TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/15 W251 2284489-2

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2284489-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. 1362574106-250583085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. 1362574106-250583085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 04.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass von seiner Familie noch seine Mutter, sein Vater, ein älterer Bruder und vier jüngere Brüder in Afghanistan leben. Seine Familie sei arm und wenn er nach Afghanistan zurückkomme, würde seine Familie noch größere finanzielle Schwierigkeiten haben. Die finanzielle Lage der Familie sei so schlecht, dass seine Brüder die Schule nicht besuchen können. Seine Familie lebe in einem gepachteten Haus und wenn seine Brüder nicht arbeiten würden, könne es sein, dass seine Eltern verhungern und sterben. Aufgrund der finanziellen Probleme und da das Haus zu klein sei, könne er dort nicht mit seiner Familie leben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass zwar die Familie des Beschwerdeführers, nämlich die Eltern und vier Brüder in einem Haus in Afghanistan leben, diese jedoch aufgrund der angespannten Versorgungslage in Afghanistan mit dem Überleben kämpfen. Es drohe daher auch dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung nach Art 3 EMRK.Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass zwar die Familie des Beschwerdeführers, nämlich die Eltern und vier Brüder in einem Haus in Afghanistan leben, diese jedoch aufgrund der angespannten Versorgungslage in Afghanistan mit dem Überleben kämpfen. Es drohe daher auch dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK.

4. Am 05.03.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Er wurde dazu vom Bundesamt am 29.04.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Familie immer genug zum Essen hatten. Es gehe der Familie gut und die Situation sei normal, zwei seiner Brüder besuchen die Schule. Seine Familie lebe weiterhin in dem gepachteten Einfamilienhaus und es wäre bei einer potentiellen Rückkehr auch genug Platz für ihn dort. 4. Am 05.03.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Er wurde dazu vom Bundesamt am 29.04.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Familie immer genug zum Essen hatten. Es gehe der Familie gut und die Situation sei normal, zwei seiner Brüder besuchen die Schule. Seine Familie lebe weiterhin in dem gepachteten Einfamilienhaus und es wäre bei einer potentiellen Rückkehr auch genug Platz für ihn dort.

5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.). 5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in der Stadt Kabul über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne bei seiner Familie in Afghanistan leben und dort seine Grundbedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Trinkwasser decken. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe. Es haben sich weder die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers noch die Umstände seiner Familie geändert. Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt verändert habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Familie werde durch zwei jüngere Brüder, die gelegentlich arbeiten sowie durch unregelmäßige Unterstützung des Bruders aus der Türkei bestritten. Der Vater des Beschwerdeführers sei krank und nicht in der Lage die Familie zu versorgen. Auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers verbessert habe, sei eine bloße Neubewertung von unveränderten Tatsachen. Die nun vorgenommene abgeänderte rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, dass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

9. In einer Stellungnahme vom 21.11.2025, zum Länderinformationsblatt vom 07.11.2025, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus den aktuellen Länderberichten eine besonders prekäre Versorgungslage ergebe. Es werde davor gewarnt, dass Kabul die erste Stadt sein könne, in der das Wasser vollständig ausgehe. Zudem ergebe sich aus dem Themendossier zu Afghanistan vom 17.10.2025, dass sich die humanitäre Krise durch den großen Zustrom von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan verschärfen könne. Es könne daher eine Art 3 EMRK Verletzung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. 9. In einer Stellungnahme vom 21.11.2025, zum Länderinformationsblatt vom 07.11.2025, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus den aktuellen Länderberichten eine besonders prekäre Versorgungslage ergebe. Es werde davor gewarnt, dass Kabul die erste Stadt sein könne, in der das Wasser vollständig ausgehe. Zudem ergebe sich aus dem Themendossier zu Afghanistan vom 17.10.2025, dass sich die humanitäre Krise durch den großen Zustrom von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan verschärfen könne. Es könne daher eine Artikel 3, EMRK Verletzung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2025 = VP2 S. 5 f). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Dari als Muttersprache und zudem Paschtu, Türkisch, Englisch und Deutsch und kann auf Dari und Paschtu lesen und schreiben (VP2 S. 6). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2025 = VP2 Sitzung 5 f). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Dari als Muttersprache und zudem Paschtu, Türkisch, Englisch und Deutsch und kann auf Dari und Paschtu lesen und schreiben (VP2 Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren und ist als Kind mit seinen Eltern in die Stadt Kabul gezogen (Einvernahmeprotokoll BFA vom 27.11.2023 = BFA 2023, S. 8). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul sechs Jahre lang die Schule besucht und zusätzlich einen Kurs für Mathematik und Englisch absolviert (VP2, S. 6). Der Beschwerdeführer hat dort ab seinem 12 Lebensjahr in einem Geschäft gearbeitet und Waren ausgeliefert (VP2, S. 13). Im Iran hat der Beschwerdeführer Kleidungsstücke gebügelt und damit seinen Lebensunterhalt verdient (VP2, S. 15). In der Türkei hat der Beschwerdeführer in einer Hosenfabrik und als Gärtner gearbeitet (OZ 3). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren und ist als Kind mit seinen Eltern in die Stadt Kabul gezogen (Einvernahmeprotokoll BFA vom 27.11.2023 = BFA 2023, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul sechs Jahre lang die Schule besucht und zusätzlich einen Kurs für Mathematik und Englisch absolviert (VP2, Sitzung 6). Der Beschwerdeführer hat dort ab seinem 12 Lebensjahr in einem Geschäft gearbeitet und Waren ausgeliefert (VP2, Sitzung 13). Im Iran hat der Beschwerdeführer Kleidungsstücke gebügelt und damit seinen Lebensunterhalt verdient (VP2, Sitzung 15). In der Türkei hat der Beschwerdeführer in einer Hosenfabrik und als Gärtner gearbeitet (OZ 3).

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie vier Brüder leben in der Stadt Kabul, ein Bruder lebt in Herat und ein Bruder lebt in der Türkei (BFA 2023, S. 4). Vier Onkel und vier Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in der Stadt Kabul (BFA 2025, S. 5). Der Beschwerdeführer hat sieben Tanten väterlicherseits, von denen fünf Halbschwestern des Vaters sind. Eine lebt in den USA, eine in Indien und fünf in der Stadt Kabul (Einvernahme Protokoll vom BFA vom 29.04.2025 = BFA 2025, S. 5). Der Beschwerdeführer hat über 20 Cousinen und Cousins die wiederum eigene Familien haben mit denen sie gemeinsam in Afghanistan leben (VP2, S. 14). Die Eltern des Beschwerdeführers sowie vier Brüder leben in der Stadt Kabul, ein Bruder lebt in Herat und ein Bruder lebt in der Türkei (BFA 2023, Sitzung 4). Vier Onkel und vier Tanten mütterlicherseits leben ebenfalls in der Stadt Kabul (BFA 2025, Sitzung 5). Der Beschwerdeführer hat sieben Tanten väterlicherseits, von denen fünf Halbschwestern des Vaters sind. Eine lebt in den USA, eine in Indien und fünf in der Stadt Kabul (Einvernahme Protokoll vom BFA vom 29.04.2025 = BFA 2025, Sitzung 5). Der Beschwerdeführer hat über 20 Cousinen und Cousins die wiederum eigene Familien haben mit denen sie gemeinsam in Afghanistan leben (VP2, Sitzung 14).

Der Vater des Beschwerdeführers ist Maler, er verfügt über Arbeit (BFA 2023, S. 5). Der Vater des Beschwerdeführers leidet an Nierenproblemen, die mit einer Operation und anschließenden Medikamenten und Spritzen erfolgreich in Afghanistan behandelt werden (VP2, S. 16). Die Mutter des Beschwerdeführers hat hohe Cholesterinwerte und einen erhöhten Blutdruck gegen die sie täglich Medikamente einnimmt (VP2, S. 16). Die Familie des Beschwerdeführers kann sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen auch leisten. Der Vater des Beschwerdeführers ist Maler, er verfügt über Arbeit (BFA 2023, Sitzung 5). Der Vater des Beschwerdeführers leidet an Nierenproblemen, die mit einer Operation und anschließenden Medikamenten und Spritzen erfolgreich in Afghanistan behandelt werden (VP2, Sitzung 16). Die Mutter des Beschwerdeführers hat hohe Cholesterinwerte und einen erhöhten Blutdruck gegen die sie täglich Medikamente einnimmt (VP2, Sitzung 16). Die Familie des Beschwerdeführers kann sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen auch leisten.

Zwei Brüder des Beschwerdeführers gehen in Kabul einer Arbeit nach, zwei andere Brüder des Beschwerdeführers besuchen in Kabul die Schule (BFA 2025, S. 4). Diese müssen nicht arbeiten um den Unterhalt der Familie abzusichern. Zwei Brüder des Beschwerdeführers gehen in Kabul einer Arbeit nach, zwei andere Brüder des Beschwerdeführers besuchen in Kabul die Schule (BFA 2025, Sitzung 4). Diese müssen nicht arbeiten um den Unterhalt der Familie abzusichern.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (VP2, S. 9f; BFA 2025, S. 4). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (BFA 2025, S. 6).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (VP2, Sitzung 9f; BFA 2025, Sitzung 4). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (BFA 2025, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Er nimmt weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie (VP2, S. 19). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Er nimmt weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie (VP2, Sitzung 19).

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 27.07.2023 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (Erstbefragung vom 27.07.2023 = EB, S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 27.07.2023 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (Erstbefragung vom 27.07.2023 = EB, Sitzung 2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer besucht derzeit am Vormittag ein Jugendkolleg. Dort erhält er Unterricht in Englisch, Mathematik sowie Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung für das Niveau A1 bestanden (VP2, S. 18; BFA 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer besucht derzeit am Vormittag ein Jugendkolleg. Dort erhält er Unterricht in Englisch, Mathematik sowie Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung für das Niveau A1 bestanden (VP2, Sitzung 18; BFA 2025, Sitzung 3).

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er bezieht staatliche Unterstützung (VP2, S. 18). Er wohnt derzeit alleine in einer Mietwohnung für die er EUR 250 pro Monat bezahlt (BFA 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er bezieht staatliche Unterstützung (VP2, Sitzung 18). Er wohnt derzeit alleine in einer Mietwohnung für die er EUR 250 pro Monat bezahlt (BFA 2025, Sitzung 3).

Der Beschwerdeführer geht am Nachmittag in Österreich spazieren. Er spielt in seiner Freizeit Pingpong, Volleyball und Fußball. Am Abend lernt er auch noch für das Jugendkolleg (VP2, S. 18). Der Beschwerdeführer geht am Nachmittag in Österreich spazieren. Er spielt in seiner Freizeit Pingpong, Volleyball und Fußball. Am Abend lernt er auch noch für das Jugendkolleg (VP2, Sitzung 18).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich (BFA 2025, S. 3). Er ist mit Mitschülern aus dem Jugendcollege befreundet. Er konnte Freundschaften und Bekanntschaften mit Österreichern aber auch mit Personen anderer Nationalitäten schließen (VP2, S. 18).Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich (BFA 2025, Sitzung 3). Er ist mit Mitschülern aus dem Jugendcollege befreundet. Er konnte Freundschaften und Bekanntschaften mit Österreichern aber auch mit Personen anderer Nationalitäten schließen (VP2, Sitzung 18).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I.).

1.3. Zum bisherigen Verfahrensablauf:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 27.07.2023 durchgehend in Österreich auf (OZ 3).

1.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde wie folgt begründet (Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2024 = VP1, S. 9f):1.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde wie folgt begründet (Verhandlungsprotokoll vom 29.05.2024 = VP1, Sitzung 9f):

„Der BF hat in seinen jeweiligen Einvernahmen klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Familie in Afghanistan im Hinblick auf die Versorgungslage mit dem Überleben kämpft, es bestehen keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen. (…) Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch (IPC 14.12.2023; vgl. WFP 25.6.2023). Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). (…) Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36% der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall). (…) Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten bzw. real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.“„Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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