Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 600/2026-7 vom 18.03.2026 I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.Spruch
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W615 2310896-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, Pachergasse 17/5A/3, 4400 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Julia KOLDA, Pachergasse 17/5A/3, 4400 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BP an, dass sie in Österreich an Versammlungen gegen das iranische Regime beteiligt gewesen sei. Sie sei ein aktives Mitglied und auch bei Sitzungen und Protesten dabei gewesen. Die iranische Sittenpolizei habe zu Hause ihre Mutter und ihren Bruder aufgesucht und gedroht, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und auch hingerichtet werden würde. Deshalb solle sie auch mit diesen Protesten gegen das Regime aufhören. Die Sicherheitsbeauftragten in Zivilkleidung hätten auch ihr Haus im Iran durchsucht und ihren PC mitgenommen. Dabei habe es eine Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und den Polizisten gegeben. Sie gehöre dem kurdischen Volk an und das sei auch ein „Dorn“ im Auge des Regimes, da dieses auch die Kurden nicht akzeptieren und „jagen“ würden. Ihr Leben sei sowohl im Iran als auch in Österreich in Gefahr. Die iranische Polizei habe ihrer Familie erklärt, dass sie auch in Österreich nicht sicher sei. Die Polizei habe auch öfter gegen ihre Mutter telefonisch gedroht und dieser mitgeteilt, dass diese sie als „toten Mensch“ betrachten könne. Im Falle einer Rückkehr habe die BP Angst um ihr Leben, welches in Gefahr sei.
2. Am 30.04.2024 und 15.01.2025 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
Die BP gab in ihren Einvernahmen vor dem BFA als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie sich nach der Ermordung von Mahsa Amini im September 2022 als Mensch und iranischer Kurde gegen die Regierung eingesetzt habe. Sie habe an mehreren Demonstrationen und Meetings teilgenommen. Seither bezeichne sie sich als Regimegegner. In den ersten Wochen im April 2023 habe der iranische Nachrichtendienst ihre Familie kontaktiert und nach ihr gefragt. Danach sei ihrem Bruder gesagt worden, dass sie wüssten, dass sie im Ausland studiere und an mehreren Aktivitäten gegen das iranische Regime teilnehme. Am 20.05.2023 hätten die Sicherheitsbeamten in Zivil ihre Familie angegriffen und ihr Elternhaus ohne gerichtliche Anordnung durchsucht. Ihr Bruder habe versucht, das zu verhindern, sei jedoch von den Beamten geschlagen worden. Sie hätten ihrer Mutter gesagt, wenn sie in den Iran zurückkehre, werde sie gefoltert und müsse mit einer Hinrichtung rechnen. Das iranische Regime toleriere ihre Aktivitäten nicht. Bei dieser Hausdurchsuchung seien ihre Bücher, Notizen und ihr Computer beschlagnahmt worden. Ihre Mutter sei aufgefordert worden, ihr zu sagen, dass sie ihre Aktivitäten stoppen müsse und ihr Leben auch in Österreich nicht sicher sei. Seither erhalte ihr Bruder mehrere Drohanrufe mit demselben Inhalt. Ihr Onkel mütterlicherseits sei von der Regierung hingerichtet worden, ihr Vater sei zur Todesstrafe verurteilt worden. Ihre Schwester sei eine bekannte Schriftstellerin. Deshalb sei ihre Familie seit langem im Visier der iranischen Behörden. Wenn sie zurückkehre, müsse sie mit einer härteren Strafe rechnen.
Das erste Mal sei sie im Dezember 2022 bei einer Demo gewesen. Dann habe im April 2023 ein Meeting stattgefunden. Dort habe sie eine Rede über die Kurden und die Baloch People gehalten. Im April 2023 habe es einen Streik gegen das Urteil gegen XXXX , einen Rapper im Iran, gegeben. Dann sei ein Videoclip darüber gemacht worden, dieser sei weltweit veröffentlicht worden. Die bekannte iranische Journalistin XXXX habe diesen Clip auf ihrer Instagram-Seite veröffentlicht. Im Mai 2023 habe es einen weiteren Streik gegeben. Dieser sei gegen die Hinrichtungen von Personen im Iran gewesen. Im Juli 2023 habe sie an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Im September 2023 habe eine Veranstaltung zum Jahrestag von Mahsa Amini stattgefunden, sie sei auch dabei gewesen. Im Februar 2024 sei sie bei einer Demonstration gegen die Hinrichtung von vier Kurden gewesen. Sie sei mit Vereinen in Kontakt, die gegen die iranische Regierung und gegen das iranische System seien. Sie sei unter dem Namen XXXX auch auf Instagram aktiv und berichte dort über die Verbrechen, die das iranische Regime gegen das Volk begehe. Sie poste Informationen über die Demonstrationen im Iran. Es sei ein öffentliches Profil. Sie habe XXXX Follower.Das erste Mal sei sie im Dezember 2022 bei einer Demo gewesen. Dann habe im April 2023 ein Meeting stattgefunden. Dort habe sie eine Rede über die Kurden und die Baloch People gehalten. Im April 2023 habe es einen Streik gegen das Urteil gegen römisch 40 , einen Rapper im Iran, gegeben. Dann sei ein Videoclip darüber gemacht worden, dieser sei weltweit veröffentlicht worden. Die bekannte iranische Journalistin römisch 40 habe diesen Clip auf ihrer Instagram-Seite veröffentlicht. Im Mai 2023 habe es einen weiteren Streik gegeben. Dieser sei gegen die Hinrichtungen von Personen im Iran gewesen. Im Juli 2023 habe sie an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Im September 2023 habe eine Veranstaltung zum Jahrestag von Mahsa Amini stattgefunden, sie sei auch dabei gewesen. Im Februar 2024 sei sie bei einer Demonstration gegen die Hinrichtung von vier Kurden gewesen. Sie sei mit Vereinen in Kontakt, die gegen die iranische Regierung und gegen das iranische System seien. Sie sei unter dem Namen römisch 40 auch auf Instagram aktiv und berichte dort über die Verbrechen, die das iranische Regime gegen das Volk begehe. Sie poste Informationen über die Demonstrationen im Iran. Es sei ein öffentliches Profil. Sie habe römisch 40 Follower.
3. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 20.02.2025 erstattete die BP eine Stellungnahme und ergänzende Urkundenvorlage.
4. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BP im Iran einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Eine zum Ausreisezeitpunkt bestehende persönliche Verfolgung ihrer Person habe die BP nicht vorgebracht und habe eine solche auch amtswegig nicht erkannt werden können. Da sie in der Vergangenheit nie in das Blickfeld der iranischen Behörden rückt sei, sei nicht davon auszugehen, dass die BP von selbigen aktuell überwacht würde oder sich diese an ihren marginalen Aktivitäten stören würden. Ihre politischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Dass ihre Familie aufgrund ihrer marginalen politischen Tätigkeit in Österreich Probleme im Iran hätte, könne ebenso nicht nachvollzogen werden. In der Gesamtschau habe die BP keine auf persönlicher Überzeugung beruhende, im Iran zu Problemen führende politische Gesinnung ihrer Person glaubhaft machen können. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Iran im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Die BP könne sich in ihrer Heimat niederlassen. Die BP verfüge über keine Angehörigen in Österreich. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BP am Verbleib in Österreich wiegen.
5. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 02.04.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.02.2025 (zugestellt am 05.03.2025).
Darin brachte die BP – nach Darstellung des Verfahrensganges und bisherigen Vorbringens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass das BFA die Ermittlungspflicht verletzt habe. Sie habe die ergänzend eingebrachten Länderberichte, die Dokumentation des politischen Aktivismus der BP wie auch das vorgelegte Schreiben des Bruders der BP ignoriert und es unterlassen, die Schwestern der BP, die in Deutschland leben würden, sowie die Mutter und den Bruder im Iran als Zeugen zu befragen. Ferner widerspreche die Würdigung des BFA, dass die politischen Tätigkeiten der BP nicht geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, den Berichten zur Situation vor Ort, wonach es aufgrund der Willkür schwer abzuschätzen sei, wer vom Regime verfolgt werde und wer nicht. Die Gefahr erhöhe sich für die BP auch aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit. Die Feststellung, wonach die politischen Tätigkeiten der BP nicht geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, stehe auch im Widerspruch etwa zu Reichweite und Exponiertheit der BP bei ihren Aktivitäten, hinten denen sie stets mit ihrem richtigen vollen Namen stehe. Dabei sei insbesondere auf die Zusammenarbeit der BP mit der international bekannten und vom iranischen Regime mit einer Fatwa belegten Journalistin XXXX zu verwiesen, was die BP identifizierbar gemacht und schließlich zur Bedrohung der Familie geführt habe. Sämtliche Länderberichte würden die konkrete asylrelevante Gefahr der Verfolgung der BP aufgrund ihrer politischen Gesinnung und ihres Aktivismus in Österreich belegen. Das BFA habe es darüber hinaus unterlassen, sich mit der Gefahr der BP aufgrund ihres auch im Falle ihrer Abschiebung zu erwartenden Engagements gegen das iranische Regime, das sie aus voller Überzeugung ablehne, auseinanderzusetzen. Die BP sei als Studierender auf Einladung der XXXX nach Österreich gekommen und erhalte hier aufgrund ihrer außergewöhnlichen Leistungen sogar ein Stipendium. Die BP sei nie auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen gewesen, sondern könne ihren Lebensunterhalt mit dem Stipendium, Unterstützung durch ihre Familie und eigener Erwerbstätigkeit bestreiten. Nach Abschluss des Studiums sei darüber hinaus von außerordentlich guten Gehaltsaussichten auszugehen. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hätte bei richtiger Würdigung der Umstände des konkreten Falles jedenfalls zugunsten der BP ausgeschlagen.Darin brachte die BP – nach Darstellung des Verfahrensganges und bisherigen Vorbringens – zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass das BFA die Ermittlungspflicht verletzt habe. Sie habe die ergänzend eingebrachten Länderberichte, die Dokumentation des politischen Aktivismus der BP wie auch das vorgelegte Schreiben des Bruders der BP ignoriert und es unterlassen, die Schwestern der BP, die in Deutschland leben würden, sowie die Mutter und den Bruder im Iran als Zeugen zu befragen. Ferner widerspreche die Würdigung des BFA, dass die politischen Tätigkeiten der BP nicht geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, den Berichten zur Situation vor Ort, wonach es aufgrund der Willkür schwer abzuschätzen sei, wer vom Regime verfolgt werde und wer nicht. Die Gefahr erhöhe sich für die BP auch aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit. Die Feststellung, wonach die politischen Tätigkeiten der BP nicht geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, stehe auch im Widerspruch etwa zu Reichweite und Exponiertheit der BP bei ihren Aktivitäten, hinten denen sie stets mit ihrem richtigen vollen Namen stehe. Dabei sei insbesondere auf die Zusammenarbeit der BP mit der international bekannten und vom iranischen Regime mit einer Fatwa belegten Journalistin römisch 40 zu verwiesen, was die BP identifizierbar gemacht und schließlich zur Bedrohung der Familie geführt habe. Sämtliche Länderberichte würden die konkrete asylrelevante Gefahr der Verfolgung der BP aufgrund ihrer politischen Gesinnung und ihres Aktivismus in Österreich belegen. Das BFA habe es darüber hinaus unterlassen, sich mit der Gefahr der BP aufgrund ihres auch im Falle ihrer Abschiebung zu erwartenden Engagements gegen das iranische Regime, das sie aus voller Überzeugung ablehne, auseinanderzusetzen. Die BP sei als Studierender auf Einladung der römisch 40 nach Österreich gekommen und erhalte hier aufgrund ihrer außergewöhnlichen Leistungen sogar ein Stipendium. Die BP sei nie auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen gewesen, sondern könne ihren Lebensunterhalt mit dem Stipendium, Unterstützung durch ihre Familie und eigener Erwerbstätigkeit bestreiten. Nach Abschluss des Studiums sei darüber hinaus von außerordentlich guten Gehaltsaussichten auszugehen. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hätte bei richtiger Würdigung der Umstände des konkreten Falles jedenfalls zugunsten der BP ausgeschlagen.
6. Am 11.04.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2025 erstatte die BP durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin eine Urkundenvorlage.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch.