Entscheidungsdatum
13.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W202 2291870-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1341099205/230189353, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1341099205/230189353, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am 25.01.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.
3. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. 3. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
4. Am 24.07.2023 wurde der BF gemäß dem Dublin-Übereinkommen nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren fortgesetzt.
5. Am 04.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und legte seinen Reisepass, seine Tazkira und ein Schriftstück, das einen Drohbrief darstelle, jeweils in Kopie sowie drei Kursbesuchsbestätigungen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, den Behörden eine Bombe gemeldet und deshalb einen Drohbrief erhalten zu haben. Zuvor habe ihn der Mullah der Moschee bereits gewarnt, dass ihn die Taliban suchen würden. Die Taliban seien auch bei ihnen zu Hause gewesen, nachdem er geflüchtet sei.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.01.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann, der in seiner Herkunftsregion über eine hinreichende Existenzgrundlage sowie über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie verfüge und familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seiner Kernfamilie und mehrerer Onkel und Tanten habe. Der BF sei mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werde folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Auskommen zu bestreiten. Es seien auch keine Ansatzpunkte im Verfahren hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich somit auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Es wurde eine Vollmacht samt Zustellvollmacht zur BBU GmbH vorgelegt.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vorgelegt und ist am 14.05.2024 eingelangt.
9. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 02.09.2025 legte der BF eine Beschäftigungsbewilligung, zwei Zertifikate zur internen beruflichen Fortbildung sowie eine Teilnahmebestätigung eines Deutsch-Integrationskurses A1 vor.
10. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 18.11.2025 legte der BF eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung, einen Dienstvertrag und Gehaltsabrechnungen betreffend die Monate Juni bis Oktober 2025 vor.
11. Am 20.11.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Es wurden Schriftstücke samt Übersetzungen vorgelegt, die einen Drohbrief sowie eine Besitzurkunde darstellen würden (Beilagen ./1 und ./2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, zudem spricht er auch Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, zudem spricht er auch Paschtu.
Der BF stammt aus XXXX , Provinz Logar, und lebte dort im Familienverband. Ein Jahr vor seiner Ausreise begab er sich nach Kabul, wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie lebte. Er besuchte in Afghanistan elf Jahre die Schule und arbeitete als Verkäufer in einem der Familie gehörenden Lebensmittelgeschäft. Zudem arbeitete er in Kabul mit seinem Cousin in einem Eisladen. Der BF ist kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der BF stammt aus römisch 40 , Provinz Logar, und lebte dort im Familienverband. Ein Jahr vor seiner Ausreise begab er sich nach Kabul, wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie lebte. Er besuchte in Afghanistan elf Jahre die Schule und arbeitete als Verkäufer in einem der Familie gehörenden Lebensmittelgeschäft. Zudem arbeitete er in Kabul mit seinem Cousin in einem Eisladen. Der BF ist kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Seine Mutter und zwei seiner Brüder leben nach wie vor in einem der Familie gehörenden Haus in der Herkunftsprovinz des BF. Darüber hinaus leben vier seiner verheirateten Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten in Afghanistan. Eine verheiratete Schwester ist in Pakistan, ein Bruder ist in Deutschland aufhältig. Sein Vater ist verstorben. Einer seiner Brüder arbeitet in Afghanistan im Bereich der Vermietung von Hochzeitsdekorationen. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt.
Der BF reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein. Aktuell finanziert der BF seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet mittels Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Systemgastronomie. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.06.2025 wurde dem BF aufgrund des Antrages seines derzeitigen Arbeitgebers vom 13.06.2025 für die berufliche Tätigkeit als Crew-Trainer in der Systemgastronomie für die Zeit vom 26.06.2025 bis 25.06.2026, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.021, -- brutto die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Seit 30.06.2025 verfügt er in diesem Bereich über ein Dienstverhältnis.
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und besuchte im Bundesgebiet bereits Alphabetisierungskurse und einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, absolvierte jedoch keine Deutschprüfung.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Insbesondere droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Der BF ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim BF vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden nicht glaubhaft gemacht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Es besteht für den BF als leistungsfähigen Mann mit Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden, und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13:
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ