Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W258 2307110-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Julia Maria WEISS als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.12.2024, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, im Umlaufwege zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Julia Maria WEISS als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 05.12.2024, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, im Umlaufwege zu Recht erkannt:
A)
1.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und
a.) hinsichtlich des Vorwurfs,
der Beschwerdeführer habe in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem er am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben habe, wobei der Aufnahmebereich der Anlage, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art 5 Abs 1 lit c DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage XXXX umfasst habe und folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst habe, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Art 5 Abs 1 lit a und Art 6 Abs 1 DSGVO,der Beschwerdeführer habe in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem er am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben habe, wobei der Aufnahmebereich der Anlage, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage römisch 40 umfasst habe und folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst habe, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO,
das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, unddas Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, und
b.) die Geldbuße auf 150,00 Euro (in Worten: hundertfünfzig Euro) und entsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden (in Worten: neun Stunden) sowie die Verfahrenskosten auf 15,00 Euro (in Worten: fünfzehn Euro) herabgesetzt.
2.) Im Übrigen wird der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zwischen dem Text „und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen“ und „Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt“ zu lauten hat
„Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben und dabei in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen haben, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren und dadurch betroffene Personen nicht informiert haben über„Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben und dabei in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO verstoßen haben, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren und dadurch betroffene Personen nicht informiert haben über
? die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen,
? die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
? die berechtigten Interessen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden,? die berechtigten Interessen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden,
? die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
? die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
? das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung und
? das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.
Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert.
Sie haben daher im Ergebnis folgende Grundsätze der DSGVO verletzt:
Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO. Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO.
Verwaltungsübertretungen nach:
Art 83 Abs 5 lit b iVm Art 13 Abs 1 lit c, d, e und Abs 2 lit a, b und d DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF sowie Art 83 Abs 5 lit a iVm Art 5 Abs 1 lit a, 1., 2. und 3. Fall iVm Art 13 Abs 1 lit c, d, e und Abs 2 lit a, b und d DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF“Artikel 83, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF sowie Artikel 83, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, 1., 2. und 3. Fall in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF“
3.) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.3.) Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Auf Grund der Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens durch eine in der Nachbarschaft lebende Person am 28.05.2024, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse XXXX , eine Videoüberwachungsanlage datenschutzwidrig betreibe, indem sie einen Bereich außerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers erfasse, der u.a. Parkplätze und einen Kinderspielplatz umfasse und darüber hinaus bereits mit dieser Anlage aufgenommene Bilder an eine Tageszeitung verkauft habe, leitete die belangte Behörde zur AZ XXXX ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. 1. Auf Grund der Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens durch eine in der Nachbarschaft lebende Person am 28.05.2024, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse römisch 40 , eine Videoüberwachungsanlage datenschutzwidrig betreibe, indem sie einen Bereich außerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers erfasse, der u.a. Parkplätze und einen Kinderspielplatz umfasse und darüber hinaus bereits mit dieser Anlage aufgenommene Bilder an eine Tageszeitung verkauft habe, leitete die belangte Behörde zur AZ römisch 40 ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens leitete die belangte Behörde zur AZ XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und hat ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2024 die folgenden Verwaltungsübertretungen zu Last gelegt:2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens leitete die belangte Behörde zur AZ römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und hat ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2024 die folgenden Verwaltungsübertretungen zu Last gelegt:
„1. In Ihrer Rolle als Verantwortlicher haben Sie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 26.05.2024 bis dato („Tatzeit“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie von dem mit Holzlatten verkleideten Carport am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betreiben. Der Aufnahmebereich der Anlage umfasst, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße am Tatort, welche von der öffentlichen Straße XXXX zu den Wohnanlagen führt. Der Aufnahmebereich erfasst folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren), ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. „1. In Ihrer Rolle als Verantwortlicher haben Sie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 26.05.2024 bis dato („Tatzeit“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie von dem mit Holzlatten verkleideten Carport am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betreiben. Der Aufnahmebereich der Anlage umfasst, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße am Tatort, welche von der öffentlichen Straße römisch 40 zu den Wohnanlagen führt. Der Aufnahmebereich erfasst folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren), ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO.
Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage stellt sich wie folgt dar:
[Bild der Kamera]
2. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert.2. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert.
Sie stehen daher im Verdacht, gegen folgende Vorgaben der DSGVO verstoßen zu haben:
• Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO• Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO
• Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)• Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)
• Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“)• Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung“)
• Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO• Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO
Verwaltungsübertretung(en) nach:
Ad. 1.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFAd. 1.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF
Ad. 2.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a und b DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF“Ad. 2.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a und b DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF“
3. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach die die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 05.12.2024, berichtigt am 09.12.2024, aus wie folgt:
„Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
I. Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben haben. Der Aufnahmebereich der Anlage hat, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage XXXX umfasst. Der Aufnahmebereich hat folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. römisch eins. Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben haben. Der Aufnahmebereich der Anlage hat, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage römisch 40 umfasst. Der Aufnahmebereich hat folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO.
II. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert. römisch zwei. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert.
Sie haben daher im Ergebnis folgende Grundsätze der DSGVO verletzt:
• Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO; • Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO;
• Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); • Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
• Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“); • Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung“);
• Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO. • Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO.
Verwaltungsübertretungen nach:
Ad. 1.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. 1.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF
Ad. 2.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a und b DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF.“Ad. 2.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a und b DSGVO ABl. L 2016/119, Sitzung 1, idgF.“
und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldbuße in Höhe von 700,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, und Kosten in Höhe von 70,00 Euro.
4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 27.12.2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit näherer Begründung das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache nach Behebung des Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu anstatt der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. Auf das wesentlichste zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass es unstrittig sei, dass er eine Kamera montiert habe, jedoch habe sich im Aufnahmebereich dieser Kamera lediglich der eigene Garten befunden. Ein im Medium XXXX veröffentlichtes Bild sei nicht mit dieser Kamera aufgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer die Feststellung begehrte, dass das in XXXX abgedruckte Foto nicht mit seiner Kamera aufgenommen worden war. Im Hinblick auf die Strafbemessung habe die belangte Behörde jedenfalls eine zu hohe Geldstrafe verhängt. Es seien keine spezial- oder generalpräventive Gründe für eine Geldstrafe ersichtlich, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können.4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 27.12.2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit näherer Begründung das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache nach Behebung des Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu anstatt der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. Auf das wesentlichste zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass es unstrittig sei, dass er eine Kamera montiert habe, jedoch habe sich im Aufnahmebereich dieser Kamera lediglich der eigene Garten befunden. Ein im Medium römisch 40 veröffentlichtes Bild sei nicht mit dieser Kamera aufgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer die Feststellung begehrte, dass das in römisch 40 abgedruckte Foto nicht mit seiner Kamera aufgenommen worden war. Im Hinblick auf die Strafbemessung habe die belangte Behörde jedenfalls eine zu hohe Geldstrafe verhängt. Es seien keine spezial- oder generalpräventive Gründe für eine Geldstrafe ersichtlich, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können.
5. Mit Aktenvorlage vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte unter näherer Begründung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zur Kostentragung nach § 52 VwGVG zu verpflichten.5. Mit Aktenvorlage vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte unter näherer Begründung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zur Kostentragung nach Paragraph 52, VwGVG zu verpflichten.
6. Am 11.12.2025 wurde über die Angelegenheit mündliche verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt zum hg Verfahren W258 2301119-1 und in die E-Mail des Beschwerdeführervertreters an die belangte Behörde vom 13.08.2024 15:31:06 (W258 2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 48; OZ 5) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des RevInsp XXXX als Zeugen.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt zum hg Verfahren W258 2301119-1 und in die E-Mail des Beschwerdeführervertreters an die belangte Behörde vom 13.08.2024 15:31:06 (W258 2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 48; OZ 5) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des RevInsp römisch 40 als Zeugen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Allgemeines:
Der Beschwerdeführer betrieb an seiner Wohnadresse XXXX zumindest von 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 (in Folge „Tatzeitraum“) eine Videokamera vom Typ „K&F Concept Überwachungskamera Aussen Akku, 2K Kamera Nachtsicht mit Spotlight, Outdoor Camera kabellos mit Solarpanel, PTZ WLAN PIR Bewegungsmelder, Zwei-Wege-Audio, Cloud/SD, Ip66 (Schwarz)“, die an der Außenseite seines Carports befestigt war. Die Videokamera verfügt über einen Nachtsichtmodus mit Beleuchtung, einen Bewegungsmelder und ist per App horizontal um 355 Grad und vertikal um 120 Grad schwenkbar.Der Beschwerdeführer betrieb an seiner Wohnadresse römisch 40 zumindest von 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 (in Folge „Tatzeitraum“) eine Videokamera vom Typ „K&F Concept Überwachungskamera Aussen Akku, 2K Kamera Nachtsicht mit Spotlight, Outdoor Camera kabellos mit Solarpanel, PTZ WLAN PIR Bewegungsmelder, Zwei-Wege-Audio, Cloud/SD, Ip66 (Schwarz)“, die an der Außenseite seines Carports befestigt war. Die Videokamera verfügt über einen Nachtsichtmodus mit Beleuchtung, einen Bewegungsmelder und ist per App horizontal um 355 Grad und vertikal um 120 Grad schwenkbar.
Das Videobild konnte einerseits über die App in Echtzeit eingesehen werden. Andererseits verfügt die Kamera über eine bewegungsgesteuerte Aufzeichnungsfunktion. Dabei wird, sobald der Bewegungsmelder eine Person erfasst, die Kamera für einige Minuten aktiviert und der eingestellte Erfassungsbereich aufgezeichnet.
1.2. Zum Erfassungsbereich der Kamera:
Unbeschadet der Feststellungen unter Punkt 1.5., war der Erfassungsbereich der Kamera wie folgt eingestellt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)): Unbeschadet der Feststellungen unter Punkt 1.5., war der Erfassungsbereich der Kamera wie folgt eingestellt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)):
Die oberhalb vom Gartenhaus erkennbaren Bodenmarkierungen begrenzen einen Gemeinschaftsparkplatz. Links von der Markierung und links von der im Bild unten links erkennbaren Bodenmarkierung befindet sich eine öffentliche Straße.
1.3. Zu den durch die Kamera vorgenommenen Datenverarbeitungen:
Der auf der Kamera befindliche Bewegungsmelder hat den Bereich von 22:00 bis 06:00 überwacht. Wenn der Bewegungsmelder Personen im Erfassungsbereich der Kamera erkannt hat, hat die Kamera einen Alarm an die am Mobiltelefon des Beschwerdeführers installierte App gesendet, die Kamera aktiviert und den Erfassungsbereich für einige Minuten aufgezeichnet. Dabei wurden auch Personen erkennbar erfasst und aufgezeichnet.
Die Empfindlichkeit des Bewegungsmelders war dabei so eingestellt, dass die vom unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich umfasste öffentliche Straße und die Gemeinschaftsparkplätze nicht überwacht worden sind.
Außerhalb der Zeiten hat die Kamera den Bereich – unbeschadet der unter Punkt 1.5 beschriebenen Vorgänge – weder erfasst noch aufgezeichnet.
Die Kamera hat – unbeschadet der unter Punkt 1.5 beschriebenen Vorgänge – keine Personen erkennbar erfasst, die sich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers befunden haben.
1.4. Zum Zweck der Videoüberwachung:
Die Videoüberwachung ist zum Schutz der in der Gartenhütte des Beschwerdeführers und am Parkplatz vor der Hütte vorhandenen Eigentums des Beschwerdeführers erfolgt.
1.5. Zur individuellen Überwachung durch den Beschwerdeführer:
Innerhalb des Tatzeitraums im XXXX hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich einmal geändert, in das Livebild der Kamera Einsicht genommen und dabei einen Verdächtigen in einem Kriminalfall betreffend ein Kapitalverbrechen erfasst und aufgenommen, als er sich „der Polizei gestellt“ hat und von ihr festgenommen worden ist. Dabei war auch das Gesicht des Verdächtigen erkennbar.Innerhalb des Tatzeitraums im römisch 40 hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich einmal geändert, in das Livebild der Kamera Einsicht genommen und dabei einen Verdächtigen in einem Kriminalfall betreffend ein Kapitalverbrechen erfasst und aufgenommen, als er sich „der Polizei gestellt“ hat und von ihr festgenommen worden ist. Dabei war auch das Gesicht des Verdächtigen erkennbar.
Die Person wurde (ohne den Balken über seinen Augen) wie folgt erfasst:
Zweck der Erfassung war es, ein Bild von der Festnahme des Verdächtigen zu erstellen, um es Medien zu übermitteln.
Im Anschluss hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich der Kamera wieder ungefähr auf den unter Punkt 1.2 beschriebenen Erfassungsbereich zurückgestellt, wobei er dabei den vertikalen Winkel versehentlich höher gestellt hat, so dass ein größerer Teil des Gemeinschaftsparkplatz oberhalb der Gartenhütte erfasst worden ist. Der Bewegungsmelder hat aber dennoch nur dann ausgelöst – und damit die Kamera aktiviert – wenn sich Personen im zum Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Bereich vor der Gartenhütte aufgehalten haben.
1.6. Zur Information über die Videoüberwachung:
Der Beschwerdeführer hat über die Verwendung der Kamera nicht informiert.
1.7. Zur subjektiven Tatseite:
Der Beschwerdeführer hat sich vor der Inbetriebnahme der Kamera nicht über die rechtlichen Erfordernisse beim Betrieb von Videoüberwachungen informiert.
1.8. Zur Strafbemessung:
1.8.1. Zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt aus seiner Pension über ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.800,00 netto, 14-mal pro Jahr. Er hat keine Obsorgepflichten und kein wesentliches Vermögen. Seine monatlichen Lebenserhaltungskosten betragen etwa EUR 1.000,00.
1.8.2. Zum Ausmaß des von den Personen erlittenen Schadens (Art 83 Abs 2 lit a letzter Fall DSGVO)1.8.2. Zum Ausmaß des von den Personen erlittenen Schadens (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, letzter Fall DSGVO)
Die Betroffenen haben keinen materiellen Schaden erlitten.
1.8.3. Umfang der Zusammenarbeit (Art 83 Abs 2 lit f DSGVO)1.8.3. Umfang der Zusammenarbeit (Artikel 83, Absatz 2, Litera f, DSGVO)
Der Beschwerdeführer hat mit der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht insoweit zusammengearbeitet, als er Stellungnahmen abgegeben und zu den Vorwürfen ausgesagt hat.
1.8.4. Von dem Beschwerdeführer getroffene Maßnahmen zur Schadenslinderung (Art 83 Abs 2 lit c DSGVO) und zum Verhalten des Beschwerdeführers nach Bekanntwerden der Anzeige wegen angeblich überschießender Videoüberwachung: 1.8.4. Von dem Beschwerdeführer getroffene Maßnahmen zur Schadenslinderung (Artikel 83, Absatz 2, Litera c, DSGVO) und zum Verhalten des Beschwerdeführers nach Bekanntwerden der Anzeige wegen angeblich überschießender Videoüberwachung:
Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion XXXX am 28.05.2024 an seiner Wohnadresse von den Datenschutzverletzungen in Bezug auf die Videokamera erfahren. Er hat die Kamera sodann im Beisein der Exekutivbeamten demontiert.Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion römisch 40 am 28.05.2024 an seiner Wohnadresse von den Datenschutzverletzungen in Bezug auf die Videokamera erfahren. Er hat die Kamera sodann im Beisein der Exekutivbeamten demontiert.
1.8.5. Bisherige Verstöße gegen die DSGVO (Art 83 Abs 2 lit e DSGVO) oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften:1.8.5. Bisherige Verstöße gegen die DSGVO (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO) oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften:
Der Beschwerdeführer hat bislang nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
1.8.6. Art des Bekanntwerdens des Verstoßes (Art 83 Abs 2 lit h DSGVO)1.8.6. Art des Bekanntwerdens des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera h, DSGVO)
Die belangte Behörde hat auf Grund einer Anzeige Dritter vom Verstoß erfahren.
1.8.7. Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall (Art 83 Abs 2 lit k DSGVO)1.8.7. Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO)
Der Beschwerdeführer hat durch die Verarbeitungen insofern Verluste vermieden, als er durch die Kamera potentielle Übergriffe auf sein Eigentum verhindert hat.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der fehlenden Kennzeichnung der Videokamera ein reumütiges Geständnis abgelegt.
2. Die Feststellungen gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den zu den jeweiligen Feststellungen zitierten Beweismitteln und auf den folgenden Überlegungen.
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zum Standort der Videokamera gründen in mehreren Lichtbildern (Verwaltungsakt, OZ 1, S 90), den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Aktenvermerk der XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1, S 45 f). Die Feststellungen zum Standort der Videokamera gründen in mehreren Lichtbildern (Verwaltungsakt, OZ 1, S 90), den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Aktenvermerk der römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 45 f).
Das Modell und die technischen Daten der Kamera gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 5), die mit der durch die belangte Behörde durchgeführte Recherche (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1, S 9) und dem Aktenvermerk der XXXX in Einklang stehen (AV der PI XXXX GZ: XXXX , vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff).Das Modell und die technischen Daten der Kamera gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 5), die mit der durch die belangte Behörde durchgeführte Recherche (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1, S 9) und dem Aktenvermerk der römisch 40 in Einklang stehen (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 , vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff).
Die Feststellungen zur bewegungsgesteuerten Aufnahmefunktion gründet einerseits in der Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 10 f). Andererseits in der von der belangten Behörde unter der Webseite „https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R“ recherchierten Produktbeschreibung (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1 S 9), in der ausgeführt wird „Wenn ein Bewegungsereignis erkannt wird, wird ein Sicherheitsalarm ausgelöst und eine Benachrichtigung an deine App gesendet.“ sowie „überwachungskamera können (sic!) automatisch Videos auf eine Micro-SD-Karte (bis zu 128G, nicht im Lieferumfang enthalten) oder einen Cloud-Speicher (7 Tage kostenlos) aufzeichnen, wenn eine Bewegung erkannt wird.“. Das ist auch vor dem Hintergrund schlüssig, als dass die Kamera über keine externe Stromversorgung verfügt, sondern über ein (kleines) Solarpanel und integriertem Akku Tag und Nacht mit Strom versorgt werden muss (vgl wiederum die Produktbeschreibung „K&F Concept Überwachungskamera mit Solarpanel und 9600mAh-Akku benötigt nur tägliches Sonnenlicht, um ständig mit Strom versorgt zu werden. Du musst dich nie um den Austausch der AKKU kümmern. Überwachungskameras drahtlose benötigt kein Strom oder Netzwerkkabel, einfach an der Wand montieren und es funktioniert.“ und die Lichtbilder der Kamera), und zwar auch dann, wenn die Sonneneinstrahlung, wie im Winter oder bei schlechtem Wetter, mehrere Tage lang gering ist. Die Kamera muss daher auf Energieeffizienz besonderen Bedacht legen, was – wie in der Beschreibung angegeben wird – dadurch erreicht wird, dass eine Bildaufzeichnung nur dann erfolgt, wenn eine Bewegung erkannt wird. Daraus folgt auch, dass das Kameramodul ebenfalls deaktiviert ist, solange es nicht benötigt wird, dh keine Bewegung erkannt wird und kein Livebild von der Handy-App angefordert wird.Die Feststellungen zur bewegungsgesteuerten Aufnahmefunktion gründet einerseits in der Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 10 f). Andererseits in der von der belangten Behörde unter der Webseite „https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R“ recherchierten Produktbeschreibung (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1 S 9), in der ausgeführt wird „Wenn ein Bewegungsereignis erkannt wird, wird ein Sicherheitsalarm ausgelöst und eine Benachrichtigung an deine App gesendet.“ sowie „überwachungskamera können (sic!) automatisch Videos auf eine Micro-SD-Karte (bis zu 128G, nicht im Lieferumfang enthalten) oder einen Cloud-Speicher (7 Tage kostenlos) aufzeichnen, wenn eine Bewegung erkannt wird.“. Das ist auch vor dem Hintergrund schlüssig, als dass die Kamera über keine externe Stromversorgung verfügt, sondern über ein (kleines) Solarpanel und integriertem Akku Tag und Nacht mit Strom versorgt werden muss vergleiche wiederum die Produktbeschreibung „K&F Concept Überwachungskamera mit Solarpanel und 9600mAh-Akku benötigt nur tägliches Sonnenlicht, um ständig mit Strom versorgt zu werden. Du musst dich nie um den Austausch der AKKU kümmern. Überwachungskameras drahtlose benötigt kein Strom oder Netzwerkkabel, einfach an der Wand montieren und es funktioniert.“ und die Lichtbilder der Kamera), und zwar auch dann, wenn die Sonneneinstrahlung, wie im Winter oder bei schlechtem Wetter, mehrere Tage lang gering ist. Die Kamera muss daher auf Energieeffizienz besonderen Bedacht legen, was – wie in der Beschreibung angegeben wird – dadurch erreicht wird, dass eine Bildaufzeichnung nur dann erfolgt, wenn eine Bewegung erkannt wird. Daraus folgt auch, dass das Kameramodul ebenfalls deaktiviert ist, solange es nicht benötigt wird, dh keine Bewegung erkannt wird und kein Livebild von der Handy-App angefordert wird.
Die Möglichkeit der Einsicht in das Livebild der Kamera gründet ebenfalls auf der Beschreibung der Kamera („Die Kamera mit 2K 3MP-Auflösung macht jedes Detail bei Live-Ansicht und bei Videoaufnahmen sichtbar“, https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R, Punkt „2K 3MP“).
Der Beginn des Zeitraums des Betriebs der Videokamera gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers („Ich glaube etwa ein Jahr, halbes Jahr, dreiviertel Jahr bevor die Polizei gekommen ist, habe ich sie oben hängen gehabt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 6 f)), die mit dem Kaufbeleg der Kamera in Einklang zu bringen sind, wonach er die Kamera am 02.06.2023 bestellt hat (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 des BFV an die DSB (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5)).
Das Ende des Zeitraums ergibt sich aus dem Aktenvermerk der XXXX , die die Entfernung der Kamera dokumentiert hat (AV der PI XXXX GZ: XXXX vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)).Das Ende des Zeitraums ergibt sich aus dem Aktenvermerk der römisch 40 , die die Entfernung der Kamera dokumentiert hat (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)).
2.2. Zum Erfassungsbereich der Kamera und zu den durch die Kamera vorgenommenen Datenverarbeitungen („allgemeine Videoüberwachung“):
Hinsichtlich des eingestellten Erfassungsbereichs (und des Auslösebereichs des Bewegugnsmelders) vertreten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer unterschiedliche Ansichten:
Während die Datenschutzbehörde das auf XXXX veröffentlichte Lichtbild als Erfassungsbereich heranzieht, behauptet der Beschwerdeführer den unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)), der faktisch durch den Bewegungsmelder und durch vom Beschwerdeführer definierte Alarmzeiten weiter beschränkt worden ist (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 6, 8 f). Den Angaben des Beschwerdeführers ist aus den folgenden Gründen zu folgen:Während die Datenschutzbehörde das auf römisch 40 veröffentlichte Lichtbild als Erfassungsbereich heranzieht, behauptet der Beschwerdeführer den unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)), der faktisch durch den Bewegungsmelder und durch vom Beschwerdeführer definierte Alarmzeiten weiter beschränkt worden ist (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 6, 8 f). Den Angaben des Beschwerdeführers ist aus den folgenden Gründen zu folgen:
Einerseits deckt sich der mit der Kamera verfolgte Zweck, das im Schuppen befindliche Eigentum und das davor abgestellte Auto des Beschwerdeführers zu schützen, mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Erfassungsbereich, der die Gartenhütte erfasst. Die Alarmeinstellungen stellen darüber hinaus sicher, dass der Beschwerdeführer im Anlassfall vor einem potentiellen unberechtigten Zugriff gewarnt wird.
Andererseits, muss der Beschwerdeführer für einen tauglichen Betrieb der Kamera sicherstellen, dass es zu möglichst keinen Fehlalarmen kommt. Insbesondere in den Nachtstunden wären derartige Fehlalarme, die den Beschwerdeführer – andernfalls sie nicht sinnvoll wären – aufwecken würden, besonders belastend. Würde die Kamera und der Bewegungsmelder, der die Kamerafunktion erst aktiviert, so eingestellt sein, dass der öffentliche Bereich, der gemeinschaftlich genutzte Bereich oder Bereiche erfasst werden, über den Nachbarn verfügen, würde es zu Fehlalarmen kommen, sobald Passanten die öffentliche Straße nutzen, Nachbarn das Nachbarhaus betreten bzw. verlassen oder Personen in auf dem Gemeinschaftsparkplatz abgestellte PKW einsteigen oder aus ihnen aussteigen. Daraus folgt einerseits, dass die Kamera den öffentlichen Bereich nur eingeschränkt erfasst haben muss, weil andernfalls der Bewegungsmelder, auch wenn er nur einen kleineren Bereich erfasst, auslösen würden. Andererseits folgt daraus, dass der festgestellte Bereich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers gerade nicht vom Bewegungsmelder der Kamera erfasst worden ist, andernfalls es ebenfalls zu Fehlalarmen gekommen wäre.
Dass der Beschwerdeführer die Alarmzeiten auf die Nachtstunden beschränkt hat (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) , ist ebenfalls schlüssig, würde doch andernfalls – wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar ausgeführt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) – der Alarm ausgelöst werden, wenn der Beschwerdeführer (oder seine Frau) den von der Kamera erfassten Außenbereich seines Hauses betritt. Seine Aussage, wonach die Kamera beim Eintreffen der Polizisten einen Alarm ausgelöst hat, ist auch mit dem Einsatzbericht der PI XXXX vom XXXX in Einklang zu bringen, wonach der Einsatz um 21:45 begonnen hat; berücksichtigt man eine gewisse Vorlaufzeit, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich die Polizist:innen gegen 22:00 vor der Kamera aufgehalten haben (AV PI XXXX vom XXXX (OZ 1 S 53)), dh zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kamera aktiv war.Dass der Beschwerdeführer die Alarmzeiten auf die Nachtstunden beschränkt hat (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) , ist ebenfalls schlüssig, würde doch andernfalls – wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar ausgeführt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) – der Alarm ausgelöst werden, wenn der Beschwerdeführer (oder seine Frau) den von der Kamera erfassten Außenbereich seines Hauses betritt. Seine Aussage, wonach die Kamera beim Eintreffen der Polizisten einen Alarm ausgelöst hat, ist auch mit dem Einsatzbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 in Einklang zu bringen, wonach der Einsatz um 21:45 begonnen hat; berücksichtigt man eine gewisse Vorlaufzeit, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich die Polizist:innen gegen 22:00 vor der Kamera aufgehalten haben (AV PI römisch 40 vom römisch 40 (OZ 1 S 53)), dh zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kamera aktiv war.
Die Feststellung zur Modalität der Erfassung und Aufzeichnung von Personen im Erfassungsbereich gründet in der festgestellten Funktionalität der Kamera, die erst durch Auslösung des Bewegungsmelder aktiviert wird, Alarme sendet und Aufzeichnungen startet. Zur Dauer der Aufzeichnung hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass die Aufzeichnung ein paar Stunden beträgt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 9). Tatsächlich dürfte er die Gesamtaufzeichnungszeit gemeint haben. So spricht er davon, dass die Aufzeichnung sich überschreibt, was üblicherweise dann passiert, wenn die (gesamte) Speicherkapazität überschritten wird. Weiters macht eine Aufzeichnung im Stundenbereich pro Ereignis keinen Sinn, weil unberechtigte Zugriffe üblicherweise nur Minuten in Anspruch nehmen. Selbst wenn es länger dauern würde, würde jede später erfasste Bewegung, die Aufzeichnung ohnehin neu starten. Es war daher von einer Aufzeichnungsdauer im Minutenbereich auszugehen.
Die Feststellungen zu den durch die Bodenmarkierungen begrenzten Flächen gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 6).
Die Feststellung, wonach die Kamera tatsächlich auch Personen am Grundstück des Beschwerdeführers erfasst und aufgezeichnet hat, gründet darauf, dass die Kamera nicht nur das Gartenhaus sondern auch den Carport bzw Eingangsbereich des Hauses erfasst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Tatzeitraum zwischen 22:00 und 06.00 auch immer wieder seine Frau oder Gäste des Beschwerdeführers beim Verlassen des Hauses befunden haben. Die Erkennbarkeit der erfassten Personen gründet in der Qualität der Aufnahmen und dem Winkel der Kamera, wodurch die Kamera Personen beim Betreten des überwachten Bereiches von der Seite erfasst haben muss (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)).Die Feststellung, wonach die Kamera tatsächlich auch Personen am Grundstück des Beschwerdeführers erfasst und aufgezeichnet hat, gründet darauf, dass die Kamera nicht nur das Gartenhaus sondern auch den Carport bzw Eingangsbereich des Hauses erfasst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Tatzeitraum zwischen 22:00 und 06.00 auch immer wieder seine Frau oder Gäste des Beschwerdeführers beim Verlassen des Hauses befunden haben. Die Erkennbarkeit der erfassten Personen gründet in der Qualität der Aufnahmen und dem Winkel der Kamera, wodurch die Kamera Personen beim Betreten des überwachten Bereiches von der Seite erfasst haben muss (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)).
Die Feststellungen, wonach durch die Kamera keine Personen erkennbar außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers erfasst worden sind, gründet darauf, dass die Kamera nur aktiviert worden ist, wenn sich jemand im Erfassungsbereich des Bewegungsmelders der Kamera und damit am Grundstück des Beschwerdeführers befunden hat. Eine Erfassung Dritter, die sich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers befunden haben, wäre demnach nur dann möglich gewesen, wenn sie sich genau zu dem Zeitpunkt in dem kleinen von der Kamera erfassten öffentlichen Bereich bzw den Gemeinschaftsparkplätzen befunden hätten, zu dem jemand den Bewegungsmelder auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgelöst hätte. Das auch nur innerhalb der Erfassungszeiten zwischen 22:00 und 06.00, zu dem nach allgemeiner Lebenserfahrung üblicherweise nur wenige Menschen auf den Straßen unterwegs sind; dies im Besonderen, wenn es sich beim erfassten Bereich um eine bloße Zufahrtstrasse zu den Häusern handelt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 10). Das mag zwar nicht unmöglich sein, ist aber derart unwahrscheinlich, dass davon nicht ausgegangen werden konnte.
2.3. Zum Zweck der Videoüberwachung:
Der Zweck der Videoüberwachung gründet in den Angaben des Beschwerdeführers (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 6). Es ist nachvollziehbar, dass man sein Eigentum schützen möchte, nachdem es bereits zu Übergriffen in der Nachbarschaft gekommen ist und in der