TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W137 2328811-1

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art51 Abs1
DSGVO Art57
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art77
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W137 2328811-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2025, GZ: D124.2626/25, 2025-0.706.946, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.10.2025, GZ: D124.2626/25, 2025-0.706.946, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.08.2025 forderte Rechtsanwalt XXXX ., (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde und im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf, ihm einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 838,46 zu bezahlen, welcher sich aus der Errichtung eines Mietvertrages samt Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten sowie Zinsen ergebe. Diesbezüglich gebe es bereits Zwangsvollstreckungstitel. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist bis zum 29.08.2025 eingeräumt.1. Mit Schreiben vom 11.08.2025 forderte Rechtsanwalt römisch 40 ., (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde und im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf, ihm einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 838,46 zu bezahlen, welcher sich aus der Errichtung eines Mietvertrages samt Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten sowie Zinsen ergebe. Diesbezüglich gebe es bereits Zwangsvollstreckungstitel. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungsfrist bis zum 29.08.2025 eingeräumt.

2. Mit Schreiben vom 23.08.2025 erwiderte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass zunächst zu klären sei, woher die mitbeteiligte Partei ihre aktuelle Adresse habe, bevor über eine allfällige Einigung überhaupt gesprochen werden könne. Sie setze ihm eine Frist von zehn Werktagen um ihr eine vollständige und nachvollziehbare Auskunft zu geben, widrigenfalls dies für sie eine Verweigerung der Auskunftspflicht nach Art. 14 DSGVO darstelle. In diesem Fall werde sie dies an die Rechtsanwaltskammer Tirol und die belangte Behörde leiten.2. Mit Schreiben vom 23.08.2025 erwiderte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass zunächst zu klären sei, woher die mitbeteiligte Partei ihre aktuelle Adresse habe, bevor über eine allfällige Einigung überhaupt gesprochen werden könne. Sie setze ihm eine Frist von zehn Werktagen um ihr eine vollständige und nachvollziehbare Auskunft zu geben, widrigenfalls dies für sie eine Verweigerung der Auskunftspflicht nach Artikel 14, DSGVO darstelle. In diesem Fall werde sie dies an die Rechtsanwaltskammer Tirol und die belangte Behörde leiten.

3. Mit Schreiben vom 29.08.2025 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass er ihre aktuelle Anschrift im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit in Erfahrung gebracht habe und er aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht keine detaillierten Auskünfte geben könne und dürfe. Er sei auch nach den Bestimmungen der DSGVO selbstverständlich dazu berechtigt, ihm aus welcher Quelle auch immer bekannt gewordene Anschriften von Personen, die seine Honorarforderung ungeachtet des Vorliegens gerichtlicher Zwangsvollstreckungstitel nicht begleichen würden, zum Zwecke der Durchsetzung seiner Ansprüche zu nutzen. Er setze ihr abermals eine Zahlungsfrist bis zum 10.09.2025.

4. Am 29.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher sie eine Verletzung im Recht auf Information gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO, in den Grundsätzen der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO, in der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO und im Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO behauptete. Die Beschwerdeführerin ersuche daher die belangte Behörde, die Herkunft ihrer Adresse festzustellen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Art. 5, 6, 14 und 17 DSGVO zu bewerten.4. Am 29.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher sie eine Verletzung im Recht auf Information gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, DSGVO, in den Grundsätzen der Datenverarbeitung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO, in der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, DSGVO und im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO behauptete. Die Beschwerdeführerin ersuche daher die belangte Behörde, die Herkunft ihrer Adresse festzustellen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Hinblick auf Artikel 5, 6, 14 und 17 DSGVO zu bewerten.

5. Am 03.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei ein Schreiben, in welchem sie diese unter anderem darüber informierte, dass sie bei der belangten Behörde und der Rechtsanwaltskammer Tirol Beschwerden eingebracht habe. Sie gebe der mitbeteiligten Partei erneut eine Frist von sieben Werktagen, um ihr eine vollständige, rechtskonforme Auskunft zu erteilen und ihre Forderung nachvollziehbar zu begründen. Sollte die mitbeteiligte Partei dies unterlassen, gehe sie davon aus, dass diese ihre Zeit künftig nicht mit Drohschreiben an sie, sondern mit der Rechtfertigung vor der belangten Behörde und der Rechtsanwaltskammer Tirol verbringen wird müssen und betrachte sie die Forderung als verwirkt.

6. Am 09.09.2025 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei darüber hinaus mit, dass sie der Zahlungsfrist bis zum 10.09.2025 ausdrücklich widerspreche. Die von der mitbeteiligten Partei gesetzte Frist sei weder rechtlich noch sachlich haltbar.

7. Mit Schreiben vom 17.09.2025 teilte die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin mit, dass es keiner Fristsetzung welcher Art auch immer mehr bedürfe, weil ihr zur Durchsetzung der bestehenden Forderungen rechtskräftige und vollstreckbare Zwangsvollstreckungstitel gegen die Beschwerdeführerin vorliegen würden. Sie räume der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 26.09.2025 ein, ihr einen tauglichen und akzeptablen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Sollte dies nicht erfolgen, werde die mitbeteiligte Partei ohne weitere Korrespondenz eine am nunmehrigen Wohnort der Beschwerdeführerin in Deutschland ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit der Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin beauftragen.

8. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 19.09.2025 die oben angeführte Korrespondenz seit Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde und vermerkte, dass die Reaktion der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, obwohl bereits eine Prüfung durch die belangte Behörde laufe.

Am 02.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihr Antwortschreiben vom 25.09.2025 auf das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 17.09.2025 (siehe Punkt 7). In diesem Schreiben gab die Beschwerdeführerin an, dass aufgrund „der laufenden Verfahren bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, AZ: D124.2626/25) sowie der Rechtsanwaltskammer Tirol (RAK) […] sämtliche von Ihnen gesetzten Fristen bis zum Abschluss dieser Prüfungen als ruhend anzusehen“ seien. Bis zur „vollständigen Klärung“ werde sie „keine weiteren Schritte in Bezug auf Ihre Forderung setzen, da deren Grundlage, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit Gegenstand der behördlichen Prüfung“ seien. Die Beschwerdeführerin „werde die Entscheidungen der DSB und der RAK abwarten und mich erst danach weiter äußern. Bis dahin sehe ich keinen Anlass, auf von Ihnen gesetzte Fristen oder Forderungen einzugehen.“

9. Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde wegen missbräuchlicher Erhebung und offenkundiger Unbegründetheit der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Die belangte Behörde führte aus, dass es offensichtlich sei, dass die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich mit der Eintreibung der Forderung der mitbeteiligten Partei bei der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehe und keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweise. Insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.09.2025 gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin das Datenschutzbeschwerdeverfahren verwende, um die Eintreibung der Forderung der mitbeteiligten Partei zu verzögern oder sich dieser zu entziehen bzw. die mitbeteiligte Partei davon abzuhalten, die Forderung weiter zu betreiben. Die Beschwerde sei deshalb missbräuchlich erhoben worden und sei sie darüber hinaus offenkundig unbegründet. Die Beschwerdeführerin versuche einen Zusammenhang zu konstruieren, obwohl datenschutzrechtliche Fragen auf die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung gegen sie an sich keinerlei Einfluss nehmen können. Eine Vorschreibung einer Gebühr zur Behandlung der Beschwerde sei im gegenständlichen Fall nicht zweckmäßig, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lasse, die rechtsmissbräuchliche Beschwerde weiter zu verfolgen bzw. auch bereit sei, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen, unter anderem da die Gebühr wahrscheinlich geringer wäre als die Forderung des die mitbeteiligte Partei. Deshalb würden die Voraussetzungen für die Ablehnung der Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorliegen.9. Mit Bescheid vom 20.10.2025 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde wegen missbräuchlicher Erhebung und offenkundiger Unbegründetheit der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Die belangte Behörde führte aus, dass es offensichtlich sei, dass die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich mit der Eintreibung der Forderung der mitbeteiligten Partei bei der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehe und keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweise. Insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.09.2025 gehe unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin das Datenschutzbeschwerdeverfahren verwende, um die Eintreibung der Forderung der mitbeteiligten Partei zu verzögern oder sich dieser zu entziehen bzw. die mitbeteiligte Partei davon abzuhalten, die Forderung weiter zu betreiben. Die Beschwerde sei deshalb missbräuchlich erhoben worden und sei sie darüber hinaus offenkundig unbegründet. Die Beschwerdeführerin versuche einen Zusammenhang zu konstruieren, obwohl datenschutzrechtliche Fragen auf die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung gegen sie an sich keinerlei Einfluss nehmen können. Eine Vorschreibung einer Gebühr zur Behandlung der Beschwerde sei im gegenständlichen Fall nicht zweckmäßig, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin sich von der Vorschreibung einer Gebühr nicht davon abhalten lasse, die rechtsmissbräuchliche Beschwerde weiter zu verfolgen bzw. auch bereit sei, eine Gebühr für die Behandlung dieser Beschwerde zu begleichen, unter anderem da die Gebühr wahrscheinlich geringer wäre als die Forderung des die mitbeteiligte Partei. Deshalb würden die Voraussetzungen für die Ablehnung der Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegen.

10. Am 15.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt, sondern aufgrund einer bloßen Behauptung der mitbeteiligten Partei eine unzutreffende Schlussfolgerung gezogen. Die belangte Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, aus welchem Verfahren die mitbeteiligte Partei die Daten habe, zu welchem Zweck sie ursprünglich erhoben worden seien, ob eine Verwendung dieser Daten für eine privat geltend gemachte Forderung zulässig sei, ob eine zweckändernde Weiterverarbeitung vorliege und ob die mitbeteiligte Partei eine eigene Ermittlung der aktuellen Adresse nachweislich durchgeführt habe. Sie beantrage daher die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, die Rückverweisung an die belangte Behörde zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung, hilfsweise die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

Am 04.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde beantragte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht und die Abweisung der Beschwerde.Am 04.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde beantragte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht und die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bezirksgericht XXXX erließ am 25.04.2008 zu XXXX einen Zahlungsbefehl, dies aufgrund einer Klage des XXXX wegen einer unbeglichenen Honorarnote. Der Zahlungsbefehl wurde mit 09.06.2008 für vollstreckbar erklärt. Erste Beklagte und Erste Verpflichtete war bzw. ist die Beschwerdeführerin, die im Verfahren zu XXXX (noch) den Nachnamen „ XXXX “ trug und in der XXXX wohnhaft war. Die Beschwerdeführerin beglich den Betrag nicht.Das Bezirksgericht römisch 40 erließ am 25.04.2008 zu römisch 40 einen Zahlungsbefehl, dies aufgrund einer Klage des römisch 40 wegen einer unbeglichenen Honorarnote. Der Zahlungsbefehl wurde mit 09.06.2008 für vollstreckbar erklärt. Erste Beklagte und Erste Verpflichtete war bzw. ist die Beschwerdeführerin, die im Verfahren zu römisch 40 (noch) den Nachnamen „ römisch 40 “ trug und in der römisch 40 wohnhaft war. Die Beschwerdeführerin beglich den Betrag nicht.

Die mitbeteiligte Partei verfügt damit – offenkundig berechtigt – jedenfalls über die persönlichen Daten Name, Geburtsdatum und Adresse der Beschwerdeführerin.

Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach Erlass des Zahlungsbefehls, änderte die Beschwerdeführerin ihren Nachnamen von „ XXXX “ auf „ XXXX “ und zog nach Deutschland, genauer XXXX . Die Beschwerdeführerin informierte die mitbeteiligte Partei nicht über ihre Namens- und Adressänderung.Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nach Erlass des Zahlungsbefehls, änderte die Beschwerdeführerin ihren Nachnamen von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ und zog nach Deutschland, genauer römisch 40 . Die Beschwerdeführerin informierte die mitbeteiligte Partei nicht über ihre Namens- und Adressänderung.

Mit Schreiben vom 11.08.2025 kontaktierte die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin an ihrer neuen Wohnadresse und führte aus, dass sie über Umwege deren Namens- und Adressänderung in Erfahrung bringen konnte. Sie wies auf den bis dato noch ausständigen Betrag in Höhe von EUR 838,46 hin und setzte eine Frist bis zum 29.08.2025, diesen Betrag auf das Kanzleikonto zu überweisen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte zunächst um Auskunft bezüglich der Herkunft ihrer Adresse, was die mitbeteiligte Partei insoweit beantwortete, als sie auf ihre anwaltliche Tätigkeit und die Einbringung einer rechtskräftigen Forderung verwies. In Reaktion auf dieses Schreiben (und zwischenzeitlicher weiterer Korrespondenz) brachte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29.08.2025 bei der DSB (und eine Beschwerde bei der lokalen Rechtsanwaltskammer) ein. Mit diesen Beschwerden argumentiert sie seitdem konsequent und ausdrücklich die Verweigerung einer Zahlung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, allen voran der – von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten – Korrespondenz zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei.

Am grundsätzlichen Bestehen der Forderung sowie dem Umzug und der Namensänderung bestehen keine Zweifel – diese Umstände sind auch unstrittig. Dementsprechend kann auch kein Zweifel bestehen, dass die mitbeteiligte Partei zu Recht (zumindest) über die persönlichen Daten Name, Geburtsdatum und Adresse der Beschwerdeführerin verfügt und in diesem Kontext verarbeitet.

Die Nutzung der datenschutzrechtlichen Beschwerde als Argument zur Verweigerung/Infragestellung der Zahlungsverpflichtung ergibt sich offenkundig aus dem Verwaltungsakt. Deutlich wird dies etwa durch die E-Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 19.09.2025, in der sie die Antwort der mitbeteiligten Partei, sie werde eine am Wohnort der Beschwerdeführerin ansässige Rechtsanwaltskanzlei mit der Zwangsvollstreckung gegen sie beauftragen, mit der Aussage „Diese Reaktion erfolgte, obwohl die Prüfung durch Ihre Behörde bereits läuft.“. Des Weiteren ist dies durch die Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei vom 03.09.2025 („Sollten Sie dies unterlassen, gehe ich davon aus, dass Sie ihre Zeit künftig nicht mit Drohschreiben an mich, sondern mit der Rechtfertigung vor den genannten Stellen werden verbringen müssen und betrachte Ihre Forderung als verwirkt“) sowie vom 25.09.2025 („Aufgrund der laufenden Verfahren bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB, AZ: D124.2626/25) sowie der Rechtsanwaltskammer Tirol (RAK) sind sämtliche von Ihnen gesetzten Fristen bis zum Abschluss dieser Prüfungen als ruhend anzusehen. Bis zur vollständigen Klärung werde ich keine weiteren Schritte in Bezug auf Ihre Forderung setzen, da deren Grundlage, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit Gegenstand der behördlichen Prüfung sind. […] Ich werde die Entscheidungen der DSB und der RAK abwarten und mich erst danach weiter äußern. Bis dahin sehe ich keinen Anlass, auf von Ihnen gesetzte Fristen oder Forderungen einzugehen“) ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten:

Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(…)

Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

(…)

(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG lauten:

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. 1 besteht.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß Paragraph 35 f, Absatz eins, besteht.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2.       soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3.       den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5.       das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(…)

3.5. Gemäß Art. 57 Abs 4 DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde im Sinne des Art. 77 DSGVO (siehe EuGH vom 09.01.2025, C-416/23). 3.5. Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Datenschutzbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Datenschutzbehörde die Beweislast hinsichtlich des offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters der Anfrage trifft. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff „Anfrage“ auch eine Beschwerde im Sinne des Artikel 77, DSGVO (siehe EuGH vom 09.01.2025, C-416/23).

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung vor allem dann anzunehmen ist, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt. Dies steht in Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger:innen nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden, als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. (vgl. VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0018-9; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2020/04/0084; EuGH vom 09.01.2025, C-416/23).3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung vor allem dann anzunehmen ist, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt. Dies steht in Einklang damit, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger:innen nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen vergleiche EuGH vom 09.01.2025, C-416/23, Rn. 49, sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden, als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren. Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenen der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls festzustellen. vergleiche VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0018-9; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002; VwGH vom 29.01.2025, Ra 2020/04/0084; EuGH vom 09.01.2025, C-416/23).

3.7. Wie bereits von der DSB festgestellt, ergibt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin offenkundig, dass die Beschwerde zur Vereitelung/Verzögerung der Forderungseintreibung durch die mitbeteiligte Partei eingebracht wurde. Offenkundig ist ebenso, dass der eigentliche Kern der Auseinandersetzung nicht in datenschutzrechtlichen Bedenken/Thematiken besteht, sondern in der Forderung der mitbeteiligten Partei gegenüber der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang substanziell aussagekräftig ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Gläubiger bewusst weder über ihren Umzug, noch über ihre Namensänderung in Kenntnis setzte. Nunmehr verbindet die BF die Verweigerung der Zahlung explizit mit der Anhängigkeit der von ihr eingebrachten Beschwerden.

3.8. „Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).3.8. „Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen bzw. Beschwerden, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschancen für die betroffene Person bestehen (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 27 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).

Wie bereits erörtert, liegt der Zweck der Beschwerde(n) in der Vereitelung/Verzögerung der Forderungseintreibung durch die mitbeteiligte Partei. Im gegenständlichen Fall können keine Zweifel darüber bestehen, dass ein Gläubiger die persönlichen Daten Name, Geburtsdatum und Adresse einer Schuldnerin im Kontext mit der Einbringung der Forderung rechtskonform verarbeiten darf. Dies unabhängig von einer Konkretisierung – weshalb zweifelsfrei auch ein geänderter Name und eine geänderte Adresse (ohne erneute Zustimmung oder sonstiges Prozedere) verarbeitet werden dürfen.

Selbst bei einer Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde gäbe es keinerlei Erfolgschancen für die Beschwerdeführerin, da überhaupt nicht argumentiert wird, wieso die forderungsbezogene Verarbeitung der hier relevanten Daten durch einen Gläubiger rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde ist als offenkundig unbegründet im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren. Selbst bei einer Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde gäbe es keinerlei Erfolgschancen für die Beschwerdeführerin, da überhaupt nicht argumentiert wird, wieso die forderungsbezogene Verarbeitung der hier relevanten Daten durch einen Gläubiger rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde ist als offenkundig unbegründet im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist sie bereits allein aufgrund ihres Charakters – der (versuchten) Vereitelung einer Forderungseinbringung beziehungsweise der (wenn auch hier wohl eher abstrakten) versuchten Einschüchterung der mitbeteiligten Partei – zweifelsfrei missbräuchlich.

3.9. Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom 9. Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen (VwGH vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11).3.9. Die belangte Behörde hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie im Anwendungsbereich des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine angemessene Gebühr vorschreibt oder die Behandlung der Beschwerde gänzlich verweigert, sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (VwGH vom 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018-9; EuGH vom 9. Jänner 2025, C-416/23). In diesem Zusammenhang ist ferner die Eignung der gewählten Option zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen (VwGH vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002-11).

Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Vorschreibung einer Gebühr die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten würde, die unbegründete und rechtsmissbräuchliche Beschwerde weiterhin zu verfolgen und diese voraussichtlich die Gebühr bezahlen würde, da diese vermutlich deutlich geringer wäre als die Forderung, ist nachvollziehbar und ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschreibung einer Gebühr das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO – nämlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten – erreichen würde. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Vorschreibung einer Gebühr die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten würde, die unbegründete und rechtsmissbräuchliche Beschwerde weiterhin zu verfolgen und diese voraussichtlich die Gebühr bezahlen würde, da diese vermutlich deutlich geringer wäre als die Forderung, ist nachvollziehbar und ist dieser Einschätzung zuzustimmen. Gegenständlich ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschreibung einer Gebühr das Ziel der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO – nämlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten – erreichen würde.

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erweist sich die gewählte Option der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO geeignet, verhältnismäßig und letztlich erforderlich.Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände erweist sich die gewählte Option der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO geeignet, verhältnismäßig und letztlich erforderlich.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.12. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes, sowie des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung offensichtliche Unbegründetheit personenbezogene Daten Rechtsmissbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2328811.1.00

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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