TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/13 W207 2317994-1

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Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2317994-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beinhaltet. Dem Antrag legte er einen orthopädischen Kurzbefund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 03.03.2025 bei. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) beinhaltet. Dem Antrag legte er einen orthopädischen Kurzbefund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 03.03.2025 bei.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 24.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

TE, AE 1970, 2010 CHE. Schiunfall mit Beinbruch rechts.

Derzeitige Beschwerden:

" Seit 2023 nehme ich Tramal. Ich muss die Medikamente nehme, das ich bis Mittag gehen kann. Das linke Bein und die LWS schmerzen. Ich hatte Infiltrationen."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Liste Dr.L. 10.7.2025: Tramal 50 2-1-2-1-,Pantoloc,Bisoprolol,Novalgin

Sozialanamnese:  

in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht Ortho H. 3/2025: Skoliose

2. Coxarthrose bds

Multisegmentale Osteochondrosen der LWS

Anterolisthese L4

Neuroforamenstenose L4/L5 li  Diskuprolaps L1-L4

mitgebracht: MRT P. 2/2025: Skoliose Osteochondrose lumbal, DP L3/4 auch L1-3, NF tangierung links.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 169,00 cm  Gewicht: 78,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0150, in F 140-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich, endlagig eingeschränkt. Rechter Bicepsmuskel tieferstehend.

Hüften in S 0-0-110, in R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, Sprunggelenke in S 5-0-40.BL re minus 1,5-2 cm.

Lasegue negativ

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich, mässig linkshinkend und kleinerschrittig

Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus

ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, Skoliose oberer Rahmensatz, da Einengung der Neuroforamina

02.01.02

40

2

Hüftabnützung beidseits

unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit

02.05.08

20

 

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X römisch zehn

Dauerzustand

[…..]

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

[…..]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 24.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 27.07.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausführte:

„[…..]

Die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer

Behinderung“ erschließt sich mir nicht.

Begründung:

Auf Grund meiner Wohnsitz-Situation - wohne in X. (Niederösterreich) am Berg -Auf Grund meiner Wohnsitz-Situation - wohne in römisch zehn. (Niederösterreich) am Berg -

ist das Erreichen von Öffentliche Verkehrsmittel aus diesem Grund mit dem Aktionsradius

von 10 Geh-Minuten nicht erreichbar! Die Entfernung lt. Pendlerrechner sind 0,9 Km. Ich bin

daher auf das Auto angewiesen, da es mir in meinem Zustand nicht möglich ist den Berg ohne

Hilfe zu überwinden.

Ich ersuche daher um Überarbeitung, Prüfung und Genehmigung für die Ausstellung eines

Ausweises gern. § 26b StVO (Parkausweis).Ausweises gern. Paragraph 26 b, StVO (Parkausweis).

[…..]“

Am 07.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 07.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 07.08.2025 der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Einwendungen vom 27.07.2025 hätten keine Änderung bewirken können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich danach zu beurteilen, ob einem Menschen mit Behinderung auf Grund der Behinderung das Erreichen, Besteigen und Fahren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden könne. Ein schlecht ausgebautes Verkehrsnetz bzw. infrastrukturelle Defizite hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 24.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid abermals übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Erkennbar gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2025, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.08.2025 eine als „Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 07.08.2025“ bzw. als Stellungnahme Parkausweis 13.08.pdf“ bezeichnete Beschwerde folgenden Inhaltes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Leider ist uns, meiner Frau — XX — und mir, erst bei der zweiten Durchsicht des Sachverständigengutachtens ein Fehler aufgefallen. Herr Dr. S. hat bei Begleitperson anwesend: NEIN eingetragen. Das ist Inkorrekt, da meine Frau mit war. Diese hat Herrn Dr. S. auch alle Dokumente und Schreiben, welche er benötigte, übergeben. Des Weiteren ist eine so weite Fahrt für mich alleine nicht mehr zu bewältigen. Meine Frau ist noch berufstätig und hat dies ihm auch mitgeteilt. Sie arbeitet im Homeoffice, wodurch sie immer in meiner Nähe sein kann und sich auch die Arbeitszeit einteilen kann. Meine Frau fährt lediglich einmal pro Woche für 3 Stunden ins Büro um sich mit ihren Vorgesetzten auszutauschen.Leider ist uns, meiner Frau — römisch zwanzig — und mir, erst bei der zweiten Durchsicht des Sachverständigengutachtens ein Fehler aufgefallen. Herr Dr. Sitzung hat bei Begleitperson anwesend: NEIN eingetragen. Das ist Inkorrekt, da meine Frau mit war. Diese hat Herrn Dr. Sitzung auch alle Dokumente und Schreiben, welche er benötigte, übergeben. Des Weiteren ist eine so weite Fahrt für mich alleine nicht mehr zu bewältigen. Meine Frau ist noch berufstätig und hat dies ihm auch mitgeteilt. Sie arbeitet im Homeoffice, wodurch sie immer in meiner Nähe sein kann und sich auch die Arbeitszeit einteilen kann. Meine Frau fährt lediglich einmal pro Woche für 3 Stunden ins Büro um sich mit ihren Vorgesetzten auszutauschen.

Derzeit muss ich zweimal pro Woche zur Orthopädie H. fahren.

l . Für meine wöchentlichen Infiltrationen, damit ich es überhaupt schaffe mit der täglichen Schmerzmitteltherapie mich zu Bewegen.

2. Zur Bewegungstherapie, welche nach der Behandlung zur Folge hat, dass ich mich 1 1/2 Tage kaum bewegen kann. Ein besteigen von öffentlichen Verkehrsmittel nach der Bewegungstherapie ist unmöglich.

Die Fahrt zur Orthopädie H. wäre Tortur für mich. Ich müsste folgenden Weg bestreiten:

S-straße 12, XS-straße 12, römisch zehn

X Ystraße 13:56 bis 14:08 900m 12 minrömisch zehn Ystraße 13:56 bis 14:08 900m 12 min

Regionalbus Z (in sehr gutem Gesundheitszustand, mit schnellem Schritt — Bergab!)

 

X Ystraßerömisch zehn Ystraße

 

 

 

 

Wien Hütteldorf

14:08 bis 14:26

7200m

18 min

 

Umstiegspunkt

14:26 bis 14:29

200m

3 min

 

Wartezeit

                            S45

14:29 bis 14:30

 

I minrömisch eins min

Wien Hütteldorf

 

 

 

 

Wien Ottakring

14:30 bis 14:38

5700m

8 min

 

Umstiegspunkt U-Bahn U3

Wien Ottakring

14:38 bis 14:42

300m

4 min

 

Wien Kendlerstraße Gehweg

Wien Kendlerstraße

14:42 bis 14:43

800m

1 min

 

St.-Gotthard-Straße 3, 1140 Wien

14:43 bis 14:48

200m

5 min

 

Wartezeit

14:48 bis 15:00

 

12 min

 

Öffentliche Verbindung

 

15500m

64 min

 

Und das zweimal pro Woche hin und retour. Was auch bedeutet, dass ich auch den Berg wieder hinaufgehen müsste. Ohne meine Frau könnte ich den Weg gar nicht bestreiten. Wie auch im Kurzbefund meines Orthopäden erwähnt, habe ich nach 20 Metern gehstrecke Schmerzen. Die auch durch die Bewegungstherapie nicht besser geworden sind.

Die Abweisung des Parkausweises trotz schlecht ausgebautem Verkehrsnetzes bzw.

infrastruktureller Defizite ist auch äußerst unlogisch. Denn das Parken bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn man überhaupt einen Parkplatz findet, ist ohne Parkausweis in der Nähe nicht möglich und zu 90% Gebührenpflichtig.

Ich möchte noch einmal darauf aufmerksam machen, dass ich mit meiner Frau bei der Untersuchung in S. war. Ohne meine Frau ist das zurücklegen von längeren Wegstrecken für mich nicht möglich.Ich möchte noch einmal darauf aufmerksam machen, dass ich mit meiner Frau bei der Untersuchung in Sitzung war. Ohne meine Frau ist das zurücklegen von längeren Wegstrecken für mich nicht möglich.

Ich ersuche daher nochmals um Überarbeitung und Ausstellung eines Parkausweises.

Besten Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers“

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 22.08.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 17.03.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

?        degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, Skoliose; Einengung der Neuroforamina;

?        Hüftabnützung beidseits; geringes Beweglichkeitsdefizit

Trotz der degenerativen Veränderungen und Abnützungen im Bereich des Bewegungsapparates besteht keine relevante Mobilitätseinschränkung und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern bzw. ein Aktionsradius von 10 Minuten ohne fremde Hilfe möglich und zumutbar. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle.

Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.

Auch ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit liegt aktuell nicht vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2025, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum vorliegenden Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und zur Stellung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2025. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten orthopädischen Kurzbefundes einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 03.03.2025 und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, bei der der Beschwerdeführer zusätzlich noch einen MRT-Befund aus Februar 2025 vorlegte, wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel - also das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels - trotz der bei ihm vorliegenden degenerativen Veränderungen und Abnützungserscheinungen im Bereich des Bewegungsapparates, konkret der Wirbelsäule und der Hüftgelenke, möglich ist. Er führte aus, dass trotz der degenerativen Veränderungen und Abnützungen im Bereich des Bewegungsapparates keine relevante Mobilitätseinschränkung besteht und dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich ist. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Daraus ergibt sich, dass – auch unter Berücksichtigung bestehender Schmerzen – keine derartig erheblich ausgeprägten behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität bestehen, sodass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Diese Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung: „Klinischer Status – Fachstatus: Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-150, in F 140-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich, endlagig eingeschränkt. Rechter Bicepsmuskel tieferstehend. Hüften in S 0-0-110, in R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-125, Sprunggelenke in S 5-0-40.BL re minus 1,5-2 cm. Lasegue negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich, mässig linkshinkend und kleinerschrittig Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage“).

Aus dem erhobenen Status ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in dem vom ihm dargelegten Ausmaß objektiviert werden konnten. Es wird dabei keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass beim Beschwerdeführer durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten ersichtlich und objektiviert, sodass auch die Zuhilfenahme der Arme und Hände beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist.Aus dem erhobenen Status ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in dem vom ihm dargelegten Ausmaß objektiviert werden konnten. Es wird dabei keineswegs unberücksichtigt gelassen, dass beim Beschwerdeführer durchaus nicht unerhebliche Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten ersichtlich und objektiviert, sodass auch die Zuhilfenahme der Arme und Hände beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist.

Aus dem erhobenen Status lassen sich daher keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.Aus dem erhobenen Status lassen sich daher keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.

Auch brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. einer erheblichen Gehstreckenlimitierung belegen würden. Dies gilt auch für den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten orthopädischen Kurzbefund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 03.03.2025, der im Sachverständigengutachten vom 24.07.2025 ausdrücklich berücksichtigt wurde.

Zwar wird in diesem orthopädischen Kurzbefund vom 03.03.2025 ausgeführt, dass aufgrund der darin angeführten Diagnosen „Skoliose, Coxarthrose bds, Multisegmentale Osteochondrosen der LWS, Anterolisthese L4, Neuroforamenstenose L4/L5 li und Diskuprolaps L1-L4“ eine deutlich verkürzte Gehstrecke bestehe, die schmerzfreie Gehstrecke sei auf 20 Meter reduziert, jedoch wird in diesem Kurzbefund vom 03.03.2025 – anders als im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.07.2025, dem im Übrigen auch höhere Aktualität zukommt – keine Statuserhebung wiedergegeben, anhand derer die in diesem Kurzbefund vom 03.03.2025 getätigte – allenfalls lediglich anamnestische – Angabe einer schmerzfreien Gehstrecke von lediglich 20 Metern überprüft werden könnte. Jedenfalls ist die in diesem Kurzbefund vom 03.03.2025 angegebene Gehstreckenlimitierung von schmerzfreien 20 Metern anhand der Ergebnisse der oben wiedergegebenen aktuelleren Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.20225 nicht hinreichend nachvollziehbar. Unabhängig davon aber ist darüber hinaus anzumerken, dass die Formulierung „Die schmerzfreie Gehstrecke ist auf 20 Meter reduziert“ der Beurteilung nicht entgegensteht, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer weiteren Gehstrecke wie etwa 300 bis 400 Metern möglich ist, wenn auch allenfalls unter gering- oder mittelgradigen und damit aber noch zumutbaren Schmerzempfindungen. Aus diesem orthopädischen Kurzbefund vom 03.03.2025 ist daher keine abweichende Beurteilung im Sinne des Vorliegens derart erheblicher Funktionseinschränkungen der unteren und oberen Extremitäten abzuleiten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise eingeschränkt wäre, zumal in diesem Kurzbefund auch keinerlei ausreichend konkrete Aussage über das Ausmaß der durch die darin angeführten Diagnosen verursachten Funktionseinschränkungen getroffen wird.

Es sind im Verfahren auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion hervorgekommen, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würde, ebenso wenig wie auf das Vorliegen eines maßgeblichen psychischen, neurologischen oder intellektuellen Defizites.

Abgesehen davon und unabhängig von diesen Ausführungen ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht dokumentiert und damit nicht objektiviert ist. Eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, stellt aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass beim Beschwerdeführer sämtliche therapeutischen Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) ausgeschöpft wären, hat er nicht vorgebracht, ergibt sich nicht aus der im von ihm vorgelegten orthopädischen Kurzbefund vom 03.03.2025 dargestellten Medikation und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht erkennbar. Abgesehen davon und unabhängig von diesen Ausführungen ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das vorgebrachte Beschwerdebild des Beschwerdeführers auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht dokumentiert und damit nicht objektiviert ist. Eine zielführende Medikation, die bei Unverträglichkeit oder Wirkungslosigkeit geändert wird, stellt aber ein maßgebliches Kriterium für die Bejahung oder Verneinung der Frage nach der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sind doch gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Dass beim Beschwerdeführer sämtliche therapeutischen Optionen bzw. Kompensationsmöglichkeiten (erfolglos) ausgeschöpft wären, hat er nicht vorgebracht, ergibt sich nicht aus der im von ihm vorgelegten orthopädischen Kurzbefund vom 03.03.2025 dargestellten Medikation und ist dies auch aus amtswegiger Sicht nicht erkennbar.

Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.Zusammengefasst sind damit beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der begutachtende ärztliche Sachverständige habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung fälschlicher Weise eingetragen, dass keine Begleitperson anwesend gewesen sei, dies sei aber nicht korrekt, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei, so wird mit diesem Vorbringen nicht konkret dargetan, dass deshalb bzw. weshalb deshalb die medizinischen Untersuchungsergebnisse bzw. Beurteilungen des ärztlichen Sachverständigen unrichtig sein sollten.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, einer erheblichen Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten, einer erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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