Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W243 2315094-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. 1374870100-232237320, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. 1374870100-232237320, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, er habe Somalia wegen der Al Shabaab verlassen. Er sei ein Beamter der Regierung gewesen und „sie“ hätten ihn deshalb bedroht. Zudem gehöre er dem Clan Yibir an und sei er in Somalia auch diskriminiert worden.
2. Am 03.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an seinem Arbeitsplatz Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erlebt habe, nachdem er den anderen Mitarbeitern seine Volksgruppe genannt habe. Seine Arbeitskollegen hätten nicht verstanden, weshalb er den Job erhalten habe und er sei beschimpft worden sowie als „ekelhafte Person“ bezeichnet worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer beim Minister über diese Beschimpfungen beschwert, welcher zu ihm gesagt habe, dass er noch einmal zu ihm kommen solle, jedoch habe der Minister nichts für ihn getan. Die Situation sei dann angespannt gewesen und der Beschwerdeführer von Arbeitskollegen angespuckt worden, woraufhin er eine Beschwerde bei „national civil service“ eingereicht habe. Der „national civil service“ habe ihm gesagt, dass er zum Arbeitsministerium gehen und er sein Problem dort klären solle. Beim Arbeitsministerium habe man ihm gesagt, dass es keine Beweismittel für seine Erzählungen gebe. Der Beschwerdeführer sei sehr enttäuscht gewesen, habe aber seine Arbeit weitermachen müssen. In der Folge habe er Sprachaufnahmen mit dem Handy aufgenommen und sei damit zum Arbeitsministerium gegangen, um diese vorzuzeigen. Dort sei ihm gesagt worden, dass „sie“ den „CID“ (den Geheimdienst), beauftragen würden. Zwei Wochen später sei er von zwei Männern mit dem Messer „angestochen“ worden und dabei an der linken Brustseite sowie am linken Oberarm verletzt worden. Im Krankenhaus sei er behandelt worden. Als er wieder zu seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, hätten ihm die Leute gesagt, dass er trotz seiner Minderheitenzugehörigkeit versucht habe, eine Beschwerde einzureichen. Er habe daraufhin einen Monat Urlaub genommen. Eines Tages habe man versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er sie jedoch nicht „rangegangen“. Danach habe er eine SMS erhalten, in der gestanden sei: „Wir sind Al-Shabaab. Du musst mit deinem Job aufhören und wir benötigen von dir Informationen der Mitarbeiter des Ministeriums.“ Der Beschwerdeführer habe vermutete, dass diese Nachricht in Wahrheit von den Arbeitskollegen sei, die ihn diskriminiert hätten. Als weiterhin versucht worden sei, ihn zu erreichen, sei er zu der zuständigen Sicherheitsbehörde gegangen, welche ihm gesagt habe, dass diese es überprüfen würde. Eines Abends sei er gerade mit dem Auto auf dem Heimweg gewesen, als ein Motorrad mit zwei Männern neben ihm gestanden sei. Sie hätten ihn angesprochen, allerdings habe der Beschwerdeführer dies ignoriert und sei weitergefahren. Die Männer hätten mit einer Pistole auf sein Auto geschossen, wobei sein hinterer Autoreifen getroffen worden sei. Es habe einen Unfall gegeben und Leute aus der Umgebung hätten versucht, ihm zu helfen. Aufgrund dieses Unfalles habe er eine Narbe an seinem linken Schulterblatt. Aus Angst habe er sich nicht getraut, in ein Krankenhaus zu gehen. Am nächsten Morgen habe er sein Auto vom Unfallort in eine Garage gebracht. Er habe wieder eine SMS von Al Shabaab erhalten. Sie hätten geschrieben: „Du hast eine Woche Frist.“ Zudem seien ihm 30,- USD überwiesen worden, um ein Leichentuch zu kaufen. In diesem Moment habe er den Beschluss gefasst, das Land zu verlassen. Mit seinem Dienstausweis habe er ein Visum erhalten und sei er dann ausgereist.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Beweis seines Fluchtvorbringens und seiner Integration in Österreich vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen in Vorlage.
3. Mit Bescheid vom 07.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 07.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
5. Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos, die ihn bei der Arbeit in Somalia zeigen sollen sowie einen Bericht zur Lage in Somalia.
6. Am 19.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsbelegen, eine Überweisung zu einem Facharzt sowie einen Allergie-Pass vor.
7. Am 03.12.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht binnen der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und hat einen Sohn. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Somali; er beherrscht diese in Wort und Schrift.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und hat einen Sohn. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Somali; er beherrscht diese in Wort und Schrift.
Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Yibir, der in Somalia eine Minderheit darstellt, angehört. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Angehöriger eines Mehrheitsclans ist.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX , einer Stadt im Nordosten Somalias, geboren und zunächst aufgewachsen. Im Alter von zehn Jahren zog der Beschwerdeführer nach XXXX , wo er bis zum Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer alleine nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er baute sich in Mogadischu eine Existenzgrundlage auf. Der Beschwerdeführer besuchte insgesamt zwölf Jahre die Grundschule und besuchte in Mogadischu die Universität. Er schloss das Bachelorstudium „International Relations“ ab und sammelte in Mogadischu Arbeitserfahrung. Es kann nicht festgestellt werden, welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nachging. Der Beschwerdeführer geriet wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht ins Visier der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , einer Stadt im Nordosten Somalias, geboren und zunächst aufgewachsen. Im Alter von zehn Jahren zog der Beschwerdeführer nach römisch 40 , wo er bis zum Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer alleine nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er baute sich in Mogadischu eine Existenzgrundlage auf. Der Beschwerdeführer besuchte insgesamt zwölf Jahre die Grundschule und besuchte in Mogadischu die Universität. Er schloss das Bachelorstudium „International Relations“ ab und sammelte in Mogadischu Arbeitserfahrung. Es kann nicht festgestellt werden, welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nachging. Der Beschwerdeführer geriet wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht ins Visier der Al Shabaab.
In Somalia leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers. Seine Mutter lebt in einem Flüchtlingslager in XXXX und seine Schwester wohnt in XXXX . Es leben noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Somalia. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Türkei. Er hat Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Frau und seinem Sohn. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Mogadischu. In Somalia leben noch Familienangehörige des Beschwerdeführers. Seine Mutter lebt in einem Flüchtlingslager in römisch 40 und seine Schwester wohnt in römisch 40 . Es leben noch weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Somalia. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Türkei. Er hat Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Frau und seinem Sohn. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Mogadischu.
Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2023 legal mittels Visums per Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus und begab sich von dort schlepperunterstützt über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn bis in das österreichische Bundesgebiet. Die Kosten für die Ausreise betrugen etwa 3.500,- USD. Die Reisekosten finanzierte der Beschwerdeführer mit eigenen Ersparnissen aus seiner Erwerbstätigkeit und dem Verkauf seines Autos.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er besucht(e) in Österreich Deutschkurse bis Niveau A2. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber und hat Freunde, mit denen er seine Freizeit verbringt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Somalia weder durch Al Shabaab noch aufgrund seiner (behaupteten) Clanzugehörigkeit einer individuellen (asylrelevanten) Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret nach Mogadischu – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Mogadischu herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Mogadischu ist auf dem Luftweg über den Flughafen sicher erreichbar. Er verfügt in Mogadischu über soziale Bindungen sowie ein Clan-Netzwerk. Er kann in Somalia ein Erwerbsleben aufnehmen, zumal er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia (Version 8, Stand 07.08.2025):
POLITISCHE LAGE
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).
Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b).
Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).
Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die k