TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W164 2290141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W164 2290141-1/10E
, W164 2290141-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung vom 22.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1996 in Daraa geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und verheiratet. Er habe in seiner Heimat neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Arabisch. Er habe Syrien im Jahr 2013 verlassen und seither in Jordanien gelebt. Ein Bruder befinde sich als Asylwerber in Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er müsse zum Militär, er wolle jedoch keine Waffen tragen und weder wolle er töten, noch getötet werden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Zwangsrekrutierung sowie den Krieg.

3. Am 04.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Er gab an, er sei im Gouvernement Daraa, im Ort XXXX , geboren worden und dort aufgewachsen. Er sei verheiratet und er habe einen Sohn und zwei Töchter. Syrien habe er im März 2013 Richtung Jordanien verlassen, seine Ehefrau und seine Kinder seien weiterhin in Jordanien aufhältig. Seine Eltern und drei Schwestern seien in Syrien wohnhaft, die weiteren Geschwister würden ebenfalls in Jordanien leben. Ein Bruder befinde sich in Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Syrien geflüchtet, weil er sonst den Militärdienst hätte leisten müssen. Es gebe dort keine Sicherheit. Er sei auch aufgrund des Krieges ausgereist. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, da er aus Syrien ausgereist sei, bevor er das wehrdienstfähige Alter erreicht habe.3. Am 04.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Er gab an, er sei im Gouvernement Daraa, im Ort römisch 40 , geboren worden und dort aufgewachsen. Er sei verheiratet und er habe einen Sohn und zwei Töchter. Syrien habe er im März 2013 Richtung Jordanien verlassen, seine Ehefrau und seine Kinder seien weiterhin in Jordanien aufhältig. Seine Eltern und drei Schwestern seien in Syrien wohnhaft, die weiteren Geschwister würden ebenfalls in Jordanien leben. Ein Bruder befinde sich in Österreich. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Syrien geflüchtet, weil er sonst den Militärdienst hätte leisten müssen. Es gebe dort keine Sicherheit. Er sei auch aufgrund des Krieges ausgereist. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, da er aus Syrien ausgereist sei, bevor er das wehrdienstfähige Alter erreicht habe.

Der Beschwerdeführer legte einen syrischen Personalausweis im Original sowie einen Familienregisterauszug, einen Zivilregisterauszug und einen Ehevertrag in Kopie vor.

4. Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen können. Auch drohe dem Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Die schlechte Sicherheitslage in Syrien stelle jedoch ein Rückkehrhindernis dar, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu erteilen sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass seine Herkunftsregion vom syrischen Regime kontrolliert werde, sodass dort Zwangsrekrutierungen durchgeführt und Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Im Jahr 2013 sei er noch vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters nach Jordanien geflüchtet. Aufgrund der Befürchtung, von Jordanien nach Syrien abgeschoben zu werden, sei er schließlich im Jahr 2023 nach Europa geflüchtet. Er sei gesund, befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und er habe den verpflichtenden Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten oder die Befreiungsgebühr zu bezahlen. Auch verfüge er nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Befreiungsgebühr entrichten zu können. Selbst im Fall der hypothetischen Bezahlung der Befreiungsgebühr sei nicht gesichert, dass er unbehelligt in Syrien einreisen bzw. leben könne, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei. Durch die Teilnahme am Krieg bestehe erhebliche Gefahr für sein Leben und es sei auch davon auszugehen, dass er zur Teilnahme an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse er mit einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung rechnen. Zudem stamme er aus einem ehemals von Oppositionellen kontrollierten Gebiet und würde er als Folge seiner seine Rückkehr aus dem Ausland als oppositionell angesehen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zu gewähren.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er vor, dass seine Herkunftsregion vom syrischen Regime kontrolliert werde, sodass dort Zwangsrekrutierungen durchgeführt und Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Im Jahr 2013 sei er noch vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters nach Jordanien geflüchtet. Aufgrund der Befürchtung, von Jordanien nach Syrien abgeschoben zu werden, sei er schließlich im Jahr 2023 nach Europa geflüchtet. Er sei gesund, befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und er habe den verpflichtenden Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten oder die Befreiungsgebühr zu bezahlen. Auch verfüge er nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Befreiungsgebühr entrichten zu können. Selbst im Fall der hypothetischen Bezahlung der Befreiungsgebühr sei nicht gesichert, dass er unbehelligt in Syrien einreisen bzw. leben könne, da die Rekrutierungspraxis von Willkür geprägt sei. Durch die Teilnahme am Krieg bestehe erhebliche Gefahr für sein Leben und es sei auch davon auszugehen, dass er zur Teilnahme an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse er mit einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung rechnen. Zudem stamme er aus einem ehemals von Oppositionellen kontrollierten Gebiet und würde er als Folge seiner seine Rückkehr aus dem Ausland als oppositionell angesehen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zu gewähren.

6. Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben vom 20.05.2025 erhielt der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Möglichkeit, zu der mit 08.05.2025 veröffentlichen Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Version 12, die auf die nach dem Sturz des syrischen Regimes geänderte Lage in Syrien Bezug nimmt, Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seine Beschwerde aufrechterhalten werde. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:

Er halte seine Beschwerde aufrecht. In seinem Heimatdorf XXXX würden noch 2 Schwestern leben. Der BF habe noch Kontakt zu ihnen, man spreche aber nicht über die aktuelle Situation in der Heimatregion. Das Al Assad Regime fürchte der BF nicht mehr. Er halte seine Beschwerde aufrecht. In seinem Heimatdorf römisch 40 würden noch 2 Schwestern leben. Der BF habe noch Kontakt zu ihnen, man spreche aber nicht über die aktuelle Situation in der Heimatregion. Das Al Assad Regime fürchte der BF nicht mehr.

Der BF könne ein Dokument vorlegen, das belege, dass er in einen Stammeskonflikt involviert wurde. Dieses Dokument sei auch bereits übersetzt. Es handle sich um eine Kopie: 2013 hätten bewaffnete Gruppierungen die Familie des BF angegriffen. Diese seien plötzlich in der Familienwohnung gewesen und hätten geschossen. Es habe ein Problem aus der Vergangenheit gegeben und es sei 2013 erneut zu einem Angriff gekommen, da die Familie damals weder für das Regime noch für die Gegner kämpfen habe wollen. Der BF verwies auf seinen Rechtsvertreter, dieser würde für ihn eine Stellungahme abgeben. Dazu aufgefordert, selbst seine Wahrnehmungen zu schildern führte der BF aus, die Familie habe 2013 weder für das Regime noch für die Gegner kämpfen und keine Waffen tragen wollen. Bereits früher habe der Vater Probleme gehabt. Dies habe zu dem Angriff geführt. Der Familie sei vorgeworfen worden, dass sie nicht kämpfen wolle. Es sei zur Schießerei gekommen, und seien zwei Onkel des BF ums Leben gekommen. Es habe damals Clans gegeben, die bereit gewesen wären, sich für eine Versöhnung einzusetzen, jedoch sei es zu keiner Versöhnung gekommen. Die Familie des BF sei dann nach Jordanien gezogen; der Vater sei im Heimatort zurückgeblieben. Alle Details könne man dem Dokument entnehmen.

Seitens des BFV wurde vorgebracht, dass der BF das nun vorgelegte Dokument bisher nicht vorgelegt habe, da er es bisher nicht für relevant gehalten habe.

Der BF gab ferner an, dass sein Vater aktuell in Damaskus lebe. Die seinerzeitigen Angreifer seien nun in der Heimatregion an der Macht. Der Vater sei deshalb nach Damaskus umgezogen. Die beiden im Schreiben genannten Gruppen seien aus dem Nebendorf des Heimatdorfes gewesen. Sie hätten der Familie damals vorgeworfen, nicht für die Revolution kämpfen zu wollen und dem Regime anzugehören. Die Details kenne der BF nicht. Er habe das Dokument nicht von seinem Vater erhalten. Sein Vater habe sich über im Dokument angeführten, ihm nicht bekannten Namen gewundert.

Der BF habe seine Mutter gebeten, mit dem Vater zu sprechen, damit dieser das Dokument schicken würde, damit klar sei, dass der BF nicht zurückkehren könne. Mit dem Vater selbst habe der BF darüber nicht sprechen wollen. Darauf angesprochen, dass seiner Familie laut dem genannten Schreiben im Jahr 2013 von einer Schariabehörde der südlichen Region vorgeworfen wurde, bei der Abwehr eines Angriffs das notwendige Maß überschritten zu haben, gab der BF an, die Familie habe damals aus 10 Personen, auch Frauen und Kindern bestanden. Der Angriff sei in der Früh gewesen, zwischen 5 Uhr 30 und 6 Uhr. Der dmalas 17 jährige BF selbst habe seinen Raum nicht verlassen. Dort sei er mit seinem Bruder gewesen. In der Familie seien fünf bis sechs Männer gewesen, auch Onkel des BF, die in der selben Gasse wohnten, seien anwesend gewesen. Der Angriff sei unerwartet gewesen. Sein Vater sei da gewesen. Der BF wisse aber nicht, was der Vater gemacht habe. Er habe seinen Vater gesehen, als ihm dieser unmittelbar danach den Reisepass gab, habe aber nicht mit ihm über den Vorfall gesprochen.

Befragt, weshalb der BF davon ausgehe, dass die damaligen Angreifer mit der heutigen Übergangsregierung in Verbindung stehen, gab dieser an, man sehe den Mann in den Nachrichten. Die Namen, die im vorgelegten Schreiben genannt seien, könne man nun in den Nachrichten sehen. Einer der Männer sei vor zwei Jahren verstorben. Befragt, ob der BF dies selber verfolgt habe, verneinte dieser und gab an, man könne das über das Internet erfahren. Es gebe dort Seiten mit Berichten, wer verstorben sei. Vorgestern habe der BF gelesen, dass ein Pharmazeut umgebracht wurde. Auf Nachfrage, warum, bekomme man keine Antwort. Welche von den im vorgelegten Dokument genannten Personen noch lebe, und ob noch einer lebe, wisse der BF nicht genau. Einer sei jedoch verstorben. Im Fall der Rückkehr nach Syrien könnte der BF mit dessen Sohn oder einem Verwandten zusammentreffen. Der BF befürchte dann dasselbe, was seinem Vater passiert sei. Einen ähnlichen Vorfall habe es auch mit dem Großvater im Jahr 1980 gegeben. Zum letztgenannten Vorfall wisse der BF nichts Näheres.

Ob der BF im Fall seiner Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch die HTS zu befürchten habe, wisse er nicht. Bei der heutigen Übergangsregierung handle es sich um dieselben Gruppen, die seinerzeit mit den Russen zusammengearbeitet hätten. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr auch nach wie vor Zwangsrekrutierung befürchten, da Gruppen in Damaskus sich als Polizisten für die allgemeine Sicherheit ausgeben würden, jedoch de facto Willkür üben wurden. Ein Bekannter sei vor einem Monat verhaftet worden, da er eine Bierdose in der Hand gehabt habe. Befragt, ob er glaube, dass er jemals in das Blickfeld der heutigen HTS geraten sei, gab der BF an, es werde keiner vergessen. Alles sei dokumentiert. Befragt, ob er glaube, im Fall seiner Rückkehr der HTS aus einen bestimmten Grund aufzufallen, bejahte der BF, da im Dorf darüber gesprochen würde, wer zurückgekehrt sei. Befragt, ob er befürchte, dass ihm von der HTS im Fall der Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, gab der BF an, dies wäre möglich. Die Leute würden dann auf ihn zeigen, da er nicht für sie gekämpft habe. Der BF befürchte, dass sich „dieser Konflikt“ im Fall seiner Rückkehr widerholen würde. Er glaube zwar nicht, dass in Syrien jemand darauf warte, ihn ermorden zu können – jedoch: vielleicht.

Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?        Personalausweis im Original

?        Ehevertrag in Kopie

?        Familienregisterauszug in Kopie

?        Zivilregisterauszug in Kopie

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er reiste im Mai 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er reiste im Mai 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX , im Gouvernement Daraa, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule, anschließend arbeitete er als Verkäufer. Der Beschwerdeführer wurde im Ort römisch 40 , im Gouvernement Daraa, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule, anschließend arbeitete er als Verkäufer.

Im Jahr 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Jordanien aus, wo er bis zu seiner endgültigen Weiterreise Richtung Österreich lebte.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Zwei seiner Schwestern leben im XXXX in Syrien. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie eine Schwester leben in Jordanien. Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind derzeit in Jordanien aufhältig.Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Zwei seiner Schwestern leben im römisch 40 in Syrien. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie eine Schwester leben in Jordanien. Ein Bruder des Beschwerdeführers befindet sich als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind derzeit in Jordanien aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Ort XXXX im Gouvernement Daraa ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. diese befindet sich aktuell unter der Kontrolle der von der HTS geführten neuen Regierung.Der Ort römisch 40 im Gouvernement Daraa ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. diese befindet sich aktuell unter der Kontrolle der von der HTS geführten neuen Regierung.

Der BF hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger nicht abgeleistet. Das Assad-Regime wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Anfang Dezember 2024 gestürzt. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von Bashar al-Assad am 08.12.2024 aufgelöst. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 08. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden nicht mehr statt.

Die nun von der HTS angeführte Übergangsregierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.

Die kurdische SDF übt aktuell keine Kontrolle über die Heimatregion des BF aus.

Die Rückkehr in seine Heimatregion wäre dem BF über die von der HTS geführten Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergänge möglich.

Der BF war in Syrien nicht politisch aktiv oder inhaftiert. Er hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Seine im Jahr 2023 erfolgte illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland würden ihn nicht in das Blickfeld der syrischen Übergangsregierung geraten lassen.

Dass dem BF hat im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Rahmen einer Stammesfehde drohen würde, war nicht festzustellen.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS):

„3 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

Die Karte zeigt die Aufteilung Syriens unter den bewaffneten Gruppierungen Ende Februar 2025: […] 

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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