TE Bvwg Beschluss 2026/1/15 W228 2315573-1

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Entscheidungsdatum

15.01.2026

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2315573-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Wien vom 15.04.2025, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Wien vom 15.04.2025, Zl. römisch 40 den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, Zl. XXXX ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, Zl. römisch 40 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.04.2025, GZ: XXXX festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 bis August 2023 in der Höhe von € 50.626,51 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.04.2025 7,03% p.a. aus € 41.211,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.04.2025, GZ: römisch 40 festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2022 bis August 2023 in der Höhe von € 50.626,51 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.04.2025 7,03% p.a. aus € 41.211,24 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2025.

Der Akt langte am 08.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die strafgerichtliche Entscheidung zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind maßgeblich für das Beschwerdeverfahren.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

§ 38 AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, AVG bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bilden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage (Anzeige wegen Sozialbetrug) sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage (Anzeige wegen Sozialbetrug) sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Geschäftsführer Haftung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2315573.1.00

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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