Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W293 2312181-1/8E , W293 2312181-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. XXXX , neu festgesetzt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit BGBl I 137/2023 abgeändert. Gemäß § 169f Abs. 9 erster Satz GehG sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Da bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, habe gemäß § 169f Abs. 9 2. Satz GehG von der neuerlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. römisch 40 , neu festgesetzt worden sei. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung habe der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, abgeändert. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG sei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen gewesen. Da bereits alle entscheidungserheblichen Umstände aktenkundig gewesen seien, habe gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, 2. Satz GehG von der neuerlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden können.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Zuge der Feststellung seines Besoldungsdienstalters beim Land XXXX habe er im Dezember 2023 festgestellt, dass bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtags bereits im Jahr 1999 ein Fehler passiert sein dürfte. Es sei eine Tätigkeit für das Land XXXX in der Zeit von XXXX 1992 bis XXXX 1992 nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Dieser Fehler sei nie, auch nicht im angeführten Bescheid, behoben worden.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Zuge der Feststellung seines Besoldungsdienstalters beim Land römisch 40 habe er im Dezember 2023 festgestellt, dass bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtags bereits im Jahr 1999 ein Fehler passiert sein dürfte. Es sei eine Tätigkeit für das Land römisch 40 in der Zeit von römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt worden. Dieser Fehler sei nie, auch nicht im angeführten Bescheid, behoben worden.
3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2025 vorgelegt und langten am 07.05.2025 bei Gericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung umfassend besprochen wurde. Die belangte Behörde hatte sich zuvor entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat mit XXXX 1998 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und beendete dieses mit XXXX 2023.1.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat mit römisch 40 1998 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein und beendete dieses mit römisch 40 2023.
1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen neu fest.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde von Amts wegen das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen neu fest.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom XXXX 1992 bis XXXX 1992 in Form eines Arbeitsvertrages für das Land XXXX tätig. Er war in diesem Zeitraum in einem Pflege- und Betreuungszentrum des Landes als Ferialarbeitnehmer Vollzeit tätig.1.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 in Form eines Arbeitsvertrages für das Land römisch 40 tätig. Er war in diesem Zeitraum in einem Pflege- und Betreuungszentrum des Landes als Ferialarbeitnehmer Vollzeit tätig.
1.4. Dieser Zeitraum wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 Z 1 GehG berücksichtigt, sondern als sonstige Zeiten.1.4. Dieser Zeitraum wurde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht als Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG berücksichtigt, sondern als sonstige Zeiten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den verfahrensgegenständlichen Bescheid, auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde sowie die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer legte am Tag der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der XXXX vom 13.01.2026 vor, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom XXXX 1992 bis XXXX 1992 als Ferialarbeitnehmer im Landes- und Betreuungszentrum XXXX tätig gewesen sei. Für das Arbeitsverhältnis hätten die Bestimmungen des ABGB gegolten (siehe OZ 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer die ihm damals zukommenden Aufgaben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass diese Einrichtung im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort tätig war, noch nicht in Form einer GmbH geführt wurde, sondern die Einrichtung damals noch vom Land XXXX betrieben wurde, zu dem der Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis stand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vorgelegten Schreiben, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die betreffende Betreuungseinrichtung erst im Jahr 2018 ausgegliedert wurde (siehe Bericht des Rechnungshofs, Reihe BUND 2023/ XXXX ; Investitionen der Länder XXXX , S. 32, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren mit 01.01.2018 ausgegliedert wurden; weiters Presseaussendung des Landes XXXX vom 16.11.2017, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren des Landes XXXX im Jahr 2018 in eine Gesellschaft eingegliedert werden sollen, abrufbar unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/195850.htm [abgefragt am 13.01.2026]). Indiziert wird dies im Übrigen auch durch den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, in dem als die Versicherungszeiten meldende Stelle für diesen Zeitraum das Land XXXX angeführt ist.Der Beschwerdeführer legte am Tag der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung der römisch 40 vom 13.01.2026 vor, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom römisch 40 1992 bis römisch 40 1992 als Ferialarbeitnehmer im Landes- und Betreuungszentrum römisch 40 tätig gewesen sei. Für das Arbeitsverhältnis hätten die Bestimmungen des ABGB gegolten (siehe OZ 6). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer die ihm damals zukommenden Aufgaben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6). Beweiswürdigend ist anzumerken, dass diese Einrichtung im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer dort tätig war, noch nicht in Form einer GmbH geführt wurde, sondern die Einrichtung damals noch vom Land römisch 40 betrieben wurde, zu dem der Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis stand. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem vorgelegten Schreiben, es konnte jedoch festgestellt werden, dass die betreffende Betreuungseinrichtung erst im Jahr 2018 ausgegliedert wurde (siehe Bericht des Rechnungshofs, Reihe BUND 2023/ römisch 40 ; Investitionen der Länder römisch 40 , Sitzung 32, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren mit 01.01.2018 ausgegliedert wurden; weiters Presseaussendung des Landes römisch 40 vom 16.11.2017, wonach die Landespflege- und Betreuungszentren des Landes römisch 40 im Jahr 2018 in eine Gesellschaft eingegliedert werden sollen, abrufbar unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/195850.htm [abgefragt am 13.01.2026]). Indiziert wird dies im Übrigen auch durch den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, in dem als die Versicherungszeiten meldende Stelle für diesen Zeitraum das Land römisch 40 angeführt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem in den Materiengesetzen diesbezüglich keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist, ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem in den Materiengesetzen diesbezüglich keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist, ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 – GehG) idF BGBl I 25/2025 (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetzes 1956 – GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
…
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtlich