Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W288 2271690-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein männlicher syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein männlicher syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren „BFA“) vom XXXX 2023, Zl. XXXX und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, I412 2271690-1/9E, als unbegründet abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren „BFA“) vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2024, I412 2271690-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am XXXX 2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2024 an, dass er nach wie vor zum syrischen Militär einberufen werde. Außerdem habe eine türkische Patrouille bei seiner Familie in Syrien nach ihm gefragt und ihn zu ihrer Abteilung geladen. Das sei jedoch bereits vor ca. 7 Monaten gewesen. Nachgefragt gab er an, dass sich seit der Rechtskraft konkret nichts geändert habe. Er habe jedoch Beweise, die seine Angaben belegen würden und die ihm in naher Zukunft geschickt würden. Bei einer Rückkehr fürchte er das syrische Militär und die Türken.2. Am römisch 40 2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2024 an, dass er nach wie vor zum syrischen Militär einberufen werde. Außerdem habe eine türkische Patrouille bei seiner Familie in Syrien nach ihm gefragt und ihn zu ihrer Abteilung geladen. Das sei jedoch bereits vor ca. 7 Monaten gewesen. Nachgefragt gab er an, dass sich seit der Rechtskraft konkret nichts geändert habe. Er habe jedoch Beweise, die seine Angaben belegen würden und die ihm in naher Zukunft geschickt würden. Bei einer Rückkehr fürchte er das syrische Militär und die Türken.
3. Am XXXX 2024 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, an welcher der BF mit seinem damaligen Rechtsvertreter teilnahm. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF die Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Hierzu gab er zunächst an, dass er ca. 6 Mal an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe. Im Vorverfahren habe er dies nicht angegeben, er sei nicht danach gefragt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass sein neuer Fluchtgrund sei, in Syrien in der Region XXXX seien sowohl die Türken als auch die FSA an der Macht. Die türkischen Einheiten seien zwei Mal im Jänner 2024 bei seinem Vater gewesen und hätten wegen des Militärs nach ihm gefragt. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Er nehme auch seit 2012 an Demonstrationen teil, die vom syrischen Regime mit Gewalt aufgelöst worden seien. Mitte 2014 seien Fotos und Videos an das syrische Regime übermittelt worden, deswegen habe er eine Zeit lang nicht zu Hause geschlafen. Dem Dorfvorsteher sei eine Suchliste übermittelt worden und Freunde, die erwischt worden seien, hätten ihn verraten. Dies habe ihn nicht von der Demonstrationsteilnahme abgehalten. Das letzte Mal habe er im September 2014 teilgenommen, dann sei der IS an die Macht gekommen und habe alles verboten. Sein Bruder XXXX habe auch demonstriert. Die Kurden hätten ihre Region im Mai 2015 gestürmt und er sei in die Türkei geflüchtet. Er werde vom syrischen Regime, den Türken und den Kurden gesucht. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich gelte er als Landesverräter. Die Demonstrationen in Österreich seien von Medien auf internationalen Plattformen veröffentlicht worden und die syrische Botschaft sei das Auge, es gebe viele Spione. Er habe auch auf seiner Facebookseite ein Foto von ihm und der syrischen Flagge gepostet. Er sei von Anfang des Krieges gegen das Regime gewesen, er würde nie gegen sein Volk kämpfen, er sei gegen Gewalt und das Töten von Menschen. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, er könne nicht mehr zurück, weder in die Türkei noch nach Syrien. 3. Am römisch 40 2024 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, an welcher der BF mit seinem damaligen Rechtsvertreter teilnahm. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF die Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Hierzu gab er zunächst an, dass er ca. 6 Mal an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe. Im Vorverfahren habe er dies nicht angegeben, er sei nicht danach gefragt worden. Zum Fluchtgrund befragt, führte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass sein neuer Fluchtgrund sei, in Syrien in der Region römisch 40 seien sowohl die Türken als auch die FSA an der Macht. Die türkischen Einheiten seien zwei Mal im Jänner 2024 bei seinem Vater gewesen und hätten wegen des Militärs nach ihm gefragt. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass er im Ausland sei. Er nehme auch seit 2012 an Demonstrationen teil, die vom syrischen Regime mit Gewalt aufgelöst worden seien. Mitte 2014 seien Fotos und Videos an das syrische Regime übermittelt worden, deswegen habe er eine Zeit lang nicht zu Hause geschlafen. Dem Dorfvorsteher sei eine Suchliste übermittelt worden und Freunde, die erwischt worden seien, hätten ihn verraten. Dies habe ihn nicht von der Demonstrationsteilnahme abgehalten. Das letzte Mal habe er im September 2014 teilgenommen, dann sei der IS an die Macht gekommen und habe alles verboten. Sein Bruder römisch 40 habe auch demonstriert. Die Kurden hätten ihre Region im Mai 2015 gestürmt und er sei in die Türkei geflüchtet. Er werde vom syrischen Regime, den Türken und den Kurden gesucht. Aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich gelte er als Landesverräter. Die Demonstrationen in Österreich seien von Medien auf internationalen Plattformen veröffentlicht worden und die syrische Botschaft sei das Auge, es gebe viele Spione. Er habe auch auf seiner Facebookseite ein Foto von ihm und der syrischen Flagge gepostet. Er sei von Anfang des Krieges gegen das Regime gewesen, er würde nie gegen sein Volk kämpfen, er sei gegen Gewalt und das Töten von Menschen. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, er könne nicht mehr zurück, weder in die Türkei noch nach Syrien.
Vorgelegt wurden Fotos, auf denen der BF und andere Personen mit syrischen Flaggen in der Wiener Innerstadt zu sehen sind, und eine Stellungnahme des Rechtsvertreters mit kompilierten Länderinformationen betreffend die Verweigerung des Dienstes beim syrischen Militär sowie die Lage von Rückkehrern und dem Vorbringen, dass dem BF unzweifelhaft asylrelevante Verfolgung drohe.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.11.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids erhob der BF – nunmehr vertreten durch die BBU GmbH – mit Schreiben vom 10.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass er 2015 aus Syrien geflohen sei und ihm aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr die Rekrutierung von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen (auch türkischen Streitkräften in Syrien) drohen würde. Darüber hinaus würde er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, seiner Herkunftsregion, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung als Verräter gelten. Es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen würde und er lehne es ab, an solchen Handlungen teilzuhaben.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheids erhob der BF – nunmehr vertreten durch die BBU GmbH – mit Schreiben vom 10.12.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin brachte der BF zusammengefasst vor, dass er 2015 aus Syrien geflohen sei und ihm aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr die Rekrutierung von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen (auch türkischen Streitkräften in Syrien) drohen würde. Darüber hinaus würde er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit, seiner Herkunftsregion, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung als Verräter gelten. Es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen würde und er lehne es ab, an solchen Handlungen teilzuhaben.
Mit der Beschwerde vorgelegt wurden eine Sprachkursbesuchsbestätigung, Fotos, die den BF mit einer syrischen Flagge im Park zeigen, sowie Screenshots, die Postings bzw. Nachichten von derartigen Fotos und die Comiczeichnung eines Mannes mit syrischer Flagge, der über einen Mann in der Gewandung eines Mullahs triumphiert, zeigen.
6. Mit Schreiben vom 22.01.2025 wurde dem BF zur eingetretenen Lageänderung im Herkunftsstaat des BF (Sturz des Assad-Regimes) schriftlich Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 29.01.2025 wies der BF primär auf die Volatilität der Lage in Syrien hin. Vor diesem Hintergrund und der Kontrollsituation in der Herkunftsregion sei nach wie vor davon auszugehen, dass der BF gegen seinen Willen in den Wehrdienst im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen wird. Der BF müsse befürchten, dass ihm eine Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure drohe und ihm eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde.
7. Am 30.07.2025 fand in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF und seine Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Dabei wurde dem BF die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen und zu den aktuellen Länderinformationen Stellung zu nehmen, die ihm im Zuge der Ladung bekannt gegeben worden waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist ein im Entscheidungszeitpunkt 29-jähriger syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der BF wurde im Ort XXXX (andere Schreibweise auch: XXXX ), Gouvernement ar-Raqqa, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2015. 2021 verließ er die Türkei und reiste nach Österreich.Der BF wurde im Ort römisch 40 (andere Schreibweise auch: römisch 40 ), Gouvernement ar-Raqqa, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien Richtung Türkei im Jahr 2015. 2021 verließ er die Türkei und reiste nach Österreich.
Der BF hat in Syrien die Schule besucht und auf der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Diese haben ein 3-Zimmer-Haus und 20 Donam landwirtschaftliche Flächen, die sie aktuell aufgrund fehlenden Treibstoffs nicht bewirtschaften und nicht künstlich bewässern können. Früher hatte die Familie auch 20 bis 30 Schafe.
Der BF ist verheiratet und hat eine am XXXX 2021 geborene Tochter.Der BF ist verheiratet und hat eine am römisch 40 2021 geborene Tochter.
In Syrien leben noch (zumindest) die Eltern des BF. Ein Bruder sowie ein Cousin des BF leben in Österreich. Die restlichen Geschwister des BF leben in der Türkei, wobei zumindest drei seiner Brüder Syrien zunächst, ebenso wie er selbst, Richtung Türkei verlassen hatten, dann von der Türkei wieder nach Syrien zurückgeschickt worden waren, und kurz darauf wieder schlepperunterstützt in die Türkei gelangt sind.
Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Aktuell arbeitet er in einem Eissalon in XXXX .Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Aktuell arbeitet er in einem Eissalon in römisch 40 .
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Im ersten Verfahren hatte der BF im Wesentlichen vorgebracht, er habe Syrien wegen dem Krieg zwischen den verschiedenen Milizen in seiner Region verlassen. Sowohl das syrische Militär als auch die Freiheitsarmee hätten gewollt, dass er mit ihnen kämpfe. Das Bundesverwaltungsgericht, das die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bestätigte, stellte jedoch fest, dass dem BF in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise oder im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung in Österreich drohe. Seine Herkunftsregion sei auch ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Ebenso wurde festgestellt, dass dem BF in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr keine Zwangsrekrutierung durch die FSA oder andere Milizen droht. Dem BF drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland.
1.2.2. Mit 08.12.2024 wurde die Regierung unter Bashar al Assad gestürzt und zwischenzeitig eine Übergangsregierung installiert. An der Operation „Abschreckung der Aggression“ unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten „Syrian National Army“ (SNA). Manche SNA-Fraktionen beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation „Abschreckung der Aggression“ im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten. Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird.
1.2.3. Der Ort XXXX war im Zeitpunkt der Ausreise des BF zwischen dem „IS“ (im Folgenden: Daesh) und den kurdischen Kräften umkämpft. Bis 2019 befand er sich unter kurdischer Kontrolle; nach der „Peace Spring“-Militäroperation, bei der die türkischen Streitkräfte 2019 die beiden Städte XXXX und XXXX einnahmen, stand die Region unter türkischer Kontrolle bzw. unter Kontrolle der mit der Türkei verbündeten oppositionellen Gruppierungen, die in der SNA zusammengefasst sind. Diese steht nunmehr nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung.1.2.3. Der Ort römisch 40 war im Zeitpunkt der Ausreise des BF zwischen dem „IS“ (im Folgenden: Daesh) und den kurdischen Kräften umkämpft. Bis 2019 befand er sich unter kurdischer Kontrolle; nach der „Peace Spring“-Militäroperation, bei der die türkischen Streitkräfte 2019 die beiden Städte römisch 40 und römisch 40 einnahmen, stand die Region unter türkischer Kontrolle bzw. unter Kontrolle der mit der Türkei verbündeten oppositionellen Gruppierungen, die in der SNA zusammengefasst sind. Diese steht nunmehr nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung.
1.2.4. Der BF hat keinen Militärdienst in Syrien abgeleistet. Er hat auch keinen Einberufungsbefehl der syrischen Armee zum Wehrdienst erhalten.
Dem BF droht in seinem Herkunftsgebiet weder eine Verfolgung oder Bedrohung durch die ehemalige Regierung unter Bashar al Assad, noch durch die aktuelle syrische Übergangsregierung. Insbesondere droht ihm auch keine Einberufung zum Wehrdienst in die syrische Armee.
Die Bedrohung durch die syrische Regierung bzw. die Streitkräfte unter Bashar al Assad ist durch Umsturz und die Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte unter Führung der HTS am 08.12.2024 weggefallen. Die nun in weiten Teilen regierende Übergangsregierung unter Führung von Ahmed al-Sharaa, Anführer der HTS und seit Ende Januar 2025 Interimspräsident der Arabischen Republik Syriens, hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft. Die Soldaten der syrischen Armee wurden außer Dienst gestellt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht. Der Dienst bei den Streitkräften ist freiwillig.
1.2.5. In der Vergangenheit war der BF keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch die SNA bzw. die FSA ausgesetzt und es droht ihm eine solche auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Insbesondere droht dem BF keine Zwangsrekrutierung durch diese oder andere in der Region agierende Gruppierungen.
1.2.6. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er weist keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen die nun staatstragenden Kräfte auf und hat auch keine Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in deren Blickfeld gebracht haben bzw. von der neuen syrischen Regierung, der HTS oder der SNA als oppositionell angesehen werden könnten.
Im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien drohen dem BF auch keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität wegen seiner Ausreise und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Österreich bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht wahrscheinlich.
1.2.7. Auch sonst hat der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldete) Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten. Insbesondere droht dem BF droht auch keine Verfolgung von Seiten der kurdischen Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sowie der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG). Es gibt keine Hinweise, dass der BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre.
1.2.8. Eine Einreise in die Herkunftsregion des BF ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Grenzübergang bei Akçakale / Tel Abyad möglich.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025
- EUAA: Syria Country Focus, März 2025;
- EUAA: Syria Country Focus, Juli 2025;
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025.
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:
„[…] Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). […]
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungse