TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 W251 2302208-1

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W251 2302208-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er beobachtet habe, wie Taliban Waffen transportieren. Dies habe er der Polizei gemeldet, sodass sie festgenommen und einer von ihnen erschossen worden sei. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er aus Angst vor den Taliban flüchten müssen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass es in seinem Heimatdorf sehr viele Taliban gegeben habe. Diese seien immer in der Nacht mit Motorrädern unterwegs gewesen um Informationen von allen Männern im Dorf zu sammeln. Er habe die Polizei darüber informiert. Am nächsten Tag sei die Polizei gekommen und habe sich versteckt. Die Taliban seien wieder mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Ein lokaler Polizist habe auf ein Mitglied der Taliban geschossen und ihn getötet. Als er mit Freunden in Mazar-e Sharif gewesen sei, habe ihn ein weiterer Freund informiert, dass die Taliban im Heimatdorf nach ihm suchen. Er habe sich dann einige Monate bei einem Volkshauptmann der Paschtunen in Mazar-e Sharif aufgehalten. Dann haben die Taliban die Macht übernommen und der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Sein Onkel habe ihm Geld für die Ausreise und seinen Ausweis gegeben, sodass er Afghanistan im Anschluss verlassen habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban in Afghanistan verfolgt werde, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er gegen die Taliban eingestellt sei, da die Taliban die Freiheit der Menschen einschränken. Deswegen habe er die Taliban auch an die Polizei verraten. Zudem befolge er auch die religiösen Regeln nicht mehr seitdem er in Europa lebe. Er würde bei einer Rückkehr von den Taliban als verwestlicht wahrgenommen werden, sodass er auch aus diesem Grund nicht mehr nach Afghanistan zurückkönne. Zudem sei die Sicherheits- sowie die Versorgungslage volatil. Er sei nicht in der Lage sich ein Leben aufzubauen oder Arbeit zu finden. Er könne auch keine Unterstützung von seiner Familie erlangen und würde daher in eine ausweglose Situation geraten.

In einer Stellungnahme vom 11.12.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus den aktuellen Länderberichten ergebe, dass die Versorgungslage weiterhin prekär sei, sodass auch dies einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari sowie etwas Türkisch. Er kann auf Dari und Paschtu sehr gut lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 3-4, 75; Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2025 = VP S. 6-7). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari sowie etwas Türkisch. Er kann auf Dari und Paschtu sehr gut lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 3-4, 75; Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2025 = VP Sitzung 6-7).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Jawzjan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem 3. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 4 Geschwistern. Bis zu seiner Ausreise lebte er in der Provinz Balkh, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte 9 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete danach ca. ein halbes Jahr als Maler im Distrikt XXXX (AS 75-76, 79; VP S. 6f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Jawzjan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem 3. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 4 Geschwistern. Bis zu seiner Ausreise lebte er in der Provinz Balkh, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte 9 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete danach ca. ein halbes Jahr als Maler im Distrikt römisch 40 (AS 75-76, 79; VP Sitzung 6f).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im August 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. EUR 18.000 mit finanzieller Unterstützung seines mittlerweile verstorbenen Vaters und seines Onkels leisten (AS 6, 79; VP S. 10f).Der Beschwerdeführer reiste ca. im August 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. EUR 18.000 mit finanzieller Unterstützung seines mittlerweile verstorbenen Vaters und seines Onkels leisten (AS 6, 79; VP Sitzung 10f).

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 72; VP S. 5).Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 72; VP Sitzung 5).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer hat sich in Afghanistan nicht an die Polizei oder an staatliche Sicherheitskräfte gewandt. Er wurde auch nicht verdächtigt Mitglieder der Taliban an die ehemaligen Sicherheitskräfte verraten oder die ehemaligen Sicherheitskräfte unterstützt zu haben. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige afghanische Regierung unterstützt zu haben, er wird von den Taliban auch nicht gesucht.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht oder angegriffen.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 03.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang seines Verfahrens nicht ab, sondern er reiste nach Frankreich weiter um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2024 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer wieder durchgehend in Österreich auf (AS 3-4 und 7). Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.

Der Beschwerdeführer lebte zunächst von der Grundversorgung. Seit dem 08.09.2025 arbeitet der Beschwerdeführer bei einem Kebab-Imbiss. Er verdient dort ca. 1.600 EUR netto pro Monat (Beilage ./I).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und auch Österreichern knüpfen. Er hat jedoch keine Beziehung zu einer türkischen Frau in Österreich, er ist ledig. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 12f).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und auch Österreichern knüpfen. Er hat jedoch keine Beziehung zu einer türkischen Frau in Österreich, er ist ledig. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP Sitzung 12f).

Der Beschwerdeführer geht einem geregelten Tagesablauf nach. Morgens betet er und geht anschließend eine Runde laufen. Danach arbeitet er von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in einem Kebab-Imbiss. Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit gerne Fußball und Cricket (VP S. 12).Der Beschwerdeführer geht einem geregelten Tagesablauf nach. Morgens betet er und geht anschließend eine Runde laufen. Danach arbeitet er von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in einem Kebab-Imbiss. Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit gerne Fußball und Cricket (VP Sitzung 12).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in der Herkunftsprovinz Jawzjan in sein Heimatdorf XXXX aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in der Herkunftsprovinz Jawzjan in sein Heimatdorf römisch 40 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Mutter, ein lediger Bruder und beide ledigen Schwestern des Beschwerdeführers wohnen derzeit in XXXX . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus in XXXX , ein Haus in XXXX sowie ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 20 Jerib ebenfalls in XXXX . Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Cousin väterlicherseits, welcher die Mutter und die in Afghanistan lebenden Geschwister des Beschwerdeführers unterstützt, vermietet Grundstücke und erwirtschaftet so sein Einkommen. Ein im Iran lebender, verheirateter Bruder erwirtschaftet sein Einkommen durch seine Arbeit auf einer Baustelle und der Beschwerdeführer hat zumindest einen Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits, welche jeweils über Grundstücke verfügen und ihr Einkommen als Landwirte erwirtschaften. Derzeit versorgen der Cousin und der im Iran lebende Bruder die Familie des Beschwerdeführers (AS 77; VP S. 10).Die Mutter, ein lediger Bruder und beide ledigen Schwestern des Beschwerdeführers wohnen derzeit in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus in römisch 40 , ein Haus in römisch 40 sowie ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 20 Jerib ebenfalls in römisch 40 . Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Cousin väterlicherseits, welcher die Mutter und die in Afghanistan lebenden Geschwister des Beschwerdeführers unterstützt, vermietet Grundstücke und erwirtschaftet so sein Einkommen. Ein im Iran lebender, verheirateter Bruder erwirtschaftet sein Einkommen durch seine Arbeit auf einer Baustelle und der Beschwerdeführer hat zumindest einen Onkel sowie eine Tante mütterlicherseits, welche jeweils über Grundstücke verfügen und ihr Einkommen als Landwirte erwirtschaften. Derzeit versorgen der Cousin und der im Iran lebende Bruder die Familie des Beschwerdeführers (AS 77; VP Sitzung 10).

Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Mutter und die bei ihr lebenden Geschwister derzeit finanziell, indem er Geld an seinen im Iran lebenden Bruder schickt, welcher es dann an die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan weiterleitet. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 80; VP S. 10, 14).Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Mutter und die bei ihr lebenden Geschwister derzeit finanziell, indem er Geld an seinen im Iran lebenden Bruder schickt, welcher es dann an die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan weiterleitet. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen (AS 80; VP Sitzung 10, 14).

Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 2.000 (VP S. 14).Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 2.000 (VP Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 72,75f; VP S. 11f).Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 72,75f; VP Sitzung 11f).

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Geburtsort XXXX . Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, ihm sind örtlichen Strukturen in Afghanistan bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann (AS 76; VP S. 8).Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Geburtsort römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt, ihm sind örtlichen Strukturen in Afghanistan bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann (AS 76; VP Sitzung 8).

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neun Jahre umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung als Maler und ist arbeitsfähig (AS 79; VP S. 7-8). Er kann in den familieneigenen Häusern in XXXX oder in XXXX zumindest vorübergehend wohnen. Der Onkel des Beschwerdeführers verfügt über mehrere Grundstücke und ist finanziell sehr gut situiert. Dieser Onkel leistete den Großteil der finanziellen Unterstützung, um die Kosten der Ausreise des Beschwerdeführers zu bezahlen. (AS 77-78,80; VP S. 10-11).Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neun Jahre umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung als Maler und ist arbeitsfähig (AS 79; VP Sitzung 7-8). Er kann in den familieneigenen Häusern in römisch 40 oder in römisch 40 zumindest vorübergehend wohnen. Der Onkel des Beschwerdeführers verfügt über mehrere Grundstücke und ist finanziell sehr gut situiert. Dieser Onkel leistete den Großteil der finanziellen Unterstützung, um die Kosten der Ausreise des Beschwerdeführers zu bezahlen. (AS 77-78,80; VP Sitzung 10-11).

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf römisch 40 Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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