Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W257 2320109-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. In Syrien habe er als Maler und in der Türkei als Bauarbeiter gearbeitet. Er stamme aus XXXX . Drei Bruder wären in Deutschland asylberechtigt, ansonsten würden all seine Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder) in der Türkei leben. In Syrien wären eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Eine weitere Schwester lebe im Libanon.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 25.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, syrischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe neun Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. In Syrien habe er als Maler und in der Türkei als Bauarbeiter gearbeitet. Er stamme aus römisch 40 . Drei Bruder wären in Deutschland asylberechtigt, ansonsten würden all seine Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau und Kinder) in der Türkei leben. In Syrien wären eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Eine weitere Schwester lebe im Libanon.
Syrien habe er illegal im Jahr 2014 verlassen und sich seither in der Türkei aufgehalten. Von dort sei er am 06.10.2022 aufgebrochen und über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er seine Frau und seine Kinder nachholen könne.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass zu Beginn des Krieges sein Haus zerstört worden sei. Er sei zum Reservedienst einberufen worden und er wolle keine Waffe tragen. Daher habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung und er würde dort keine Sicherheit vorfinden.
2. Am 03.01.2023 wurden in einer Postsendung am Flughafen Wien Schwechat seitens des Zollamtes in einer verdächtigen Briefsendung der syrische Reisepass, die syrische ID-Karte und das syrische Wehrdienstbuch des BF sichergestellt und am 18.01.2023 dem BFA übermittelt.
3. Am 12.11.2024 wurde seitens des BFA eine Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2024 zugeschickt. Diese Einvernahme wurde amtswegig abberaumt.
4. Am 22.05.2025 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gregor KLAMMER gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Antragstellung des BF bereits über sechs Monate zurückliegen würde.4. Am 22.05.2025 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gregor KLAMMER gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Antragstellung des BF bereits über sechs Monate zurückliegen würde.
5. Am 26.05.2025 wurde dem BF eine erneute Ladung zur Einvernahme vor dem BFA am 11.06.2025 zugeschickt.
6. Am 11.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Sein Name sei falsch geschrieben worden. Im Reisepass stehe der Name korrekt. Er spreche Arabisch und ein wenig Deutsch.
Er sei seit zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich. Sein Einvernahmetermin sei nach dem Sturz der Regierung abgesagt worden. Er habe mit einer Anwältin gesprochen und danach diesen Termin erhalten. Er habe eine Vollmacht unterschreiben, obwohl er nur fragen habe wollen, was er machen könne, weil er seit 2 ½ Jahren in Österreich sei und er ohne Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfe. Er habe diese Vollmacht unterschrieben, damit man Kontakt mit der Behörde aufzunehmen könne, um einen Einvernahmetermin zu erhalten. Den Anwalt Herr Dr. KLAMMER kenne er nicht persönlich.
Dass XXXX und Rechtsanwalt Herr Dr. KLAMMER in seinem Namen eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Asylverfahrens eingebracht hätten, wisse er nicht. Er wurde über die Säumnisbeschwerde belehrt. Er habe eine Familie in der Türkei und hier von 2023 bis 2024 eine freiwillige Arbeit gehabt. Daher habe er aufgehört, sich zu beschweren und sich in die Anwältin gewandt. Die Vertretungskosten hätten sich auf € 150,- belaufen. Freunde hätten ihn an die Anwältin verwiesen. Man habe ihm auch gesagt, dass man normalerweise nach sechs Monaten einvernommen werden sollte. Auf die Frage, ob der die Säumnisbeschwerde aufrecht halte, erfolgte keine Zurückziehung.Dass römisch 40 und Rechtsanwalt Herr Dr. KLAMMER in seinem Namen eine Säumnisbeschwerde bezüglich des Asylverfahrens eingebracht hätten, wisse er nicht. Er wurde über die Säumnisbeschwerde belehrt. Er habe eine Familie in der Türkei und hier von 2023 bis 2024 eine freiwillige Arbeit gehabt. Daher habe er aufgehört, sich zu beschweren und sich in die Anwältin gewandt. Die Vertretungskosten hätten sich auf € 150,- belaufen. Freunde hätten ihn an die Anwältin verwiesen. Man habe ihm auch gesagt, dass man normalerweise nach sechs Monaten einvernommen werden sollte. Auf die Frage, ob der die Säumnisbeschwerde aufrecht halte, erfolgte keine Zurückziehung.
Er sei gesund, aber in ärztlicher Behandlung, weil ihm das Bein gebrochen wurde und es bis heute Schmerzen habe. Er habe Schmerz- und entzündungshemmende Tabletten bekommen und auch eine Bandage.
Er habe einige Berichtigungen vorzunehmen, weil die Dolmetscherin aus dem Irak falsche Übersetzungen getätigt und nicht rückübersetzt habe. Er habe Syrien 2012 und nicht 2014 verlassen. Seine Fluchtgründe wären, dass es um das Leben sowie die politische und finanzielle Lage gegangen sei. Sein Name sei auch falsch geschrieben worden.
Er habe bereits den Personalausweis, den Reisepass und das Militärbuch vorgelegt. Heute könne er noch die Auszüge der Personenstandsregister seiner Familienangehörigen im Original vorlegen. Eine Bestätigung über die Freiwilligenarbeit könne er ebenfalls vorlegen. Seinen Reisepass habe er sich zwischen 2003 und 2004 ausstellen lassen. Er habe damals die Idee gehabt, in die Vereinigten Arabischen Emirate zu reisen. Sein Geburtsort sei die Stadt XXXX in der Region XXXX . Er habe dort bis zur neunten Schulklasse gelebt. Dann sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer Malerei gearbeitet. Vor Beginn der Probleme in Syrien sei er auch einmal für ca. sechs Monate im Libanon gewesen. Das sei nach der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr 2003 gewesen. Er sei ca. acht Monate in Damaskus gewesen und anschließend in den Libanon gegangen. Nach Syrien sei er zurückgekommen, weil ihm über einen Freund eine Reise in die VAE versprochen worden sei. Er sei aber nie in die VAE gegangen.Er habe bereits den Personalausweis, den Reisepass und das Militärbuch vorgelegt. Heute könne er noch die Auszüge der Personenstandsregister seiner Familienangehörigen im Original vorlegen. Eine Bestätigung über die Freiwilligenarbeit könne er ebenfalls vorlegen. Seinen Reisepass habe er sich zwischen 2003 und 2004 ausstellen lassen. Er habe damals die Idee gehabt, in die Vereinigten Arabischen Emirate zu reisen. Sein Geburtsort sei die Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 . Er habe dort bis zur neunten Schulklasse gelebt. Dann sei er nach Damaskus gegangen und habe dort in einer Malerei gearbeitet. Vor Beginn der Probleme in Syrien sei er auch einmal für ca. sechs Monate im Libanon gewesen. Das sei nach der Absolvierung des Militärdienstes im Jahr 2003 gewesen. Er sei ca. acht Monate in Damaskus gewesen und anschließend in den Libanon gegangen. Nach Syrien sei er zurückgekommen, weil ihm über einen Freund eine Reise in die VAE versprochen worden sei. Er sei aber nie in die VAE gegangen.
Damaskus und XXXX würden derzeit von der neuen Regierung kontrolliert werden. Gegenüber von XXXX würden die Kurden kontrollieren. Er gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an.Damaskus und römisch 40 würden derzeit von der neuen Regierung kontrolliert werden. Gegenüber von römisch 40 würden die Kurden kontrollieren. Er gehöre dem sunnitischen Islam und der Volksgruppe der Araber an.
Auf dem Weg nach Österreich habe er Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn durchquert. Aus Syrien sei er im Jahr 2012 ausgereist und danach habe er 10 Jahre in der Türkei gelebt. Nach drei Jahren in der Türkei sei er wieder für zehn Tage in Syrien gewesen, weil sein Vater verstorben sei. Danach sei er nie wieder in Syrien gewesen. 2012 hätte fast die gesamte Familie Syrien verlassen. Syrien habe er damals schlepperunterstützt verlassen. Da er einen Bruder und Cousins in Österreich und in Deutschland habe, wäre eines dieser Länder sein Zielland gewesen. Von 2012 bis Oktober 2022 sei er in der Türkei gewesen. Er habe es mehrmals versucht, Griechenland zu erreichen. Von der Türkei bis Österreich habe seine Reise ca. 20 Tage gedauert.
In der Türkei habe er einen Ausweis gehabt und mit diesem habe er auch arbeiten dürfen. Das Problem sei der Rassismus gewesen. Drei seiner Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen. Sein Sohn sei mit 12 Jahren verhaftet worden und er selbst habe oftmals von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten. Dem Sohn sei sexueller Missbrauch eines neunjährigen Kindes vorgeworfen worden. Seine Tochter sei an der Schule rassistisch behandelt worden und die Familie des neunjährigen Kindes habe seine Familie zu Hause angegriffen. Die Polizei sei informiert worden, aber seine Familie sei zwangsweise umgesiedelt worden. An einem anderen Ort habe er eine Wohnung gefunden und er habe ein Restaurant sowie seine Frau einen Friseursalon eröffnet. Aber auch wären sie rassistisch behandelt und von einer türkischen Friseurin angezeigt worden. Die Polizei habe die Familie schlecht behandelt, sodass Genehmigungen nicht erteilt worden wären und die Läden schließlich wieder geschlossen worden wären.
Er sei seit 2007 oder 2008 verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Er habe sechs Söhne und eine Tochter. Seine Ehefrau kümmere sich um die Kinder. Sie beziehe auch Unterstützung vom Land. Sie würde in der Türkei leben, wo auch seine Geschwister und seine Mutter leben würden. In Syrien würde nur mehr sein älterer Bruder am Heimatort aufhältig sein.
In der Türkei würden noch seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern leben. Drei weitere Brüder und eine Schwester wären in Deutschland asylberechtigt, ein Halbbruder sei es in Österreich. Eine Schwester würde im Libanon leben. In Syrien verfüge der BF über keine Besitztümer mehr.
Er können in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er sei bis zur neunten Klasse in Syrien in die Schule gegangen. Danach habe er als Maler in Damaskus gearbeitet und der Familie auch bei der Landwirtschaft geholfen. Den Militärdienst des ehemaligen Regimes in Syrien habe er von 07.05.2001 bis zum 07.11.2003 abgeleistet. Er in der Truppe Grenzschutz eingesetzt gewesen. Er habe dem Umgang mit Waffen erlernt. Er habe niemals aktiv an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen, weil er Syrien zwei Monate nach Beginn des Aufstandes verlassen habe. Er selbst habe weder Kontakt noch Probleme mit bewaffneten Gruppierungen in Syrien gehabt. Sein Stamm kämpfe auch heute noch gegen die Kurden. Die klinge positiv, auch wenn sie aus ehemaligen Terroristen hervorgegangen sei. Er habe sich in Syrien nicht politisch geäußert. Er habe keine Waffe tragen und am Blutvergießen nicht teilnehmen wollen. Daher sei er weder bei der Opposition noch bei der Regierung gewesen. Die Regierung sei jedoch schrecklich gewesen. Er habe der Al Baath Partei beitreten müssen.
Er sei weder vorbestraft noch habe er Strafrechtsdelikte begangen. In Syrien sei er nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Er habe bloß die Mitteilungen erhalten, dass er den Reservedienst leisten müsse. Wegen seiner Religion und seiner Volksgruppe sei er ebenfalls nicht verfolgt worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges und der Lage verlassen habe. Zuletzt auch, weil er zum Reservedienst einberufen worden sei. Daesh habe die Kontrolle in dem Gebiet um seine Heimat gehabt. Auch heute würden noch Morde passieren, weil die Oppositionellen sich gegenseitig bekämpfen würden.
Zwischen den Kurden und seinem Stamm gebt es bis heute Kämpfe. Dort würden auch Personen leben, die zuerst Mitglieder der Daesh gewesen wären und jetzt Mitglieder der neuen Regierung seien.
Seine Halbschwester habe seinen Cousin geheiratet. Dieser sei bei Daesh gewesen und er habe selbst nach der Hochzeit für die Daesh gekämpft. Mit ihm habe es Probleme gegeben, der habe die Familie mit dem Tode bedroht, falls seine Schwester sich scheiden ließe. Er sei in die Türkei gereist und dort von den türkischen Geheimdiensten verhaftet worden. Es gebe keinen Kontakt zu ihm, aber man hätte Angst vor ihm.
Der Grund, dass sein Cousin zu Daesh gehört und für sie gekämpft habe, sei ein wichtiger Grund, aber auch die aktuelle Lage, die Racheakte, die Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm, aber auch die finanzielle Lage. In Syrien gebe es keine Freiheiten, insbesondere die Meinungsfreiheit. Über einen Cousin in Deutschland habe er über Europa, Menschenrechte und Freiheit Bescheid gewusst.
Er stamme aus XXXX aus dem Gouvernement XXXX . Es stehe aktuell unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. Seit dem Sturz des Regimes Assad gebe es viel mehr Racheakte und Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm. Die Lage sei schlechten und vor kurzem sei ein Kind durch eine Mine zu Tode gekommen.Er stamme aus römisch 40 aus dem Gouvernement römisch 40 . Es stehe aktuell unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. Seit dem Sturz des Regimes Assad gebe es viel mehr Racheakte und Kämpfe zwischen den Kurden und seinem Stamm. Die Lage sei schlechten und vor kurzem sei ein Kind durch eine Mine zu Tode gekommen.
Sein Bruder habe bereits unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes bei der Regierungsbehörde für Energie und Strom gearbeitet. Ihm gehe es dennoch wirtschaftlich nicht gut. Er lebe aktuell in XXXX im Familienhaus. Auch die Wohnung in Damaskus und das Grundstück besitze er noch. Es werde nicht bewirtschaftet, weil die meisten Verwandten in Europa leben würden.Sein Bruder habe bereits unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes bei der Regierungsbehörde für Energie und Strom gearbeitet. Ihm gehe es dennoch wirtschaftlich nicht gut. Er lebe aktuell in römisch 40 im Familienhaus. Auch die Wohnung in Damaskus und das Grundstück besitze er noch. Es werde nicht bewirtschaftet, weil die meisten Verwandten in Europa leben würden.
Er habe Angst von der Übergangsregierung, weil sein Cousin, der bei Daesh gekämpft habe und er habe auch Angst vor den Racheakten zwischen den Leuten, die für oder gegen Regierung wären bzw. gewesen wären. Er gehöre dem Stamm XXXX an, der wiederum zum großen Stamm XXXX gehöre, der einen Konflikt mit den Kurden habe. Innerhalb des Stammes gebe es Konflikte, weil ein Cousin einen anderen Cousin wegen Öl und Petroleum getötet habe.Er habe Angst von der Übergangsregierung, weil sein Cousin, der bei Daesh gekämpft habe und er habe auch Angst vor den Racheakten zwischen den Leuten, die für oder gegen Regierung wären bzw. gewesen wären. Er gehöre dem Stamm römisch 40 an, der wiederum zum großen Stamm römisch 40 gehöre, der einen Konflikt mit den Kurden habe. Innerhalb des Stammes gebe es Konflikte, weil ein Cousin einen anderen Cousin wegen Öl und Petroleum getötet habe.
In Syrien habe er keine Wohnung mehr, in die er zurückkehren könnte. Die finanzielle Lage sei sehr schlecht und er wolle mit den Kämpfen und den Racheakten innerhalb seines Stammes nichts zu tun haben. Er werde auch von seinem Cousin wegen der Scheidung bedroht. Die jetzige Regierung klinge gut und positiv, aber man wisse nicht, welche Ziele und Pläne sie für die Zukunft haben. Ihm sei es lieber hier zu leben, weil es Rechte und Freiheit gebe und es viel besser sei, als sein Land. Im Endeffekt gehe es um seine Kinder, denn diese würden hier eine bessere Zukunft haben. Er selbst sei älter, aber seine Kinder würden die Schule in der Türkei nicht besuchen dürfen. Auch würden sie ständig geschlagen und gemobbt werden.
Wenn er heute nach Syrien bzw. XXXX zurückkehren würde, dann würden die grundlegenden Faktoren für das Leben dort nicht mehr existieren. Er könne seine Familie und seine Kinder dort nicht versorgen und die politische Lage sei nach wie vor instabil.Wenn er heute nach Syrien bzw. römisch 40 zurückkehren würde, dann würden die grundlegenden Faktoren für das Leben dort nicht mehr existieren. Er könne seine Familie und seine Kinder dort nicht versorgen und die politische Lage sei nach wie vor instabil.
Er wünsche sich, in einem fortgeschrittenen Land mit Zukunft zu leben. In Syrien habe es einen Diktator gegeben und habe kein anständiges Leben führen können. Auch gebe es Tötungen der Alewiten und Drusen. Die aktuelle Regierung töte und es gebe immer noch Probleme, Morde und Hinrichtungen.
Er sei weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land straffällig geworden. Er erkenne die österreichischen Gesetze natürlich an. Irak, Türkei, Jordanien und Libanon hätten viel Rassismus und diese Länder hätten nicht immer Syrer empfangen wollen. Ihm würden hier auch die Sehenswürdigkeiten und die Natur gefallen. Es habe vor einem Jahr einen Vorfall in Deutschland mit seinem Cousin gegeben. Er sei mit zwei anderen Cousins vor seiner Shisha-Bar erschossen und erstochen worden. Die anderen beiden Cousins wären immer noch im Krankenhaus. Diese Geschichte sei in der Zeitung gestanden. Man wisse bis heute nicht, wer der Mörder bzw. Attentäter gewesen sei.
Soziale Kontakte haben er bislang zur österreichischen Gesellschaft dahingehend aufgebaut, weil er eine Ukrainerin kennengelernt habe und er mit ihr Diskotheken besuche. Ein Cousin habe die österreichische Staatsangehörigkeit. Er wolle die Sprache lernen und hier arbeiten. Er habe die Alphabetisierungskurse 1, 2 und 3 besucht. Seit dem Vorfall mit seinem Sohn in der Türkei sei er ständig unter Stress gewesen und er habe sich nicht mehr richtig konzentrieren können. Seither versuche er, selbst die Sprache zu lernen.
Er arbeite derzeit nicht, aber er helfe in der Unterkunft und suche seit dem Ende der Deutschkurse nach einer neuen Arbeit. Vor zwei Monaten habe er einen Termin beim AMS für eine Arbeitsgenehmigung gehabt und bis heute habe er keine Antwort erhalten.
Social Media verwende er nur, um Deutsch zu lernen. Er poste keine religiösen oder politischen Inhalte. Er besuche in Österreich Moscheen, islamische Kulturvereine oder Ähnliches nicht regelmäßig. Er gehe jedoch sehr oft zum Freitagsgebet in die türkische Moschee. Im Falle einer Schutzgewährung würde er gerne in Österreich arbeiten. Wenn er keinen Asylstatus erhalte, würde er sich auch über eine Arbeitserlaubnis freuen. Er wolle arbeiten und seine Familie nachholen.
Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen wollen er keine Stellungnahme abgeben. Er wünsche jedoch, dass die Informationen zu Syrien an Dr. KLAMMER übermittelt werden. Er wolle unbedingt seine Familie nachholen, um hier gemeinsam leben zu können. Er möchte selbst arbeiten gehen.
Er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden. Er sei auch bereit eine europäische Frau zu heiraten, wenn er damit in Österreich bleiben könne.
Nach erfolgter Rückübersetzung vermeinte der BF, dass sein verstorbener Bruder nicht für die Regierung, sondern für eine Privatfirma gearbeitet habe. Ebenso habe sich nicht nur der Cousin, sondern auch viele andere Personen aus der Umgebung den Daesh angeschlossen.
Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, zugestellt am 17.04.2024 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, zugestellt am 17.04.2024 durch persönliche Übernahme, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und hielt fest, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage des originalen Reisepasses sowie weiterer Dokumente, die im Zuge der Dokumentenprüfung der LPD als unbedenklich eingestuft worden wäre, feststehe.
Seine Angaben betreffend den Familienstand, den Bildungsweg und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten wären weitgehend glaubhaft gewesen. Zum Gesundheitszustand war festzuhalten, dass er, bis auf eine Physiotherapie, keine regelmäßigen Arzttermine oder Medikamente einzunehmen habe und daher gesund sei.
Begründend wurde festgehalten, dass, wenn der BF einer tatsächlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, er dann bereits bei der ersten sich ihm bietenden Möglichkeit versucht hätte, um Schutz anzusuchen. Abgesehen von der Türkei habe der BF auch zahlreiche sichere Länder durchquert, ehe er um internationalen Schutz angesucht habe.
Auch habe der BF angegeben, dass lediglich die allgemeine Sicherheitslage für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr wäre aus dem Vorbringen des BF ebenfalls keine Gefährdung hinsichtlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen gewesen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates berief sich der der BF nicht mehr auf eine angebliche Einberufung zum Reservedienst, weil die Einvernahme vor dem BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes stattgefunden habe.
So berief er sich darauf, dass die Sicherheits- sowie Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimewechsel noch schlecht wären und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen seinem Stamm und der SDF kommen würde. Diese neue Fluchtgrund betreffend die besondere Gefahr aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Stamm und der SDF sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere, weil dann sein in XXXX aufhältiger Bruder ebenso von dieser bewaffneten Auseinandersetzung betroffen wäre, dies der BF jedoch nicht geschildert habe. Außerdem habe der BF keine besondere Stellung innerhalb des Stammes und würde seine Heimatregion unter der Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung stehen.So berief er sich darauf, dass die Sicherheits- sowie Versorgungslage in Syrien auch nach dem Regimewechsel noch schlecht wären und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen seinem Stamm und der SDF kommen würde. Diese neue Fluchtgrund betreffend die besondere Gefahr aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Stamm und der SDF sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere, weil dann sein in römisch 40 aufhältiger Bruder ebenso von dieser bewaffneten Auseinandersetzung betroffen wäre, dies der BF jedoch nicht geschildert habe. Außerdem habe der BF keine besondere Stellung innerhalb des Stammes und würde seine Heimatregion unter der Kontrolle der aktuellen Übergangsregierung stehen.
Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die schlechte allgemeine Lage und persönliche Perspektivenlosigkeit nach dem 14-jährigen Bürgerkrieg in Syrien sowie die daraus resultierende erschwerte Versorgungslage zu der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich geführt hätten. Ein Schutzbedürfnis sei aus seinen Schilderungen und seinem Verhalten nicht hervorgekommen. Es sei nicht Zweck eines Asylverfahren, gezielt ein Land auszuwählen, in welchem man sich dauerhaft niederlassen möchte. Vor diesem Hintergrund diene der vom BF gestellte Asylantrag offenkundig ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, um für ihn in Österreich bessere Lebensbedingungen zu erwirken, keinesfalls aber dazu, um Verfolgungsschutz zu erlangen.
Es werde keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Syrien auch weiterhin als volatil anzusehen sei. Jedoch ergebe sich aus Länderfeststellungen, dass seit dem Regimewechsel im Dezember 2024 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen sei und es zu einem Abkommen zwischen den kurdischen Einheiten und der Übergangsregierung gekommen sei, weshalb es auch im Grenzgebiet zum ‚Kurdengebiet‘ zu einer Besserung der allgemeinen Sicherheitslage und einer Senkung der Anzahl der bewaffneten Konflikte gekommen sei.
Da sich die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich seit dem Regimewechsel verschlechtert habe und der BF im Herkunftsland nicht über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, könne nicht mit der nötigen Sicherheit angenommen werden, dass eine notwendige Versorgung des BF durch seine Verwandtschaft in Syrien gewährleistet werden könne. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien sei daher davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte, weshalb ihm mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt werde.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch 40 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
9. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine nunmehrige Vertretung, die BBU GmbH, erhoben wurde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Dies resultiere aus einer mangelhaften Befragung, mangelhaften Länderfeststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil die Länderfeststellungen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF unterstützen würden. Es wären neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien sei zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden hätten ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begehe.
Die Angst vor Meinungsäußerung sei im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden würde, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe sei. Der BF hätte demnach mit ernsten Konsequenzen zu rechnen, sollte er im Falle einer Rückkehr in Syrien gegen die aktuelle Regierung auftreten.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, weil diese sich nicht in ausreichendem Maße mit den vorgebrachten Befürchtungen einer Verfolgung durch den IS, der privaten Verfolgung durch den Onkel des BF sowie den Stammeskämpfen und der individuellen Situation des BF diesbezüglich auseinandergesetzt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zeige sich als unschlüssig und lückenhaft. Bei mängelfreier bzw. vertretbarer Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weil er sich im Falle einer Rückkehr politisch oppositionell betätigen würde. Dies würde nach den Länderberichten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach sich ziehen.
Aus den genannten Gründen wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenfalls wurden die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen.Aus den genannten Gründen wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ebenfalls wurden die Anträge gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen in eventu den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und die die ordentliche Revision zuzulassen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.09.2025 vorgelegt und sind am 19.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
11. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.12.2025, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.12.2025 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Nach eingehender Belehrung, Erklärung des Akteninhalts und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass er gesund sei. Er wohne in Wien und arbeite Vollzeit in einem italienischen Restaurant als Pizzabäcker. Er sei in Österreich unbescholten.
Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit angegeben und die Missverständnisse korrigiert. Anfangs sei als Fluchtgrund nur Reservedienst protokolliert worden, aber er habe schon damals erwähnt, dass er durch seinen Cousin bedroht werde. Dieser sei beim IS gewesen und gehöre nun zur neuen syrischen Regierung. Nebenbei bemerkt, habe er auch die Probleme mit den Kurden und mit dem Familienclan näher erläutert. Diese Gründe habe er aber nicht aus den Protokollen rauslesen können.
Er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX . Dort habe er bis zur 9. Schulstufe die Schule besucht, zwei Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und in weiterer Folge den Grundwehrdienst abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er für 6 Monate in den Libanon gegangen und danach habe er für ca. 8 bis 9 Jahre in Damaskus gelebt und in einer Fabrik für Farben gearbeitet. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet.Er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Dort habe er bis zur 9. Schulstufe die Schule besucht, zwei Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und in weiterer Folge den Grundwehrdienst abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er für 6 Monate in den Libanon gegangen und danach habe er für ca. 8 bis 9 Jahre in Damaskus gelebt und in einer Fabrik für Farben gearbeitet. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet.
Syrien habe er ca. im Jahr 2012 verlassen. Er sei in die Türkei gegangen, die er 2022 verlassen habe. Zur Beerdigung seines Vaters sei 2017 oder 2018 einmal für zehn Tage in Syrien gewesen. In Syrien habe er zuletzt in Damaskus mit seiner Frau und zwei Kindern zusammengelebt. Derzeit habe er sechs Söhne und eine Tochter. Seine Familie lebe in der Türkei.
Über seinen Geburtsort hätte nun die neue Regierung die Kontrolle. Am anderen Ufer des Euphrat wären die Kurden. In XXXX würden drei Brüder und seine Mutter leben, denn zwei Brüder wären gemeinsam mit seiner Mutter aus der Türkei zurück. Ein anderer Bruder sei immer in Syrien geblieben und arbeite nach wie vor als Beamter (Elektriker für den Staat). Dementsprechend sei seine Tätigkeit vergleichbar mit einem Beamten.Über seinen Geburtsort hätte nun die neue Regierung die Kontrolle. Am anderen Ufer des Euphrat wären die Kurden. In römisch 40 würden drei Brüder und seine Mutter leben, denn zwei Brüder wären gemeinsam mit seiner Mutter aus der Türkei zurück. Ein anderer Bruder sei immer in Syrien geblieben und arbeite nach wie vor als Beamter (Elektriker für den Staat). Dementsprechend sei seine Tätigkeit vergleichbar mit einem Beamten.
Zum Fluchtgrund gefragt, führte der BF aus, dass er damals zum Reservedienst einberufen worden sei. Er sei dann in die Türkei gegangen. Gegen 2015 sei der IS in seinem Heimatort einmarschiert. Er könne nun wegen der Drohungen meines Cousins nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Seine Halbschwester und sein Cousin wären verheiratet und der Cousin habe sich dem IS angeschlossen. So sei diese Schwester zwei Jahre lang beim BF in der Türkei gewesen. Sie hätten um die islamische Scheidung gebeten, doch der Cousin habe dann mit den Todesdrohungen begonnen. Letztlich sei die Scheidung bei einem Scheich in seiner Abwesenheit verzogen worden und seitdem würde es diese Feindschaft geben.
Der Cousin sei dann in die Türkei eingereist und von Mitarbeitern des Geheimdienstes wegen der Mitgliedschaft beim IS inhaftiert worden. Nach dessen Freilassung habe er sofort seine Ausreise geplant. Jetzt habe er gehört, dass er nach Syrien zurückgekehrt sei. Innerhalb des Familienclans gebe es Konflikten und Blutfehden, sodass der vor seinem Cousin Angst habe. Diese bedrohe ihn und seine Familie nach wie vor.
Er habe diesbezüglich keine Beweise. Bilder habe er deswegen nicht, weil er Angst gehabt hätte, dass man ihm unterstelle, beim IS gewesen zu sein. Die Sprachnachrichten habe er nicht aufgehoben, weil es seine Familie sei und er ihm nichts Schlechtes anhaben hätte wollen. Er könne aber Zeugen nennen, also seine Schwester und andere Personen, die damals anwesend gewesen wären, als die Drohungen geschickt worden wären.
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der einen Person und dem Verwirklichen der Drohungen. Zudem habe ich Angst vor dem Familienstamm, denn in XXXX hätten willkürliche Tötungen stattgefunden.Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der einen Person und dem Verwirklichen der Drohungen. Zudem habe ich Angst vor dem Familienstamm, denn in römisch 40 hätten willkürliche Tötungen stattgefunden.
Er habe zweimal gegen das Regime demonstriert, aber nie etwas aktiv mit den Kurden zu tun gehabt. Sein Familienstamm XXXX habe aber aktiv gegen das kurdische Militär gekämpft. Ich gehöre zum Familienstamm.Er habe zweimal gegen das Regime demonstriert, aber nie etwas aktiv mit den Kurden zu tun gehabt. Sein Familienstamm römisch 40 habe aber aktiv gegen das kurdische Militär gekämpft. Ich gehöre zum Familienstamm.
Diese Drohungen des Cousins hätten vor ca. 5-7 Jahren begonnen und würden sich nur gegen den BF richten, weil diese die einzige Person gewesen sei, die für diese Scheidung eingetreten sei und der Schwester geholfen habe.
Würde er den Schutz nicht brauchen, dann wäre ich der Erste gewesen, der zurückgegangen wäre. Er habe schließlich das Leben seiner Kinder sozusagen bildungsmäßig zerstört, weil diese in der Türkei keine Bildung erhalten hätten und dort diskriminiert worden wären. Gäbe es den Schutz in Syrien, hätte er die Familie in Syrien zurückgebracht, denn dort könnten die Kinder wenigstens in die Schule gehen. Wenn er Asyl bekommen würden, könne er die Familie hierherholen und die Kinder hätten die Chance auf eine Aus- und Weiterbildung. Sein ältestes Kind sei 16 und jüngste Kind sei ca. 1,5 oder 2 Jahre alt. Bei seiner Ausreise, sei seine Frau gerade frisch schwanger gewesen.
Zu den Länderberichten verwies die Rechtsvertretung auf die Einwendungen in der Beschwerde.
Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Frau, sechs Söhne und eine Tochter leben in der Türkei, ebenso wie drei Schwestern.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Frau, sechs Söhne und eine Tochter leben in der Türkei, ebenso wie drei Schwestern.
In Syrien leben noch seine Mutter und drei Brüder. Drei weitere Bruder und eine Schwester sind in Deutschland asylberechtigt, ein Halbbruder ist es in Österreich. Eine Schwester lebt im Libanon.
Er verfügt über eine neunjährige Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Fabriksarbeiter sowohl in Syrien als auch in der Türkei. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee absolviert.
Syrien hat der BF im Jahr 2012 verlassen. Nach einem zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei ist er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er am 25.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Reise wurde schlepperunterstützt durchgeführt.
Er stammt aus der Stadt XXXX . Zuletzt hat er sich in Syrien in Damaskus aufgehalten. Sein Heimatort XXXX wird von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert.Er stammt aus der Stadt römisch 40 . Zuletzt hat er sich in Syrien in Damaskus aufgehalten. Sein Heimatort römisch 40 wird von der HTS geführten Übergangsregierung kontrolliert.
Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die von der HTS geführte Übergangsregierung kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad Regimes. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 08. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus.
Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet.Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte alle Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden keine mehr statt.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr durch das ehemalige Assad-Regime zum Militärdienst bzw. zum Reservedienst der syrischen Armee rekrutiert oder wegen dessen Verweigerung bestraft zu werden.
Aufgrund des Machtverlustes droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Glaubensgemeinschaft bzw. seiner Familie oder der Asylantragstellung in Österreich vom ehemaligen Assad-Regime verfolgt zu werden.
Die von der HTS geführte Übergangsregierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und rekrutiert junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.
Dem Beschwerdeführer droht daher keine Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee durch die von der HTS geführte Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder einer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich eingesetzten Verwestlichung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime, die von der HTS geführte Übergangsregierung oder eine andere Gruppierung.
Insgesamt droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
1.3. Zur Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der aktualisierten Version 12 vom 08.05.2025 (LIB):
„Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 2025-05-08
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des