Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W213 2298684-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Slamanig als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. 1364807610/231573143, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Slamanig als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. 1364807610/231573143, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
I.1. Der Beschwerdeführer ist ein spätestens am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.08.2023 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 14.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist ein spätestens am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 14.08.2023 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 14.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2023 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er zum syrischen Militär und zur PKK einberufen worden sei. Er wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und nicht getötet werden.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2023 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er zum syrischen Militär und zur PKK einberufen worden sei. Er wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und nicht getötet werden.
I.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 07.06.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei und aus XXXX stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Großeltern würden noch in Syrien leben, seine Eltern in der Türkei, in Österreich lebe ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers.römisch eins.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 07.06.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sei und aus römisch 40 stamme. Er bekenne sich zur sunnitischen Form des Islam. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Großeltern würden noch in Syrien leben, seine Eltern in der Türkei, in Österreich lebe ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit niemandem kämpfen wolle. Sollte er in Syrien bleiben, würde er gezwungen werden zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei persönlich nie rekrutiert oder zum syrischen Militär einberufen worden.
Zudem legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Personenregister und eine Kopie des Familienbuchs vor.
I.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. römisch eins.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
Die belangte Behörde stellte insbesondere fest, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden oder Dritten in Syrien verfolgt werde. Es sei für die Behörde nicht glaubhaft, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und die Kurden drohe.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und die Kurden drohe.
I.6. Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2024 zur Entscheidung vor.römisch eins.6. Die belangte Behörde legte den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.09.2024 zur Entscheidung vor.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2025 Parteiengehör zu der sich aus dem aktuellen LIB ergebenden Lage im Herkunftsstaat.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2025 Parteiengehör zu der sich aus dem aktuellen LIB ergebenden Lage im Herkunftsstaat.
I.8. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er weiterhin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte in seinem Herkunftsort ausgesetzt sei. Zudem würde er darüber hinaus aufgrund seines Alters unter das weiterhin aufrechte Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 fallen, wonach Männer geb. 1998 oder später auch in der demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst verpflichtet würden.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er weiterhin der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte in seinem Herkunftsort ausgesetzt sei. Zudem würde er darüber hinaus aufgrund seines Alters unter das weiterhin aufrechte Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 fallen, wonach Männer geb. 1998 oder später auch in der demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst verpflichtet würden.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde sich derzeit unter der Kontrolle der SDF. Aus den derzeitigen Machtverhältnissen in Syrien ergebe sich für den Beschwerdeführer das Risiko, gegen seinen Willen in den Selbstverteidigungsdienst der SDF eingezogen zu werden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass betreffend die Selbstverteidigungspflicht zu keinen Gesetzesänderungen gekommen sei. Diesbezüglich werde auf die aktuelle Anfragebeantwortung zur Selbstverteidigungspflicht vom 24.02.2025 verwiesen, die sich wie folgt zusammenfassen lasse:
Aus mehreren Umständen lasse sich auf einen höheren Personalbedarf der SDF schließen: So würde die Demobilisierung von Soldaten, die den Dienst im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht absolviert haben, gestoppt. Es würde auch davon berichtet, dass es vermehrt zu Desertionen in den Reihen der SDF, auch durch Wehrpflichtige im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht, gekommen sei. Mehrere Quellen berichteten von einem Aufruf der SDF zur Generalmobilmachung. Zwei Quellen erwähnten, dass Wehrpflichtige auch an der Front eingesetzt würden bzw. Gefahr laufen würden, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden. Es werde auch dargelegt, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes und der Eskalation der Kämpfe zwischen den SDF und der SNA zu keinen Gesetzesänderungen betreffend die Selbstverteidigungspflicht gekommen sei. Nach Information des Experten Muhsen Al-Mustafa stelle sich die Situation im Wesentlichen unverändert dar.
Der Anfragebeantwortung zur Rekrutierungspraxis vom 21.03.2025 zu folge käme es zu Zwangsrekrutierungen von ethnischen Arabern durch die SDF. Die SDF habe die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt.
Die Angriffe der türkischen Streitkräfte und der mit ihr Verbündeten „Syrischen Nationalen Armee“ (SNA) auf die SDF und das von ihr kontrollierte Gebiet setzten sich fort. Die von der Türkei gestützten SNA-Milizen würden weiter in die Gebiete der AANES vordringen. Auch die angekündigte Auflösung der PKK habe keine Konsequenz auf die SDF und die Militäreinheiten der AANES.
In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 8.5.2025 ( (LIB) werde betreffend Wehr- und Reservedienst in den kurdisch kontrollierten Gebieten ausdrücklich festgehalten (S. 144), dass sich die Lage nicht wesentlich verändert habe und deswegen auf die Vorversionen von LIB zurückzugreifen sei. Daher bestehe die Selbstverteidigungspflicht im ANNES-Gebiet wie bisher für Männer, die zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 geboren seien.In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12 vom 8.5.2025 ( (LIB) werde betreffend Wehr- und Reservedienst in den kurdisch kontrollierten Gebieten ausdrücklich festgehalten Sitzung 144), dass sich die Lage nicht wesentlich verändert habe und deswegen auf die Vorversionen von LIB zurückzugreifen sei. Daher bestehe die Selbstverteidigungspflicht im ANNES-Gebiet wie bisher für Männer, die zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 geboren seien.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung sei daher wohlbegründet. Unter Heranziehung der aktuellen Länderberichte sei im Fall des Beschwerdeführers von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen auszugehen. Er sei im Jahr 1999 geboren und befindet sich dadurch - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im ANNES-Gebiet - im wehrpflichtigem Alter. Der Beschwerdeführer verweigere den Wehrdienst, aufgrund dessen würde ihm eine oppositionelle politische Überzeugung unterstellt werden und er wäre einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Nach Art 9 Abs 2 lit e der Status-RL (RL 2011/95/EU) liege eine Verfolgungshandlung insbesondere dann vor, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 der Status-RL fallen.Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Status-RL (RL 2011/95/EU) liege eine Verfolgungshandlung insbesondere dann vor, wenn Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Status-RL fallen.
Nach der Judikatur des EuGH reiche die mittelbare Beteiligung an den genannten völkerrechtswidrigen Militäraktionen aus, wenn es plausibel sei, dass der Antragsteller eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (Rs Shepherd/Deutschland, C-472/13, Urteil vom 26.02.2015). Nicht erforderlich sei hingegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst iSd in Art 12 Abs 2 angeführten völkerrechtlichen Bestimmungen strafbar machen würde.Nach der Judikatur des EuGH reiche die mittelbare Beteiligung an den genannten völkerrechtswidrigen Militäraktionen aus, wenn es plausibel sei, dass der Antragsteller eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (Rs Shepherd/Deutschland, C-472/13, Urteil vom 26.02.2015). Nicht erforderlich sei hingegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst iSd in Artikel 12, Absatz 2, angeführten völkerrechtlichen Bestimmungen strafbar machen würde.
Der EuGH habe weiters klargestellt, dass ein Militärdienstpflichtiger, der seinen Dienst in einem Konflikt, der von der systematischen und wiederholten Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet sei, leisten müsste, sich unabhängig von seinem Einsatzgebiet an solchen Verbrechen beteiligen würde, auch wenn er seinen künftigen exakten militärischen Einsatzbereich nicht kennt (Rs EZ/Deutschland, C-238/19, Urteil vom 19.11.2020).
Im LIB (S. 124) werde ausgeführt, dass die SDF-Kräfte Kriegsverbrechen begehen. Beim Selbstverteidigungsdienst in den SDF handle es sich zudem nicht um den Wehrdienst eines völkerrechtlich anerkannten Staates, und grundsätzlich dürften nur Staaten einen verpflichtenden Wehrdienst vorschreiben. Daher sei bereits jede der Intensität nach einer Verfolgungshandlung gleichkommende Bestrafung wegen der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes, bzw. die Zwangsrekrutierung zu diesem Dienst in den SDF eine asylrelevante Verfolgung. Es komme somit gar nicht darauf an, ob diese Bestrafung exzessiv sei oder der Zwang zur Beteiligung an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte drohe. Verwiesen werde auf ein aktuelles Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2025 zur GZ: W102 2303779-1, (Vorbringen Zwangsrekrutierung durch SDF), mit welchem schriftlich Asyl zuerkannt worden sei.Im LIB Sitzung 124) werde ausgeführt, dass die SDF-Kräfte Kriegsverbrechen begehen. Beim Selbstverteidigungsdienst in den SDF handle es sich zudem nicht um den Wehrdienst eines völkerrechtlich anerkannten Staates, und grundsätzlich dürften nur Staaten einen verpflichtenden Wehrdienst vorschreiben. Daher sei bereits jede der Intensität nach einer Verfolgungshandlung gleichkommende Bestrafung wegen der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes, bzw. die Zwangsrekrutierung zu diesem Dienst in den SDF eine asylrelevante Verfolgung. Es komme somit gar nicht darauf an, ob diese Bestrafung exzessiv sei oder der Zwang zur Beteiligung an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte drohe. Verwiesen werde auf ein aktuelles Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2025 zur GZ: W102 2303779-1, (Vorbringen Zwangsrekrutierung durch SDF), mit welchem schriftlich Asyl zuerkannt worden sei.
Zweifellos halte in Syrien nach wie vor ein bewaffneter Konflikt an. Von einer Seite stehe nicht fest, inwiefern es in der „neuen“ gemeinsamen syrischen Armee unter Führung der HTS eine Wehrpflicht geben werde und unter welchen Bedingungen Grundwehrpflichtige dienen müssen. Von der anderen Seite gelte im AANES-Gebiet die Selbstverteidigungspflicht weiterhin unverändert und diese Pflicht werde auch zwangsweise durchgesetzt, zumal der Personalbedarf derzeit hoch sei.
Abgesehen davon, könnten die Gefahren, die aus der Sphäre der neuen syrischen Führung kommen könnte, insbesondere angesichts ihrer radikalislamistischen Ideologie, derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dass über die Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes keine ausreichenden Informationen vorliegen, werde insbesondere bei den Themenblöcken „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)“, S. 122 und „Todesstrafe- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), S. 187 deutlich.Abgesehen davon, könnten die Gefahren, die aus der Sphäre der neuen syrischen Führung kommen könnte, insbesondere angesichts ihrer radikalislamistischen Ideologie, derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dass über die Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes keine ausreichenden Informationen vorliegen, werde insbesondere bei den Themenblöcken „Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)“, Sitzung 122 und „Todesstrafe- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sitzung 187 deutlich.
Auch wenn sich die Führung der islamistischen und jihadistischen HTS aktuell medial gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU lange als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese in irgendeiner Form moderater werde. Zahlreiche Länderberichte legten dar, dass die HTS bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. HTS sei ua. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich (vgl. LIB Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“, S. 126 und „Allgemeine Menschenrechtslage“, S. 158).Auch wenn sich die Führung der islamistischen und jihadistischen HTS aktuell medial gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU lange als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese in irgendeiner Form moderater werde. Zahlreiche Länderberichte legten dar, dass die HTS bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. HTS sei ua. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich vergleiche LIB Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“, Sitzung 126 und „Allgemeine Menschenrechtslage“, Sitzung 158).
Alle im bisherigen Verfahren geltend gemachten Anträge blieben weiterhin aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 19 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Er Araber, Sunnit und stammt aus der Stadt XXXX ) im Gouvernement Ar-Raqqa im Norden Syriens. Sie steht derzeit unter der Kontrolle der von kurdischen Milizen dominierten SDF und gehört zum kurdischen Selbstverwaltungsgebiet (DAANES).Der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 19 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Er Araber, Sunnit und stammt aus der Stadt römisch 40 ) im Gouvernement Ar-Raqqa im Norden Syriens. Sie steht derzeit unter der Kontrolle der von kurdischen Milizen dominierten SDF und gehört zum kurdischen Selbstverwaltungsgebiet (DAANES).
Der Beschwerdeführer lebte dort bis er im Jahr 2022 in die Türkei ausgereist ist.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
1.2.1. Aus dem Länderinformationsblatt:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). D