TE Bvwg Beschluss 2026/1/14 W176 2297058-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
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Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
NÖ KJHG §10 Abs5
NÖ KJHG §5 Z5
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W176 2297058-1/7Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hast durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.07.2024, Zl. D124.1243/23 2024-0.250.735 (Mitbeteiligte: Bezirkshauptmannschaft XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hast durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. HALWAX und Mag. KNOLL, LL.M. in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.07.2024, Zl. D124.1243/23 2024-0.250.735 (Mitbeteiligte: Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im mit dessen Beschluss vom 18.09.2025, Zlen E 4882/2024-11, E 4881/2024-10, eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des NÖ Kinder und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), darunter dessen § 10 Abs. 5 (i.d.F. NÖ LGBl 23/2018), ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im mit dessen Beschluss vom 18.09.2025, Zlen E 4882/2024-11, E 4881/2024-10, eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des NÖ Kinder und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), darunter dessen Paragraph 10, Absatz 5, (i.d.F. NÖ Landesgesetzblatt 23 aus 2018,), ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom XXXX begehrte XXXX (Beschwerdeführer/BF) Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (Mitbeteiligte/MB) „im vollen Umfang“ seines Rechtes, also unter anderem Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 und 3 DSGVO. 1. Mit Eingabe vom römisch 40 begehrte römisch 40 (Beschwerdeführer/BF) Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (Mitbeteiligte/MB) „im vollen Umfang“ seines Rechtes, also unter anderem Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h und Absatz 2 und 3 DSGVO.

2. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die MB dem BF Informationen zu den Verarbeitungszwecken und Kategorien der bei ihr gespeicherten personenbezogen Daten des BF, zu den Empfängern dieser Daten, zur geplanten Dauer ihrer Speicherung, zum Recht auf Berichtigung oder Löschung, zum Beschwerderecht, zur Herkunft der Daten, zur Frage, ob auf eine automatisierte Entscheidungsfindung zurückgegriffen werde und einige personenbezogene Daten des BF, darunter eine Stellungnahme des kinder- und jugendpsychologischen Beratungsdienstes aus dem Jahre XXXX .2. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die MB dem BF Informationen zu den Verarbeitungszwecken und Kategorien der bei ihr gespeicherten personenbezogen Daten des BF, zu den Empfängern dieser Daten, zur geplanten Dauer ihrer Speicherung, zum Recht auf Berichtigung oder Löschung, zum Beschwerderecht, zur Herkunft der Daten, zur Frage, ob auf eine automatisierte Entscheidungsfindung zurückgegriffen werde und einige personenbezogene Daten des BF, darunter eine Stellungnahme des kinder- und jugendpsychologischen Beratungsdienstes aus dem Jahre römisch 40 .

3. Mit Datenschutzbeschwerde vom XXXX an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) brachte der BF vor, die Auskunft der MB sei unvollständig. Seinem Verständnis nach habe er das Recht, hinsichtlich aller über ihn bekannten Informationen, auch der „auf Papier abgelegten“, beauskunftet zu werden. Da die MB mehr als XXXX Jahre mit der Pflegeaufsicht über den Pflegesohn des BF betraut gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass keine über die ihm bereits von der MB übermittelten Informationen hinausgehenden Daten vorhanden seien. Aus dem Verhalten der MB in Verfahren vor anderen Gerichten ergebe sich, dass diese über weitere Informationen verfügen müsse. Die MB verweigere „seit XXXX durchgehend jede Auskunft nach dem KJHG“ und sei nicht nachvollziehbar, dass alle Informationen aus Gründen des Datenschutzes oder wegen Gefährdung des Kindeswohles geheimzuhalten seien.3. Mit Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) brachte der BF vor, die Auskunft der MB sei unvollständig. Seinem Verständnis nach habe er das Recht, hinsichtlich aller über ihn bekannten Informationen, auch der „auf Papier abgelegten“, beauskunftet zu werden. Da die MB mehr als römisch 40 Jahre mit der Pflegeaufsicht über den Pflegesohn des BF betraut gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass keine über die ihm bereits von der MB übermittelten Informationen hinausgehenden Daten vorhanden seien. Aus dem Verhalten der MB in Verfahren vor anderen Gerichten ergebe sich, dass diese über weitere Informationen verfügen müsse. Die MB verweigere „seit römisch 40 durchgehend jede Auskunft nach dem KJHG“ und sei nicht nachvollziehbar, dass alle Informationen aus Gründen des Datenschutzes oder wegen Gefährdung des Kindeswohles geheimzuhalten seien.

4. Mit Schreiben vom XXXX führte die MB aus, sie habe dem Antrag des BF aus Auskunft bereits mit dem Schreiben vom XXXX – im „rechtlich zulässigen Rahmen“ – „vollumfänglich“ entsprochen. Allerdings verarbeite die MB auch personenbezogene Daten des BF, hinsichtlich derer sie dem BF keine Datenkopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe bereitstellen können, „da dadurch zu befürchten“ gestanden sei und nach wie vor stehe, dass „insb. die Interessen des ehemals durch den BF“ Pflegekindes „erheblich gefährdet“ werden würden, da der BF „diese Datenkopien zu unsachlichen Vorbringen in allfälligen laufenden bzw. zukünftigen Verfahren nutzen könnte, um zu versuchen, die Obsorge“ für sein ehemaliges Pflegekind wiederzuerlangen „oder um sonstige für das ehemalige Pflegekind nachteilige Rechtswirkungen zu erwirken.“ Dies würde jedoch das Wohl des ehemaligen Pflegekindes des BF gefährden. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 führte die MB aus, sie habe dem Antrag des BF aus Auskunft bereits mit dem Schreiben vom römisch 40 – im „rechtlich zulässigen Rahmen“ – „vollumfänglich“ entsprochen. Allerdings verarbeite die MB auch personenbezogene Daten des BF, hinsichtlich derer sie dem BF keine Datenkopie im Sinne des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO habe bereitstellen können, „da dadurch zu befürchten“ gestanden sei und nach wie vor stehe, dass „insb. die Interessen des ehemals durch den BF“ Pflegekindes „erheblich gefährdet“ werden würden, da der BF „diese Datenkopien zu unsachlichen Vorbringen in allfälligen laufenden bzw. zukünftigen Verfahren nutzen könnte, um zu versuchen, die Obsorge“ für sein ehemaliges Pflegekind wiederzuerlangen „oder um sonstige für das ehemalige Pflegekind nachteilige Rechtswirkungen zu erwirken.“ Dies würde jedoch das Wohl des ehemaligen Pflegekindes des BF gefährden.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF vor, er wiederhole seine Rechtsansicht, wonach ihm „keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt“ worden sei. Ihm seien weitere Dokumente bekannt, hinsichtlich deren Inhalt die MB ihm keine Auskunft erteilt habe. Es seien zu diesem Themenkomplex auch Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder XXXX und XXXX anhängig. Die Interessen seines ehemaligen Pflegekindes seien durch seine Auskunftsersuchen nicht beeinträchtigt. Außerdem gehe es ihm um Auskünfte zu seinen eigenen personenbezogenen Daten. Dass er – wie von der MB behauptet – die Obsorge wiedererlangen wolle, sei falsch, da diese seit 2011 bei der XXXX liege und nie bei ihm gelegen sei.5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF vor, er wiederhole seine Rechtsansicht, wonach ihm „keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt“ worden sei. Ihm seien weitere Dokumente bekannt, hinsichtlich deren Inhalt die MB ihm keine Auskunft erteilt habe. Es seien zu diesem Themenkomplex auch Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder römisch 40 und römisch 40 anhängig. Die Interessen seines ehemaligen Pflegekindes seien durch seine Auskunftsersuchen nicht beeinträchtigt. Außerdem gehe es ihm um Auskünfte zu seinen eigenen personenbezogenen Daten. Dass er – wie von der MB behauptet – die Obsorge wiedererlangen wolle, sei falsch, da diese seit 2011 bei der römisch 40 liege und nie bei ihm gelegen sei.

6. Mit Schreiben vom XXXX führte der BF aus, er weise die belangte Behörde auf die Überschreitung der Frist zur Erledigung seiner Datenschutzbeschwerde hin und setze ihr eine Nachfrist von drei Monaten. Als Beilage übermittelte er der Datenschutzbehörde vier Pflegeaufsichtsberichte der MB aus den Jahren XXXX , welche von der XXXX in einem Amtshaftungsverfahren vor dem XXXX eingebracht worden seien.6. Mit Schreiben vom römisch 40 führte der BF aus, er weise die belangte Behörde auf die Überschreitung der Frist zur Erledigung seiner Datenschutzbeschwerde hin und setze ihr eine Nachfrist von drei Monaten. Als Beilage übermittelte er der Datenschutzbehörde vier Pflegeaufsichtsberichte der MB aus den Jahren römisch 40 , welche von der römisch 40 in einem Amtshaftungsverfahren vor dem römisch 40 eingebracht worden seien.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, § 10 Abs. 4 NÖ KJHG schränke gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO den Umfang des Auskunftsrechtes nach Art. 15 DSGVO zulässigerweise ein. Der Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DSGVO, stünden die Schranken des dem Kindeswohl dienenden § 10 Abs. 5 NÖ KJHG entgegen.Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 10, Absatz 4, NÖ KJHG schränke gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera i, DSGVO den Umfang des Auskunftsrechtes nach Artikel 15, DSGVO zulässigerweise ein. Der Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, i.S.d. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, stünden die Schranken des dem Kindeswohl dienenden Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG entgegen.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX , in welcher der BF zusammengefasst Folgendes ausführte:8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom römisch 40 , in welcher der BF zusammengefasst Folgendes ausführte:

Die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde beruhe auf falschen Tatsachen und habe die belangte Behörde den Interessenkonflikt der MB als Gegnerin des BF in mehreren Gerichtsverfahren nicht beachtet. Der BF verweise ausdrücklich auf die ausführliche Begründung seiner Beschwerde. Die MB habe (gemeint vermutlich: im Rahmen der Abnahme des damaligen Pflegekindes des BF) keine Überprüfung durchgeführt. Dass die ihm im Rahmen seines Rechtes auf Auskunft nach der DSGVO zu übermittelnden Daten in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen könnten, vermöge seine Rechte nach der DSGVO nicht zu schmälern. Aus Gerichtsbeschlüssen sei inzwischen ersichtlich, dass die Herausnahme seines damaligen Pflegekindes aus der Familie „in dieser Form nicht nachvollziehbar“ sei. Die MB verweigere Auskünfte, um ihre Fehler nicht eingestehen zu müssen. Der Bescheid sei insofern widersprüchlich, als die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Akt der MB elektronisch geführt werde, obwohl die MB selbst angegeben habe, dass es (auch) einen Papierakt gebe.

9. Im Anschluss legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

10. Mit Eingabe vom XXXX brachte der BF vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde des BF gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Beschluss vom 18.09.2025, Zl. E 4882/2024 und 4881/2024, ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der §§ 5 Z 5 und 9, 10 Abs. 1 bis 5, 13 Abs. 7 Satz 2 und 58 Abs. 1 und 2 NÖ KJHG eingeleitet. Es sei für den BF irritierend, dass die DSGVO durch Landesgesetze „ausgehebelt“ werden könne. Es wirke auf ihn so, als ob die MB ihm die Auskunft verweigere, „um rechtlichen Konsequenzen auszuweichen“.10. Mit Eingabe vom römisch 40 brachte der BF vor, der Verfassungsgerichtshof habe im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde des BF gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Beschluss vom 18.09.2025, Zl. E 4882/2024 und 4881/2024, ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Paragraphen 5, Ziffer 5 und 9, 10 Absatz eins bis 5, 13 Absatz 7, Satz 2 und 58 Absatz eins und 2 NÖ KJHG eingeleitet. Es sei für den BF irritierend, dass die DSGVO durch Landesgesetze „ausgehebelt“ werden könne. Es wirke auf ihn so, als ob die MB ihm die Auskunft verweigere, „um rechtlichen Konsequenzen auszuweichen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von XXXX bis XXXX durch die mit der Obsorge betraute XXXX zur Pflege und Erziehung eines minderjährigen Pflegekindes bevollmächtigt. Die Pflegeaufsicht nahm die Bezirkshauptmannschaft XXXX wahr.Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 durch die mit der Obsorge betraute römisch 40 zur Pflege und Erziehung eines minderjährigen Pflegekindes bevollmächtigt. Die Pflegeaufsicht nahm die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wahr.

Im Jahre XXXX wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgrund einer Gefährdungsmeldung betreffend das mj. Pflegekind eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung eingeleitet. In der Folge wurde das Pflegekind aus der Familie des BF herausgenommen und an einem anderen Ort untergebracht wurde.Im Jahre römisch 40 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgrund einer Gefährdungsmeldung betreffend das mj. Pflegekind eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung eingeleitet. In der Folge wurde das Pflegekind aus der Familie des BF herausgenommen und an einem anderen Ort untergebracht wurde.

Mit Beschluss vom 18.09.2025, Zl. E 4882/2024 und 4881/2024, leitete der Verfassungsgerichtshof ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 lit. b B-VG hinsichtlich der §§ 5 Z 5 und 9, 10 Abs. 1 bis 5, 13 Abs. 7 Satz 2 und 58 Abs. 1 und 2 NÖ KJHG ein.Mit Beschluss vom 18.09.2025, Zl. E 4882/2024 und 4881/2024, leitete der Verfassungsgerichtshof ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, Litera b, B-VG hinsichtlich der Paragraphen 5, Ziffer 5 und 9, 10 Absatz eins bis 5, 13 Absatz 7, Satz 2 und 58 Absatz eins und 2 NÖ KJHG ein.

2. Beweiswürdigung:

Die – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Feststellungen konnten anhand des Aktes der Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde sowie aufgrund der Eingabe des BF vom XXXX getroffen werden.Die – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Feststellungen konnten anhand des Aktes der Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde sowie aufgrund der Eingabe des BF vom römisch 40 getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Aussetzungsbeschluss um einen nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119; VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722; VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).

Weiters ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154, mwN)“ (VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022).Weiters ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154, mwN)“ (VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ KJHG ist für die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache präjudiziell:

Der BF war – wie festgestellt – von 2013 bis 2021 mit der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Pflegekindes betraut und begehrt nunmehr von der MB Auskunft zu den in deren Akten verarbeiteten ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

Gemäß § 10 Abs. 5 NÖ KJHG steht Erziehungsberechtigten das Recht zu, vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger alle diesem bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch diese Auskunftserteilung nicht Interessen des betreuten Kindes gefährdet werden. Nach § 5 Z 5 NÖ KJHG gelten als Erziehungsberechtigte im Sinne des NÖ KJHG Personen, die mit der Pflege und Erziehung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind. Im gegenständlichen Fall war der BF jedoch nicht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung, sondern kraft Bevollmächtigung der XXXX als für das Pflegekind zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung betraut. Nach strikter Interpretation der genannten Gesetzesstellen stünde dem BF daher überhaupt kein Auskunftsrecht nach dem NÖ KJHG zu. Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG steht Erziehungsberechtigten das Recht zu, vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger alle diesem bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch diese Auskunftserteilung nicht Interessen des betreuten Kindes gefährdet werden. Nach Paragraph 5, Ziffer 5, NÖ KJHG gelten als Erziehungsberechtigte im Sinne des NÖ KJHG Personen, die mit der Pflege und Erziehung kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind. Im gegenständlichen Fall war der BF jedoch nicht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung, sondern kraft Bevollmächtigung der römisch 40 als für das Pflegekind zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung betraut. Nach strikter Interpretation der genannten Gesetzesstellen stünde dem BF daher überhaupt kein Auskunftsrecht nach dem NÖ KJHG zu. Auf diese Erwägungen beziehen sich auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes.

Die Frage, ob der in § 10 Abs. 5 NÖ KJHG in Verbindung mit § 5 Z 5 NÖ KJHG vorgesehene gänzliche Ausschluss von nicht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von jeglichen Auskunftsrechten verfassungsmäßig ist, erweist sich als Vorfrage für die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Hauptfrage, ob die Datenschutzbeschwerde des BF durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Denn die vorliegende Beschwerde des BF müsste – im Sinne eines Größenschlusses – abgewiesen werden, sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass § 10 Abs. 5 NÖ KJHG in Verbindung mit § 5 Z 5 NÖ KJHG (wonach dem BF gar keine Auskunft zusteht) nicht verfassungswidrig ist.Die Frage, ob der in Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 5, NÖ KJHG vorgesehene gänzliche Ausschluss von nicht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von jeglichen Auskunftsrechten verfassungsmäßig ist, erweist sich als Vorfrage für die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Hauptfrage, ob die Datenschutzbeschwerde des BF durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Denn die vorliegende Beschwerde des BF müsste – im Sinne eines Größenschlusses – abgewiesen werden, sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass Paragraph 10, Absatz 5, NÖ KJHG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 5, NÖ KJHG (wonach dem BF gar keine Auskunft zusteht) nicht verfassungswidrig ist.

Das Beschwerdeverfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen des NÖ KJHG auszusetzen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Ausschlusstatbestände Aussetzung Bevollmächtigter Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Gesetzesprüfung Kind Obsorge personenbezogene Daten Pflege und Erziehung Präjudizialität VfGH Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2297058.1.00

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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