TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 W265 2310596-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
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Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W265 2310596-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.10.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 16.10.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und g.Z. Wespengiftallergie, Allergie auf Penicillin, Parkemed (Mefenaminsäure), Cipralex, Sertralin, Lyrica, Rosuvalan, Sortis, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden.

Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ungünstiger Einfluss auf den Gesamtzustand. Leiden 4 erhöhe nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht Gebrauch und gab eine umfassende Stellungnahme ab und legte ein Konvolut an weiteren medizinischen Befunden bei.

5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In dem Sachverständigengutachten vom 22.11.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruch rechts mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, Agoraphobie mit Panikstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, g.Z. Gefäßsklerose, Lipidstoffwechselstörung, Carotisplaques, Position 05.03.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 % und g.Z. Wespengiftallergie, Allergie auf Penicillin, Parkemed (Mefenaminsäure), Cipralex, Sertralin, Lyrica, Rosuvalan, Sortis, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden.

Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 5 um 1 Stufe erhöht, da im Zusammenwirken ungünstiger Einfluss auf den Gesamtzustand. Leiden 6 erhöhe nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

6. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht Gebrauch und gab eine umfangreiche Stellungnahme ab und schloss weitere medizinische Befunde an.

8. Aufgrund der Einwendungen ersuchte die belangte Behörde die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 10.01.2025 führte diese zusammenfassend aus, dass die zwei nachgereichten Befunde von 2022 zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden. Es sei davon auszugehen, dass seit 2022 keine engmaschige psychiatrische Betreuung bzw. regelmäßige Psychotherapie erforderlich sei, da diesbezüglich keinerlei Befunde vorliegen würden und somit dieses Leiden mit der Positionsnummer 03.05.01 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz ausreichend beurteilt sei. Nach neuerlicher Durchsicht sämtlicher Befunde werde eine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach den Richtlinien der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer psychischen Probleme in regelmäßiger Behandlung sei. Ihre Beschwerden hätten sich verschlechtert, daher beziehe sie seit 31.01.2025 Pflegegeld der Stufe sei. Im Rahmen eines Krankenaufenthaltes seien Schlafaussetzer festgestellt worden, weshalb sie sich im Juni 2025 Termine beim Lungenfacharzt und im Schlaflober ausgemacht habe. Sie ersuche nochmals um Überprüfung ihres Antrages.

11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2025 vor, wo dieser am 08.04.2025 einlangte.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

13. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2025 auf, aktuelle fachärztliche Befunde betreffend Rhonchopathie, Verdacht auf OASIS bis spätestens 16.06.2025 vorzulegen.

14. Mit Eingabe vom 12.06.2025 legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor.

15. Am 06.08.2025 gibt die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie am 20.08.2025 die Untersuchung im Schlaflabor habe. Die Frist zur Vorlag des Befundes wird bis 10.09.2025 erstreckt.

15. Am 04.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Befund vom Schlaflabor Hochegg vom 20.08.2025 ein.

16. Diese Beschwerde und die vorgelegten medizinischen Befunde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie einzuholen.

17. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025 zum Ergebnis, dass bei dieser die Funktionseinschränkungen „Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelfraktur rechts mit funktionellen Auswirkungen, Position Nr. 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Agoraphobie mit Panikstörung, Position Nr. 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Schlafapnoe, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Allergien auf Medikamente und Wespengift, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Zustand nach Insult, Position 04.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der erheblichen Relevanz des Leiden 2 und bei negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 bis 5 würden um eine weitere Stufe bei funktioneller Relevanz erhöhen. Leiden 6 und 7 würden nicht weiter erhöhen, da von ungenügender funktioneller Relevanz.

18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten mit Schreiben vom 07.01.2026 an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

19. Die Beschwerdeführerin gab am 12.01.2026 telefonisch bekannt, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung der Entscheidung.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 08.05.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Zusammenfassung der Krankengeschichte:

SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 15.10.2024, Abl. 35 ff SVGA Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 15.10.2024, Abl. 35 ff

SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 22.11.2024, Abl. 47 ff SVGA Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 22.11.2024, Abl. 47 ff

Stellungnahme Dr. XXXX , 10.01.2025, Abl. 59 ffStellungnahme Dr. römisch 40 , 10.01.2025, Abl. 59 ff

Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):

Ambulanzkarte LK Wiener Neustadt, 01.02.2024, Abl. 11

Behandlungszeitraum von 02/2024 bis 04/2024

Abteilung für Unfallchirurgie

Fract. bimall dext.

Pflegegeldgutachten der PVA vom 29.11.2023, Pflegegeld der Stufe 1

Befund Internisten am Stadtpark, 18.11.2024:

Art. Hypertonie"Art". Hypertonie

Z.n. Insult

z.n. Carotis OP links

Steatosis hepatis

Hyperferritinämie

Panikattacken

mittelgradige Aorteninsuffizienz mit breitem Jet bis zur Hälfte des linken Ventrikels aller. Schock nach Penicillin DM 2

Lipidstoffwechselstörung

Mönkeberg Sklerose

Nilemdo Unverträglichkeit

Carotisplaques bds. li TEA, bis 15%

re ACI 50%

Fract. Bimall rechts 02/2024

Bestätigung Mag. XXXX , klinische und Gesundheitspsychologie, 11.05.2022, Abl. 55:Bestätigung Mag. römisch 40 , klinische und Gesundheitspsychologie, 11.05.2022, Abl. 55:

in Therapie wegen posttraumatischen Belastungsstörung, Belastungsdepression mit psychosomatischen Symptomen, generalisierte Angststörung, einer phobischen Störung mit Panikattacken und Zwangsstörung

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 25.05.2022, Abl. 56:Befundbericht Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, 25.05.2022, Abl. 56:

Agoraphobie und Panikstörung

St.p. Low dose Benzodiazepinabhängigkeit

Überweisung an einen FA für Pulmologie, 05.02.2025:

V.a. OSAS, Rhonchopathierömisch fünf.a. OSAS, Rhonchopathie

Pflegegeldgutachten der PV, 31.01.2025, Pflegestufe 2, Abl. 86 ff:

Gangstörung nach Sturz am 01.02.2024 mit bimalleolärer Fraktur rechts mit operativer Versorgung am 04.02.2024

Depression mit Panikstörung

Chronische Lumbalgie bei degen. Veränderungen der Lendenwirbelsäule

Zervikalsyndrom

Gonarthrosen links

Senk- Spreizfuß bds.

Zerebralinsult 2017 mit passagerer Sprachstörung

Aortenaneurysma

Revisionsoperation am 08.02.2024

Diabetes Mellitus

Befund Lungenpraxis am Akademiepark, 02.06.2025:

Höhergradiges OSAS

Adipositas

DM 2, Hyperlipidämie, z.n. Fumus, z.n. SARS COV 2 2023

Entlassungsbefund Schlaflabor Hochegg, 08/2025:

Hochgradig obstruktives Schlafapnoesyndrom G 47.3

Medikamente:

Pantoprazol, Trulicity, Forxiga, Oleovit, Thrombo Ass, Epipen, Lasix, Concor, Repatha, Urba- son, Thyrex, Urosin, Novalgin, Paracetamol, Alprazolam, Xyzall, Seroquel, Trittico

Status:

Größe: 163 cm Gewicht: 100 kg Kopf frei beweglich

Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot,

OE: frei beweglich

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen

UE: Hüfte und Knie endlagig in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt, Zustand nach Knöchelfraktur geheilt

grob neurologischer Status: unauffällig

Status psychicus:

klar, orientiert, Ductus ist kohärent, subdepressiv

Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild rechts, eine Gehhilfe wird vor Ort nicht verwendet, bei Zustand nach OP einer Knöchelfraktur 02/2024 wurde für weitere Wege immer wieder ein Rollator verwendet, in den letzten Monaten gibt die Pat. allerdings eine Besserung der Beschwerden im OSG an, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, kein Hilfsmittel in weiterer Verwendung.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Innen- und Außenknöchelfraktur rechts mit funktionellen Auswirkungen

- Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Agoraphobie mit Panikstörung

- Diabetes Mellitus Typ 2

- Schlafapnoe

- Hypertone

- Allergien auf Medikamente und Wespengift

- Zustand nach Insult

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v. H.

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der erheblichen funktionellen Relevanz des Leiden 2 und bei negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 bis 5 erhöhen um eine weitere Stufe bei funktioneller Relevanz. Leiden 6 und 7 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.11.2024 stufte die medizinische Sachverständige das führende Leiden 1 im oberen Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % ein, da anhaltend eine leichte Gehbehinderung nach Knöchelfraktur mit operativer Versorgung objektiviert werden konnte. Ein Hilfsmittel zur Mobilisierung wurde im Rahmen der Begutachtung zwar verneint, allerdings bestehen anhaltende Beschwerden und die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie.

Das Leiden 2, die posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Agoraphobie mit Panikstörung, bewertete die medizinische Sachverständige entgegen dem eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 %, da andauernder medikamentöser und therapeutischer Therapiebedarf besteht und der soziale Rückzug und die Medikamentenabhängigkeit ebenso berücksichtigt werden. Das Leiden 3, den Diabetes mellitus Typ 2, stufte die medizinische Sachverständige im Gegensatz zum Gutachten der belangten Behörde im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bei kombinierter medikamentöser Therapie ein.

Weiters ist das Leiden 4, die Schlafapnoe, neu hinzugekommen. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden im mittleren Rahmensatz nach der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % bei Indikation zur nächtlichen Beatmungstherapie.

Nachdem das führende Leiden 1 aufgrund der erheblichen funktionellen Relevanz des Leiden 2 und bei negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht und die Leiden 3 bis 5 bei funktioneller Relevanz um eine weitere Stufe erhöhen, ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025.

Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin und Rheumatologie vom 07.01.2026 (Datum des Einlangens), beruhend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 60 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Es ist mit einer Verbesserung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu erwarten, weswegen der Behindertenpass befristet auszustellen sein wird.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2310596.1.00

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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