Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §34Spruch
,
W175 2314879-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 25.02.2025, GZ: VIS 8796, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 25.02.2025, GZ: VIS 8796, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2024 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (in der Folge: ÖB Moskau) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 30 Tage, wobei sie angab, ihre in Österreich lebende Tochter in der Zeit von 03.09.2024 bis 02.10.2024 besuchen zu wollen.
Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zur Einladenden.
Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:
? Schreiben „Antrag auf Anerkennung “ vom 19.08.2024,
? Elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden vom 20.08.2024,
? Meldeauskunft der Einladenden,
? Kopie NAG-Aufenthaltskarte der Einladenden,
? Kopie russischer Reisepass der Einladenden,
? Kopie österreichischer Reisepass des Ehegatten der Einladenden,
? Kopie russische Aufenthaltsgenehmigung des Ehegatten der Einladenden,
? Geburtsurkunde der Einladenden samt deutscher Übersetzung,
? Heiratsurkunde der Einladenden,
? Angestellten-Dienstvertrag der Einladenden,
? Lohn- und Gehaltszettel der Einladenden für den Zeitraum März 2024 bis Juni 2024,
? Mietvertrag der Einladenden,
? Pensionskarte der BF,
? Reisekrankenversicherung, gültig von 26.08.2024 bis 09.10.2024,
? Garantiebrief der Einladenden,
? Grundbuchsbestätigung der BF samt deutscher Übersetzung,
? Kopie russischer Reisepass der BF,
? Kopie der letzten Schengen-Visa (AT: gültig von 13.08.2011 bis 18.09.2011), inkl. Ein- und Ausreisestempel,
? Kopie russische Meldebestätigung der BF,
? VFS-Checkliste zum Visaantrag,
2. Mit Mandatsbescheid vom 22.08.2024 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.09.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass aus dem Schreiben der ÖB Moskau nicht im Detail hervorgehe, auf welche Gründe sich die drei angegebenen Punkte stützen würden. Die BF werde – falls notwendig – mit plausiblen Erklärungen ihrerseits reagieren und auf alle negativen Beweggründe aus dem Bescheid eingehen sowie versuchen, diese zu widerlegen. Gleichzeitig ersuchte die BF den Bescheid an die E-Mail-Adresse ihrer Tochter mittels E-Mail zu übermitteln. Weiters gab die BF an, dass sie mit gegenständlichem Schreiben ihre Tochter, XXXX , mit einer Vollmacht ausstatte, damit diese die BF in dieser Angelegenheit vollumfänglich vertreten könne.3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.09.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass aus dem Schreiben der ÖB Moskau nicht im Detail hervorgehe, auf welche Gründe sich die drei angegebenen Punkte stützen würden. Die BF werde – falls notwendig – mit plausiblen Erklärungen ihrerseits reagieren und auf alle negativen Beweggründe aus dem Bescheid eingehen sowie versuchen, diese zu widerlegen. Gleichzeitig ersuchte die BF den Bescheid an die E-Mail-Adresse ihrer Tochter mittels E-Mail zu übermitteln. Weiters gab die BF an, dass sie mit gegenständlichem Schreiben ihre Tochter, römisch 40 , mit einer Vollmacht ausstatte, damit diese die BF in dieser Angelegenheit vollumfänglich vertreten könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025, elektronisch zugestellt am 25.02.2025, verweigerte die ÖB Moskau das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden. Weiters führte die ÖB Moskau aus, dass die BF keine ausreichende Verwurzelung in Russland nachweisen habe können. Sie sei eine verwitwete Pensionistin und habe keine weitere, relevante wirtschaftliche Verwurzelung nachgewiesen. Sie sei noch nie in den Schengenraum gereist. Es sei daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legte sie zunächst dar, dass sie laut des Bescheides der ÖB Moskau nach § 9 Abs. 1 VwGVG verpflichtet worden sei, eine Gebühr in Höhe von € 200,00 zu entrichten. Allerdings seien Beschwerden gegen die Versagung eines Einreisetitels im Familienverfahren von der Gebühr befreit (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005). Die BF sehe sich daher nicht verpflichtet, die € 200,00 zu bezahlen. Zudem führte die BF aus, dass der vermeintliche Erstbescheid (Mandatsbescheid) vom 22.08.2024 keinen ordnungsgemäßen Bescheid darstelle, zumal die Unterschrift der ausführenden Person auf dem Bescheid fehle. Weiters würden im ersten Bescheid jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen, welche maßgeblich für den negativen Bescheid gewesen seien. Insofern sei auch der zweite Bescheid nicht ganz rechtskonform mit den Bestimmungen zustande gekommen. Der Bescheid sei zwar amtssigniert worden, es fehle jedoch wiederum der Name des Sachbearbeiters. Auch beim zweiten Bescheid würden jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen. Die BF bekämpfe somit den Bescheid und ersuche, ihr ein Visum für ein Jahr auszustellen.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legte sie zunächst dar, dass sie laut des Bescheides der ÖB Moskau nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG verpflichtet worden sei, eine Gebühr in Höhe von € 200,00 zu entrichten. Allerdings seien Beschwerden gegen die Versagung eines Einreisetitels im Familienverfahren von der Gebühr befreit (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005). Die BF sehe sich daher nicht verpflichtet, die € 200,00 zu bezahlen. Zudem führte die BF aus, dass der vermeintliche Erstbescheid (Mandatsbescheid) vom 22.08.2024 keinen ordnungsgemäßen Bescheid darstelle, zumal die Unterschrift der ausführenden Person auf dem Bescheid fehle. Weiters würden im ersten Bescheid jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen, welche maßgeblich für den negativen Bescheid gewesen seien. Insofern sei auch der zweite Bescheid nicht ganz rechtskonform mit den Bestimmungen zustande gekommen. Der Bescheid sei zwar amtssigniert worden, es fehle jedoch wiederum der Name des Sachbearbeiters. Auch beim zweiten Bescheid würden jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen. Die BF bekämpfe somit den Bescheid und ersuche, ihr ein Visum für ein Jahr auszustellen.
Weiters gab die BF zusammengefasst noch an, dass sie in der Vergangenheit ein Visum der österreichischen Botschaft erhalten habe und im Jahr 2011 über München in den Schengenraum eingereist sei. Betreffend die Verwurzelung in Russland werde ausgeführt, dass noch die erste Tochter der BF, ihr Schwiegersohn und ein Enkelkind in Russland lebten. Darüber hinaus gebe es auch weitere Verwandtschaftsverhältnisse in Russland. Es bestehe auch in Österreich eine familiäre Verwurzelung durch eine weitere Tochter, Schwiegersohn und Enkelkind, welche die BF besuchen wolle. Laut Europarecht stehe der BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit ein längerfristiger Aufenthaltstitel in der EU zu. Für den Titel EU-Familienangehöriger nach Art. 10 RL 2004/38/EG benötige die BF kein Visum D. Laut mehrmaliger Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei nur ein längerfristiges Visum C notwendig um den Antrag vor Ort stellen zu