Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2326720-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.10.2025, Zahl: 1444152107/250982732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.10.2025, Zahl: 1444152107/250982732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.01.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, Afghanistan im Jahr 2021 über den Landweg illegal in den Iran verlassen zu haben, da die Taliban an die Macht gekommen seien. Die Taliban seien böse Menschen und hätten das Land ruiniert. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan, keine Arbeit und keine Zukunft. Dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen. Er selbst sein in XXXX geboren und verheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Installateurgehilfe. Seine Eltern, seine Ehefrau und vier Brüder und drei Schwestern seien in Afghanistan aufhältig. Er sei 3 Monate im Iran aufhältig gewesen, danach 4 Jahre in der Türkei, 2 Wochen in Bulgarien und 1 Woche in Serbien, durch Ungarn sei er nur durchgereist. Bei Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban. 2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, Afghanistan im Jahr 2021 über den Landweg illegal in den Iran verlassen zu haben, da die Taliban an die Macht gekommen seien. Die Taliban seien böse Menschen und hätten das Land ruiniert. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan, keine Arbeit und keine Zukunft. Dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen. Er selbst sein in römisch 40 geboren und verheiratet. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Installateurgehilfe. Seine Eltern, seine Ehefrau und vier Brüder und drei Schwestern seien in Afghanistan aufhältig. Er sei 3 Monate im Iran aufhältig gewesen, danach 4 Jahre in der Türkei, 2 Wochen in Bulgarien und 1 Woche in Serbien, durch Ungarn sei er nur durchgereist. Bei Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 27.08.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren sei und dort den Großteil seines Lebens gelebt habe, zu Arbeitszwecken sei er in andere Provinzen gereist. Er sei Paschtune und seine Muttersprache sei Dari, außerdem spreche er noch Paschtu, Urdu und Türkisch. Er habe ca. 4 Jahre die Schule besucht und 22 Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe eine Woche vor der Machtübernahme der Taliban sein Land verlassen. Er habe wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sein Land verlassen, außerdem sei er bei der Nationalarmee gewesen, er habe jedoch alle Ausweise und Dokumente vor der Ausreise verbrannt. Sein Vater habe ihn dazu geraten, er habe dies jedoch bei der Erstbefragung nicht genannt, da er gedacht habe, dass dies ohne Dokumente nicht glaubhaft sei. Er habe zwei Jahre und vier Monate bei der Armee gedient, sechs Monate davon habe er eine Ausbildung genossen. Er habe am Flughafen in XXXX gedient und habe Waffen ausgeteilt. Er habe zurzeit von Karzei gedient, wisse aber nicht einmal das Jahr mehr. Er habe keinen Dienstgrad, nur eine Ausbildung. Es sei alles schon lange her und könne er sich nicht mehr an vieles erinnern. Seine Eltern und zwei Brüder leben in XXXX , zwei weitere Brüder im Iran. Eine Schwester sei im Iran, eine in Kunduz und eine weitere in Takhar. Alle Geschwister seien verheiratet. Die Situation der Verwandten sei ausreichend gut. Den Lebensunterhalt für die Frau finanziere deren Vater, welcher Taxifahrer und ihr Bruder, welcher Schweißer sei. Seine Frau sei Kinderärztin, welche offiziell nicht arbeiten dürfe, aber dies manchmal von zuhause aus mache. Die Familie berichte, dass die wirtschaftliche Situation sehr schlecht sei und es keine Arbeit gebe. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Angst gehabt habe, dass ihn jemand verrate, dass er Soldat gewesen sei. Auf die Regierung sei kein Verlass und er vertraue ihnen nicht. Er wolle nicht in Afghanistan leben, es sei dort sehr schwer zu leben. Hauptgrund der Ausreise sei die Armut in seinem Heimatland. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 27.08.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren sei und dort den Großteil seines Lebens gelebt habe, zu Arbeitszwecken sei er in andere Provinzen gereist. Er sei Paschtune und seine Muttersprache sei Dari, außerdem spreche er noch Paschtu, Urdu und Türkisch. Er habe ca. 4 Jahre die Schule besucht und 22 Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe eine Woche vor der Machtübernahme der Taliban sein Land verlassen. Er habe wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sein Land verlassen, außerdem sei er bei der Nationalarmee gewesen, er habe jedoch alle Ausweise und Dokumente vor der Ausreise verbrannt. Sein Vater habe ihn dazu geraten, er habe dies jedoch bei der Erstbefragung nicht genannt, da er gedacht habe, dass dies ohne Dokumente nicht glaubhaft sei. Er habe zwei Jahre und vier Monate bei der Armee gedient, sechs Monate davon habe er eine Ausbildung genossen. Er habe am Flughafen in römisch 40 gedient und habe Waffen ausgeteilt. Er habe zurzeit von Karzei gedient, wisse aber nicht einmal das Jahr mehr. Er habe keinen Dienstgrad, nur eine Ausbildung. Es sei alles schon lange her und könne er sich nicht mehr an vieles erinnern. Seine Eltern und zwei Brüder leben in römisch 40 , zwei weitere Brüder im Iran. Eine Schwester sei im Iran, eine in Kunduz und eine weitere in Takhar. Alle Geschwister seien verheiratet. Die Situation der Verwandten sei ausreichend gut. Den Lebensunterhalt für die Frau finanziere deren Vater, welcher Taxifahrer und ihr Bruder, welcher Schweißer sei. Seine Frau sei Kinderärztin, welche offiziell nicht arbeiten dürfe, aber dies manchmal von zuhause aus mache. Die Familie berichte, dass die wirtschaftliche Situation sehr schlecht sei und es keine Arbeit gebe. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Angst gehabt habe, dass ihn jemand verrate, dass er Soldat gewesen sei. Auf die Regierung sei kein Verlass und er vertraue ihnen nicht. Er wolle nicht in Afghanistan leben, es sei dort sehr schwer zu leben. Hauptgrund der Ausreise sei die Armut in seinem Heimatland.
Der BF legte Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH sowie über das Verhalten und Zusammenleben in Österreich vor.
4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2025 (zugestellt am 20.10.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.10.2025 (zugestellt am 20.10.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Der BF werde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde der BF keine Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in der Stadt XXXX sei als ausreichend sicher festzustellen. Begründet wurde die Entscheidung weiters damit, dass der BF angegeben habe, das Land wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben. Seine Aussage bezüglich der früheren Tätigkeit als Soldat sei vage gewesen und sei nicht zu erkennen, dass jeder ehemaliger Soldat verfolgt werde. So sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und eine erhöhte Gefährdung sei für ihn nicht feststellbar gewesen. Zur Rückkehr werde auf seine familiären Anknüpfungspunkte und Arbeitsfähigkeit verwiesen. Dem BF sei es daher möglich und zumutbar zurückzukehren, die Integration in Österreich sei noch gering.Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Verfahren keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen habe können. Der BF werde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde der BF keine Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in der Stadt römisch 40 sei als ausreichend sicher festzustellen. Begründet wurde die Entscheidung weiters damit, dass der BF angegeben habe, das Land wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben. Seine Aussage bezüglich der früheren Tätigkeit als Soldat sei vage gewesen und sei nicht zu erkennen, dass jeder ehemaliger Soldat verfolgt werde. So sei auch eine Generalamnestie erlassen worden und eine erhöhte Gefährdung sei für ihn nicht feststellbar gewesen. Zur Rückkehr werde auf seine familiären Anknüpfungspunkte und Arbeitsfähigkeit verwiesen. Dem BF sei es daher möglich und zumutbar zurückzukehren, die Integration in Österreich sei noch gering.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.11.2025 (eingebracht am 10.11.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dies begründete der BF im Wesentlichen wiederholt damit, dass er als Soldat tätig gewesen sei und ihm daher eine oppositionelle politische Einstellung unterstellt werde und er daher verfolgt werde. Außerdem habe er die Werte der Taliban massiv abgelehnt und sei als verwestlich wahrgenommener Rückkehrer einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung ausgesetzt. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine mangelhafte Beurteilung der Länderberichte in Hinblick der Verfolgung durch die Taliban, der Sicherheitslage und der schlechten wirtschaftlichen Lage. So gebe es massive Verfolgung gegen ehemalige Sicherheitskräfte und auch aus einem Gutachten von Stahlmann veröffentlicht am 04.06.2021 gehe hervor, dass die Taliban die Rückkehrer als verwestlicht wahrnehmen, verdächtigen und dadurch bedroht werden. Die Ernährungsunsicherheit habe zugenommen und UNHCR empfehle einen Abschiebestopp. Eine IFA liege nicht vor. Auch eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Arbeitsmarkt vom 3. November 2023 zeige ein düsteres Bild. Somit habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und würde der BF bei Rückkehr in eine aussichtslose Notlage geraten. Die Länderberichte würden sich mit dem Vorbringen des BF decken und wäre der BF auch aufgrund seines Aufenthaltes in Europa im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Aus den Länderberichten ergebe sich auch eine desaströse Versorgungslage in Afghanistan und sei zudem die Sicherheitslage nicht stabil. So wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtabteilung zugeteilt.
7. Mit Eingabe vom 29.11.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF die Rückkehrberatung, trotz nachweislicher Aufforderung, nicht nachgekommen ist.
8. Am 02.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürten Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil (OZ 5). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte im Zuge der Verhandlung keine Unterlagen vor.
9. Mit Stellungnahme vom 08.01.2026, eingebracht am 08.01.2026, brachte die Vertretung des BF vor, dass Afghanistan zu den ärmsten Ländern zähle und die Menschen unter Nahrungsmittelknappheit leiden, weiters sei das Land am vierten Platz bei schwerer Kinderernährungsarmut. Die Klassifizierung nach IPC-Stufen zeige, dass Afghanistan gemäß Stufe 3 (Krise) unter einer dermaßen schlechten Versorgungslage leide, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Rückkehrer in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und damit eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK. Auch sei die Sicherheitslage äußerst kritisch und bestehen systematische Menschenrechtsverletzungen. Die Prognosen seien alarmierend und ethnische und religiöse Minderheiten, Personen mit abweichender sexueller Orientierung sowie Kinder seien besonders gefährdet, doch die allgemeine Unsicherheit betreffe die gesamte Bevölkerung. Der BF sei als Rückkehrer besonders betroffen und bestehe für die gesamte afghanische Zivilbevölkerung ein schwerwiegendes Sicherheits- und Menschrechtsproblem sowie humanitäre Krisen. Die UNHCR Richtlinie empfehle keine Abschiebung nach Afghanistan. Daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Konkret sei beim BF eine potentielle Versorgungsmöglichkeit durch die Familie nicht gegeben, der BF könne nicht von einer finanziellen Unterstützung seiner Familie ausgehen im Gegenteil seien diese von der Unterstützung der Brüder angewiesen. Die Eltern seien krank und würden nicht ausreichend Medikamente bekommen. Der BF sei für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen und seien Hausdurchsuchungen erfolgt, es zeige sich, dass der BF aufgrund der unterstellten politischen Einstellung einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Mit Hilfe von technischen Geräten würden auch Personen gesucht und gefunden und bedroht werden, daher sei dem BF als ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte Asyl zu gewähren.9. Mit Stellungnahme vom 08.01.2026, eingebracht am 08.01.2026, brachte die Vertretung des BF vor, dass Afghanistan zu den ärmsten Ländern zähle und die Menschen unter Nahrungsmittelknappheit leiden, weiters sei das Land am vierten Platz bei schwerer Kinderernährungsarmut. Die Klassifizierung nach IPC-Stufen zeige, dass Afghanistan gemäß Stufe 3 (Krise) unter einer dermaßen schlechten Versorgungslage leide, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Rückkehrer in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und damit eine Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK. Auch sei die Sicherheitslage äußerst kritisch und bestehen systematische Menschenrechtsverletzungen. Die Prognosen seien alarmierend und ethnische und religiöse Minderheiten, Personen mit abweichender sexueller Orientierung sowie Kinder seien besonders gefährdet, doch die allgemeine Unsicherheit betreffe die gesamte Bevölkerung. Der BF sei als Rückkehrer besonders betroffen und bestehe für die gesamte afghanische Zivilbevölkerung ein schwerwiegendes Sicherheits- und Menschrechtsproblem sowie humanitäre Krisen. Die UNHCR Richtlinie empfehle keine Abschiebung nach Afghanistan. Daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Konkret sei beim BF eine potentielle Versorgungsmöglichkeit durch die Familie nicht gegeben, der BF könne nicht von einer finanziellen Unterstützung seiner Familie ausgehen im Gegenteil seien diese von der Unterstützung der Brüder angewiesen. Die Eltern seien krank und würden nicht ausreichend Medikamente bekommen. Der BF sei für die afghanische Nationalarmee tätig gewesen und seien Hausdurchsuchungen erfolgt, es zeige sich, dass der BF aufgrund der unterstellten politischen Einstellung einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei. Mit Hilfe von technischen Geräten würden auch Personen gesucht und gefunden und bedroht werden, daher sei dem BF als ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte Asyl zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Dari, weiters spricht er Paschtu, Urdu und