Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
B-VG Art10 Abs1Spruch
,
W137 2331047-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich der Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Josef Unterweger, vom 05.11.2025 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.10.2025, GZ: PAD/25/01853282/001/AA, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Josef Unterweger, vom 05.11.2025 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.10.2025, GZ: PAD/25/01853282/001/AA, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 brachte der anwaltlich vertretene XXXX (hinkünftig: Beschwerdeführer) einen “Antrag auf Informationsgewähr” nach dem IFG bei der Landespolizeidirektion XXXX (hinkünftig: Beschwerdeführerin) ein. 1. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 brachte der anwaltlich vertretene römisch 40 (hinkünftig: Beschwerdeführer) einen “Antrag auf Informationsgewähr” nach dem IFG bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (hinkünftig: Beschwerdeführerin) ein.
Beantragt (Anfragen I. – III.) wurde Auskunft, ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit einem Polizeidiensthund stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung folgender Fragen ersucht:Beantragt (Anfragen römisch eins. – römisch drei.) wurde Auskunft, ob an drei konkret genannten Tagen an einer konkret bezeichneten Ausbildungsstätte ein Training mit einem Polizeidiensthund stattgefunden habe. Ergänzend wurde jeweils um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
a) Wie viele und welche Exekutivbeamten waren bei Training anwesend?
b) Zu welcher Uhrzeit wurde das Training abgehalten?
c) Wurde das Training ausschließlich durch Exekutivbeamte (Polizeidiensthundeführer – PDH) mit ihnen zugewiesenen Polizeidiensthunden ausgeführt?#
d) Waren Dritte, wenn auch nur als Zuseher, anwesend?
Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift (PDHV) ersucht (Anfrage IV.).Darüber hinaus wurde um Übermittlung der derzeit gültigen Polizeidiensthundevorschrift (PDHV) ersucht (Anfrage römisch vier.).
Ergänzend wurde im Falle der Nichterteilung oder nur teilweisen Erteilung dieser Informationen die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt.
2. Mit Schreiben vom 18.09.2025 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen I. bis III. teilweise Auskunft und erklärte zu Anfrage IV., dass diese Übermittlung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zulässig sei.2. Mit Schreiben vom 18.09.2025 erteilte die belangte Behörde zu den Fragen römisch eins. bis römisch drei. teilweise Auskunft und erklärte zu Anfrage römisch vier., dass diese Übermittlung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zulässig sei.
3. Mit Bescheid vom 29.10.2025 wurde festgestellt, dass der Informationszugang zur Polizeidiensthundevorschrift dem Beschwerdeführer nicht zukomme und nicht gewährt werde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehende Antrag werde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 29.10.2025 wurde festgestellt, dass der Informationszugang zur Polizeidiensthundevorschrift dem Beschwerdeführer nicht zukomme und nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Der darüber hinausgehende Antrag werde – soweit nicht bereits beantwortet – zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 6 Abs. 1 Z 4 IFG berühre, der etwa Einsatztaktiken und Einsatzplanung beinhalte. Die angefragten “BMI-internen Vorgaben” würden etwa die Organisation des Polizeidiensthundewesens, Bestellungserfordernisse oder den Einsatz der Hunde betreffen, weshalb durch die Offenlegung ein Schaden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit drohe. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes “bekannt” seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden – was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe.Begründend wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Übermittlung der Vorschrift die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG berühre, der etwa Einsatztaktiken und Einsatzplanung beinhalte. Die angefragten “BMI-internen Vorgaben” würden etwa die Organisation des Polizeidiensthundewesens, Bestellungserfordernisse oder den Einsatz der Hunde betreffen, weshalb durch die Offenlegung ein Schaden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit drohe. Hinsichtlich der übrigen Informationen handle es sich nicht um solche, die im Sinne des Gesetzes “bekannt” seien. Vielmehr müssten diese erst erhoben/recherchiert werden – was aber das IFG im Zusammenhang mit der Informationserteilung nicht vorsehe.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid “Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht” erhoben werden könne.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 05.11.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte jedenfalls eine Teilinformation gemäß § 9 Abs. 2 IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte jedenfalls ein “schlichtes internes Nachfragen” erfolgen müssen.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 05.11.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Argumentation betreffend die Polizeidiensthundevorschrift nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere hätte jedenfalls eine Teilinformation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IFG erfolgen müssen. Zu den übrigen Informationen hätte jedenfalls ein “schlichtes internes Nachfragen” erfolgen müssen.
5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht XXXX vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde (samt weiteren Aktenteilen) unter Verweis auf § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Begehrens betreffe “Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde”. Damit handle es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit “Organisation und Führung der Bundespolizei” (Art 10 Abs 1 Z 14 iVm Art 102 Abs 2 B-VG), für die das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall zuständig sei. 5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom 30.12.2025 wurde die Beschwerde (samt weiteren Aktenteilen) unter Verweis auf Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der Gegenstand des Begehrens betreffe “Fragestellungen insbesondere zu Training und Organisation betreffend Polizeidiensthunde”. Damit handle es sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit “Organisation und Führung der Bundespolizei” (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG), für die das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich vollständig aus dem vorgelegten Akt und sind im Übrigen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen (Anmerkung: Hervorhebungen durch das Gericht)
Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 10 (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(…)
14. Organisation und Führung der Bundespolizei; Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
(…)
Artikel 102 (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.Artikel 102 (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik; land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten; Ausbildungspflicht für Jugendlich