TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W142 2179105-2

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W142 2179105-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1150748410/223932169, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1150748410/223932169, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 03.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF erstbefragt.

Aufgrund der vom BF angegebenen Altersdaten und der daran bestehenden Zweifel wurde eine Untersuchung zur Altersfeststellung veranlasst. Auf Basis des medizinischen Gutachtens vom 06.06.2017 wurde als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgelegt.Aufgrund der vom BF angegebenen Altersdaten und der daran bestehenden Zweifel wurde eine Untersuchung zur Altersfeststellung veranlasst. Auf Basis des medizinischen Gutachtens vom 06.06.2017 wurde als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgelegt.

Am 20.10.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

Mit dem Bescheid vom 06.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer allfälligen Beschwerde aberkannt.Mit dem Bescheid vom 06.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer allfälligen Beschwerde aberkannt.

Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017, L525 2179105-1/2Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, W195 2179105-1/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das BFA leitete in der Folge ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ein.

Ein Mitwirkungsbescheid des BFA zur Vorführung vor einer bengalischen Delegation am 27.09.2022 konnte an der damaligen Meldeadresse des BF durch die LPD nicht zugestellt werden. Der BF war untergetaucht. Eine amtliche Abmeldung wurde veranlasst.

Am 20.11.2022 stellte der BF durch seine (damalige) Rechtsvertretung postalisch gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 20.11.2022 stellte der BF durch seine (damalige) Rechtsvertretung postalisch gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Am 07.09.2023 brachte der BF durch seine (damalige) Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2023 wurde der BF insbesondere aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen den Antrag persönlich einzubringen und Identitätsdokumente bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch zu erwirken bzw. die Unmöglichkeit einer Beschaffung nachzuweisen.

Am 01.12.2023 wurde durch die (damalige) Rechtsvertretung des BF ein Antrag zur Heilung des Mangels an Identitätsdokumenten eingebracht.

Der BF kam einem Termin zur persönlichen Antragstellung nicht nach. Er übermittelte weitere Unterlagen. Am 10.01.2024 erstattete der BF eine weitere Stellungnahme an das BFA.

Ein weiterer Mitwirkungsbescheid des BFA zur Vorführung vor einer bengalischen Delegation, diesmal für den 23.01.2024, konnte an der damaligen Meldeadresse des BF durch die LPD am 20.01.2024 neuerlich nicht zugestellt werden. Der BF war erneut untergetaucht und konnte auch dieser Delegationstermin nicht wahrgenommen werden. Eine neuerliche Nachschau am 24.01.2024 an der Meldeadresse verlief ebenso negativ. Auch hier wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 20.10.2022 gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Mängelheilung vom 01.12.2023 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 20.10.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf Mängelheilung vom 01.12.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen erhob der BF durch seine (damalige) Rechtsvertretung gegenständliche Beschwerde.

Der BF ist seit 12.02.2025 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet.

Am 12.01.2026 erfolgte die Vollmachtsauflösung durch seine (damalige) Rechtsvertretung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Eingangs wird auf den unter Pkt. I. angeführten Verfahrensgang verwiesen.Eingangs wird auf den unter Pkt. römisch eins. angeführten Verfahrensgang verwiesen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Muttersprache ist Bengali. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, W195 2179105-1/17E, abgewiesen wurde und wurde unter einem die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch bestätigt.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nach.

Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Bezug auf Bangladesch ein. Der BF war für die Behörde nicht greifbar, so konnte wiederholt ein Mitwirkungsbescheid nicht zugestellt werden. Der BF war an seinen Meldeadressen nicht greifbar sowie aufhältig und gab der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt. Er ist untergetaucht und wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. Seit 12.02.2025 ist der BF im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet.

Am 20.10.2022 stellte der BF beim BFA über seine damalige Rechtsvertretung postalisch den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Er stellte mit Schreiben vom 01.12.2023 einen Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Vorlage seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.Am 20.10.2022 stellte der BF beim BFA über seine damalige Rechtsvertretung postalisch den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Er stellte mit Schreiben vom 01.12.2023 einen Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Vorlage seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.

Der BF legte im Verfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original vor und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl er mehrfach auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 hingewiesen wurde. Die Beschaffung eines Reisedokumentes sowie Geburtsurkunde war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar. Der BF erschien zudem nicht persönlich vor dem BFA, eine persönliche Antragstellung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vor dem BFA erfolgte nicht.Der BF legte im Verfahren kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde im Original vor und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl er mehrfach auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 hingewiesen wurde. Die Beschaffung eines Reisedokumentes sowie Geburtsurkunde war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar. Der BF erschien zudem nicht persönlich vor dem BFA, eine persönliche Antragstellung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vor dem BFA erfolgte nicht.

Der BF ist im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Er geht derzeit auch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er missachtete seine Ausreiseverpflichtung und entzog sich den Verfahren der Fremdenbehörden. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die getroffenen Feststellungen zur mangelnden Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den dort einliegenden, unbedenklichen Berichten der LPD und der Daten aus dem ZMR. Im Einklang mit dem BFA war daher festzustellen, dass der BF für die Behörden nicht greifbar war und im Verfahren untertauchte. Dem wurde vonseiten des BF auch nicht in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung zur Antragstellung auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes sowie Geburtsurkunde nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ergibt sich aus dem mit 01.12.2023 datierten Heilungsantrag sowie dem Akteninhalt.Die Feststellung zur Antragstellung auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes sowie Geburtsurkunde nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ergibt sich aus dem mit 01.12.2023 datierten Heilungsantrag sowie dem Akteninhalt.

Die mangelnde Mitwirkung des BF war seitens der Behörde festzustellen, da er der Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original nicht nachgekommen ist. Der BF hat auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA, die auch durch den Akteninhalt bestätigt werden. Dem Verwaltungsakt sind auch keine Umstände zu entnehmen, warum es dem BF nicht möglich gewesen sein soll, die erforderlichen Dokumente vorzulegen oder zu beschaffen oder welche Schritte er diesbezüglich gesetzt hat. Der BF hat insbesondere nicht im Ansatz dargetan, sich jemals an die bengalischen Vertretungsbehörden in Wien gewandt zu haben, um die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Es kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführte, dass die Erlangung eines entsprechenden Dokuments nach Ansicht der Behörde mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Auch sonst kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Zumal seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wurde, überzeugt auch nicht das Argument, wonach er weiterhin Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchte. Der BF hat auch keinen weiteren Asylantrag gestellt. Auch der Beschwerde ist kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, warum es dem BF nicht möglich gewesen sei die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Dass der BF nicht persönlich beim BFA erschien, um den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu stellen, ergibt sich aus den unbestrittenen Akteninhalt.Die mangelnde Mitwirkung des BF war seitens der Behörde festzustellen, da er der Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde im Original nicht nachgekommen ist. Der BF hat auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen des BFA, die auch durch den Akteninhalt bestätigt werden. Dem Verwaltungsakt sind auch keine Umstände zu entnehmen, warum es dem BF nicht möglich gewesen sein soll, die erforderlichen Dokumente vorzulegen oder zu beschaffen oder welche Schritte er diesbezüglich gesetzt hat. Der BF hat insbesondere nicht im Ansatz dargetan, sich jemals an die bengalischen Vertretungsbehörden in Wien gewandt zu haben, um die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Es kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführte, dass die Erlangung eines entsprechenden Dokuments nach Ansicht der Behörde mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Auch sonst kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Zumal seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wurde, überzeugt auch nicht das Argument, wonach er weiterhin Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchte. Der BF hat auch keinen weiteren Asylantrag gestellt. Auch der Beschwerde ist kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, warum es dem BF nicht möglich gewesen sei die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Dass der BF nicht persönlich beim BFA erschien, um den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu stellen, ergibt sich aus den unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und derzeit auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Auszügen. Daraus folgt auch, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht substantiiert dargetan. Es kann auch dem BFA nicht entgegengetreten werden, dass gegenständlich vonseiten BF keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte gesetzt wurden, zumal dieser seine Ausreiseverpflichtung verletzte, im Verfahren nicht mitwirkte und untertauchte (vgl. auch den zuletzt vorgelegten Bericht der LPD vom 19.11.2024, OZ 3). In der Beschwerde wurde dem nichts Substantiiertes entgegengehalten. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und derzeit auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Auszügen. Daraus folgt auch, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht substantiiert dargetan. Es kann auch dem BFA nicht entgegengetreten werden, dass gegenständlich vonseiten BF keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte gesetzt wurden, zumal dieser seine Ausreiseverpflichtung verletzte, im Verfahren nicht mitwirkte und untertauchte vergleiche auch den zuletzt vorgelegten Bericht der LPD vom 19.11.2024, OZ 3). In der Beschwerde wurde dem nichts Substantiiertes entgegengehalten. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“

Im gegenständlichen Fall:

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).

Das BFA hat den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat.Das BFA hat den Antrag des BF gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der BF seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat.

Im gegenständlichen Fall hat der BF kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag auch nicht stattgegeben (siehe unten). Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Im gegenständlichen Fall hat der BF kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt und wurde seinem Mängelheilungsantrag auch nicht stattgegeben (siehe unten). Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).

Im Übrigen erfolgte die gegenständliche Antragstellung durch den BF nicht persönlich iSd § 58 Abs. 5 AsylG.Im Übrigen erfolgte die gegenständliche Antragstellung durch den BF nicht persönlich iSd Paragraph 58, Absatz 5, AsylG.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Im gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original beilegte, wie dies § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 vorschreibt. Der BF wurde vom BFA über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der BF stellte einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005. Eine Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es dem BF, wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, nicht gelang darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. In einer Zusammenschau hat das BFA zu Recht die Heilung eines Mangels nicht zugelassen. Auch andere Tatbestände waren im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel vor, dass der BF seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und keine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original beilegte, wie dies Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 vorschreibt. Der BF wurde vom BFA über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Der BF stellte einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005. Eine Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es dem BF, wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, nicht gelang darzulegen, inwiefern ihm die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. In einer Zusammenschau hat das BFA zu Recht die Heilung eines Mangels nicht zugelassen. Auch andere Tatbestände waren im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG von der belangten Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückzuweisen war, konnte gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Heilung Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2179105.2.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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