Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W250 2296403-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2022 unter einer anderen Identität in Bulgarien und anschließend am 17.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 17.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.
3. Mit medizinischem Sachverständigengutachten (Altersgutachten) vom 05.12.2022 wurde das Alter des Beschwerdeführers bestimmt (AS 83ff.)
4. Am 13.03.2024 erfolgte, nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2024, zugestellt am 25.06.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 205 – AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2024, zugestellt am 25.06.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 205 – AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Eine Konvertierung zum christlichen Glauben könne nicht festgestellt werden. Eine asylrechtlich relevante Bedrohung könne aufgrund der Wehrdienstverweigerung sowohl für das syrische Regime als auch für die Kurden hinsichtlich einer oppositionellen bzw. regimekritischen Gesinnung nicht erkannt werden. Er habe Syrien damals glaubhaft wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs verlassen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.07.2024, beim Bundesamt per E-Mail am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, alle Rechtswidrigkeiten aufgreifen und in eventu den Bescheid beheben und an das Bundesamt zurückverweisen.6. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 17.07.2024, beim Bundesamt per E-Mail am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang des Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, alle Rechtswidrigkeiten aufgreifen und in eventu den Bescheid beheben und an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtfähigen Alter für die syrische Regierung und für die kurdischen Milizen. Da er vor seiner Volljährigkeit aus Syrien illegal ausgereist sei, sei es den kurdischen Milizen und dem syrischen Regime nicht möglich gewesen, ihn zu rekrutieren. Er verweigere die Ableistung des Wehrdienstes und die Teilnahme an sonstigen Kampfhandlungen auf allen Seiten des Bürgerkrieges aus politischen sowie Gewissensgründen. Bei einer Rückkehr drohe ihm in seiner Heimatregion XXXX die Einziehung zum Wehrdienst beim syrischen Militär sowie Zwangsrekrutierung durch die Kurden, welche er ablehne. Es drohe ihm daher asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtfähigen Alter für die syrische Regierung und für die kurdischen Milizen. Da er vor seiner Volljährigkeit aus Syrien illegal ausgereist sei, sei es den kurdischen Milizen und dem syrischen Regime nicht möglich gewesen, ihn zu rekrutieren. Er verweigere die Ableistung des Wehrdienstes und die Teilnahme an sonstigen Kampfhandlungen auf allen Seiten des Bürgerkrieges aus politischen sowie Gewissensgründen. Bei einer Rückkehr drohe ihm in seiner Heimatregion römisch 40 die Einziehung zum Wehrdienst beim syrischen Militär sowie Zwangsrekrutierung durch die Kurden, welche er ablehne. Es drohe ihm daher asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung.
7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der darauf bezugnehmende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 26.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ/6), an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprachen Kurdisch/Kurmanji teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 25.09.2025 (OZ/5) auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aktuellen Länderinformationen in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ/6), an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprachen Kurdisch/Kurmanji teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 25.09.2025 (OZ/5) auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aktuellen Länderinformationen in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
9. Mit Stellungnahme vom 22.10.2025 (OZ/7) wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Streitkräften der kurdischen Autonomiebehörden (DAANES) verhaftet und/oder zwangsrekrutiert zu werden sowie sich im Zuge dessen an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen. Er lehne die kurdischen Autonomiebehörden (DAANES) sowie ihre Streitkräfte und deren Kriegsführung entschieden ab und wolle in keiner Form Teil der kurdischen Streitkräfte sein und an Kampfhandlungen teilnehmen. Er betrachte sich als oppositionell zu den kurdischen Autonomiebehörden (DAANES) und ihren Streitkräften.
10. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente in Kopie vor (vgl. AS77, AS 79, AS 203, AS 207, AS 211, AS 215):10. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente in Kopie vor vergleiche AS77, AS 79, AS 203, AS 207, AS 211, AS 215):
? Syrischer Personenregisterauszug
? Kurdischer Ausweis, ausgestellt am 28.11.2022
? Kopie der Geburtsurkunde, ausgestellt am 28.11.2022
? Kursbesuchsbestätigung (D&M-Graz-Alphabetisierung) ausgestellt am 04.03.2024
? Terminkarte ausgestellt am 08.02.2024 von ÖIF
? Kursanmeldebestätigung (Alpha Standartkurs) ausgestellt von ÖIF am 08.02.2024
? Kursbesuchsbestätigung (Alpha Standartkurs) ausgestellt von ÖIF am 25.01.2024
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie dem Islam an. Seine Muttersprache ist Kurdisch/Kurmanji. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit fest (vgl. Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, S. 2, 5 ff).Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie dem Islam an. Seine Muttersprache ist Kurdisch/Kurmanji. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit fest vergleiche Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, Sitzung 2, 5 ff).
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien die Schule bis zur sechsten Klasse in XXXX . Danach arbeitete er als Automechaniker. Er hat keinen Berufs- oder Schulabschluss (vgl. Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13f.; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, S. 6 ff).Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien die Schule bis zur sechsten Klasse in römisch 40 . Danach arbeitete er als Automechaniker. Er hat keinen Berufs- oder Schulabschluss vergleiche Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13f.; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, Sitzung 6 ff).
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in XXXX geboren. Das Dorf liegt ca. 15 Minuten von der Stadt XXXX (auf Arabisch bezeichnet als XXXX ) in Richtung XXXX . Er wuchs in der Stadt XXXX auf und lebte dort, bis er im September 2022 illegal ausreiste (vgl. Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, S. 5 ff).Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in römisch 40 geboren. Das Dorf liegt ca. 15 Minuten von der Stadt römisch 40 (auf Arabisch bezeichnet als römisch 40 ) in Richtung römisch 40 . Er wuchs in der Stadt römisch 40 auf und lebte dort, bis er im September 2022 illegal ausreiste vergleiche Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, Sitzung 5 ff).
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX (kurdische Bezeichnung) bzw. die Stadt XXXX (arabische Bezeichnung XXXX ). Diese befindet sich im Nordosten Syriens im gleichnamigen Government XXXX bzw. XXXX , in der Provinz Aleppo. Der Herkunftsort stand zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2022 unter der Kontrolle der kurdischen SDF, Teile der Region standen unter Kontrolle des syrischen Assad Regimes und wurde umkämpft. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Herkunftsort XXXX unter kurdischer Kontrolle. Der Herkunftsort sowie die angrenzenden Gebiete in der näheren und großräumigen Umgebung befinden sich aktuell unter kurdischer Kontrolle (vgl. https://syria.liveuamap.com/, sowie https://www.cartercenter.org/ Zugriff am 12.01.2026).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 (kurdische Bezeichnung) bzw. die Stadt römisch 40 (arabische Bezeichnung römisch 40 ). Diese befindet sich im Nordosten Syriens im gleichnamigen Government römisch 40 bzw. römisch 40 , in der Provinz Aleppo. Der Herkunftsort stand zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2022 unter der Kontrolle der kurdischen SDF, Teile der Region standen unter Kontrolle des syrischen Assad Regimes und wurde umkämpft. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Herkunftsort römisch 40 unter kurdischer Kontrolle. Der Herkunftsort sowie die angrenzenden Gebiete in der näheren und großräumigen Umgebung befinden sich aktuell unter kurdischer Kontrolle vergleiche https://syria.liveuamap.com/, sowie https://www.cartercenter.org/ Zugriff am 12.01.2026).
In Syrien lebt nach wie vor die gesamte Familie des Beschwerdeführers; die Eltern, Großeltern, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Familie lebt in einem Stadtviertel in XXXX namens XXXX , der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Der Vater arbeitet als LKW-Fahrer (vgl. Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, S. 6 ff).In Syrien lebt nach wie vor die gesamte Familie des Beschwerdeführers; die Eltern, Großeltern, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers. Die Familie lebt in einem Stadtviertel in römisch 40 namens römisch 40 , der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Der Vater arbeitet als LKW-Fahrer vergleiche Erstbefragung vom 17.09.2022, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, Sitzung 6 ff).
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, S. 7).Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 13.03.2024, AS 189 ff; Verhandlungsniederschrift vom 17.10.2025, OZ 6, Sitzung 7).
Er ist strafgerichtlich unbescholten, ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (vgl. Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 16.10.2025 und dem Fremdenregister; angefochtener Bescheid vom 20.06.2024, AS 231ff.).Er ist strafgerichtlich unbescholten, ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt vergleiche Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 16.10.2025 und dem Fremdenregister; angefochtener Bescheid vom 20.06.2024, AS 231ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Demokratische Kräfte Syriens). Das am Weg vom kurdisch-irakischen und nordost-syrischen Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour bis zum Herkunftsort zu durchquerende Gebiet steht unter kurdischer Kontrolle.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort aus Angst, den Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Streitkräften bzw. den Grundwehrdienst beim syrischen Assad-Regime ableisten zu müssen. Der Beschwerdeführer wurde bisher weder für den Militärdienst des syrischen Regimes noch für die kurdische Selbstverteidigungspflicht einberufen, rekrutiert oder festgehalten und hat keinen Militärdienst abgeleistet.
Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte oder des syrischen Regimes hat nicht stattgefunden. Befreiungs- oder Ausschlussgründe vom Militärdienst liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Das Regime unter Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt. Dem ehemaligen Assad-Regime kommt keine Herrschaftsgewalt im Herkunftsgebiet bzw. im syrischen Territorium mehr zu. Aufgrund der Machtübernahme der neuen syrischen Übergangsregierung unter der Führung von Ahmed al-Sharaa ist der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime nicht mehr existent. Somit droht dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgungsgefahr durch das syrische Assad-Regime.
In jenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte stehen, wurde am 04.09.2021 das Dekret Nr. 3 erlassen. Dieses beschränkt die Pflicht zur Selbstverteidigung auf Männer, die 1998 oder später geboren wurden und das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Geburtsjahres und seines gesundheitlichen Zustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Militärdienst dauert ein Jahr; nach einer Ausbildung in einem Trainingslager würde der Beschwerdeführer voraussichtlich primär im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Konfliktfall jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer fällt aufgrund seines Geburtsjahres und seines gesundheitlichen Zustandes in den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Militärdienst dauert ein Jahr; nach einer Ausbildung in einem Trainingslager würde der Beschwerdeführer voraussichtlich primär im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Ein Fronteinsatz ist für Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ grundsätzlich nicht vorgesehen, kann im Konfliktfall jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Militärdienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gewertet. Der Beschwerdeführer hat kein Verhalten gesetzt, das von den kurdischen Autonomiebehörden als oppositionell gewertet werden könnte.
Im Falle der Nichtbefolgung einer Einberufung droht – zur zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Festnahme und Anhaltung von etwa ein bis zwei Tagen bis hin zu ein bis zwei Wochen, sowie eine mögliche Verlängerung des Militärdienstes um einen Monat. Eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit oder eine längerfristige Inhaftierung ist bei Verweigerung des Wehrdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es liegen keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, die im Zusammenhang mit dem kurdischen Wehrdienst auf eine relevante Verfolgungsgefahr schließen lassen.
Der Beschwerdeführer vertritt keine politische oder religiöse Überzeugung, die mit der Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes unvereinbar wäre. Auch hat er keine Handlungen gesetzt, die von den kurdischen Streitkräften als oppositionell eingestuft würden.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatgebiet droht dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS), die Syrische Nationalarmee (SNA), der neuen syrischen Regierung bzw. die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) oder andere bewaffnete Gruppierungen, weder in Form von Verfolgung noch von Rekrutierungsversuchen.
Auch aufgrund seiner Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Inhaftierung oder Folter aufgrund einer vermuteten oppositionellen Gesinnung droht. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass ihm im Zuge der Einreise in das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung drohen würde.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025
? Länderinformationen aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 11, 27.03.2024, hinsichtlich der Lage auf dem Gebiet der DAANES im Nordosten Syriens
? Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025
? UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021
? EUAA Country Focus, Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025
? Accord - Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom 21.03.2025
1.3.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12:
„[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Information