TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W217 2328012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
ZustG §26
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch


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W217 2328012-1/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. und die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 21.10.2025, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. und die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 21.10.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 21.10.2025 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 13.02.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

2.       Mit Bescheid vom 22.07.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.

3.       Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht gegen den erlassenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

5.       Die Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 05.10.2025 einen Vorlageantrag ein.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.10.2025 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

7.       Gegen den Bescheid vom 21.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihr erst am 23.09.2025 zugestellt worden. Sie habe sie an diesem Tag im Hausbriefkasten erhalten. Der Vorlageantrag sei jedenfalls fristgerecht gewesen.

8.       Der Beschwerdeakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langte am 18.11.2025 beim erkennenden Gericht ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde erließ am 12.09.2025 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde am 15.09.2025 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 23.09.2025 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 05.10.2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Datierung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Schriftstück selbst und der Arbeitsschritt-Liste der belangten Behörde. Demnach wurde die Beschwerdevorentscheidung am 15.09.2025 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst am 23.09.2025 zugestellt worden sei. Aus dem E-Mail vom 05.10.2025 ergibt sich, dass der Vorlageantrag von der Beschwerdeführerin am 05.10.2025 versendet wurde und am selben Tag eingelangt ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.

3.2.    Zu Spruchteil A)

Fallgegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.10.2025 den eingebrachten Vorlageeintrag als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde kursorisch damit begründet, dass „zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und dem Zeitpunkt der Einbringung Ihres Vorlageantrages […..] mehr als zwei Wochen vergangen“ seien.

Offenbar hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 26 Abs 2 ZustellG (Zustellgesetz) zur Anwendung gebracht. Dieser lautet: Offenbar hat die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG (Zustellgesetz) zur Anwendung gebracht. Dieser lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis

(1)      Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2)      Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten somit grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Laut Aktenlage hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025 am 15.09.2025 abgefertigt. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten somit grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Laut Aktenlage hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025 am 15.09.2025 abgefertigt. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).

§ 33 AVG lautet: Paragraph 33, AVG lautet:

(1)      Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2)      Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3)      In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.       die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2.       die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Unter der Beachtung der obigen gesetzlichen Bestimmungen würde sich als letzter Tag der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages der 02.10.2025 ergeben. Am 05.10.2025 wurde von der Beschwerdeführerin der Vorlagentrag nachweislich per E-Mail eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch schon im Vorlageantrag vorgebracht, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 23.09.2025 zugestellt worden sei, wonach sich als letzter Tag für die Einbringung des Vorlageantrages der 07.10.2025 ergibt. Dieses Vorbringen ist per se nicht als unglaubwürdig oder nicht nachvollziehbar zu bewerten.

Vielmehr hat gemäß dem zweiten Satz des § 26 Abs 2 ZustellG die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen oder Ausführungen. Vielmehr hat gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen oder Ausführungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.1999, GZ: 99/16/0113, ausgesprochen, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung von schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zu erfolgen hat, und im Weiteren dargelegt, dass die Behörde die Beweislast trifft, wenn sie ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zustellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit einem beliebigen Tag als "feststehend" betrachten.

Es obliegt daher der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.

Im Beschwerdefall hat es die Behörde verabsäumt, aktenmäßig die Grundlage für eine tragfähige Beurteilung der Frage zu schaffen, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin nicht am 23.09.2025, sondern zu einem anderen Datum zugestellt worden ist.

Geht man nun von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 23.09.2025 aus, so erweist sich der mit 05.10.2025 eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Da der Vorlageantrag nunmehr als rechtzeitig anzusehen ist, wird das Beschwerdeverfahren (Vorlageantrag) in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

3.3.    Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Schlagworte

Beweislast Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Vorlageantrag Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2328012.1.00

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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