TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W208 2291076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §76 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 76 heute
  2. BDG 1979 § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 76 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  7. BDG 1979 § 76 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. BDG 1979 § 76 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2013
  10. BDG 1979 § 76 gültig von 29.12.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  13. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. BDG 1979 § 76 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  15. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  17. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  19. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  20. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W208 2291076-1/36E

W208 2304920-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin HRin Mag. Manuela HAFNER und den fachkundige Laienrichter MR Mag. Christoph PROKSCH über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres und von Revierinspektor XXXX , vertreten durch WINTERSBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2024, GZ 2024-0.230.047, mit dem die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE iHv € 7.500,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin HRin Mag. Manuela HAFNER und den fachkundige Laienrichter MR Mag. Christoph PROKSCH über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres und von Revierinspektor römisch 40 , vertreten durch WINTERSBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2024, GZ 2024-0.230.047, mit dem die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE iHv € 7.500,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu zu lauten hat:

„RevInsp XXXX ist schuldig, „RevInsp römisch 40 ist schuldig,

1)       er war am

•        24.02.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr

•        23.04.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr

•        29.05.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr

•        22.06.2020 von 08:00 bis 12:00 Uhr

•        30.03.2021 von 07.00 bis 17:00 Uhr und am

•        21.04.2021 von 15:00 bis 18:00 Uhr

ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, weil er Pflegeurlaub in Anspruch genommen hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 Z 1 BDG 1979 in der zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2022 gültigen Fassung vorgelegen sind;ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, weil er Pflegeurlaub in Anspruch genommen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2022 gültigen Fassung vorgelegen sind;

2)       er ist einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA XXXX einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen.2) er ist einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA römisch 40 einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen.

Er hat zu Punkt 1) vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht nach § 48 Abs 1 BDG 1979, seine vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, und zu Punkt 2) vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979, Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen und gem § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Er hat zu Punkt 1) vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979, seine vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, und zu Punkt 2) vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen und gem Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Es wird daher über ihn gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- verhängt.“Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,-- verhängt.“

II. Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß § 117 Abs 2 BDG einen Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10% der Geldstrafe, also € 350,--, zu leisten.römisch zwei. Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG einen Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv 10% der Geldstrafe, also € 350,--, zu leisten.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte (B) stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und war der Landesverkehrsabteilung XXXX (LVA) zur Dienstleistung zugeordnet. Seit 01.08.2024 befindet er sich im vorzeitigen Ruhestand. 1. Der Beschuldigte (B) stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und war der Landesverkehrsabteilung römisch 40 (LVA) zur Dienstleistung zugeordnet. Seit 01.08.2024 befindet er sich im vorzeitigen Ruhestand.

2. Am 27.02.2023 leitete die Dienstbehörde (der Landespolizeidirektor von XXXX ) eine Disziplinaranzeige des Leiters der LVA vom 06.02.2023, gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 16.01.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei. 2. Am 27.02.2023 leitete die Dienstbehörde (der Landespolizeidirektor von römisch 40 ) eine Disziplinaranzeige des Leiters der LVA vom 06.02.2023, gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 16.01.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei.

3. Am 24.03.2023 leitete die Dienstbehörde eine 2. Disziplinaranzeige der LVA vom 14.03.2024, gegen den B an die BDB weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 07.02.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei.

4. Am 14.06.2023 fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) in dem B das Folgende vorgeworfen wird:

„1) er habe am

?        24.02.2020 von 07 bis 19 Uhr

?        23.04.2020 von 07 bis 19 Uhr

?        29.05.2020 von 07 bis 19 Uhr

?        22.06.2020 von 08 bis 12 Uhr

?        30.03.2021 von 07 bis 17 Uhr und

?        21.04.2021 von 15 bis 18 Uhr

Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 Ivm 76 BDG sowie 43 Abs 2 BDG verletzt; Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, Ivm 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG verletzt;

2) er sei einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt.“2) er sei einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt.“

Die gegen den EB eingebrachte Beschwerde vom 12.07.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.09.2023, W116 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die gegen den EB eingebrachte Beschwerde vom 12.07.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.09.2023, W116 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

5. Am 25.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB in Abwesenheit des B, (der kurzfristig erkrankt war, wie sein Rechtsvertreter angab) statt. Die in der Verhandlung aufgetretenen Fragen, die vom anwesenden Rechtsvertreter nicht beantwortet werden konnten, wurden in der VHS protokolliert und dem B aufgetragen, diese schriftlich zu beantworten. Was dieser mit Stellungnahme vom 23.02.2024 auch tat.

6. Am 25.03.2024 erging das Disziplinarerkenntnis (dem Rechtsvertreter des B und dem Disziplinaranwalt am 26.03.2024 zugestellt) mit dem der B wie folgt schuldig gesprochen wurde:

„[Der B] ist schuldig er hat

1) am

•        24.02.2020 von 07 bis 19 Uhr

•        23.04.2020 von 07 bis 19 Uhr

•        29.05.2020 von 07 bis 19 Uhr

•        22.06.2020 von 08 bis 12 Uhr

•        30.03.2021 von 07 bis 17 Uhr und

•        21.04.2021 von 15 bis 18 Uhr

Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und hat dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 iVm 76 BDG sowie 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt; Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt;

2) er ist der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG schuldhaft verletzt.“2) er ist der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG schuldhaft verletzt.“

Gegen den [B] wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.500,-- verhängt. Gegen den [B] wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.500,-- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gem § 117 Abs Z 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. […]“Dem Beschuldigten werden gem Paragraph 117, Abs Ziffer 2, BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. […]“

7. Der Disziplinaranwalt (DA) brachte mit Schriftsatz vom 07.04.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Er beantragte mit näherer Begründung die ENTLASSUNG.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2023 brachte der B gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe.

8. Mit Schreiben vom 25.04.2024 (eingelangt beim BVwG am 29.04.2024) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Offenbar auf Grund eines Versehens wurde im Vorlageschreiben nur auf die Beschwerde des B verwiesen. Die Beschwerde des B wurde beim BVwG daher mit der GZ W116 2291076-1 registriert und der Gerichtsabteilung (GA) W116 zur Entscheidung zugewiesen.

9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde das Verfahren der GA W116 – wegen nicht absehbarer Dauer einer längeren Abwesenheit – abgenommen und am 18.12.2024 der GA W208 neu zugewiesen. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sich heraus, dass mit dem Akt auch die Beschwerde des DA vorgelegt wurde. Diese Beschwerde wurde beim BVwG mit der GZ W208 2304920-1 registriert.

10. Mit Ladungen vom 22.01.2025 wurde eine Verhandlung für den 06.03.2025 beim BVwG anberaumt und Obst XXXX (der stvKdt der LVA, der die Disziplinaranzeigen verfasst hatte, im Folgenden: R) sowie XXXX (die ehemalige Lebensgefährtin des B, im Folgenden: E) geladen. 10. Mit Ladungen vom 22.01.2025 wurde eine Verhandlung für den 06.03.2025 beim BVwG anberaumt und Obst römisch 40 (der stvKdt der LVA, der die Disziplinaranzeigen verfasst hatte, im Folgenden: R) sowie römisch 40 (die ehemalige Lebensgefährtin des B, im Folgenden: E) geladen.

Die Zeugin die bereits vor der BDB erfolglos geladen wurde und aus gesundheitlichen Gründen nicht erschien, brachte am 13.02.2025 eine mit 03.02.2025 datierte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX ein, nach der sie bis voraussichtlich Ende Mai aus psychischen Gründen (F43.1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F62.0 Anhaltende Persönlichkeitsänderung und F44.2 Dissoziativer Stupor) nicht vernehmungsfähig sei (OZ 6 [Anmerkung: Alle folgenden OZ-Angaben beziehen sich auf den Beschwerdeakt des B, nunmehr 2291076-1 und finden sich parallel, aber mit anderer OZ auch im Akt 2304920-1]).Die Zeugin die bereits vor der BDB erfolglos geladen wurde und aus gesundheitlichen Gründen nicht erschien, brachte am 13.02.2025 eine mit 03.02.2025 datierte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 ein, nach der sie bis voraussichtlich Ende Mai aus psychischen Gründen (F43.1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F62.0 Anhaltende Persönlichkeitsänderung und F44.2 Dissoziativer Stupor) nicht vernehmungsfähig sei (OZ 6 [Anmerkung: Alle folgenden OZ-Angaben beziehen sich auf den Beschwerdeakt des B, nunmehr 2291076-1 und finden sich parallel, aber mit anderer OZ auch im Akt 2304920-1]).

Am 03.03.2025 brachte der B eine fachärztliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin OA Dr. XXXX vom 24.02.2025 ein, wonach auch er aus psychiatrischer Sicht dzt nicht vernehmungsfähig sei und beantragte die Vertagung der Verhandlung (OZ 7). Am 03.03.2025 brachte der B eine fachärztliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin OA Dr. römisch 40 vom 24.02.2025 ein, wonach auch er aus psychiatrischer Sicht dzt nicht vernehmungsfähig sei und beantragte die Vertagung der Verhandlung (OZ 7).

11. Die Verhandlung wurde abberaumt und avisiert, dass diese für den 15.09.2025 geplant sei.

Daraufhin teilte der B am 25.06.2025 mit, dass die beantragte und unverzichtbare Zeugin E im September einen sehr engmaschigen Therapieplan habe und auch der B noch am 11.09.2025 einen Termin bei seinem Psychiater habe. Es werde angeregt die Verhandlung auf Oktober 2025 zu verlegen (OZ 12).

Am 26.08.2025 wurde vom B eine Stellungnahme des klinischen Psychologen Mag. XXXX vom 18.07.2025 vorgelegt. Dieser teilte mit, dass sich der B bei ihm, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) in Behandlung befinde. Im Rahmen der Erkrankung könne es zu Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen und stressbedingter Vergesslichkeit bis hin zu einem Blackout kommen. Es sei daher erforderlich dem B die Verwendung eines „Stichwortzettels“ bei der Verhandlung zu gestatten (OZ 14).Am 26.08.2025 wurde vom B eine Stellungnahme des klinischen Psychologen Mag. römisch 40 vom 18.07.2025 vorgelegt. Dieser teilte mit, dass sich der B bei ihm, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) in Behandlung befinde. Im Rahmen der Erkrankung könne es zu Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen und stressbedingter Vergesslichkeit bis hin zu einem Blackout kommen. Es sei daher erforderlich dem B die Verwendung eines „Stichwortzettels“ bei der Verhandlung zu gestatten (OZ 14).

12. Das BVwG beraumte in der Folge mit Ladungen vom 26.08.2025 einen Verhandlungstermin am 13.10.2025 an.

13. Am 08.10.2025 beantragte der B (!) die Einvernahme der Zeugin E per Video, da ihr eine Aussage vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Als Beweis dafür wurde eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sich die E in Behandlung bei ihr befinde und ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Aussage in WIEN nicht zumutbar sei, eine Aussage in einer Videokonferenz erscheine aus psychiatrischer Sicht möglich (OZ 17). 13. Am 08.10.2025 beantragte der B (!) die Einvernahme der Zeugin E per Video, da ihr eine Aussage vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Als Beweis dafür wurde eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sich die E in Behandlung bei ihr befinde und ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Aussage in WIEN nicht zumutbar sei, eine Aussage in einer Videokonferenz erscheine aus psychiatrischer Sicht möglich (OZ 17).

Der B wurde vom BVwG in der Folge aufgefordert die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der E bekannt zu geben, damit eine Videokonferenz über Zoom stattfinden könne. Dieser Aufforderung kam der B mit Mitteilung vom 08.10.2025 nach (OZ 19).

14. Am 13.10.2025 morgens – dem Tag der Verhandlung – teilte der Rechtsvertreter (RV) des B telefonisch mit, dass sich der B wegen massiv hohen Blutdruckes auf dem Weg ins Spital befinde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass der B eine ärztliche Bestätigung vorzulegen habe, aus der für das Gericht nachprüfbar und eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Da der B rechtlich vertreten und zwei Zeugen geladen worden seien, werde die Verhandlung wie geplant stattfinden.14. Am 13.10.2025 morgens – dem Tag der Verhandlung – teilte der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des B telefonisch mit, dass sich der B wegen massiv hohen Blutdruckes auf dem Weg ins Spital befinde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass der B eine ärztliche Bestätigung vorzulegen habe, aus der für das Gericht nachprüfbar und eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Da der B rechtlich vertreten und zwei Zeugen geladen worden seien, werde die Verhandlung wie geplant stattfinden.

15. Aus der noch in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Landeskrankenhauses geht hervor, dass sich der B mit einem Blutdruck von 180/115 mit der Rettung hat einliefern lassen und dieser Blutdruck durch Therapiemaßnahmen rasch wieder auf 130/70 gesenkt werden konnte. Es wurde aktuell kein Hinweis auf eine akut stationär behandlungsbedürftige internistische Erkrankung, insbesondere auch kein Anhalt für akute myokardiale Ischämie festgestellt. Dem B wurde im Wesentlichen empfohlen dreimal am Tag seinen Blutdruck zu messen und darüber Buch zu führen und bei einem Facharzt für Innere Medizin eine Echokardiografie, evtl Ergometrie sowie Risikoratifizierung zu machen.

16. In der Verhandlung am 13.10.2025, sagte der ehemalige Vorgesetzte des B Obst R aus. Um 14:25 Uhr, übermittelte der B seinem RV eine E-Mail, mit dem folgenden Text: 16. In der Verhandlung am 13.10.2025, sagte der ehemalige Vorgesetzte des B Obst R aus. Um 14:25 Uhr, übermittelte der B seinem Regierungsvorlage eine E-Mail, mit dem folgenden Text:

„Hallo Martin, eine wichtige Nachricht für den Richter:

Ich melde mich sozusagen im Namen von Frau [E]. Diese hätte heute beim BVwG um 15 Uhr eine Videoeinvernahme. Frau [E] ist nicht einvernahmefähig, da sie einen dissoziativen Stupor hat und somit sozusagen gelähmt ist und nicht sprechen kann. Ich habe bereits mit ihrer Psychiaterin Kontakt aufgenommen und aktuell kann man nur warten bis sich der Zustand verbessert. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass Frau [E] in 45 Minuten fit ist. Ich wollte Ihnen das mitteilen, damit die Beteiligten im Verhandlungssaal nicht umsonst auf Frau [E] warten. Es tut mir und mit Sicherheit auch Frau [E] sehr leid für das heutige Chaos!“

Die geplante Videoeinvernahme konnte daher nicht stattfinden und wurde ein neuer Verhandlungstermin für den 10.12.2025 festgelegt.

Von der Zeugin E wurde am 16.10.2025 eine Bestätigung von Dr. XXXX per E-Mail vorgelegt, wonach sie am Vortag an einem dreistündigen dissoziativen Stupor gelitten habe.Von der Zeugin E wurde am 16.10.2025 eine Bestätigung von Dr. römisch 40 per E-Mail vorgelegt, wonach sie am Vortag an einem dreistündigen dissoziativen Stupor gelitten habe.

Zu dem neuen Verhandlungstermin wurde die Zeugin E mittels Ladungsbeschluss vom 20.10.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe geladen. In der Verhandlung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Zeugin in der Vergangenheit immer wieder gemeinsam mit dem B, dessen RV in RIED im Innkreis aufgesucht hat, obwohl sie seit 30.04.2019 in XXXX und seit 30.04.2025 in XXXX (südlich von GRAZ) ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sodass davon auszugehen war, dass ihr auch eine Fahrt von ihrem Wohnsitz nach WIEN in Begleitung des B oder des RV zumutbar ist. Zu dem neuen Verhandlungstermin wurde die Zeugin E mittels Ladungsbeschluss vom 20.10.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe geladen. In der Verhandlung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Zeugin in der Vergangenheit immer wieder gemeinsam mit dem B, dessen Regierungsvorlage in RIED im Innkreis aufgesucht hat, obwohl sie seit 30.04.2019 in römisch 40 und seit 30.04.2025 in römisch 40 (südlich von GRAZ) ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sodass davon auszugehen war, dass ihr auch eine Fahrt von ihrem Wohnsitz nach WIEN in Begleitung des B oder des Regierungsvorlage zumutbar ist.

17. Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragte der B die Einvernahme zweier im Ruhestand befindlicher ehemaliger Kollegen: CI XXXX (L) und CI XXXX (D) zum Beweis dafür, dass er entgegen der Aussage des R seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe (OZ 21).17. Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragte der B die Einvernahme zweier im Ruhestand befindlicher ehemaliger Kollegen: CI römisch 40 (L) und CI römisch 40 (D) zum Beweis dafür, dass er entgegen der Aussage des R seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe (OZ 21).

Das BVwG ermittelte in der Folge bei der LPD, dass lediglich L, als Fachbereichsleiter des Fachbereiches (FB) XXXX ., in einem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zum B stand. D hingegen nicht. Er war Fachbereichsleiter des FB XXXX (OZ 26). Demzufolge wurde lediglich der L als Zeuge geladen.Das BVwG ermittelte in der Folge bei der LPD, dass lediglich L, als Fachbereichsleiter des Fachbereiches (FB) römisch 40 ., in einem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zum B stand. D hingegen nicht. Er war Fachbereichsleiter des FB römisch 40 (OZ 26). Demzufolge wurde lediglich der L als Zeuge geladen.

18. Mit einem weiteren Schreiben des B (!) vom 04.12.2025 wurde mitgeteilt, dass E aufgrund ihrer psychischen Probleme – trotz des Ladungsbeschlusses – neuerlich nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne, eine Videoeinvernahme aber möglich sei. Vorgelegt wurden neuerlich ein Patientenbrief, Stellungnahmen und Bestätigungen von Dr. XXXX vom 01.08.2019, Mag. XXXX vom 18.02.2021, Dr. XXXX vom 09.05.2023 und aktuell einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX vom 10.10.2025. Aus letzterem geht hervor, dass die E nach wie vor an einer komplexen Traumafolgestörung (F43.8) und Dissoziativem Stupor (F44.2) leidet. 18. Mit einem weiteren Schreiben des B (!) vom 04.12.2025 wurde mitgeteilt, dass E aufgrund ihrer psychischen Probleme – trotz des Ladungsbeschlusses – neuerlich nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne, eine Videoeinvernahme aber möglich sei. Vorgelegt wurden neuerlich ein Patientenbrief, Stellungnahmen und Bestätigungen von Dr. römisch 40 vom 01.08.2019, Mag. römisch 40 vom 18.02.2021, Dr. römisch 40 vom 09.05.2023 und aktuell einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 vom 10.10.2025. Aus letzterem geht hervor, dass die E nach wie vor an einer komplexen Traumafolgestörung (F43.8) und Dissoziativem Stupor (F44.2) leidet.

Beigelegt war auch ein vierseitiges Schreiben der E, wo sie ausführlich begründet, warum sie nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne. Zur Beschwerdesache selbst führt sie nur zwei Sätze (Seite 3 vorletzter Absatz) an: „Der [B] hat sich pflegfrei genommen, um mich zu pflegen, dies hat er auch in seiner Freizeit immer wieder mal gemacht. Die Symptomatik ist leider oftmals so stark, dass Pflege dann unumgänglich ist. Ich muss bspw. immer zu Terminen gebracht werden, es kommt vor, dass ich mich bei Albträumen verletze und dann am nächsten Tag körperlich noch mehr eingeschränkt bin etc..“ (OZ 30)

19. Bei der Verhandlung am 10.12.2025, erschien der B mit seinem RV, die Zeugin E wurde per Video einvernommen, ebenso der Zeuge L.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des B

Der am XXXX 1988 geborene B stand seit XXXX 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seite August 2016 war er bei der LPD XXXX und dort der LVA XXXX – Fachbereich (FB) XXXX zur Dienstverrichtung zugeordnet. Der am römisch 40 1988 geborene B stand seit römisch 40 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seite August 2016 war er bei der LPD römisch 40 und dort der LVA römisch 40 – Fachbereich (FB) römisch 40 zur Dienstverrichtung zugeordnet.

Vorgesetzte des B, waren Obst XXXX , BA, (S), dessen Stellvertreter, Oberst R und darunter der Fachbereichsleiter Chefinspektor L (dieser von 01.04.2019 bis zum Dauerkrankenstand des B ab 27.07.2022). S befindet sich, so wie auch R und L, mittlerweile im Ruhestand. Vorgesetzte des B, waren Obst römisch 40 , BA, (S), dessen Stellvertreter, Oberst R und darunter der Fachbereichsleiter Chefinspektor L (dieser von 01.04.2019 bis zum Dauerkrankenstand des B ab 27.07.2022). S befindet sich, so wie auch R und L, mittlerweile im Ruhestand.

Es gab in der LVA ab Mai 2017, diverse Vorfälle, ua Beschwerden von von B beamtshandelten Personen (VHS 15) und stand er unter besonderer Dienstaufsicht durch den damaligen Leiter der LVA, S. Auch weil er gehäuft Pflegeurlaubstage und Krankenstände hatte (AS 1-4), Vorgesetzte gegeneinander ausspielte, diese nicht akzeptierte, deren Ansicht nach, getan hat was er wollte und trotz Gesprächen keine Änderung seiner Verhaltensweise an den Tag gelegt hat (VHS 12). Eine Zeit lang war er deswegen auch einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt (2. VHS 19). Es gab in der LVA ab Mai 2017, diverse Vorfälle, ua Beschwerden von von B beamtshandelten Personen (VHS 15) und stand er unter besonderer Dienstaufsicht durch den damaligen Leiter der LVA, Sitzung Auch weil er gehäuft Pflegeurlaubstage und Krankenstände hatte (AS 1-4), Vorgesetzte gegeneinander ausspielte, diese nicht akzeptierte, deren Ansicht nach, getan hat was er wollte und trotz Gesprächen keine Änderung seiner Verhaltensweise an den Tag gelegt hat (VHS 12). Eine Zeit lang war er deswegen auch einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt (2. VHS 19).

L wurde als Fachvorgesetzter in dienstrechtliche Maßnahmen den B betreffend nicht einbezogen, sodass er auch keine Kenntnis von den Beschwerden oder Ermahnungen hatte (2. VHS 16, 17). L hat dem B bescheinigt, dass dieser seine Arbeit korrekt und dem G

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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