TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W233 2307324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W233 2307325-2/10E

W233 2307326-1/12E

W233 2307324-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. römisch eins.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. 1197720403-241739073, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. 1197720403-241739073, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.12.2024, Zl. 1226541201-241067199, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Mongolei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.12.2024, Zl. 1226541201-241067199, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. römisch drei.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308-241806358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308-241806358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Erstbeschwerdeführer

1.1.1 persönliche Verhältnisse:

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

Die Mongolei ist gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat. Die Mongolei ist gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat.

Der Erstbeschwerdeführer fühlt sich der Volksgruppe der Mongolen zugehörig und hat kein Religionsbekenntnis.

Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine profunde Schulbildung erhalten.

Der Erstbeschwerdeführer spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über gute Englisch- und Deutschkenntnisse.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und entstammt aus dieser Verbindung der gemeinsame Sohn (der Drittbeschwerdeführer).

Der Erstbeschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines dort aufhältigen Vaters und seines dort aufhältigen Bruders. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen in der Mongolei aufhältigen Familienmitgliedern in Kontakt.

Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit Juli 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der Erstbeschwerdeführer von 01.09.2018 bis 01.09.2019 und von 02.09.2019 bis 02.09.2020 über einen Aufenthaltstitel als Student und in der Folge von 03.09.2020 bis 03.09.2021 über einen Aufenthaltstitel als Schüler. Sein letzter Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck Schüler wurde mit Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde am 15.12.2022 abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt mit Ausnahme seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner hier aufhältigen Schwester samt deren Familienmitgliedern.

Der Erstbeschwerdeführer erhält von seiner Schwester und deren Familie finanzielle Unterstützung.

Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Schwester und deren Familie besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis, im Sinne einer Angewiesenheit auf Unterstützung.

Der Erstbeschwerdeführer geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte und über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) als Hilfskoch.

Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründen seines Antrags auf internationalen Schutz:

Am 12.11.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In seinem Antrag auf internationalen Schutz stützt sich der Erstbeschwerdeführer darauf, dass er den Militärdienst in der Mongolei nicht leisten möchte und auch darauf, dass in der Mongolei die Luftverschmutzung sehr hoch und die Qualität der Lebensmittel nicht sicher sei.

In der Mongolei besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren eine 12-monatige Wehrpflicht, welche unter besonderen Umständen um 3 Monate verlängert werden kann.

Die Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes kann gegen eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung oder gegen die Leistung eines 24-monatigen Zivildienstes eingetauscht werden.

Demzufolge hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines zum Entscheidungszeitpunkts erreichten Alters von 26 Jahren entweder den Militärdienst für die Dauer von 12 Monaten oder einen 24-monatigen Zivildienst zu leisten oder sich gegen eine Zahlung von der Wehrpflicht freizukaufen.

Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes weder aus religiösen noch aus politischen Gründen ab.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem in der Mongolei verpflichtenden Wehrdienst, der Luftverschmutzung und der Lebensmittelqualität sind nicht geeignet eine ihm im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohende Verfolgung aufzuzeigen.

1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin

1.2.1 persönliche Verhältnisse:

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

Die Mongolei ist gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat.Die Mongolei ist gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat.

Die Zweitbeschwerdeführerin fühlt sich der Volksgruppe der Kasachen zugehörig und hat kein Religionsbekenntnis.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat eine profunde Schulbildung erhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über gute Russisch-, Englisch- und Deutschkenntnisse.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und entstammt aus dieser Verbindung der gemeinsame Sohn (der Drittbeschwerdeführer).

Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort aufhältigen Eltern und ihres dort aufhältigen Bruders. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrem in der Mongolei aufhältigen Bruder in Kontakt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit Mai 2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die Zweitbeschwerdeführerin von 26.04.2019 bis 25.04.2020 über einen Aufenthaltstitel „Au Pair“ und in der Folge von 26.04.2020 bis 26.04.2021, von 27.04.2021 bis 02.04.2022 und von 05.12.2022 bis 05.12.2023 über einen Aufenthaltstitel als Schüler. Ihr letzter Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck Schüler wurde mit Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde am 27.08.2024 abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihres Ehemanns und des gemeinsamen Kindes über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form ihrer hier aufhältigen Schwägerin samt deren Familienmitgliedern.

Die Zweitbeschwerdeführerin erhält von ihrer Schwägerin und deren Familie finanzielle Unterstützung.

Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Schwägerin und deren Familie besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis, im Sinne einer Angewiesenheit auf Unterstützung.

Die Zweitbeschwerdeführerin geht zum Entscheidungszeitpunkt einer ehrenamtlichen Tätigkeit einmal im Monat bei der Caritas nach.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über soziale Kontakte und über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) in der Gastronomie.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über profunde Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.2. Zu den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Gründen ihres Antrags auf internationalen Schutz:

Am 11.07.2024 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrem Antrag auf internationalen Schutz stützt sich die Zweitbeschwerdeführerin darauf, dass sie von ihren Familienmitgliedern und Verwandten in der Mongolei aufgrund ihrer Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer, einer der Volksgruppe der Mongolen zugehörigen Person ohne Religionsbekenntnis, mit dem Tode bedroht werde.

Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Eheschließung mit ihrem Ehemann von Seiten ihrer Familie oder ihrer Verwandten mit dem Tod bedroht werde, ist nicht geeignet eine aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohende Verfolgung aufzuzeigen.

Auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Kasachen in der Mongolei seit ihrem Aufenthalt in Österreich sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt, vermag keine ihr im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufzuzeigen.

In der Mongolei herrscht Gewissens- und Religionsfreiheit und ist der mongolische Staat gegenüber seinen Bürgern sowohl schutzwillens als auch schutzfähig.

1.3. Zur Person des Drittbeschwerdeführers

1.3.1. persönliche Verhältnisse

Der Drittbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

Die Mongolei ist gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat.Die Mongolei ist gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat.

Der Drittbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seit seiner Geburt ausschließlich in Österreich auf.

Der Drittbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet seit 01.10.2025 einen Kindergarten.

Der Drittbeschwerdeführer verfügt somit im Bundesgebiet über soziale Kontakte auch außerhalb ihrer Kernfamilie.

1.3.2. Zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers

Am 24.11.2024 wurde für den Drittbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz macht der Drittbeschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgründe geltend, sondern stützt sich der Drittbeschwerdeführer auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, welche keine Konnexität zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen aufweisen.

Für den Drittbeschwerdeführer konnten auch von Amts wegen keine eigene Fluchtgründe ermittelt werden.

1.4. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat

Für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat steht fest, dass sie dort weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die von den beiden erwachsenen Beschwerdeführer vorgebrachten Umweltbedingungen (Luftverschmutzung) und Lebensmittelsicherheit in ihrem Herkunftsstaat vermögen keine Umstände aufzuzeigen, wonach den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse entzogen werden würden oder sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würden.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

1.6.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.2024:

1.       Politische Lage

Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023).

Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).

Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).

Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).

Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).

2.       Sicherheitslage

Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).

Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).

Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).

3.       Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).

Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).

Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).

4.       Sicherheitsbehörden

Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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