig finanzielle Mittel verfügen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Moobleen, Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Moobleen, Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist in XXXX in der Region Middle Shabelle in Somalia geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Der BF lebte dort bis XXXX , danach verließ er über Mogadischu, wo er sich zwei Wochen aufgehalten hat, seinen Herkunftsstaat. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor an seinem Heimatort, sein Vater ist im Jahr XXXX verstorben. Der BF kann den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia wiederherstellen. Ein Clanverwandter seiner Mutter, der in der Stadt XXXX lebt und dort als Automechaniker arbeitet, finanzierte die Ausreise des BF aus Somalia in der Höhe von 3.000 US-Dollar. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat ca. ein Jahr die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter und Taxifahrer. Der BF ist in römisch 40 in der Region Middle Shabelle in Somalia geboren und dort im Familienverband aufgewachsen. Der BF le