TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 W231 2203371-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
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Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W231 2203371-2/9E

W231 2203373-2/9E

W231 2203370-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Iran und Irak, 2. XXXX , geb. XXXX , StA Iran, und 3. XXXX , geb. XXXX , StA Iran, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, 1. Zl. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran und Irak, 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, alle vertreten durch die BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2024, 1. Zl. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2) und mittlerweile volljähriger Tochter (BF3) stellten am 29.09.2015 (BF1, BF3) bzw. 25.11.2015 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der BF3. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer, eine Familie bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2) und mittlerweile volljähriger Tochter (BF3) stellten am 29.09.2015 (BF1, BF3) bzw. 25.11.2015 (BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und Eltern der BF3.

I.2. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 an, im Irak geboren zu sein und berief sich auf einen irakischen Pass. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte BF1 zusammengefasst aus, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Faily-Kurden und Staatsangehöriger des Irak. BF1 stellte auch für BF3 den Antrag und gab an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.römisch eins.2. Anlässlich der Erstbefragung gab der BF1 an, im Irak geboren zu sein und berief sich auf einen irakischen Pass. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte BF1 zusammengefasst aus, den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Faily-Kurden und Staatsangehöriger des Irak. BF1 stellte auch für BF3 den Antrag und gab an, seine Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.

Konkret sagte er aus:

„1980 wurden die Faily-Kurden zwangsvertrieben. Die Iraker sagen wir sind keine Iraker und die Iraner sagen wir sind keine Iraner. Die Iraner haben uns einfach nur einen Fremdenausweis gegeben aber keine Staatsbürgerschaft. Wir durften kein Eigentum erwerben. Wir mussten jedes 2. Jahr den Führerschein erneuern. Die Schulen waren auch nicht kostenlos. Wir sind deshalb nach Ilam im Iran gegangen, weil dort die Bevölkerungsmehrheit die Faily-Kurden sind. 2008 sind wir dann in den Irak zurückgekehrt. Wir haben die Staatsbürgerschaft beantragt und auch bekommen. Mein Vater ist bei einem Anschlag gestorben und ich wurde im gleichen Jahr angeschossen und 3 Kugeln haben mich getroffen. Ich würde lügen, wenn ich angeben würde, dass ich von einer Miliz oder ähnlichem bedroht werde. Aber es ist dort kein Leben, ich mache mir Sorgen um das Leben und die Zukunft meiner Kinder. Meine Tochter kann nicht in den Irak gehen, weil sie die Sprache nicht kennt. Die Schiiten und die Sunniten kämpfen die ganze Zeit. Es gibt keine Sicherheit und es gibt kein Leben mehr dort. In Bagdad werden täglich Menschen entführt.“

I.3. Im Zuge der Einvernahme am 07.12.2017 erwähnte der BF1 dann erstmals, dass er von den iranischen Behörden konkret verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen. Er berichtete, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer, der häufig zwischen Iran und Irak Waren lieferte, ab Frühjahr 2015 verstärkt kontrolliert worden sei und schilderte einen Vorfall, seitdem auch sein Bruder verschollen sei. Daraufhin sei auch er aus dem Iran geflohen.römisch eins.3. Im Zuge der Einvernahme am 07.12.2017 erwähnte der BF1 dann erstmals, dass er von den iranischen Behörden konkret verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen. Er berichtete, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer, der häufig zwischen Iran und Irak Waren lieferte, ab Frühjahr 2015 verstärkt kontrolliert worden sei und schilderte einen Vorfall, seitdem auch sein Bruder verschollen sei. Daraufhin sei auch er aus dem Iran geflohen.

I.4. BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, im Irak, Badgdad, geboren worden zu sein. Sie sei Kurdin und schiitische Muslima. Sie sei Staatsangehörige des Iran, es lebten zahlreichen Angehörige im Iran. Ihre Fluchtgründe seien, dass sie sowohl im Iran als auch im Irak unterdrückt würden. Auf der einen Seite würde man sie als Kurden bezeichnen, auf der anderen Seite als Araber, sie seien sozusagen staatenlos. römisch eins.4. BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, im Irak, Badgdad, geboren worden zu sein. Sie sei Kurdin und schiitische Muslima. Sie sei Staatsangehörige des Iran, es lebten zahlreichen Angehörige im Iran. Ihre Fluchtgründe seien, dass sie sowohl im Iran als auch im Irak unterdrückt würden. Auf der einen Seite würde man sie als Kurden bezeichnen, auf der anderen Seite als Araber, sie seien sozusagen staatenlos.

I.5. Am 28.11.2017 wurde BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie sei in Bagdad geboren, habe aber als Kurdin im Iran gelebt. Sie habe zahlreiche Verwandte und regelmäßig Kontakt zu Ihrer Mutter und zwei der Nichten, die wie eigene Kinder seien. Sie sei legal aus dem Iran ausgereist (AS 49) und von Beamten am Flughafen kontrolliert worden. Befragt zum Fluchtgrund führte sie zusammengefasst aus, ihr Ehemann und dessen Bruder hätten ab Anfang April 2015 Probleme im Iran gehabt. Sie seien anlässlich der Einreise in den Iran festgenommen worden und zwei Tage lang gefoltert worden. Sie seien befragt worden, mit wem sie in Kontakt seien und woher sie bestimmte Personen kennen würden. Es habe zwei neue Fahrer gegeben und BF1 und sein Bruder hätten sich mit den neuen Fahrern unterhalten. Anscheinend seien die Probleme deshalb entstanden. BF1 sei an den Rippen verletzt worden. Sie seien anscheinend nur deswegen freigelassen worden, weil man erkannt hätte, dass BF1 und sein Bruder keine Verbindung zu den neuen Fahrern gehabt hätten. Sie seien aber dann unter Beobachtung gestanden. BF1 und sein Bruder hätten sich immer melden müssen, wenn sie ein- oder ausgereist seien. Sie seien immer einvernommen worden und das Fahrzeug sei kontrolliert worden. Im September habe BF1 seine letzte Fahrt erledigt. Die Polizei sei zum Haus gekommen und habe die Wohnung durchsucht und BF2 geschubst. BF2 habe ihren Mann angerufen, der aber von nichts gewusst habe. BF1 habe ihr geraten, zu seiner Mutter zu fahren. Der Bruder von BF1 sei festgenommen worden. BF1 habe sich um einen Ausreiseantrag bemüht. BF2 habe nicht gleich mit ausreisen können, weil es der gemeinsamen Tochter nicht gut gegangen sei. Sie wüssten nicht, was mit dem Bruder von BF1 passiert sei.römisch eins.5. Am 28.11.2017 wurde BF2 vor dem BFA einvernommen. Sie sei in Bagdad geboren, habe aber als Kurdin im Iran gelebt. Sie habe zahlreiche Verwandte und regelmäßig Kontakt zu Ihrer Mutter und zwei der Nichten, die wie eigene Kinder seien. Sie sei legal aus dem Iran ausgereist (AS 49) und von Beamten am Flughafen kontrolliert worden. Befragt zum Fluchtgrund führte sie zusammengefasst aus, ihr Ehemann und dessen Bruder hätten ab Anfang April 2015 Probleme im Iran gehabt. Sie seien anlässlich der Einreise in den Iran festgenommen worden und zwei Tage lang gefoltert worden. Sie seien befragt worden, mit wem sie in Kontakt seien und woher sie bestimmte Personen kennen würden. Es habe zwei neue Fahrer gegeben und BF1 und sein Bruder hätten sich mit den neuen Fahrern unterhalten. Anscheinend seien die Probleme deshalb entstanden. BF1 sei an den Rippen verletzt worden. Sie seien anscheinend nur deswegen freigelassen worden, weil man erkannt hätte, dass BF1 und sein Bruder keine Verbindung zu den neuen Fahrern gehabt hätten. Sie seien aber dann unter Beobachtung gestanden. BF1 und sein Bruder hätten sich immer melden müssen, wenn sie ein- oder ausgereist seien. Sie seien immer einvernommen worden und das Fahrzeug sei kontrolliert worden. Im September habe BF1 seine letzte Fahrt erledigt. Die Polizei sei zum Haus gekommen und habe die Wohnung durchsucht und BF2 geschubst. BF2 habe ihren Mann angerufen, der aber von nichts gewusst habe. BF1 habe ihr geraten, zu seiner Mutter zu fahren. Der Bruder von BF1 sei festgenommen worden. BF1 habe sich um einen Ausreiseantrag bemüht. BF2 habe nicht gleich mit ausreisen können, weil es der gemeinsamen Tochter nicht gut gegangen sei. Sie wüssten nicht, was mit dem Bruder von BF1 passiert sei.

I.6. Am 09.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um die Beantwortung einer Reihe von Fragestellungen im Zusammenhang mit divergierenden Angaben zur Staatsangehörigkeit betreffend irakische und iranische Staatsangehörigkeit. römisch eins.6. Am 09.04.2018 ersuchte die belangte Behörde die Staatendokumentation um die Beantwortung einer Reihe von Fragestellungen im Zusammenhang mit divergierenden Angaben zur Staatsangehörigkeit betreffend irakische und iranische Staatsangehörigkeit.

Am 16.06.2018 erstattete BF2 eine schriftliche Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör und führte darin neuerlich aus, Staatsangehörige des Iran zu sein. Ihr Ehemann, BF1, sei sowohl irakischer als auch iranischer Staatsbürger. Zudem wurde der iranische Reisepass von BF2 vorgelegt, in welchem auch BF3 eingetragen ist.

I.7. Mit Bescheiden vom 28.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).römisch eins.7. Mit Bescheiden vom 28.06.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zur Person der BF2 stellte die belangte Behörde ua. fest, dass sie „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Feststellung aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.04.2018 ergebe.

Zur Person der BF3 stellte die belangte Behörde ua. fest, dass sie als Kind eines irakischen Staatsangehörigen ebenfalls irakische Staatsangehörige sei. Aufgrund der Doppelstaatsbürgerschaft ihres Vaters komme diese der BF3 ebenso zu.

I.8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde u.a., dass BF2 und BF3 nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerinnen, sondern iranische Staatsangehörige seien. BF2 sei zwar im Irak geboren, habe jedoch ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Die BF3 sei sogar auch im Iran geboren und würde aus der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen, dass Eltern Kindern die irakische Staatsangehörigkeit nur dann übertragen können, wenn diese Kinder im Irak geboren seien.römisch eins.8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde u.a., dass BF2 und BF3 nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerinnen, sondern iranische Staatsangehörige seien. BF2 sei zwar im Irak geboren, habe jedoch ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Die BF3 sei sogar auch im Iran geboren und würde aus der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehen, dass Eltern Kindern die irakische Staatsangehörigkeit nur dann übertragen können, wenn diese Kinder im Irak geboren seien.

I.9. Mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 wurden in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Das BFA stelle nicht nachvollziehbar fest, dass die BF2 „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich dies nicht. Damit stehe die irakische Staatsangehörigkeit von BF2 und der zur Prüfung zugrunde zulegende Herkunftsstaat nicht fest.römisch eins.9. Mit Beschluss des BVwG vom 09.07.2021 wurden in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Das BFA stelle nicht nachvollziehbar fest, dass die BF2 „irakisch-iranische Doppelstaatsbürgerin“ sei. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich dies nicht. Damit stehe die irakische Staatsangehörigkeit von BF2 und der zur Prüfung zugrunde zulegende Herkunftsstaat nicht fest.

I.10. Am 09.02.2022 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 könne nicht in den Iran zurückkehren. Sie hätten sich in Österreich bereits gut integriert und BF1 arbeite viel ehrenamtlich und im Flüchtlingsheim. BF3 gab an, ihre Fluchtgründe würden sich nach wie vor auf jene ihres Vaters beziehen. Frauen hätten im Iran aber keine Rechte und müssten ein Kopftuch tragen. Mit der Lage im Iran beschäftige sie sich sonst nicht. römisch eins.10. Am 09.02.2022 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 könne nicht in den Iran zurückkehren. Sie hätten sich in Österreich bereits gut integriert und BF1 arbeite viel ehrenamtlich und im Flüchtlingsheim. BF3 gab an, ihre Fluchtgründe würden sich nach wie vor auf jene ihres Vaters beziehen. Frauen hätten im Iran aber keine Rechte und müssten ein Kopftuch tragen. Mit der Lage im Iran beschäftige sie sich sonst nicht.

I.11. Am 10.07.2023 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 würde bei einer Rückkehr von der Regierung sofort eingesperrt werden und habe auch Probleme mit seiner Familie, weil diese ihm die Schuld am Verschwinden des Bruders geben würde. Er arbeite nach wie vor im Heim, verrichte Hilfsdienste und versuche, Deutsch zu lernen. BF2 verwies auf die Lage der Frauen im Iran und dass sie einen Hijab tragen müssen. Sie sei im Iran auch als Kurdin und Angehörige der Lor bedroht. BF3 betonte erneut, dass die Frauen im Iran unterdrückt würden. römisch eins.11. Am 10.07.2023 wurden die BF erneut einvernommen. An den Fluchtgründen habe sich nichts geändert. BF1 würde bei einer Rückkehr von der Regierung sofort eingesperrt werden und habe auch Probleme mit seiner Familie, weil diese ihm die Schuld am Verschwinden des Bruders geben würde. Er arbeite nach wie vor im Heim, verrichte Hilfsdienste und versuche, Deutsch zu lernen. BF2 verwies auf die Lage der Frauen im Iran und dass sie einen Hijab tragen müssen. Sie sei im Iran auch als Kurdin und Angehörige der Lor bedroht. BF3 betonte erneut, dass die Frauen im Iran unterdrückt würden.

I.12. Mit Bescheid vom 22.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich BF2 und BF3 ging die belangte Behörde nunmehr von einer iranischen Staatsangehörigkeit aus. römisch eins.12. Mit Bescheid vom 22.06.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als auf Dauer unzulässig erklärt und den BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich BF2 und BF3 ging die belangte Behörde nunmehr von einer iranischen Staatsangehörigkeit aus.

I.13. Gegen die Spruchpunkte I und II erhoben die BF jeweils Beschwerde. Die BF seien im Iran einer Verfolgung ausgesetzt, weil man BF1 unterstellen würde, mit der PKK in Kontakt zu stehen. Der in Österreich asylberechtigte Schwiegersohn sei zum Christentum konvertiert, weshalb die BF ebenfalls verfolgt würden. Der BF sei „mehrmals“ willkürlich festgenommen und gefoltert worden, da er beschuldigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. BF2 und BF3 drohe Reflexverfolgung aus diesem Grund. Dieses neue Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da der BF1 nicht in der Lage gewesen sei, darüber vorher zu berichten. Als juristischem Laien sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland.römisch eins.13. Gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei erhoben die BF jeweils Beschwerde. Die BF seien im Iran einer Verfolgung ausgesetzt, weil man BF1 unterstellen würde, mit der PKK in Kontakt zu stehen. Der in Österreich asylberechtigte Schwiegersohn sei zum Christentum konvertiert, weshalb die BF ebenfalls verfolgt würden. Der BF sei „mehrmals“ willkürlich festgenommen und gefoltert worden, da er beschuldigt worden sei, Mitglied der PKK zu sein. BF2 und BF3 drohe Reflexverfolgung aus diesem Grund. Dieses neue Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da der BF1 nicht in der Lage gewesen sei, darüber vorher zu berichten. Als juristischem Laien sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland.

I.14. Vom BVwG wurde am 25.03.2025 eine Anfragebeantwortung zu den Voraussetzungen für die Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft eingeholt, sowie zur Lage der Faily-Kurden im Irak. Dazu haben die BF am 09.05.2025 Stellung genommen. römisch eins.14. Vom BVwG wurde am 25.03.2025 eine Anfragebeantwortung zu den Voraussetzungen für die Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft eingeholt, sowie zur Lage der Faily-Kurden im Irak. Dazu haben die BF am 09.05.2025 Stellung genommen.

!.15. Am 09.05.2025 erstatteten die BF eine Stellungnahme. Alle BF lebten bis zu ihrer Flucht nach Österreich dauerhaft im Iran, den sie als ihren Herkunftsstaat betrachten und dies auch der völkerrechtlichen als auch der österreichischen Rechtslage entspreche. BF1 und BF2 seien in Bagdad im Irak geboren, lebten aber als Faily-Kurden im Iran. Die BF3 sei im Iran geboren und war nie im Irak. Iran sei der Herkunftsstaat der BF. Die irakische Staatsangehörigkeit des BF1 sei rein formal. Es sei mit Nachdruck festzuhalten, dass für die Familie der Iran als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne maßgeblich bleibe. In Bezug auf den Iran liegen eindeutige Verfolgungsgründe vor, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Die Familie gehört im Iran gleich doppelt zu gefährdeten Gruppen: Als ethnische Kurden und (in Person der Tochter und Mutter) als weibliche Angehörige einer Minderheit und aufgrund ihrer westlichen Orientierung. Hinzu kämen „mutmaßlich politische Implikationen“, da Faily-Kurden im Iran oft einer Nähe zu kurdischen Oppositionellen verdächtigt werden. Erschwerend wirke auch ihre Asylantragstellung im Ausland.

I.15. Am 17.12.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. römisch eins.15. Am 17.12.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der BF:

Die BF führen die im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. BF1 ist iranisch-irakischer Doppelstaatsbürger, BF2 ist iranische Staatsangehörige. BF3 ist im Iran geboren, besitzt die Iranische Staatsangehörigkeit und wird aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters auch als irakische Staatsangehörige angesehen. Die BF haben vor ihrer Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Die BF gehören der Volksgruppe der Faily-Kurden an und sind schiitischen Glaubens.

BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern von BF3. Die BF haben Angehörige im Iran, zu denen ein gewisser Kontakt besteht.

BF1 hat im Iran die Schule abgeschlossen und als LKW-Fahrer gearbeitet. Er verließ den Iran im September 2015 mit seiner jüngeren Tochter (BF3) und beide stellten am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

BF2 hat im Iran ebenfalls die Schule abgeschlossen, sie finanzierte den Lebensunterhalt im Iran durch die Einkünfte ihres Ehemannes und knüpfte Teppiche. BF2 hat am 12.10.2015 gemeinsam mit ihrer älteren Tochter und deren Ehemann legal den Iran mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Sie hat am 28.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

BF1 und BF2 haben seit ihrer Ankunft in Österreich Deutschkurse besucht (BF2 bis auf Niveau B1, BF1 auf Niveau A1) und ehrenamtlich gearbeitet. Aktuell arbeitet BF2 in einem Hotel.

BF3 hat in Österreich die Schule besucht und absolvierte derzeit die Matura an der Abendschule. Sie arbeitet in einem Sonnenstudio auf Teilzeitbasis.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

Die BF beziehen ihre Fluchtgründe auf den Iran. Die BF1, BF2 und BF3 haben in Bezug auf den Irak keine Fluchtgründe vorgebracht und sind solche nicht festzustellen.

Die BF haben den Iran nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätten nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen droht.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass BF1 von den iranischen Behörden unterstellt worden wäre, dass er mit der PKK in Verbindung steht, und er deshalb bereits staatliche Verfolgung im Iran erfahren hat oder bei einer Rückkehr befürchten müsste.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass BF2 aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen wäre, und sie deshalb einer Verfolgung im Iran ausgesetzt wäre.

Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Kurden (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) alleine wegen der Volksgruppenzugehörigkeit im Iran einer asylrelvanten Verfolgung ausgesetzt sind.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

II.1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 10, 17.07.2025):römisch zwei.1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 10, 17.07.2025):

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-07-17 12:30

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024).

Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das Bild stellt die im Text beschriebenen Institutionen sowie Akteure und ihre Beziehung zueinander graphisch dar.Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngDas iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).

BPB 10.1.2020

Jüngste Wahlen

Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben gekommen ist (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).

Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024).

Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).

Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).

Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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